B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5059/2013
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin die Türkei am
(…) April 2013, flog mit ihrem Reisepass und einem Visum für die Schen-
gen-Staaten via Athen nach Italien und gelangte gleichentags in die
Schweiz. Am 14. Mai 2013 suchte sie um Asyl nach. Die Befragung zur
Person (BzP) fand am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Basel statt. Die Vorinstanz hörte sie am 31. Juli 2013 zu den Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Vater und ihre Mutter seien Flüchtlinge in der Schweiz. Ihr Vater sei in der
Türkei zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sie habe in
B._______ zusammen mit ihren Brüdern bei den Grosseltern väterlicher-
seits gelebt. Die türkische Polizei habe sie dauernd belästigt und nach
dem Verbleib ihres Vaters gefragt. Jedes Mal, wenn sie alleine ausser
Haus gegangen sei, hätten sie Polizisten über ihren Vater ausgefragt. Es
hätten auch mehrmals Durchsuchungen der Wohnungen stattgefunden.
Ein bis zwei Monate vor ihrer Ausreise habe die Polizei um Mitternacht
den gesamten Wohnblock durchsucht. Sie und ihr Bruder seien an-
schliessend auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden. Die
Polizei habe sie beschimpft und nach dem Aufenthaltsort und der Adresse
ihres Vaters gefragt. Zudem hätten sie ihr vorgeworfen, dass sie an den
Treffen der C._______ teilnehme. Als die Befragung zu Ende gewesen
sei, habe ihr Grossvater sie und ihren Bruder vom Polizeiposten abgeholt.
Ihr Grossvater habe Angst gehabt, dass sie – wie ihr Vater – gefoltert
würde und die Polizei ihre Ehre beschmutzen könnte. Deshalb habe er
sie mit einem viel älteren Mann verheiraten wollen. Als die Familie des
Bräutigams zu ihr nach Hause gekommen sei und verlangt habe, dass sie
den Verlobungsring anziehe, habe sie geschrien, geweint und gebeten,
dass sie dies nicht machen sollten. Daraufhin sei die Verlobung verscho-
ben worden. Noch in derselben Nacht habe sie versucht, sich mit den
Tabletten ihrer Grossmutter das Leben zu nehmen und sei deswegen
hospitalisiert worden. Nachdem sie mittels Telefon ihrem Vater von der
geplanten Zwangsheirat erzählt habe, habe dieser mit Hilfe eines Freun-
des ihre Ausreise organisiert. Niemand sonst habe darüber Bescheid ge-
wusst. Am vereinbarten Termin sei sie von zu Hause abgehauen und ha-
be sich zum Flughafen begeben, von wo sie die Türkei verlassen habe.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2013 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorin-
stanz lehnte das Asylgesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerken-
nen und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumut-
bar sei. Subeventualiter sei die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters einzuschliessen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Weitergabe der
Daten der Beschwerdeführerin an den Heimatstaat bis zum Entscheid
über der Beschwerde zu sistieren. Im Falle der Nichtstattgabe dieses Be-
gehrens sei die Vorinstanz vor einer allfälligen Abweisung der Beschwer-
de anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den
Heimatstaat der Beschwerdeführerin offen zu legen und dieser dazu das
rechtliche Gehör im Hinblick auf objektive Nachfluchtgründe zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechts-
pflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung wies er hingegen ab. Gleichzeitig
wurde die Vorinstanz angewiesen, innert Frist eine Vernehmlassung zur
Beschwerde einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 teilte die Vorinstanz mit, dass sie
an ihren Erwägungen festhalte und im Übrigen keine Datenweitergabe an
die Türkei erfolgt sei.
E-5059/2013
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 stellte die Beschwerdeführerin vor
der Vorinstanz das Gesuch, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Va-
ters einzuschliessen. Die Vorinstanz leitete diese Eingabe an das Bun-
desverwaltungsgericht weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführe-
rin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Subeventualantrag begehrt, sie
sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzuschliessen, ist das Be-
gehren nicht zu behandeln. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfah-
ren wird durch die angefochtene Verfügung begrenzt. Die Vorinstanz hat
über das Gesuch um Familienzusammenführung (noch) nicht verfügt,
weshalb das Subeventualbegehren eine unzulässige Streitgegenstands-
erweiterung darstellt. Das an das Gericht weitergeleitete Gesuch ist daher
formlos an die Vorinstanz zur Behandlung zurückzuweisen (mit den Ak-
ten); mangels Zuständigkeit ist auf das entsprechende Beschwerdebe-
gehren nicht einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
E-5059/2013
Seite 5
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht. Namentlich begründeten die geschilderten Erlebnisse mit
den lokalen Sicherheitskräften aufgrund ihrer Art und Intensität keine
Schutzbedürftigkeit. Bezüglich des Versuchs ihrer Grosseltern, sie mit ei-
nem älteren Mann zu verheiraten, habe sie es unterlassen, bei den loka-
len Behörden Schutz zu suchen. Auch wenn sie Angst vor der Polizei ge-
habt habe, wäre es ihr zuzumuten gewesen, nach ihrem Suizidversuch
der Ärztin im Spital über die geplante Zwangsehe zu berichten. Diese ha-
be nämlich explizit gefragt, was vorgefallen sei. Weiter hätte sie sich auch
an eine Frauenorganisation oder an die staatlich betriebenen Frauenhäu-
ser in B._______ wenden können. Bei letzteren seien insbesondere von
Zwangsheirat betroffene Frauen aufnahmeberechtigt. Ferner habe sie
auch die Möglichkeit gehabt, bei ihrer Familie mütterlicherseits Hilfe zu
ersuchen. Zu denen habe sie sich nach eigenen Angaben hingezogen ge-
fühlt. Nicht zuletzt mache sie auch geltend, dass sich ihr Vater gegen eine
Zwangsheirat ausgesprochen habe, weshalb sie auch die Unterstützung
ihrer Eltern geniesse.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, sie sei
aufgrund des Profils ihres Vaters, der zu einer lebenslangen Freiheitsstra-
fe verurteilt worden sei, jedoch in die Schweiz habe flüchten können, Op-
fer einer Reflexverfolgung geworden. Die Verfolgungsmassnahmen der
türkischen Sicherheitskräfte seien für sich allein betrachtet vielleicht nicht
genügend intensiv, um asylrelevant zu sein; es sei aber zu berücksichti-
gen, dass diese über mehrere Jahre angedauert und somit einen uner-
träglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG auf sie zu bewir-
ken vermocht hätten.
Angesichts der Belästigungen seitens der Polizei seien die Ausführungen
der Vorinstanz, sie hätte bezüglich der Zwangsheirat Schutz bei den Be-
hörden suchen können, zynisch. Es sei auch fraglich, ob die Behörden in
der Lage und willens gewesen wären, sie wirksam vor einer Zwangsehe
zu schützen. Aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Februar 2009 (D-510/2006) und des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte vom 9. Juni 2009 (Opuz vs. Turkey, Nr. 33401/02) müs-
se dies verneint werden. Die Frauenhäuser seien keine langfristige Opti-
on, da diese nur eine Aufnahme von höchstens sechs Monaten anböten,
was ihr im Hinblick auf die Gefahr, zwangsverheiratet zu werden, wenig
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Seite 6
nütze. Aufgrund der traditionellen Sichtweise ihrer Grosseltern väterli-
cherseits könne sie auch nicht bei ihren Familienangehörigen mütterli-
cherseits um Schutz ersuchen.
Des Weiteren müsse aufgrund der politischen Aktivitäten des Vaters da-
von ausgegangen werden, dass auch ein politisches Datenblatt über sei-
ne Familienangehörigen existiere, das im Allgemeinen Informationssys-
tem GBTS (Genel Bilgi Toplama Sistemi) registriert sei. Gemäss BVGE
2010/9 sei von begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter
Verfolgung auszugehen, wenn bei Asylsuchenden aus der Türkei ein sol-
ches Datenblatt bestehe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, diesbezüg-
lich Abklärungen vorzunehmen. Liege ein solches Datenblatt über sie vor,
müsse sie bereits bei der Wiedereinreise in die Türkei mit grosser Wahr-
scheinlichkeit mit einer Inhaftierung rechnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politischen
Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann flücht-
lingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ein erhöhtes Risiko
besteht insbesondere für Personen, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen oder für Angehörige von Personen, die flüchtig sind und
nach denen gefahndet wird, oder für Familienmitglieder, die über ein ei-
genes nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische
Organisationen verfügen beziehungsweise ihnen ein solches seitens der
Behörden unterstellt wird (vgl. Urteile D-3341/2011 vom 10. April 2013
E. 4.6, E-8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2 und E-255/2009 vom
20. Januar 2012 E. 5.1).
E-5059/2013
Seite 7
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus einer politisch exponierten
Familie. Aus den Verfahrensakten ihres Vaters, D._______, geht hervor,
dass dieser der illegalen Organisation THKP-C (türkische Volksbefrei-
ungspartei-Front) nahestand und sich jahrelang propagandistisch enga-
gierte. Schliesslich wurde er in der Türkei wegen Mitgliedschaft bei der il-
legalen THKP-C und der angeblichen Teilnahme an bewaffneten Aktionen
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, welcher er sich durch
Flucht in die Schweiz entziehen konnte. Die Vorinstanz hat ihn mit Verfü-
gung vom 4. Juni 2012 als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der
Schweiz aufgenommen (vgl. BFM-Akten A24/7). Die gegen die Asylver-
weigerung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4879/2010 vom 19. März 2013 abgewiesen. Die Mutter
der Beschwerdeführerin, E._______, wurde am 22. August 2011 in die
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes
einbezogen (vgl. BFM-Akten B6/4).
4.2.2 Trotz des familiären Hintergrunds und der von der Beschwerdefüh-
rerin geschilderten mehrfachen Befragungen durch die türkische Polizei
kann nicht von einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfol-
gung seitens der türkischen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG gespro-
chen werden. Die Beschwerdeführerin selber gehörte keiner politischen
Gruppierung an, ging jedoch unregelmässig zu Treffen der C._______,
weil sie sich dort wohl gefühlt habe (BFM-Akten D12/16 F 27 ff.). Es ist
nicht anzunehmen, dass die staatlichen Behörden ihr deswegen oder
aufgrund des Lebenslaufes des Vaters ein bedeutendes politisches oder
illegales Engagement unterstellten. Aus ihren Aussagen lässt sich nicht
schliessen, sie wäre in ihrem Heimatstaat behördlichen Festnahmen,
Schlägen, Misshandlungen oder Drohungen ausgesetzt gewesen, die
darauf abzielten, sie für das Verhalten ihres Vaters zu sanktionieren. Zwar
führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie und ihr Bruder nach einer
Hausdurchsuchung kurz vor ihrer Ausreise auf den Polizeiposten mitge-
nommen worden seien (BFM-Akten D12/16 F51 ff.). Dabei handelte es
sich indes um keine Inhaftierung, was aus der Aussage folgt, die Befra-
gung habe nicht lange gedauert und es seien keine Handschellen zur
Verbringung auf den Polizeiposten verwendet worden (BFM-Akten
D12/16 F52/56). Anschliessend seien sie wieder freigelassen worden
(BFM-Akten D12/16 F57). Dem Vorgehen der türkischen Polizei fehlt es
mithin – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – an der nötigen Intensi-
tät im flüchtlingsrechtlichen Sinn. Zwar erfasst der Begriff des unerträgli-
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Seite 8
chen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AsylG auch staatliche Ein-
griffe, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder
Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenunwürdiges Le-
ben verunmöglichen. Bei einer objektivierten Betrachtung erreichen die
regelmässigen Erkundigungen der türkischen Behörden jedoch nicht eine
derartige Intensität, dass der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib in
ihrem Heimatstaat nicht mehr zugemutet werden konnte oder könnte.
Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr mit weiteren Befragungen, insbesondere bezüg-
lich ihres Vaters, konfrontiert werden könnte, ist nicht wahrscheinlich,
dass diese in ihrer Häufigkeit, Art und Weise über das bisherige Mass hi-
nausgehen würden und sich der behördliche Druck etwa in Form von In-
haftierungen, Misshandlungen oder Drohungen manifestieren und damit
einen ernsthaft zu erwartenden Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
darstellen könnte.
4.2.3 Daran vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, gemäss
BVGE 2010/9 sei von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung auszugehen, wenn bei Asylsuchenden aus der Tür-
kei ein politisches Datenblatt bestehe, auch nichts zu ändern. Die Vorin-
stanz war nicht verpflichtet, auf blosse Vermutung der Beschwerdeführe-
rin hin, Abklärungen bezüglich des Bestehens eines politischen Daten-
blatts vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann keinen Nachweis über
das Vorliegen eines solchen Datenblatts vorbringen. Eine diesbezügliche
Annahme reicht nicht aus. Das erwähnte Urteil ist insoweit mit dem vor-
liegenden Fall nicht vergleichbar, als sich der damalige Beschwerdeführer
schriftstellerisch betätigte und regimekritische Bücher veröffentlichte
(BVGE, a.a.O., E. 5.1). Die Annahme, es müsse ein politisches Datenblatt
vorhanden sein, stützte sich auf den Umstand, dass er bereits verurteilt
wurde (BVGE, a.a.O., E. 5.3). Dies trifft vorliegend zwar auf den Vater der
Beschwerdeführerin zu, nicht aber auf sie selber. Anzeichen, dass auto-
matisch auch die Angehörigen einer registrierten Person fichiert würden,
liegen keine vor und konnten von der Beschwerdeführerin auch nicht
nachgewiesen werden.
Hinzu kommt, dass der Hauptgrund zur Ausreise offensichtlich nicht die
Umstände mit der türkischen Polizei waren, sondern die sich dadurch zu-
spitzende Situation in der Familie der Beschwerdeführerin, welche diese
angeblich zu ihrem Schutz verheiraten wollte. Erst dadurch und nach ih-
rem Selbstmordversuch sah sich der Vater veranlasst, die Beschwerde-
führerin in die Schweiz zu holen (BFM-Akten, D12/16 F99 ff.).
E-5059/2013
Seite 9
4.3 Bezüglich der beabsichtigten Zwangsheirat steht in Frage, ob der tür-
kische Staat willens und in der Lage ist, vor Übergriffen durch Dritte wirk-
sam zu schützen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerde-
führerin zumutbare Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, um in der Tür-
kei Schutz vor der geplanten Zwangsheirat zu finden. So wäre es ihr in
der Tat möglich und zumutbar gewesen, die Ärztin im Spital über ihre Si-
tuation aufzuklären, zumal diese explizit nachgefragt hat. Ebenso ist nicht
von der Hand zu weisen, dass die Möglichkeit bestand, in einem Frauen-
haus Schutz zu suchen. Auch wenn diese Option nur für einen Zeitraum
von angeblich sechs Monaten möglich wäre, kann der Beschwerdeführe-
rin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dies würde wenig nützen und
sei ihr aufgrund der Belästigungen nicht zuzumuten. Da offenbar unter
anderem die Stadtverwaltung für die Frauenhäuser zuständig ist, geht
diese Rüge fehl. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Urteile sind
zudem nicht mit ihrer Situation vergleichbar, hatten doch diese die Gewalt
in der Ehe oder die Belästigung durch einen Ex-Ehemann zum Gegens-
tand. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin – wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt – nicht bei ihrer Familie mütterlicherseits
hätte Zuflucht finden können. Mit dem Einwand, aufgrund der traditionel-
len Sichtweise der Grosseltern väterlicherseits, sei ihr diese Möglichkeit
verwehrt geblieben, dringt sie nicht durch, weil sie diese Option offenbar
gar nicht in Betracht zog und zweitens die Eltern sie dabei hätten unter-
stützen können, da sie mit der Verheiratung ebenfalls nicht einverstanden
waren. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin kommt die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AslyG nicht zu, verletzt damit
kein Bundesrecht.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu bean-
standen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
5.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
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Seite 10
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten sind keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.3 Der Vollzug kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Ausnahme bilden die südöstlichen Provinzen Hakkari
und Sirnak (BVGE 2013/2). Die Beschwerdeführerin kommt jedoch aus
B._______, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwieweit individuelle Gründe der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten. Die
Vorinstanz hält dazu fest, die Beschwerdeführerin habe das Gymnasium
besucht, sei gebildet und verfüge über eine gewisse Selbständigkeit. Bei
einer Rückreise könne sie auf ein soziales Netzt zurückgreifen, das sich
nicht nur auf die Grosseltern beschränke und das ihr bei der Wiederglie-
derung in die Türkei behilflich sein könne. Von den Eltern könne sie finan-
zielle und moralische Unterstützung erwarten. Die Begründung der Vorin-
stanz ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden und etwas anderes wird in
der Beschwerde nicht dargetan. Was im Übrigen ihre (nicht belegte) psy-
chische Labilität anbelangt, ist festzuhalten, dass auch diese nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, zumal in der Türkei
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Seite 11
grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem besteht, welches
zur Behandlung von psychischen Erkrankungen absolut tauglich ist. Dies
gilt umso mehr für B._______ (vgl. Urteile D-7278/2010 vom 11. März
2013, E. 8.2.5; D-6441/2010 vom 1. Mai 2012, E. 8.4.4). Der Vollzug er-
weist sich als zumutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG als mög-
lich zu bezeichnen, weil die Beschwerdeführerin über einen bis Juli 2014
gültigen türkischen Pass sowie eine türkische Identitätskarte verfügt.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten zu tragen. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2013 wur-
de ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, so dass keine Verfah-
renskosten zu erheben sind. Die übrigen prozessualen Anträge sind mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf
Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine allfällig erfolgte Daten-
weitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass bisher keine Weitergabe er-
folgt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5059/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: