B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5063/2014
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien
A._______,
Türkei,
handelnd durch den gesetzlichen Vertreter,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 9. Juni 2014 verliess und gleichentags legal mit einem Visum in die
Schweiz einreiste, sich in der Folge bei seinem Vater aufhielt, bevor er
am 3. Juli 2014 um Asyl nachsuchte,
dass am 30. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
die Befragung zur Person (BzP) und am selben Tag die einlässliche An-
hörung zu den Asylgründen durchgeführt wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie jezidischen Glaubens
und stamme aus B._______,
dass er weiter ausführte, seine Eltern seien geschieden und er habe ge-
meinsam mit seinen Geschwistern bei der Grossmutter in B._______ ge-
lebt,
dass er überdies darlegte, in der Türkei könne er seine Religion nicht un-
gehindert ausüben und die Muttersprache nicht frei sprechen, weswegen
er nicht einmal Kurdisch könne,
dass ausserdem die Polizei wegen des Vaters fünf- bis sechsmal nach
Hause gekommen sei – das erste Mal vor drei oder vier Jahren – und da-
bei einmal seine Schwester geohrfeigt und ein anderes Mal (etwa zwei
Monate vor seiner Reise in die Schweiz) auch ihn beschimpft und ge-
schlagen habe,
dass er sich danach aus Angst nicht mehr zu Hause, sondern bei einem
Onkel in B._______ aufgehalten und sich entschlossen habe, zum Vater
in die Schweiz zu ziehen,
dass er zudem im Alter von (…) Jahren Mitglied der "Partei für Frieden
und Demokratie" (BDP) geworden und dabei einmal beim Verlassen des
Parteilokals von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, die-
se Besuche zu unterlassen,
dass er sich dieser Aufforderung widersetzt habe und deswegen geohr-
feigt und getadelt worden sei,
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dass er als Angehöriger des Jugendverbands der BDP an Kundgebungen
und Protestaktionen teilgenommen respektive diese durchgeführt habe,
dass er bezüglich seine jezidische Religion keine grossen Kenntnisse ha-
be, nur wisse, dass ihr Buch "Avesta" heisse, und es eine Fastenzeit zwi-
schen dem 3. und 5. September gebe,
dass er eine Kopie des Scheidungsurteils der Eltern vom (…) 2013 zu
den Akten reichte, dem zu entnehmen sei, dass das elterliche Sorgerecht
betreffend die gemeinsamen Kinder dem Vater zugesprochen worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 14. August 2014 (eröffnet am 18. August 2014) ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Situation
der Kurden habe sich im Zug verschiedener Reformen seit 2001 merklich
verbessert, rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt, die
kurdische Sprache werde im öffentlichen Raum toleriert, seit Frühjahr
2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten, und es gebe seit Juni 2004
im türkischen Fernsehen Sendungen in kurdischer Sprache,
dass vor diesem Hintergrund das diesbezügliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers, er könne seine kurdische Muttersprache nicht frei spre-
chen, als tatsachenwidrig zu beurteilen sei,
dass er weiter nicht substanziiert habe darlegen können, inwiefern er sei-
ne Religion als Jezide nicht frei habe ausüben können, zumal er gemäss
entsprechenden Nachfragen offensichtlich gar keine religiöse Erziehung
genossen habe und über keinerlei grundlegenden Kenntnisse betreffend
seine Religion verfüge,
dass sodann nicht glaubhaft sei, dass die Polizei drei bis vier Jahre nach
der Ausreise des Vaters zu Hause nach diesem gefragt haben solle, und
auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der BDP als oberflächlich
und vage und damit in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft beurteilt wer-
den müssten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen liess die Ziffern vier und fünf der angefochtenen Verfü-
gung vom 14. August 2014 seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass
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die Vorinstanz zu Unrecht die Wegweisung angeordnet habe, diese sei
als Folge davon aufzuheben,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerde-
führer sei minderjährig und nach der Scheidung der Eltern sei dem Vater
das alleinige elterliche Sorgerecht zugesprochen worden, was dem ak-
tenkundigen Scheidungsurteil zu entnehmen sei,
dass der Vater zudem aufgrund seiner Eheschliessung vom (…) 2014 mit
einer Schweizer Bürgerin über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung B
verfüge und am 21. August 2014 für seinen Sohn beim kantonalen Migra-
tionsamt ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe, welches
noch nicht entschieden sei,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs durch das BFM unrecht-
mässig ergangen sei, zumal der nach wie vor minderjährige Beschwerde-
führer aufgrund der Eheschliessung des Vaters in der Schweiz und des-
sen Jahresaufenthaltsbewilligung seinerseits Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung habe, wobei das BFM aufgrund der Aktenlage die-
sen Sachverhalt gekannt habe,
dass auch das Bundesgericht in einem Urteil den Nachzugsanspruch bei
einer gefestigten Aufenthaltsbewilligung eines der Ehepartner bejaht ha-
be, wenn der ausländische Ehegatte mit der hier gefestigt anwesenden
Person zusammenwohne, letztlich sich ungeachtet dessen vorliegend ein
unbedingter Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV auf
Verbleib beim Vater ergebe,
dass das BFM – zwar vor Einreichen des genannten Gesuchs – die Zu-
mutbarkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Begrün-
dung bejaht habe, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise mit
den Geschwistern zusammen bei der Grossmutter gelebt, da der Vater
seit 2007 ausser Landes gewesen sei, und somit keine familiäre Bezie-
hung zum Vater gelebt worden sei, zudem der Beschwerdeführer eine An-
lehre als (…) gemacht und einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, mit-
hin bei einer Rückkehr im Heimaststaat ein tragfähiges soziales Gefüge
mit gesicherter wirtschaftlicher Existenz vorfinden würde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. September 2014 der Eingang der Beschwerde bestätigt und verfügt
wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten,
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Wegweisung sowie
deren Vollzug richtet, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sind, und
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Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet,
ob die Wegweisung zu Recht ergangen ist und ob diese zu vollziehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
wobei der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 AsylG),
dass in der Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Verfügung sei zwar noch kein formelles Gesuch um Fa-
miliennachzug bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig gewesen,
das BFM hätte jedoch mit einem solchen rechnen müssen und entspre-
chend die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht behandeln dür-
fen, ausserdem ergebe sich ungeachtet dessen vorliegend aus Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ein unbedingter Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Verbleib beim Vater,
dass gemäss der durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
hierzu festgelegten, weiterhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005/2, bestä-
tigt in BVGE 2013/37 E. 4.4) nur dann "vorfrageweise" zu prüfen ist, ob
ein – potenzieller – Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung
aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht, so-
fern bereits im Prüfungszeitpunkt der kantonalen Ausländerbehörde ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliegt,
dass der Beschwerdeführer respektive dessen Vater ein solches Gesuch
am 21. August 2014 und damit eine Woche nach Erlass der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 14. August 2014 bei der kantonalen Migrationsbe-
hörde eingereicht hat,
dass demzufolge das BFM in seiner Verfügung folgerichtig im Anschluss
an die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs die Wegweisung und deren Vollzug geprüft hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nunmehr hängigen
Gesuchs um Familiennachzugs bei der kantonalen Behörde nachfolgend
vorfrageweise prüft, ob der Beschwerdeführer einen allfälligen (potenziel-
len) Anspruch auf Verbleib bei seinem in der Schweiz lebenden Vater hat,
dass dabei vorweg festzuhalten ist, dass selbst für den Fall der Bejahung
eines grundsätzlichen Anspruches auf eine Bewilligung noch nichts über
die materielle Beurteilung eines konkreten Gesuchs gesagt ist und die
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Prüfung eines solchen in die Kompetenz der jeweiligen kantonalen aus-
länderrechtlichen Behörde fällt,
dass in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wer über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, wer (neben Schwei-
zer Bürgern) über eine Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthalts-
bewilligung mit Anspruch auf Verlängerung verfügt,
dass weiter in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK Familienmit-
glieder fallen, wenn die Beziehung zur anwesenheitsberechtigten Person
tatsächlich gelebt wird, wobei dieser Sachverhalt anhand objektiv über-
prüfbarer Umstände nachzuweisen ist,
dass der Vater aufgrund seiner Eheschliessung mit einer Schweizerbür-
gerin über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, wobei bei Fortbestehen
dieser Ehe grundsätzlich auch ein Anspruch auf Verlängerung er Bewilli-
gung bestehen dürfte,
dass bezüglich der tatsächlich gelebten familiären Beziehung des Be-
schwerdeführers und dessen Vaters vorliegend festzuhalten ist, dass sich
letzterer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens zwischen (…) in der
Schweiz aufhielt, er Mitte (…) die Türkei erneut verliess und seither in der
Schweiz lebt,
dass der Ende (…) geborene Beschwerdeführer somit die meiste Zeit
seines Lebens und insbesondere die letzten sieben Jahre ohne seinen
Vater verbracht hat,
dass insgesamt als Schlussfolgerung der vorfrageweisen Prüfung des
Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 EMRK das Erfordernis der tatsächlich geleb-
ten Beziehung zwischen Vater und Beschwerdeführer als nicht erfüllt be-
urteilt werden muss, und der Vater auch nach der Scheidung vor bald ei-
nem Jahr und trotz ihm zugesprochener elterlicher Gewalt das ihm dar-
aus zustehende Sorgerecht offensichtlich nicht wahrgenommen und der
Beschwerdeführer weiterhin ohne den Vater in der Türkei bei der Gross-
mutter gelebt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), der Beschwerdeführer vorliegend über keine Aufenthalts-
bewilligung verfügt, gemäss obigen Ausführungen keinen entsprechen-
den Anspruch geltend machen kann und der Kanton über das hängige
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Familiennachzugsgesuch noch nicht befunden hat, weshalb die am
14. August 2014 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenig-
stens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in der Türkei drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass – wie bereits erwähnt – im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung das
Bundesverwaltungsgericht das Bestehen eines potentiellen Anspruchs im
Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK verneint, es dabei Sache der kantonalen
Migrationsbehörde sein wird, das hängige Gesuch um Familiennachzug
zu beurteilen,
dass sich vorliegend Ausführungen hinsichtlich des Kindswohls erübrigen,
zumal der erst im Juni 2014 eingereiste Beschwerdeführer am (…) voll-
jährig wird,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Hei-
matstaat auf ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen
kann, er ausserdem eine Anlehre als (…) gemacht hat und diesem Er-
werb bis zur Ausreise nachgegangen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der allfällig notwendigen Beschaffung gülti-
ger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Eveline Chastonay
Versand: