Abtei lung V
E-5062/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
1. X._______, geboren (...),
2. Y._______, geboren (...) Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beratungsstelle für Asyl- und, Ausländerrecht, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5062/2008
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 20. Mai 2006 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylgesuch ein, welches vom
Bundesamt mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 abgelehnt wurde.
Diese Verfügung wuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
II.
B.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin 1
für sich und ihren Sohn (Beschwerdeführer 2) erneut um Asyl. Die
Schweizer Vertretung in Colombo übermittelte die Asylgesuche am
22. Mai 2007 der Vorinstanz, welche ihrerseits der Schweizerischen
Botschaft in Colombo mit Schreiben vom 4. Juni 2007 den Auftrag zur
Durchführung einer Anhörung beider Asylsuchenden gab.
C.
Am 18. Juli 2007 wandte der Beschwerdeführer sich schriftlich an die
Schweizer Botschaft in Colombo und bekräftigte sein Asylgesuch. Er
führte unter anderem aus, er halte sich derzeit an einem versteckten
Ort auf, den nur seine Mutter kenne. Er müsse sich vor unbekannten
Militanten verstecken, welche zu Hause aufgetaucht seien, nach dem
Aufenthalt seines Bruders – der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden sei (N______) – gefragt und in der Folge jeden
seiner Schritte überwacht hätten. Seine Mutter habe sich deswegen
auch an das Internationale Rote Kreuz in A._______ gewandt. Er
könne sich nirgends frei bewegen und lebe in ständiger Angst vor
einer Entführung durch unbekannte militante Einheiten.
D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 an das Bundesamt ersuchten die Be-
schwerdeführer durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter um
unverzügliche Anhörung zu ihren Asylgründen bei der Schweizeri-
schen Vertretung in Colombo und beantragten die Bewilligung der Ein-
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reise in die Schweiz im Hinblick auf ihre Anerkennung als Flüchtlinge,
eventuell die Bewilligung zur Einreise zwecks Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes.
Zur Begründung liessen die Beschwerdeführer ausführen, das erste
Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei in erster Linie mit dem Hin-
weis auf die Existenz einer sicheren Fluchtalternative in Colombo ab-
gewiesen worden. Diese Einschätzung werde mittlerweile durch das
Positionspapier des UNHCR klar widerlegt. Als reflexverfolgte Perso-
nen könnten die Beschwerdeführer nicht mit Schutzgewährung durch
den srilankischen Staat rechnen, und Colombo stelle offensichtlich kei-
ne sichere und zumutbare inländische Fluchtalternative mehr dar. Der
Sohn respektive Bruder der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. Seit dem Wiederausbruch
des singhalesisch-tamilischen Konflikts hätten Unbekannte den Be-
schwerdeführer wiederholt aufgefordert, den Aufenthaltsort des Bru-
ders preiszugeben und ihn massiv bedroht. Der Beschwerdeführer hal-
te sich daher seit längerer Zeit unter unzumutbaren Bedingungen ver-
steckt. Auch die Beschwerdeführerin sei aufgrund der regelmässigen
Behelligungen seitens der Paramilitärs einem unerträglichen psychi-
schen Druck ausgesetzt.
Die Schutzfähigkeit wie auch die Schutzbereitschaft des srilankischen
Staates sei höchst zweifelhaft, da die Beschwerdeführer durch von der
Regierung unterstützte Paramilitärs verfolgt würden. Ausserdem sei
die Fluchtalternative auch nicht zumutbar, seien doch Tamilen aus dem
Norden und Osten des Landes namentlich in Colombo ständigen Dis-
kriminierungen, Willkür und Misshandlungen ausgesetzt. Zudem sei es
äusserst schwierig, ohne ein familiäres Netz in Colombo eine neue Le-
bensgrundlage zu erarbeiten. Die Beschwerdeführer hätten bis anhin
nur dank der finanziellen Unterstützung des in der Schweiz wohnhaf-
ten Sohnes respektive Bruders überleben können.
Insgesamt seien die Beschwerdeführer im Heimatstaat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und verfügten nicht
über eine zumutbare inländische Fluchtalternative.
E.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 an die Schweizer Botschaft in Co-
lombo legte der Beschwerdeführer erneut seine Asylgründe dar.
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F.
In der Folge befragte die Schweizer Botschaft in Colombo den Be-
schwerdeführer am 16. Oktober 2007 zu den Asylgründen.
Dieser machte im Wesentlichen geltend, aus dem Norden Sri Lankas
zu stammen und im Jahr 1991 in A._______ ein Geschäft eröffnet zu
haben, in welchem er (...) habe. Dabei habe er insofern die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, als diese (...) in sein
Geschäft gebracht hätten. Diese Tätigkeit habe er abgesehen von
einem Unterbruch im Jahr (...), als er kurze Zeit in B._______ gelebt
habe, bis (...) ausgeführt. Zwischen (...) habe er sich in C._______
aufgehalten und dort gearbeitet, bevor er nach A._______ zurückge-
kehrt sei und dort erneut ein Geschäft eröffnet habe. Da die srilanki-
sche Regierung diese Region kontrolliert habe, habe er jedoch die
LTTE nicht mehr unterstützt, obwohl diese ihn im (...) diesbezüglich
erneut angefragt habe. Die LTTE habe ihn in der Folge noch fünf- bis
sechsmal um Mithilfe ersucht, dabei und später aber keine Probleme
gemacht. Im (...) sei er für einen Monat nach D._______ gegangen,
um dort an der Hochzeit E._______ teilzunehmen. Nach seiner
Rückkehr habe er mit ihm unbekannten Gruppierungen Probleme
bekommen. So hätten am (...) zwei Männer nach E._______ gefragt.
Dabei sei der Beschwerdeführer unter dem Vorwand (...) zum
Mitgehen überredet worden. Unterwegs seien ihm die Augen
verbunden und sei er (...). Nach kurzer Fahrt habe er (...) müssen.
Nach einiger Zeit hätten sie angehalten und der Beschwerdeführer sei
nach E._______ gefragt worden. Er habe ihnen gesagt, er sei nicht
E._______. Darauf sei ihm die Augenbinde abgenommen und eine
Fotografie gezeigt worden, (...). Der Beschwerdeführer habe erklärt,
die Personen nicht zu kennen. In der Folge sei er von einer Person mit
vermummtem Gesicht als E._______ identifiziert worden. Obwohl der
Beschwerdeführer bestritten habe, E._______ zu sein, hätten die
Entführer ihn geschlagen. Nach einer Weile sei er ohnmächtig gewor-
den. Als er das Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er sich auf ei-
ner Eisenbahnlinie befunden. Nach diesem Vorfall habe er sich ver-
steckt. Seine Mutter sei seither wiederholt behelligt worden, und im
Jahr (...) hätten Unbekannte in Zivilkleidung die Mutter zweimal direkt
nach dem Verbleib von E._______ gefragt sowie mit dessen Er-
schiessung gedroht. Die Mutter habe erklärt, E._______ habe ge-
heiratet, sie habe keinen Kontakt mehr mit ihrem Sohn. Der Beschwer-
deführer gab auch zu Protokoll, er sei von den srilankischen Sicher-
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heitsbehörden nie inhaftiert worden und auch nie in ein Gerichtsver-
fahren involviert gewesen.
G.
Das Befragungsprotokoll vom 16. Oktober 2007 einschliesslich der
vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben und Unterlagen wur-
den dem Bundesamt am 30. Oktober 2007 (Datum Eingang) zuge-
stellt.
H.
Mit Eingabe vom 8. April 2008, welche am 16. April 2008 dem Bun-
desverwaltungsgericht zugestellt und zur Behandlung dem BFM (Ein-
gang: 18. April 2008) übermittelt worden war, ersuchte der Beschwer-
deführer die Vorinstanz um rasche Behandlung seines Asylgesuchs.
I.
Am 24. Juni 2008 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 3. Juli
2008) wandte sich der Beschwerdeführer an die vormals für Asylbe-
schwerden zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
und führte aus, er habe bei der Schweizer Botschaft in Colombo ein
Asylgesuch gestellt, sei am 16. Oktober 2007 dazu befragt worden und
warte seither auf den Entscheid über sein Asylgesuch.
Der mit der Sache betraute Instruktionsrichter des neu zuständigen
Bundesverwaltungsgerichts nahm die Eingabe mit Verfügung vom
10. Juli 2008 unter dem Titel einer Beschwerde gegen Rechtsverwei-
gerung respektive Rechtsverzögerung (Verfahren E-4500/2008) entge-
gen und forderte das Bundesamt zur Stellungnahme auf.
Die Vorinstanz reichte am 29. Juli 2008 ihre Stellungnahme zu den Ak-
ten und wies unter anderem darauf hin, dass sich die Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde vom 24. Juni 2008 offensichtlich mit ihrer inzwi-
schen ergangenen Verfügung vom 30. Juni 2008 gekreuzt habe.
J.
In der Verfügung vom 30. Juni 2008 – eröffnet am 2. Juli 2008 – ver-
weigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführer und lehn-
te deren Asylgesuche ab.
K.
Mit Eingabe vom 1. August 2008 liessen die Beschwerdeführer die
Verfügung vom 30. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
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ten und beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens zu bewilligen. Eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, den
Beschwerdeführern die Einreise zwecks Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung des Asyls zu bewilligen. Subeventualiter
sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf
die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
L.
Der zuständige Instruktionsrichter fragte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 13. August 2008 an, ob er bei der vorlie-
genden Sachlage an seiner Beschwerde vom 24. Juni 2008 betreffend
Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung (Verfahren
E-4500/2008) festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle.
Mit schriftlicher Erklärung vom 25. August 2008 zog der Beschwerde-
führer seine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2008 zu-
rück, weshalb diese mit Beschluss vom 29. August 2008 als gegen-
standslos geworden abgeschrieben wurde.
M.
Mit gleichem Datum vom 29. August 2008 wurde der Vorinstanz Gele-
genheit geboten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 1. August
2008 abzugeben. Die Vorinstanz reichte ihre Stellungnahme am
3. September 2008 zu den Akten und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 16. Septem-
ber 2008 zur Kenntnis gebracht.
N.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 17. November 2008 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben
seines Mandanten zu dessen aktueller Situation in Colombo zu den
Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 wurde den Beschwer-
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deführern Gelegenheit gegeben, sich zur Frage ihrer Vorladung zur
Befragung durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu äussern.
Die Beschwerdeführer liessen am 2. März 2009 fristgerecht ihre
Stellungnahme und eine Faxkopie der von der Schweizer Vertretung in
Colombo verfassten Einladung vom 31. Juli 2007 einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweize-
rische Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem
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Asylgesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen
Fällen ist die asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
schweizerische Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht
dem Bundesamt, welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn
der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Gesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor
geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, S. 130, mit weite-
ren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin
die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O.,
S. 131).
3.
In der Rechtsmitteleingabe wird eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt; so sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asyl-
verfahrens zu ihren Asylgründen nicht mündlich befragt worden.
3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Asylgesuchen im Ausland die zuständige Schweizer Vertretung
gehalten, eine Anhörung der asylsuchenden Person durchzuführen.
Ausnahmsweise kann von einer mündlichen Anhörung abgesehen
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werden, namentlich wenn sich organisatorische, "kapazitätsmässige"
oder anderweitige, in der Person des Asylsuchenden oder in der
Situation im Herkunftsstaat liegende Gründe ergeben (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.2 f.). Die allfällige Nichtdurchführung der Befragung ist
der asylsuchenden Person mitzuteilen, verbunden mit einer
Aufforderung zum schriftlichen Formulieren der Asylgründe.
3.2 Den vorliegenden Akten sowie der Stellungnahme vom 2. März
2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn
durch die Schweizer Vertretung in Colombo schriftlich eingeladen
worden sind, auf der Botschaft vorzusprechen. Soweit in der
Stellungnahme dazu ausgeführt wird, das Einladungsschreiben der
Botschaft vom 31. Juli 2007 lasse eher den Schluss zu, es sei um eine
beabsichtigte Visumerteilung gegangen, während es sich zu einer
allfälligen Anhörung nicht äussere, sind diese Ausführungen schon
deshalb nicht überzeugend, weil den Beschwerdeführern ja gerade
kein Visum ausgestellt worden ist. Zudem ist im besagten Schreiben
die Aufforderung enthalten, mit der Abteilung Asyl der Botschaft einen
Termin zu vereinbaren ("Please call us and ask for the asylum section
in order to make an appointment").
Gemäss Akten hat die Beschwerdeführerin ihren Sohn in der Folge
zwar nach Colombo begleitet, reiste aber vor der Anhörung aus
gesundheitlichen Gründen wieder in die Heimatregion zurück (vgl.
Befragungsprotokoll des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2007
S. 12 und 13, Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 2. März
2009). Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang zu
Protokoll, seine kranke Mutter sei in die Heimatregion zurückgekehrt,
nachdem sie von der Schweizer Vertretung aufgefordert worden sei,
ihrer Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. Befragungsprotokoll vom
16. Oktober 2007 S. 12: "...she returned when the Swiss Embassy
asked to write a more detailed letter"). In der Stellungnahme vom
2. März 2009 wird geltend gemacht, diese Aussage sei wohl auf ein
Missverständnis, einen Irrtum oder den verwirrten Zustand des
Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zurückzuführen. Diese
Annahmen überzeugen nicht, zumal dem Anhörungsprotokoll keine
konkreten Hinweise auf Missverständnisse, Irrtümer oder eine
Verwirrung des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Vielmehr ist
aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass
Botschaftsangestellte die erkrankte Beschwerdeführerin dazu
aufforderten, an Stelle der krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der
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Befragung weitere Angaben zu ihrem Asylgesuch schriftlich bei der
Botschaft einzureichen. Eine solche Stellungnahme der
Beschwerdeführerin ging in der Folge jedoch nicht bei der Botschaft
ein.
Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet.
An dieser Feststellung vermag vorliegend auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass die Schweizer Botschaft in Colombo – vermutlich aus
Praktikabilitätsgründen – offenbar teilweise direkt, das heisst nicht
über ihren Rechtsvertreter in der Schweiz, kommuniziert hat.
3.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts war und ist der
rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne Anhörung der
Beschwerdeführerin vollständig erstellt, dies umso mehr angesichts
der besonderen Verfahrensumstände: Vorliegen der Akten des ersten
Asylverfahrens der Beschwerdeführerin; einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers; Vorliegen der Asylakten des in der Schweiz
lebenden Sohnes, bezüglich dessen eine Reflexverfolgung geltend
gemacht wird; ausführlich begründetes schriftliches "Asylgesuch und
Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung" der
Beschwerdeführenden vom 26. Juli 2007, das sie durch ihren
Rechtsvertreter beim BFM einreichen liessen.
3.4 Hinsichtlich der Dauer des vorliegenden Verfahrens ist darauf
hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer angehobene Verfahren
in Sachen Rechtsverzögerung mit Beschluss vom 29. August 2008
abgeschrieben worden ist, nachdem die Erledigung des
erstinstanzlichen Verfahrens sich mit der Einreichung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde gekreuzt hatte (und letztere zu-
rückgezogen worden war). Weitere Feststellungen in diesem
Zusammenhang (vgl. Rückzugserklärung vom 25. August 2008)
erübrigen sich deshalb.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gilt als Flüchtling, wer in seinem Hei-
matstaat oder im Land des letzten Wohnsitzes wegen seiner Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
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teilen ausgesetzt zu werden. Den frauenspezifischen Gründen ist
Rechnung zu tragen. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltene Aufzählung
der Verfolgungsmotive ist abschliessend.
4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte,
die Beschwerdeführer seien keiner landesweiten Gefährdungssituation
in Sri Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen. Wie das Bundesamt zu Recht ausführte, muss die Men-
schenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten Sri Lankas als
kritisch eingestuft werden, und eine Verbesserung ist nicht in Sicht.
Das diesbezügliche Bild ist einerseits geprägt von wiederaufgeflamm-
ten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und Verbän-
den der Tamil Tigers, andererseits von gewalttätigen Auseinanderset-
zungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehemaligen LTTE-
Kommandanten für den Osten – der Karuna-Fraktion – und der LTTE
im Norden (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2). Vor diesem Hintergrund
kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer,
wie andere Bewohner ihrer Heimatregion, von diesen Auseinanderset-
zungen betroffen sind und allfällige Übergriffe seitens der Milizengrup-
pierungen erdulden müssen. Es ist jedoch festzustellen, dass aufgrund
der Angaben insbesondere des Beschwerdeführers die Urheberschaft
der Behelligungen im Allgemeinen und der geltend gemachten Entfüh-
rung vom (...) im Besonderen im Dunkeln bleibt. Gemäss den
protokollierten Angaben des Beschwerdeführers könnten, gemäss den
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe müssten vom srilankischen
Staat gestützte militante Gruppierungen als Verantwortliche bezeich-
net werden. Indessen sind die diesbezüglich geäusserten Befürchtun-
gen insgesamt unsubstanziiert und vage geblieben.
4.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer habe anlässlich der
mündlichen Befragung in der Schweizer Botschaft in Colombo seine
Asylgründe nicht angstfrei vorbringen können. Die diesbezüglichen,
teils aus dem Zusammenhang gerissenen, Ausführungen finden in den
Akten in dieser Form keine Stütze; namentlich kann allein aufgrund der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er Angst habe,
sich frei zu äussern, eine nicht passende Antwort gegegen hat (vgl.
Beschwerde S. 5, Befragungsprotokoll S. 8), nicht bereits auf eine be-
stehende Angst vor Denunziation durch den anwesenden Dolmetscher
geschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer
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die erste diesbezügliche Frage klar verneint hat ("Q: Are you afraid to
say? R: No, nothing like that", vgl. Befragungsprotokoll S. 8 oben).
Auch sonst kann aufgrund der protokollierten Angaben nicht auf eine
generelle Befangenheit oder gar Angst des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden; dass er während der – für ihn zweifellos wichtigen
– mündlichen Befragung offenbar angespannt war und am Schluss
weinen musste (Befragungsprotokoll S. 13), kann naturgemäss auf
verschiedenste Ursachen zurückzuführen sein.
4.4 Aufgrund der Akten ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer
habe wegen seiner früheren "berufsbedingten" Unterstützungstätigkei-
ten für die LTTE weiterhin staatliche oder staatlich geduldete Verfol-
gungsmassnahmen befürchtet, zumal er nach seinem Aufenthalt in
C._______ von (...) in seine Heimatregion zurückkehrte und in einem
gemäss seinen Angaben von den srilankischen Sicherheitskräften
beherrschten Gebiet sein Geschäft eröffnete und betrieb. Vor diesem
Hintergrund ist nicht von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
drohenden künftigen Verfolgung wegen seiner angeblichen früheren
LTTE-Unterstützung auszugehen, zumal er diese Tätigkeiten nach (...)
nicht weitergeführt habe.
4.5 Gegen eine drohende (Reflex-)Verfolgung durch srilankische Si-
cherheitskräfte oder von diesen unterstützte Gruppierungen spricht so-
dann der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die Zeit zwischen
2004 und 2006 keine Behelligungen geltend gemacht hat. Hätten die
srilankischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer tatsächlich
als LTTE-Mitstreiter in irgendeiner Form in Verdacht gehabt oder ihn
wegen des nicht mehr greifbaren Bruders verfolgen wollen, hätten sie
ihre Absichten mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu einem früheren
Zeitpunkt in die Tat umgesetzt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund
des eigenen Geschäfts und seines jahrelangen festen Wohnsitzes in
A._______ jederzeit greifbar gewesen wäre.
4.6 Schlussendlich hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen,
dass die weiteren Kinder respektive Geschwister der Beschwer-
deführer offenbar nach wie vor in A._______ leben und auch die
Beschwerdeführerin dorthin zurückgekehrt ist, was letztlich ebenfalls
nicht auf eine konkrete Verfolgungssituation – namentlich im Sinn einer
Reflexverfolgung – schliessen lässt. In der Beschwerde wird
ausgeführt, nach dem Untertauchen des Beschwerdeführers sei das
Haus des dort verbliebenen Bruders durchsucht worden, welcher be-
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reits früher zu Beginn der Probleme weggezogen sei und eine eigene
Familie gegründet habe. Entgegen diesen Ausführungen ist aufgrund
der entsprechenden Protokollstellen (vgl. Befragungsprotokoll S. 9)
nicht eindeutig, wann und in welchem Zusammenhang diese Haus-
durchsuchung stattgefunden habe. Abgesehen davon lebt auch dieser
Bruder des Beschwerdeführers offenbar nach wie vor mit der Familie
in der Region A._______.
4.7 Insgesamt ist nach den obigen Ausführungen der Schluss zu zie-
hen, dass die Beschwerdeführer von der schwierigen Situation in ih-
rem Heimatstaat, namentlich in der Heimatregion A._______, wie ihre
Mitbewohner betroffen waren und sind. Dass es dabei zu Übergriffen
von einer der verschiedenen militanten Gruppierungen gekommen ist
oder kommt, kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Hingegen
ist festzuhalten, dass eine gezielte Reflexverfolgung nicht dargetan
worden ist. Gegen eine landesweite Verfolgung spricht zudem der Um-
stand, dass die Beschwerdeführer im Jahr (...) in Colombo einen Rei-
sepass erhalten konnten, mithin zu einem Zeitpunkt, als der Bruder
E._______ bereits in der Schweiz Asyl erhalten hatte.
Allfälligen künftigen lokalen Übergriffen könnten (respektive konnten)
die Beschwerdeführer durch Umzug innerhalb ihres Heimatstaates
entgehen, wobei sie vergleichsweise gute Ausweichmöglichkeiten in
Colombo finden dürften; so besitzt eine Tante des Beschwerdeführers
in F._______ ein Haus und lebt dessen Vater ebenfalls seit vielen
Jahren in G._______.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Wieder-
aufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen
in Sri Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in grossem Umfang
und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt hat, so dass der
tamilischen Bevölkerungsgruppe aus dem Norden und Osten nicht
ohne Weiteres innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen steht (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.5).
Aus den Akten geht indessen hervor, dass sich der Beschwerdeführer
seit (...) in Colombo aufhält. Es darf davon ausgegangen werden, dass
er entgegen den diesbezüglichen Hinweisen in der
Rechtsmitteleingabe durch seine verwandtschaftlichen Beziehungen
sowie durch frühere Aufenthalte in Colombo dort in ein soziales Bezie-
hungsnetz eingebunden ist. Sodann verfügt der junge Beschwerdefüh-
rer über nützliche Berufserfahrungen und kann gemäss eigenen Anga-
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ben auf finanzielle Unterstützung des in der Schweiz lebenden Bru-
ders zählen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass diese nach
einer Reise nach Colombo wieder in in ihre Heimatregion im Norden
Sri Lankas zurück gekehrt ist und dort mit der Tochter im gemeinsa-
men Haushalt lebt, mithin für diese offenbar keine Notwendigkeit be-
steht, eine anderweitige innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalter-
native innerhalb Sri Lankas, namentlich im Süden des Landes, in An-
spruch zu nehmen. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind keine
zusätzlichen Ereignisse oder Vorbringen aktenkundig gemacht wor-
den, die auf eine gezielte asylbeachtliche Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführer hindeuten.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 8. April 2008 zwar
darauf hingewiesen, er habe sich in F._______ nicht angemeldet und
daher nach einem Monat den Aufenthalt wechseln müssen. Zudem er-
wähnte er eine Personenkontrolle im Januar 2008 in der Lodge, in wel-
cher er sich danach aufgehalten habe, und bei der er einer Mitnahme
dank der Intervention der Mitbewohner entkommen sei. Diese Ausfüh-
rungen wären – bei unterstellter Wahrheit dieser Vorbringen (vgl. hier-
zu sogleich) – vor dem Hintergrund zu beurteilen, dass der Beschwer-
deführer gemäss eigenen Angaben seinen Aufenthalt in Colombo bis
anhin nicht legalisiert, mithin sich nicht ordnungsgemäss angemeldet
habe. Aufgrund dieser angeblichen Vorkommnisse wäre ebenfalls nicht
auf eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung zu schliessen,
nachdem sich bei entsprechenden Verdachtsmomenten die kontrollie-
renden Organe kaum durch Mitbewohner von einer Mitnahme des Be-
schwerdeführers hätten abhalten lassen. Es ist nach dem Gesagten je-
denfalls davon auszugehen, dass keine weiteren Behelligungen der
Beschwerdeführer stattgefunden haben, die eine Schutzgewährung
durch die Schweiz erforderlich machen würden.
5.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen,
dass den Akten auch klare Unglaubhaftigkeitselemente zu entnehmen
wären.
5.1 Beispielsweise ist das einzige konkret geltend gemachte Ereignis
vom (...) offensichtlich ungereimt geschildert worden. So hat der
Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 18. Juli
2007 lediglich seinen Aufenthalt an einem versteckten Ort, nicht aber
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den angeblich früher erlebten konkreten Vorfall geschildert. In der aus-
führlicheren Eingabe vom 30. August 2007 führte er diesen Vorfall vom
(...) zwar an. Die diesbezüglichen Schilderungen weichen jedoch von
den bei der Befragung protokollierten in wesentlichen Punkten ab: In
der schriftlichen Eingabe vom 30. August 2007 führte der
Beschwerdeführer aus, unbekannte Personen seien nach Hause
gekommen, hätten sie gezwungen, die Tür zu öffnen, nach E._______
gefragt, dem Beschwerdeführer die Augen verbunden und ihn zu
einem Wagen geführt. An einem unbekannten Ort hätten sie ihm
einige Fotografien gezeigt und nach der Identität der abgebildeten
Personen gefragt. Er habe erklärt, niemanden zu erkennen, worauf er
geschlagen und ihm nahegelegt worden sei, niemandem von diesem
Vorfall zu erzählen. Gemäss den mündlichen Angaben (vgl. Befra-
gungsprotokoll S. 6 f.) sollen die Unbekannten ihn demgegenüber im
Geschäft aufgesucht und gesagt haben, es habe (...) gegeben, er solle
mitkommen und bei (...) helfen. Der Beschwerdeführer sei freiwillig
mitgegangen. Erst unterwegs seien ihm die Augen verbunden und sei
er (...) und nach kurzer Fahrt (...) geführt worden. Dort sei ihm eine
Fotografie, auf der er und sein Bruder abgebildet gewesen seien,
gezeigt worden.
Diese inhaltlich unterschiedlichen Angaben müssten bei bejahter
flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen wohl als unglaubhaft
qualifiziert werden.
5.2 Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss seinen mündlichen
Schilderungen bei der Entführung geschlagen worden und habe das
Bewusstsein verloren, dennoch aber die Entführer in singhalesisch von
Tötungsabsichten sprechen gehört (vgl. Befragungsprotokoll S. 8).
Weiter führte er aus, als er das Bewusstsein wieder erlangt habe,
habe er sich auf einem Eisenbahngleis befunden, und konnte erstaun-
licherweise angeben, das Fahrzeug seiner Entführer habe eine Panne
gehabt, weshalb diese ihn nicht sofort getötet, sondern auf das Gleis
gelegt hätten.
Darüber hinaus wäre auch kaum nachvollziehbar, dass er nach dem
angeblichen Vorfall vom 3. Juli 2006 sich noch mehr als ein Jahr lang
in der Heimatregion, nur wenige Kilometer von seinem Wohnsitz ent-
fernt, in einem Haus seiner Tante, aufgehalten und nicht raschmög-
lichst mindestens die Region verlassen hätte (vgl. Befragungsprotokoll
S. 12).
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Sodann hat er angegeben, er habe die LTTE zwischen 1991 und 1995
als Besitzer eines H._______ quasi berufsbedingt unterstützt, sei aber
selber nie aktiver Kämpfer gewesen. Die Begründung der
Beschwerdeschrift erweckt den Eindruck eines Versuchs, diesen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers argumentativ stärkeres Gewicht zu
verleihen; beispielsweise wird nachträglich geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der Familie die LTTE am intensivsten
unterstützt. Dieses Aussageverhalten liesse zusätzliche Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auf-
grund der Akten keine aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrecht-
lich relevanter Nachteile und auch keine konkreten Hinweise auf eine
künftige Verfolgung dazulegen respektive glaubhaft zu machen ver-
mochten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeeingabe näher einzugehen, da diese zu keinen anderen
Schlussfolgerungen zu führen vermögen. Die in unsubstanziierter Art
und Weise geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch Unbekannte
lässt den Verbleib im Heimatstaat nicht unzumutbar erscheinen (vgl.
Art. 20 Abs. 2 AsylG).
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern
zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das
Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem aufgrund der Akten von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
ausgegangen werden kann und sich ihre Beschwerde nicht als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat, ist ihr Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen
und von einer Kostenauflage abzusehen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N _______ und N _______ (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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