B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5057/2012
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Markus König
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna, mit einem
Schreiben vom 9. April 2008 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um
Asyl nachsuchte und sein Asylgesuch damit begründete, dass er im Jahr
2006 festgenommen, in der Haft misshandelt und im Jahr 2007 mit der
Auflage freigelassen worden sei, wöchentlich seine Unterschrift im Camp
zu leisten,
dass er auf Aufforderung der Botschaft hin mit Eingabe vom 21. Mai 2008
weitere Ausführungen zu seinen Asylgründen machte und mit Schreiben
vom 19. September 2008 um einen baldigen Entscheid über sein Asylge-
such bat,
dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 9. Dezember 2008 die
Akten zum Entscheid überwies, wobei sie die Gründe für das Absehen
von einer Anhörung stichwortartig anführte,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der Bot-
schaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt wer-
de aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich eine
Befragung durch die Botschaft erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen,
dass der Beschwerdeführer sich dazu innert Frist äussern könne und bei
Nichteinhaltung auf Grund der Akten entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer diese Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juli 2012 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, einerseits sei bei objektivierter
Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden
kein weiteres Verfolgungsinteresse hätten und sich andererseits die all-
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage seit der Beendigung des
Krieges im Mai 2009 erheblich verbessert habe, weshalb der Beschwer-
deführer nicht akut gefährdet sei,
dass aufgrund der offensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit auf eine
eingehende Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werde,
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aber bereits die widersprüchlichen Angaben zum Zeitraum, in welchem
sich der Beschwerdeführer in Haft befunden hätte, berechtigten Anlass zu
erheblichen Zweifeln gebe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 (Ein-
gang Schweizer Botschaft in Colombo) gegen diesen Entscheid bei der
Schweizer Botschaft in Colombo Beschwerde einreichte und sinngemäss
beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die
Gewährung des Asyls zu bewilligen,
dass er zur Begründung vorwiegend die Vorbringen aus dem Verfahren
vor dem BFM wiederholte und anfügte, er werde von unbekannten Grup-
pierungen bedroht, weshalb er um sein Leben fürchte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Berück-
sichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des vorins-
tanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, in einem solchen Fall
aber die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL
BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des Beschwerdeführers
von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnah-
men gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
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Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2]
AsylG),
dass für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des
Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel
12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten (vgl.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu
bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. etwa BVGE
2011/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen),
dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Schweizer Bot-
schaft vorgebracht hat, er sei in der Vergangenheit bereits verhaftet sowie
gefoltert worden, und in der Beschwerde geltend macht, von unbekann-
ten Gruppierungen bedroht zu werden, weshalb er um sein Leben fürch-
te,
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – die angeblichen staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen mangels Aktualität keine akute Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen und die
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Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung solcher Vorfälle vorliegend als
äusserst gering zu qualifizieren wäre,
dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Be-
schwerdeverfahren geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte
Dritte, an die zuständigen behördlichen Stellen seiner Heimatregion wen-
den und um Schutz nachsuchen kann, nachdem den Akten keine Hinwei-
se auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf
den Beschwerdeführer zu entnehmen sind,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten,
dass im Übrigen die geltend gemachte Inhaftierung auch als unglaubhaft
zu qualifizieren ist, nachdem der Beschwerdeführer diesen Vorfall in zwei
Eingaben zeitlich völlig unterschiedlich dargestellt und die korrekte dies-
bezügliche Argumentation des BFM bezeichnenderweise mit keinem Wort
bestritten hat,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbe-
dürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine per-
sönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
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Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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