B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5060/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 9. Januar 2015 verliess und mit Hilfe eines Schleppers in einem Mini-
bus am 11. Januar 2015 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Januar 2015 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 23. März 2015 zur Begründung ihrer Asyl-
gesuche im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus B._______, wo
ihr Leben aufgrund der Bombardierungen in Gefahr sei,
dass in ihrem Herkunftsort unverheiratete Frauen entführt und missbraucht
würden, wobei Männer in Tarnanzügen – vermutlich Separatisten – sie
Ende Dezember 2014 ebenfalls belästigt und zu entführen versucht hätten,
dass sie zwischen Juli 2014 und Dezember 2014 in Dnipropetrovsk bei ei-
ner Bekannten gelebt habe, aber dort keine Wohnung habe mieten können,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
31. Juli 2015 – eröffnet 3. August 2015 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, weder die gel-
tend gemachten Nachteile aufgrund des militärischen Konflikts im Osten
der Ukraine noch der erfolglose Entführungsversuch durch Männer in Tarn-
anzügen seien als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren,
dass die Beschwerdeführerin sich allfälligen Belästigungen und Entfüh-
rungsversuchen durch Separatisten durch einen Wegzug in einen anderen
Teil ihres Heimatlandes entziehen könne, womit sie aufgrund des Subsidi-
aritätsprinzips nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden,
dass im Weiteren keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihr in
ihrem Heimatstaat eine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe, und zudem weder die in der Ukraine herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
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dass sich der Konflikt in ihrem Heimatland auf ein relativ kleines Teilgebiet
beschränke,
dass sie die Möglichkeit habe, sich ausserhalb dieser Region niederzulas-
sen und es ihr angesichts ihres gefestigten Beziehungsnetzes, ihrer aus-
gezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung zugemutet werden
könne, dort eine Existenz aufzubauen,
dass einer Rückkehr auch keine medizinischen Gründe entgegenstünden,
zumal in der Ukraine die medizinische Infrastruktur zur Beobachtung ihres
Fibromyoms vorhanden sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2015 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr Asylge-
such sei gutzuheissen und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen,
dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass sie zudem beantragte, sämtliche Verfahrensakten beizuziehen, ihr
das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz einzuräumen
und ihre Beschwerde mit dem Verfahren ihrer Cousine zu koordinieren,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine Unterstützungs-
bedürftigkeitserklärung des Departements für Gesundheit und Soziales
des Kantons C._______ vom (…) einreichte,
dass der Beschwerde zudem ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom
(…) beilag, in welchem dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin weise
klare Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf und leide
an aufdrängenden Erinnerungen an erlebte Kriegsbedrohungen, Schlafstö-
rungen, ängstlich depressiver Verstimmung, schlechter Anpassung und
Belastbarkeit,
dass die Kanzlei mit Schreiben vom 24. August 2015 den Eingang der Be-
schwerdeschrift bestätigte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin volljährig ist und kein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zu ihrer Cousine vorliegt, welches den Anwendungsbereich
des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8
EMRK) eröffnen würde,
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dass die beiden Verfahren folglich unabhängig voneinander durchgeführt
werden können, ohne dass das Recht auf Achtung des Familienlebens
(Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) eingeschränkt würde,
dass das Gesuch um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem
Asylverfahren ihrer Cousine folglich abzuweisen ist, zumal die Beschwer-
deführerin und ihre Cousine – mit Ausnahme der allgemeinen Situation in
B._______ – nicht dieselben Asylgründe geltend machen,
dass die Akten der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren – wie üblich – zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen wurden,
womit auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht weiter
einzugehen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung fest-
stellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich keine Hin-
weise für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen ergeben,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in welchen im Wesentli-
chen auf die kriegerischen Ereignisse in der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführerin verwiesen wird, nicht geeignet sind, diese Einschätzung
in Frage zu stellen,
dass sich weder aus den Argumenten der Beschwerdeführerin noch aus
den zitierten – aber der Beschwerde nicht beigelegten – Berichten aus den
Medien konkrete Anhaltspunkte für eine ihr im gesamten Gebiet ihres Hei-
matstaates drohende gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben,
dass sich auch aus dem eingereichten Arztbericht nichts anderers ergibt,
zumal die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung für sich
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genommen ohnehin keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung ab-
gäbe (vgl. BVGE 2015/11, E. 7.2.1 und 7.2.2),
dass die Beschwerdeführerin der angeblichen Bedrohung durch Separa-
tisten entgehen kann, indem sie Schutz in den von der ukrainischen Re-
gierung kontrollierten Teilen des Landes sucht, die – im Gegensatz zur
Krim und zu den Regionen Luhansk und Donezk – als stabil zu betrachten
sind (vgl. NEW YORK TIMES, Ukraine Crisis in Maps, abrufbar unter
visions-crimea.html?_r=0>, zuletzt abgerufen am 27. Juni 2016),
dass der Beschwerdeführerin damit eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung steht, wobei diesbezüglich zu prüfen ist, ob es ihr zumutbar
ist, sich dort längerfristig niederzulassen (vgl. BVGE 2011/51; ferner CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S.
252),
dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben hat, in Dnipropetrovsk
bereits gelebt zu haben und dort über Bekannte zu verfügen (vgl. Akten
des Asylverfahrens, A4/12, F 5.02), womit es ihr – auch in Anbetracht ihrer
ausgezeichneten Ausbildung und ihrer Berufserfahrung – rasch gelingen
wird, sich dort sozial und ökonomisch zu integrieren,
dass in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgetragen wird, sondern
lediglich – und entgegen den verfügbaren öffentlichen Quellen – behauptet
wird, in der ganzen Ukraine herrsche eine prekäre Sicherheitslage,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine konkreten Anhaltspunkte für eine im gesamten Territo-
rium des Heimatstaates drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es der Beschwerdeführerin, die aus dem umkämpften Gebiet
B._______ stammt, möglich und – wie bereits dargelegt – auch zumutbar
ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine ‒ namentlich in Dnipropetrovsk
‒ niederzulassen (vgl. das in einer vergleichbaren Ausgangslage ergan-
gene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4249/2015 vom 1. Oktober
2015, E. 5.2.3 und E. 7.2.2),
dass insbesondere auch in der Ukraine medizinische Einrichtungen zur
Verfügung stehen, um das Fibromyom der Beschwerdeführerin zu be-
obachten, zumal die Beschwerdeführerin in der Bundesanhörung aus-
führte, in der Ukraine behandelt worden zu sein (vgl. Akten des Asylverfah-
rens, A14/14, F 77),
dass dasselbe auch für
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
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bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: