Abtei lung V
E-5063/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren(...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juni 2006 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5063/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ suchte am 5. Juli 2002 in der Schweiz um Asyl nach. Seine
Ehefrau B._______ stellte am 14. Oktober 2002 ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005: BFM) fest, die Gesuchsteller
erfüllten die Flüchtlingseigeschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug der Wegweisung als durchführbar. Eine gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 15. Januar 2004 wies
die vormals zuständige ARK mit Urteil vom 22. Juni 2006 ab.
B.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2003 zeigte Frau lic. iur. Claudia Lautenschütz
der Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende dem
Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in vorliegender
Angelegenheit an.
C.
Mit Eingabe vom 18. August 2006 reichten die Gesuchsteller mehrere
Dokumente ein und ersuchten um revisionsweise Aufhebung des
Urteils vom 22. Juni 2006. Namentlich beantragten sie, es sei ihnen
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Sistierung der Wegweisungs-
massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2006 setzte der
Instruktionsrichter der ARK im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid über das
Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung aus.
E.
Mit Schreiben vom 20. September 2006 reichten die Gesuchsteller
weitere Unterlagen, betreffend Exilaktivitäten des Gesuchstellers, zu
den Akten.
F.
Am 25. September 2006 (Poststempel: 26. September 2006) reichten
Seite 2
E-5063/2006
die Gesuchsteller ein ärztliches Zeugnis der E._______ vom 19.
September 2006 betreffend den Gesuchsteller zu den Akten.
G.
Am 20. Oktober 2006 ging bei der ARK eine Kopie des Schreibens der
Gesuchstellerin an das BFM vom 16. Oktober 2006 ein. Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2006 reichten die Gesuchsteller eine Vielzahl von
Unterlagen betreffend die allgemeine Lage in Sri Lanka zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 zeigte Fürsprecher Peter
Huber dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme in
vorliegender Angelegenheit an.
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2008 zeigte der neue Rechtsvertreter (Gabriel
Püntener) dem Bundesverwaltungsgericht die Mandatsübernahme an
und erklärte alle vorgängigen Vertretungsverhältnisse für aufgelöst. In
der Sache machte er im Wesentlichen geltend, die Gesuchsteller
verfügten in Colombo über keinerlei Beziehungsnetz, weshalb gemäss
dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
14. Februar 2008 i.S. E-2775/2007 (zwischenzeitlich publiziert unter
BVGE 2008/2) die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner
Vorgängerorganisationen, im vorliegenden Fall die ARK, gefällt wurden
(vgl. BVGE 2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK
richten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom
Seite 3
E-5063/2006
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021; vgl. BVGE 2007/11 E. 4.5 f., BVGE 2007/21 E. 4.2 und
5.2 f.). Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, damit in der Sache neu
entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in
Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die
Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden,
der schon im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte
geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch
Art. 46 VGG).
2.
2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge
Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene
Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb
die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund
anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher
gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des
früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die
Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der
Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet
(vgl URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des
Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.). Mit einem
Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht
werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der
Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Zudem ist die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Die Gesuchsteller machen den Revisionsgrund der neuen erhebli-
chen Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend
und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
Seite 4
E-5063/2006
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und
eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend
gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der
Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nach-
träglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich
erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen
Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund
zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262;
BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche
Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den
Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O.,
S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn
sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Ba-
sel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431).
2.4 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuchsteller Partei
unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen
im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid
geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431).
Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen
Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit
vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1994 Nr. 27 E. 5c S. 199).
Seite 5
E-5063/2006
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist ein Revisionsgesuch abzuweisen,
wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des
Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem
Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid
zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch
neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann
einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zu-
mutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen
Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie
aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat.
2.6 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG
gebietet gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz
an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völker-
rechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. die weiterhin zu-
treffende Praxis der ARK [EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insbes. 7g S. 83 ff.]).
Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK, SR 0.142.30] respektive Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr
vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte
Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom
Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten
nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln,
welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im
vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern
lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem
Bekannt werden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu
einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g
S. 89 f.).
3.
3.1 Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG reichten die Gesuchsteller zusammen mit dem
Revisionsgesuch nachstehende Dokumente zu den Akten:
Seite 6
E-5063/2006
- Bestätigungsschreiben des F._______ vom 6. Juli 2006
(Beweismittel 1)
- „An Appeal from Sri Lankan Tamils“ vom 28. Juli 2006
(Beweismittel 2)
- Undatiertes, von sechs in der Schweiz wohnhaften Personen
srilankischer Herkunft unterzeichnetes Bestätigungsschreiben
(Beweismittel 3)
- Bestätigungsschreiben von G._______ an die ARK vom
2. August 2006 (Beweismittel 4)
- Schreiben von H._______ zuhanden der zuständigen
Ausländerbehörde vom 1. August 2006 (Beweismittel 5)
- Schreiben des Vetters des Beschwerdeführers, I._______, vom 29.
Juli 2006 (Beweismittel 6)
- Bestätigungsschreiben von J._______ vom
2. August 2006 (Beweismittel 7)
- Bestätigungsschreiben von in Kanada lebenden Personen
tamilischer Volkszugehörigkeit vom 28. Juli 2006 (Beweismittel 8)
- Bestätigungsschreiben von K._______ vom
9. August 2006 (Beweismittel 9)
- Bestätigungsschreiben von in Australien lebenden Personen
srilankischer Herkunft vom 9. August 2006 (Beweismittel 10)
- Als „Appeal to the Gouvernment of Switzerland“ bezeichnetes
Schreiben des L._______ vom 31. Juli 2006
(Beweismittel 11)
- Schreiben des UN-Habitat vom 3. August 2006 (Beweismittel 12)
- Schreiben von Swiss-Exile vom 16. August 2006 (Beweismittel 13)
- Handgeschriebene Notizen des Gesuchstellers von
Mitte August 2006 (Beweismittel 14)
- Kopie der Sterbeurkunde der Mutter der Gesuchstellerin,
M._______, vom (...) (Beweismittel 15)
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______ vom
2. August 2006 (Beweismittel 16)
- Ärztliches Zeugnis von Dr. med. N._______ vom
18. August 2006 (Beweismittel 17)
- Ärztliches Zeugnis der E._______ vom 19. September 2006
(Beweismittel 18)
- Schreiben der Gemeindeverwaltung O._______ zuhanden der
Migrationsbehörden vom 2. August 2006 (Beweismittel 19)
Seite 7
E-5063/2006
- Anstellungsbestätigung der Firma P._______ vom
15. August 2006 (Beweismittel 20)
3.1.1 Beweismittel 1 bis 14 betreffen die Mitgliedschaft des
Gesuchstellers bei der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie
dessen Funktion innerhalb der Organisation. Bei den Beweismitteln 1
bis 11 handelt es sich um Schreiben von Drittpersonen srilankischer
Herkunft, welche jeweils bestätigen, dass der Gesuchsteller für die
LTTE tätig war, respektive dieser als Mitglied angehört hat. Denselben
Inhalt haben auch die Schreiben der Organisationen L._______, UN-
Habitat und Swiss-Exile (Beweismittel 11 bis 13). Mittels einer
handschriftlichen Notiz (Beweismittel 14) führt der Gesuchsteller
schliesslich selbst die Geschehnisse nach der geltend gemachten
Gefangennahme durch die SLA (Sri Lanka Army) im April (...) aus. Es
ist nicht nachvollziehbar, weshalb all diese Bestätigungsschreiben
nicht bereits im ordentlichen Verfahren in Auftrag gegeben und
eingereicht wurden, zumal es einem Gesuchsteller im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht während des ordentlichen Verfahrens obliegt,
allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und beizubringen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Der in der Revisionsschrift unternommene
Erklärungsversuch, man habe Angst gehabt, von Bekannten
Dokumente zu verlangen, da diese so in Schwierigkeiten gelangen
könnten, erscheint schon deshalb als blosse Schutzbehauptung, als
die überwiegende Mehrheit dieser Bekannten ausserhalb Sri Lankas
wohnhaft ist.
Gemäss den Ausführungen in der Revisionsschrift soll mittels der
genannten, nach dem Urteil der ARK datierenden, Dokumente
zunächst bewiesen werden, dass der Gesuchsteller für die LTTE tätig
gewesen ist. Diese Tatsache wurde jedoch durch die Gesuchsteller
bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und sowohl von der
Vorinstanz als auch von der Beschwerdeinstanz entsprechend
gewürdigt, wobei keine der angerufenen Instanzen die
diesbezüglichen Vorbringen grundsätzlich in Zweifel gezogen hat.
Damit werden durch die genannten Dokumente, soweit sie die blosse
LTTE-Tätigkeit respektive -Mitgliedschaft betreffen, keine unbewiesen
gebliebenen Tatsachen belegt, weshalb sie sich als revisionsrechtlich
unerheblich erweisen.
3.1.2 Zum Nachteil der Gesuchsteller unbewiesen gebliebene
Verfolgungsgründe stellen hingegen die behauptete Führungsposition
Seite 8
E-5063/2006
des Gesuchstellers innerhalb der Rebellenorganisation und seine
lange Gefangenhaltung durch die srilankischen Behörden dar. Beides
wurde bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, von BFF
und ARK jedoch als unglaubhaft erachtet.
Gemäss der Gesuchseingabe sollen die Beweismittel 6, 7, 8, und 11
die Beweislage betreffend der LTTE-Führungsposition zu Gunsten der
Gesuchsteller ändern. Vorweg ist festzustellen, dass Beweismittel 8
lediglich die Tätigkeit des Gesuchstellers für die LTTE belegt, sich
aber mit keinem Wort zu einer Führungsposition äussert, weshalb
dieses Dokument als revisionsrechtlich irrelevant zu qualifizieren ist.
Die Beweismittel 6, 7 und 11 hätten kaum dazu gereicht, im
ordentlichen Verfahren zu einem anderen Entscheid zu führen, wenn
sie denn zu diesem Zeitpunkt schon vorgelegen hätten. Den
Beweismitteln 6 und 7 kommt schon deshalb ein geringer Beweiswert
zu, weil es sich bei den Unterzeichnern diser beiden
Bestätigungsschreiben um Cousins ersten respektive zweiten Grades
des Gesuchstellers handelt und bei Verwandtschaftsverhältnissen
stets eine erhöhte Vermutung von Gefälligkeitsschreiben besteht. Auch
fällt auf, dass die Schreiben untereinander insoweit unstimmig sind,
als jeweils unterschiedliche und teilweise recht unsubstanziierte
Bezeichnungen für den genauen Rang des Gesuchstellers verwendet
werden (Beweismittel 6: successful and popular leader; Beweismittel 7:
post as commander; Beweismittel 11: area leader). Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass auch der Gesuchsteller selbst im
ordentlichen Verfahren nur sehr vage Ausführungen über seine
Funktion und Stellung innerhalb der LTTE getätigt hat und ausserdem
über äusserst karge Kenntnisse der Organisation verfügte, vermögen
die neuen Beweismittel die vom BFF zu Recht erhobenen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Führungsposition nicht zu
beseitigen. Die als Beweismittel 6, 7 und 11 bezeichneten Dokumente
sind deshalb nicht als erheblich zu bezeichnen, zumal damit die von
der ARK als unglaubhaft erachtete Führungsposition des
Gesuchstellers nicht belegt wird.
Weiter wird im Zusammenhang mit der angeblichen LTTE-
Führungsposition des Gesuchstellers in der Revisionsschrift auf zwei
Fotografien verwiesen. Diese wurden bereits im ordentlichen Verfahren
eingereicht, weshalb damit offensichtlich keine Revisionsgründe
dargetan werden. Soweit die Gesuchsteller durch die erneute
Einreichung und mit den entsprechenden Ausführungen im
Seite 9
E-5063/2006
Revisionsgesuch ihr fehlendes Einverständnis mit dem ergangenen
Beschwerdeurteil dartun, ist darauf hinzuweisen, dass dies die
rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen, mithin eine
Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt betrifft und keinen
Revisionsgrund darstellt.
Mittels der Beweismittel 1, 2, und 6 soll nach Ansicht der Gesuchstel-
ler die Festnahme des Gesuchstellers durch die srilankische Armee
bewiesen werden. Beweismittel 1 und 2 gehen indessen nicht über die
Feststellung hinaus, der Gesuchsteller sei von der srilankischen
Armee gesucht worden. Einzig I._______, ein Vetter des
Gesuchstellers, führte in seinem Bestätigungsschreiben (Beweismittel
6) aus, der Letztere sei zwischen (...) und (...) ohne vorherigen
Prozess im Süden Sri Lankas inhaftiert gewesen und dort gefoltert
worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die schriftliche Aussage
eines nahen Verwandten, hätte sie im ordentlichen Verfahren
vorgelegen, die Zweifel des BFF beseitigt und damit zu einem anderen
Ergebnis geführt hätte. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der
Ausführungen des Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren, wo er
sich, was den Ort der Gefangenschaft und deren Urheberschaft
anbelangt, mehrfach widersprüchlich respektive tatsachenwidrig
geäussert hat. Auch unter dem Gesichtspunkt der angeblichen
Gefangenschaft des Gesuchstellers ist damit das genannte Schreiben
als unerheblich zu qualifizieren.
3.1.3 Mittels der Sterbeurkunde vom (...) (Beweismittel 15) belegen
die Gesuchsteller den Tod der Mutter der Gesuchstellerin. Dazu ist
festzustellen, dass die genannte Urkunde aus der Zeit des
ordentlichen Beschwerdeverfahrens stammt (Urteil der ARK vom
22. Juni 2006), mithin damals hätte eingereicht werden müssen und
die Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren
ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es den
Gesuchstellern nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre,
dieses Dokument bereits während des Beschwerdeverfahrens
einzureichen. Diesbezüglich werden denn auch in der
Revisionseingabe keine entschuldbaren Gründe angegeben, wobei
darauf hinzuweisen ist, dass es – wie bereits erwähnt – einem
Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des
ordentlichen Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diesem
Dokument ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.
Seite 10
E-5063/2006
Verspätete Beweismittel sind dann zu berücksichtigen, wenn durch sie
zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig
nachgewiesen werden kann. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der über
(...) Jahre zurückliegende Tod der Mutter einer volljährigen
Asylbewerberin vermag offensichtlich kein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis zu begründen, weshalb die genannte Urkunde
als revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren ist.
3.1.4 Als weitere Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG reichten die Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift zwei
ärztliche Zeugnisse von Dr. med. N._______ vom 2. August 2006
(Beweismittel 16) und vom 18. August 2006 (Beweismittel 17) sowie
mit separater Eingabe vom 25. September 2006 einen Bericht der
E._______ vom 19. September 2006 (Beweismittel 18) zu den Akten.
Alle drei Zeugnisse sind nach dem Beschwerdeentscheid der ARK
datiert, weshalb sich einzig die Frage stellt, ob sie frühere, als
unglaubhaft qualifizierte Aussagen zu belegen vermögen.
Mit Zeugnis vom 2. August 2006 attestierte die unterzeichnende Ärztin,
Dr. med. N._______, dem Gesuchsteller ein nicht näher
umschriebenes, aktuelles Gesundheitsproblem. Dabei handelt es sich
um eine neue Tatsache, welche die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beeinflussen könnte, revisionsrechtlich aber
unerheblich ist. Der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers ist
jedoch durch das BFM unter dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung
zu prüfen. Allerdings wird hierzu eine genauere Spezifizierung des
geltend gemachten Krankheitsbildes unabdingbar sein.
Die genannte Ärztin hat mit Zeugnis vom 18. August 2006 bestätigt,
dass der Körper des Gesuchstellers drei kleine Narben aufweist. Was
hiermit belegt werden soll, ist nicht ersichtlich. So haben die
Gesuchsteller die Narben im ordentlichen Verfahren nicht mit einem
Wort erwähnt, obschon sich dies etwa im Rahmen der Ausführungen
der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers in der Beschwerde-
schrift vom 15. Januar 2004 (Ziff. 8) geradezu aufgedrängt hätte. In der
Revisionseingabe wird das Zeugnis zwar als Beilage genannt, ohne
jedoch in den Ausführungen den geringsten Bezug zu den
Verfolgungsgründen herzustellen. Mangels Erheblichkeit ist das
Seite 11
E-5063/2006
ärztliche Zeugnis vom 18. August 2006 damit als unerheblich zu
bewerten.
Gemäss dem Bericht der E._______ vom 19. September 2006 leidet
der Gesuchsteller unter den Symptomen einer Anpassungsstörung. Im
Bericht wird ausgeführt, er mache geltend, durch die drohende
Ausschaffung in eine Krise geraten zu sein. Die Anpassungsstörung
sei vor dem Hintergrund einer erhöhten Verletzlichkeit des
Gesuchstellers zu sehen, welche wahrscheinlich durch die
beschriebenen traumatischen Ereignisse während seines
Gefängnisaufenthaltes ausgelöst worden seien. Es stellt sich damit die
Frage, inwieweit die ärztlich diagnostizierte Anpassungsstörung das
vom Gesuchsteller im Rahmen der Anamnese behauptete Ereignis
(Gefängnisaufenthalt, Foltererfahrungen) zu beweisen vermag.
Die Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) gehört wie die
Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F 43.1) zu den
traumabedingten Störungen (ICD-10: F 43). Beide psychischen
Störungen stehen im Zusammenhang mit einem oder mehreren
ursächlichen Faktoren. Dabei stellt die Anpassungsstörung insoweit
die mildere Form dar, als der PTBS zwingend ein Trauma von
katastrophalem Ausmass zugrunde liegen muss, mithin das Vorliegen
eines schweren, tatsächlichen Traumas die "conditio sine qua non"
einer Diagnose der PTBS ist (vgl. JÜRG HÄFLIGER, Die Posttraumatische
Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Juli 2008 i.S.
D-7830/2006 festgestellt, dass ohne einen konkret überprüfbaren und
damit beweisbaren Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht die genauen
Ursachen einer PTBS nicht mit mindestens überwiegender
Wahrscheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG eruierbar sind.
Jede Foltererfahrung ist zwar ein traumatisches Erlebnis, nicht jede
Foltererfahrung aber führt zu einer PTBS (s. zu den folgenden
Erwägungen WILHELM TREIBER, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld
zwischen Justiz und Medizin, in: ZAR 2002, S. 286). Vielmehr hängt
dies von der psychischen und sozialen Stabilität des Opfers sowie von
seiner kulturellen Einbettung ab. Umgekehrt muss auch nicht jedes
festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung oder
jedes Krankheitsbild einer PTBS auf Folter und
menschenrechtswidriger Behandlung in einem Verfolgungskontext
beruhen. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch
Seite 12
E-5063/2006
andere Ursachen, wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurze-
lungsprozesse, interfamiliäre Spannungen (Fehlgeburten, schwere Er-
krankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben. Die Behaup-
tung, Folteropfer zu sein, löst zudem nicht jeden Widerspruch in der
Aussage auf und erklärt nicht jede Steigerung der Verfolgungs-
vorbringen. Steigerungen und Widersprüche können zwar infolge trau-
matisierungsbedingter Verzerrungen des Aussageverhaltens zustande
kommen. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch schlicht
ein Indiz für die Unwahrheit der Aussage und der Folterbehauptung
selbst sein (TREIBER, a.a.O., S. 286). Die Feststellungen zur PTBS
haben umso mehr für mildere Formen traumabedingter Störungen wie
die vorliegend diagnostizierte Anpassungsstörung zu gelten, zumal
deren Katalog an möglichen Urachen wie festgestellt im Vergleich mit
der PTBS wesentlich breiter ist. Die beim Beschwerdeführer fach-
ärztlich diagnostizierte Anpassungsstörung bildet somit für sich allein
kein Indiz für die behaupteten Benachteiligungen, vielmehr ist sie im
Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung
bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Festzustellen ist im
vorliegenden Fall, dass sich die behandelnde Ärztin der E._______ in
ihrer Beurteilung bezüglich der Ursachen der psychischen Probleme
nicht klar äussert. Im ärztlichen Bericht wird lediglich der vom
Gesuchsteller im Verlaufe der Behandlung der Ärztin mitgeteilte
Sachverhalt wiedergegeben. Dass die psychischen Probleme des
Gesuchstellers auf die geltend gemachten Probleme im Heimatland
zurückzuführen sind, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen. Allein
mit dem im Revisionsverfahren eingereichten ärtzlichen Zeugnis
lassen sich nach dem Gesagten eine asylrechtlich relevante
Verfolgung denn auch nicht rechtsgenüglich belegen respektive die
aufgezeigten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar erklären.
3.1.5 Mit den weiteren eingereichten Dokumenten, dem Schreiben der
Gemeindeverwaltung O._______ zuhanden der Migrationsbehörden
vom 2. August 2006 (Beweismittel 19) sowie der
Anstellungsbestätigung der Firma P._______ vom 15. August 2006
(Beweismittel 20) werden offensichtlich keine Revisionsgründe
dargetan.
3.2
3.2.1 Als neue und erhebliche Tatsachen führen die Gesuchsteller
zunächst die Einreichung eines Revisionsgesuchs durch Q._______,
Seite 13
E-5063/2006
die Mutter des Gesuchstellers, auf. Hierzu ist festzuhalten, dass im
Umstand, dass die Mutter des Gesuchstellers ebenfalls ein
Revisionsgesuch gestellt hat, offensichtlich keine neue Tatsache im
Sinne des Revisionsrecht zu erblicken ist. Im Übrigen wird das die
Mutter betreffende Revisionsgesuch (Dossier-Nr. E-5117/2006) mit
Urteil heutigen Datums abgewiesen.
3.2.2 Ebenfalls keine neue Tatsache im Sinne des Revisionsrechts
bildet sodann die Geburt des Kindes D._______ am (...), zumal die
Gesuchstellerin bereits im ordentlichen Verfahren von der Geburt
gewusst hat. Der Beschwerdeentscheid erfolgte zudem erst (...) nach
der Geburt. Es ist somit weder einsehbar noch der Revisionsschrift zu
entnehmen, weshalb es den Gesuchstellern nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen sein sollte, bereits während des
Beschwerdeverfahrens ein entsprechendes Geburtsdokument
einzureichen und darzulegen, weshalb die Sachlage für sie in Bezug
auf ihr hängiges Verfahren ändere.
3.2.3 Mit Schreiben vom 20. September 2006 reichten die Gesuchstel-
ler schliesslich verschiedene Dokumente (Fotografien, Zeitungsaus-
schnitte) betreffend eine Kundgebung in Bern über die Menschen-
rechtslage in Sri Lanka, die am folgenden Tag in der Presse
thematisiert wurde und an welcher der Gesuchsteller teilgenommen
hat, zu den Akten. Bei der Kundgebungsteilnahme handelt es sich um
eine neu eintretende Tatsache, welche daher revisionsrechtlich
unbeachtlich ist. Sodann begründen subjektive Nachfluchtgründe (vgl.
Art. 54 AsylG) zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Allerdings könnte vorliegend die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betroffen sein, falls davon
auszugehen ist, dass die srilankischen Behörden von den
Exilaktivitäten des Gesuchstellers Kenntnis genommen haben und
dieser hierdurch in seinem Heimatstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet ist. Diese Frage ist durch das zuständige
BFM unter dem Gesichtspunkt eines neuen Asylgesuchs zu prüfen
(vgl. EMARK 1998 Nr. 1, EMARK 2006 Nr. 20).
3.2.4 Als weitere neue und erhebliche Tatsache wird in der
Revisionsschrift sowie im Schreiben vom 20. Oktober 2006 auch die
Situation in Sri Lanka genannt. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller
Seite 14
E-5063/2006
hat sich mit Eingabe vom 4. Juli 2008 hierzu geäussert und – Bezug
nehmend auf den Entscheid BVGE 2008/2 – beantragt, mangels
Beziehungsnetz der Gesuchstellerin in Colombo sei die
Unzumutbarkeit des Vollzuges einer Wegweisung dorthin festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht im angerufenen
Entscheid festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug in die Distrikte
der Nord- und Ostprovinz Sri Lankas angesichts der dort
herrschenden Lage grundsätzlich unzumutbar sei. Weiter wurde die
Praxis der vergangenen Jahre, wo man stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen
war (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5), differenziert. Bei rückkehrenden
Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, könne nicht
mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Könnten
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten
Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als
gesichert angenommen werden, sei der Wegweisungsvollzug daher
als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Damit stellt sich vorliegendenfalls die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs für die Gesuchsteller. Indessen sind neu
eintretende Tatsachen - wie vorliegend die veränderte Sicherheitslage
in der Herkunftsregion - revisionsrechtlich ebenso irrelevant wie deren
rechtliche Würdigung. Das Vorbringen der Gesuchsteller und deren
Rechtsvertreters ist jedoch ebenfalls durch das zuständige BFM unter
dem Gesichtspunkt der Wiedererwägung zu prüfen.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan wird. Das Gesuch um Revision des
Urteils der ARK vom 22. Juni 2006 ist demzufolge abzuweisen.
3.4 Die Akten sind zur Prüfung von allfälligen Wiedererwägungsgrün-
den im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage respektive von
neuen Asylgründen an das BFM zu überweisen. Der Wegweisungsvoll-
zug bleibt bis zum Erlass einer entsprechenden Verfügung des BFM
ausgesetzt.
Seite 15
E-5063/2006
4.
4.1 Die Gesuchsteller beantragen die unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. mit Art. 68 Abs. 2 VwVG kann die
Revisionsinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
das vorliegende Revisionsgesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
insgesamt Fr. 1'200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (vgl. Art. 68
Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 16
E-5063/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.-, werden den
Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Akten werden zur Beurteilung der Eingaben als
Wiedererwägungsgesuch respektive als neues Asylgesuch im Sinne
der Erwägungen 3.1.4, 3.2.3 und 3.2.4 an das BFM überwiesen. Der
Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Erlass einer entsprechenden
Verfügung ausgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den (...) ad (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 17