Abtei lung V
E-5064/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...)
Mauretanien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5064/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein mauretanischer Staatsbürger musli-
mischen Glaubens aus B._______ – sein Heimatland eigenen Anga-
ben zufolge gegen Ende 2008 verliess und per Schiff und Auto über
Spanien sowie ungenannte Transitländer am 7. Juni 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er am 9. Juni 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Juni 2009 sowie der
direkten Anhörung vom 16. Juli 2009 zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er habe ungefähr vier Monate vor
seiner Ausreise aus Mauretanien Bekanntschaft mit einem (...)
Staatsbürger gemacht und mit diesem in der Folge eine homosexuelle
Beziehung unterhalten,
dass die Dorfbevölkerung sowie der örtliche Iman hiervon Kenntnis
erhalten hätten und der Beschwerdeführer (...) erfahren habe, dass er
aufgrund seiner homosexuellen Handlungen gesteinigt werden solle,
dass er sich hierauf zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlos-
sen und sein (...) Freund dieselbe finanziert habe,
dass der Beschwerdeführer Mauretanien gegen Ende 2008 vom Hafen
in Nouadibou per Schiff nach Las Palmas (Gran Canaria, Spanien)
und von dort per Auto in die Schweiz gereist sei (vgl. Akten BFM A5 S.
7, A9 S. 10),
dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung
und der direkten Anhörung aufforderte, innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Papiere einzureichen und er dieser Aufforderung bis heute
nicht nachgekommen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2009 – am folgenden Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
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Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung den
Besitz jeglicher Identitätsdokumente verneint und im Widerspruch
hierzu bei der direkten Bundesanhörung angegeben habe, er besitze
eine in der Heimat verbliebene Geburtsurkunde,
dass er keine Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen
habe, obschon (...) aussagegemäss noch im Herkunftsstaat leben
würden und eine Kontaktaufnahme angesichts der funktionierenden
Kommunikationswege zwischen der Schweiz und Mauretanien als
möglich zu erachten sei,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, Details seiner Schiffsreise von
Nouadibou nach Las Palmas sowie allfälliger Kontrollen durch die
spanischen Behörden anzugeben,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, wie er die Reise von
Mauretanien bis in die Schweiz ohne Ausweispapiere habe
zurücklegen können,
dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht
festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts
etliche Ungereimtheiten aufweisen und so den Anforderung an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden,
dass er sich betreffend seine Fluchtgründe mehrfach widersprüchlich
geäussert habe, indem er zunächst den Zeitpunkt, zu dem die
Bewohner seines Heimatdorfes über ihn zu reden begonnen hätten,
anlässlich der direkten Anhörung einerseits auf zwei und andererseits
auf vier Monate nach dem hierfür ursächlichen sexuellen Kontakt mit
C._______ datiert habe,
dass er zudem bei der Erstbefragung ausgeführt habe, seinen Freund
vier Monate vor der Ausreise kennengelernt zu haben und er sich des
nämlichen Datums bei der direkten Anhörung nicht mehr habe
erinnern können,
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dass ausserdem seine Angaben zu seinem Freund insgesamt wenig
detailliert ausgefallen seien und er dessem genaues Alter, seinen
vollständigen Namen, die Dauer seines Aufenthalts in Mauretanien
sowie seine berufliche Tätigkeit nicht habe angeben können, was an-
gesichts der angeblichen mehrmonatigen Beziehung sowie der regel-
mässigen Treffen nicht nachvollziehbar sei,
dass er auch nicht in der Lage gewesen sei, zur behaupteten Suche
durch den lokalen Iman und dessen Helfer substanziierte Angaben zu
machen,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorgenannten Ungereimthei-
ten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2009 (Post-
stempel) in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte sowie darum ersuchte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass die Akten am 12. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. Au-
gust 2009 (Poststempel) ein Gesuch des Beschwerdeführers um Be-
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stätigung der Fürsorgeabhängigkeit an das Zentrum für Asylsuchende
in Oberbuchsiten zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
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der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass jedoch das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde ein kassatorisches Urteil auszufällen hätte, weshalb
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass demzufolge auf das Begehren um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
und somit vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass insbesondere weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass
es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Hafen- sowie Grenz-
kontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere
von Mauretanien über Spanien (sowie mindestens ein weiteres EU-
Land) bis in die Schweiz zu gelangen, ohne dabei jemals kontrolliert
worden zu sein (A5 S. 7),
dass weiter nicht einsehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer sich
zwecks Beschaffung eines Identitätsdokuments nicht an seine in der
Heimat verbliebenen Verwandten hätte wenden können sollen und er
seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG in keiner Weise
nachgekommen ist, indem er – gemäss seinen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe – diese Aufgabe einem in D._______ lebenden
Bekannten übertragen habe,
dass anzufügen ist, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wo-
nach ein afrikanischer Automobilist ihn von der Insel Gran Canaria
nach Mitteleuropa gefahren habe (A9 S. 10), die offensichtliche Un-
wahrheit des geschilderten Reisewegs in aller Deutlichkeit aufzeigt,
dass die erstmals auf Rechtsmittelebene erfolgte Korrektur, wonach er
in Las Palmas "jemanden getroffen" habe, der ihm "mit einem weiteren
Boot geholfen" habe, als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu
werten ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallor-
be vom 17. Juni 2009 sowie der direkten Anhörung vom 16. Juli 2009
darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der
eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und einem Vollzug
seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM im Ergebnis zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in
wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive realitätsfremd,
dass zwar die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
über den Zeitpunkt, an dem die Bewohner seines Heimatdorfes über
ihn zu sprechen begonnen hätten, widersprüchliche Angaben ge-
macht, anhand der Befragungsprotokolle nicht nachzuvollziehen ist,
dass jedoch – vorbehältlich der vorstehenden Einschränkung – der
Eintscheidbegründung des BFM, wonach die Vorbringen in wesentli-
chen Aspekten widersprüchlich respektive unsubstanziiert seien, voll-
umfänglich beizupflichten und zur Vermeidung von Wiederholungen
auf dieselbe zu verweisen ist,
dass zudem festzustellen ist, dass das Kernvorbringen des Beschwer-
deführers, wonach ihm infolge seiner homosexuellen Handlungen in
der Heimat die Steinigung drohe, mit der Tatsache, dass sein
Sexualpartner offenbar völlig unbehelligt blieb, nicht vereinbar ist,
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dass selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Fluchtgrün-
de deren Asylrelevanz zu verneinen wäre,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auch die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Magen-
schmerzen an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer von Geburt an bis zu seiner Ausreise in
B._______ lebte und dort zur Schule ging, sodass er nebst (...) (A5 S.
3) auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb
nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in
eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
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dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessua-
len Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vor-
sorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an diese zu unterlassen, eventualiter - bei bereits er-
folgter Datenweitergabe - entsprechende Information des Beschwerde-
führers in einer separaten Verfügung) gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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