Abtei lung V
E-5065/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
4. Juni 2007 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5065/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 19. April 2007 in der Schweizeri-
schen Botschaft in (...) ein Asylgesuch und wurde gleichentags durch
die Botschaft angehört. Anlässlich der Anhörung reichte der Be-
schwerdeführer drei an die Schweizerische Botschaft gerichtete
Schreiben mit der Bitte um Asylgewährung, sowie ein Urteil des Ar-
beitsgerichtes in (...), eine Vorladung des Landgerichtes, eine Quittung
des Türkischen Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi, IHD),
eine eigene Anklageschrift an den IHD samt Attest der
Gerichtsmedizin von (...), eine Bestätigung der Partei für eine
demokratische Gesellschaft (Demokratik Toplum Partisi, DTP), einen
Zeitungsartikel vom 17. September 2004, ein selbstverfasstes Buch
(...), seine Amnesty International-Mitgliederkarte sowie zwei Disketten
seines zweiten Buches, (...), zu den Akten.
B.
Den Schreiben des Beschwerdeführers sowie der Befragung durch
das BFM lassen sich bezüglich seiner Person und seinen Gründen für
die Asylgesuchseinreichung die folgenden Angaben entnehmen:
Er sei Türke zerdistisch-alevitischen Glaubens, seine Eltern und seine
Geschwister würden in (...) leben, er wohne mit seiner Frau und den
beiden Kindern in (...).
Er sei Schriftsteller und habe ein Buch über den alevitischen Glauben
veröffentlicht. Sein zweites Buch, worin er die Geschichtsschreibung
der Türkei kritisiere, habe er fertig gestellt. Er wage aber nicht, es zu
veröffentlichen, da er befürchte, wie der Journalist Hrant Dink ermor-
det zu werden.
Im Rahmen seiner Forschungen zu diesem Buch sei er 2002 im Kur-
deninstitut in Istanbul verhaftet, von der Polizei während sechs Stun-
den verhört und danach wieder freigelassen worden. Daraufhin sei ihm
seine Arbeitsstelle bei der staatlichen (...) gekündigt worden. Er sei auf
seiner Arbeitsstelle aufgrund seiner politischen und religiösen
Anschauungen ständig diskriminiert worden. Gegen die Kündigung
habe er sich beim Arbeitsgericht zur Wehr gesetzt und schlussendlich
eine Abfindung erhalten.
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1992 sei er zudem in (...) von Männern, darunter dem Neffen des
heutigen Innenministers Abdülkadir Aksu, angegriffen und beschossen
worden. Seine diesbezügliche Anzeige auf der Polizei sei jedoch nicht
ernst genommen worden. Ähnliches habe er auch in den Jahren 2000
und 2001 in (...) erlebt. Der Sicherheitschef der (...) in (...), (...), und
dessen Freund (...) vom ÖZEL-TIM, hätten ihn bedroht, unter Druck
gesetzt und unbekannte Männer auf ihn gehetzt. Eine deswegen bei
der Staatsanwaltschaft (...) eingereichte Klage habe er, aufgrund der
Zunahme von Drohungen, zurückziehen müssen.
Nach seiner Entlassung 2002 habe er beschlossen, sich politisch aktiv
zu engagieren und sei Vorstandsmitglied der Demokratischen
Volkspartei (DEHAP) in (...) geworden. Anlässlich einer
Presseversammlung sei er 2003 von der Polizei angegriffen und
verletzt worden. Er habe die Polizei deswegen angeklagt. Nach der
ersten Gerichtsverhandlung sei er nicht mehr an die weiteren
Verhandlungen gegangen, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er
habe sich sodann von der Politik zurückgezogen und sei aus dem
Vorstand der DEHAP ausgetreten. Er habe für sein Buch
weitergeforscht und nach einiger Zeit gemerkt, dass er wieder politisch
aktiv werden wollte. 2005 sei er DTP-Vorsitzender in (...) geworden.
Zudem sei er Mitglied des IHD. Der Druck der Sicherheitskräfte auf ihn
und die Drohungen von unbekannten Personen hätten seither wieder
zugenommen, weshalb er sein Amt als DTP-Vorsitzender wieder
aufgegeben habe. Seine Frau sei auf offener Strasse von
Unbekannten geschlagen worden. Er könne sich weder durch
Isolierung noch durch ein aktives politisches Leben durchsetzen,
weshalb er keinen anderen Ausweg sehe, als ein Asylgesuch zu
stellen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2007, zugestellt am 25. Juni 2007, verwei-
gerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab, dies mit der Begründung, der
Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG.
Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den folgenden Erwägungen eingegangen werden.
D.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer, mittels seines Rechtsanwaltes in der Schweiz, Beschwerde
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beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 4. Juni 2007, die Bewilligung der Einreise sowie die
Gewährung von Asyl in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
die Bestellung eines unentgeltlichen Anwaltes in der Person seines
Rechtsvertreters sowie um Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung
nach weiterer Kontaktaufnahme des Rechtsvertreters mit dem Be-
schwerdeführer. Weiter beantragte er die Übersetzung der eingereich-
ten türkischen Dokumente von Amtes wegen. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen werden. Als weitere Beweismittel reichte der Beschwerde-
führer ein Schreiben (...) (eines Zeugen) sowie ein Schreiben des
Beschwerdeführers in türkischer Sprache, beide datiert vom 12. Juli
2007, zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie zur Begründung seines Ge-
suches um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
eingeräumt, und der Entscheid über das Gesuch um Übersetzung der
eingereichten türkischen Dokumente von Amtes wegen auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben.
F.
Am 20. September 2007 reichte der Beschwerdeführer innert erstreck-
ter Frist die Begründung seiner Gesuche um unentgeltliche Rechts-
pflege und Rechtsverbeiständung nach und reichte diesbezüglich ver-
schiedene Unterlagen, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers
betreffend, zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2007 wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers als amtlicher Anwalt bestellt.
H.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz
an ihrer angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwer-
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E-5065/2007
deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz, zusammen mit den Über-
setzungen der türkischen Dokumente, welche die Vorinstanz im Ver-
nehmlassungsverfahren veranlasst hatte, zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
J.
Am 15. Juli 2008 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss sei-
ne Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische
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Vertretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes
bewilligt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Ist dagegen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemu-
tet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei
dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind
grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei
ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe
zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwor-
tung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob
der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung einer allfälligen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen die in die-
sem Zusammenhang nach wie vor massgeblichen Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission /
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21
E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
3.
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3.1 Das BFM begründet seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
wie folgt:
Übergriffe Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur einreiserelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn der
Staat nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren oder seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer führe an, historische
Forschungen zu betreiben und sowohl deshalb, als auch wegen seiner
religiösen Zugehörigkeit immer wieder von seinem Arbeitgeber, einem
Staatsbetrieb, schikaniert, bedroht und schliesslich ungerechtfertigt
entlassen worden zu sein. Er habe jedoch seinen Arbeitgeber erfolg-
reich verklagt und vom Gericht eine Abfindung zugesprochen erhalten.
Des weiteren habe er auch eine Anzeige gegen den Sicherheitschef
der (...) eingereicht, der offenbar hinter den Drohungen gestanden
habe. Dass der Beschwerdeführer selbst die Anzeige zurückgezogen
habe, könne nicht als mangelnde Schutzwilligkeit der türkischen Be-
hörden ausgelegt werden. Ebenso stehe es dem Beschwerdeführer
frei, wegen des Überfalls auf seine Frau Anzeige zu erstatten. Es gebe
keine Hinweise darauf, dass die türkischen Sicherheitskräfte hier
grundsätzlich nicht eingreifen würden, soweit dies möglich sei. Aus
diesen Vorbringen ergebe sich demnach keine Schutzbedürftigkeit.
Hinsichtlich asylrelevanter (und damit einreiserelevanter) staatlicher
Massnahmen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, anlässlich ei-
ner Pressekundgebung während seiner Tätigkeit bei der DEHAP von
Polizisten angegriffen und verletzt worden zu sein. Dies sei zwar be-
dauerlich, aber wohl eher ein Zufallsereignis als ein zielgerichtetes po-
lizeiliches Vorgehen gegen den Beschwerdeführer selbst. Den Akten
sei auch nicht zu entnehmen, dass dieser Vorfall eine Kette weiterer
Massnahmen gegen den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer Anzeige wegen des Vorgehens der
Sicherheitskräfte erstattet und es sei denn auch ein Strafverfahren ge-
gen die Beamten eröffnet worden. Es könne nicht dem Staat angelas-
tet werden, dass der Beschwerdeführer dieses Strafverfahren aus ei-
genem Entschluss heraus nicht weitergeführt habe. Wenn ihm wirklich
daran gelegen sei, sei ihm zuzumuten, sich erneut an die heimatlichen
Behörden zu wenden.
Weiter habe er geltend gemacht, von den Sicherheitskräften wegen
seiner politischen Tätigkeiten psychisch unter Druck gesetzt worden zu
sein. Er habe zwischen 2003 und 2004 respektive zwischen 2005 und
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2006 anonyme Drohanrufe und -SMS erhalten, hinter denen er
nationalistische staatliche Kräfte vermute. Seinen Angaben zufolge sei
aber in der Türkei kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und
er sei ausser einem Einzelereignis nicht festgenommen oder inhaftiert
worden. Er gelte somit gegenüber den türkischen Behörden als
unbescholten und es würden Anhaltspunkte für eine zielgerichtete
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen. Zudem bleibe der
angeblich durch die Sicherheitskräfte auf ihn ausgeübte Druck
aufgrund der Aktenlage vage und unsubstantiiert, da er für diesen
Zeitraum, ausser polizeilichen Übergriffen im Rahmen der
Protestaktion, keine Festnahme oder andere behördlichen
Massnahmen gegen ihn geltend mache. Die Vermutungen über den
staatlichen Hintergrund der Drohanrufe und -SMS seien Spekulation
und es gebe aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte
für eine behördliche Verfolgung. Vor diesem Hintergrund fehle die
Grundlage für eine ausreichend begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
An diesen Erwägungen würden auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern.
Zusammenfassend sei deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei,
weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen sei.
3.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt im Wesentlichen
wie folgt präzisiert:
Der Beschwerdeführer sei ein Türke zerdistisch-alevitischen Glaubens,
der aus der Ostprovinz (...) stamme und zurzeit in (...) lebe. Er sei als
freischaffender Wissenschaftler und Schriftsteller tätig und habe 2005
sein Buch über den alevitischen Glauben (...) veröffentlicht. Sein
zweites Buch, in welchem er die Geschichtsschreibung der offiziellen
Türkei kritisiere (...) habe er bereits geschrieben. Aufgrund von
Drohungen und nach der Tötung des Journalisten Hrant Dink habe er
Angst, es veröffentlichen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei am 19.
Februar 2002, als er sich im Rahmen seiner Forschungen im
kurdischen Institut aufgehalten habe, von der Polizei verhaftet und auf
dem Polizeiposten in (...) gefoltert und zu Aussagen gezwungen
worden. Nach seiner Freilassung sei dem Beschwerdeführer, welcher
seit dem 15. April 1988 bei der staatlichen türkischen (...) angestellt
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gewesen sei, am 28. Februar 2002 gekündigt worden. Begründet
worden sei die Kündigung unter anderem mit seinem Besuch im
kurdischen Institut und dem Konsum kurdischer Fernsehsendungen.
Bereits während seiner Tätigkeit bei der (...) sei er vom
Sicherheitschef der (...), (...), und dessen Freund (...) mehrfach
bedroht worden und es seien unbekannte Männer aus rechtsradikalen
Kreisen auf ihn gehetzt worden. Die gegen den Sicherheitschef und
unbekannte Dritte eingereichte Anzeige habe er aufgrund der
Zunahme von Drohungen zurückziehen müssen. Später habe er
Drohbriefe mit Todesdrohungen erhalten. Den letzten Drohbrief habe
er im Sommer 2006 erhalten; darin sei ein klassischer Spruch der
Anhänger der rechtsradikalen, nationalistischen Bewegungspartei
(MHP) vorgekommen. Dass diese mit der Polizei zusammenarbeite
und wichtigste Posten im Militär- und Polizeiapparat sowie in der
staatlichen Verwaltung besetze, sei eine bekannte Tatsache.
Neu wurde in der Beschwerde angeführt, dass am 30. Juni 2007 zwei
unbekannte Personen versucht hätten, den Beschwerdeführer zu
entführen. Nur dank der Intervention von Herrn (...) und anderen
Passanten hätten die Entführer ihr Ziel nicht erreichen können. Zur
Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben, eines von ihm selbst und eines von Herrn (...), in türkischer
Sprache zu den Akten.
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Übergriffe und
Drohungen gegen den Beschwerdeführer von Dritten ohne Wissen der
türkischen Sicherheitsbehörden stattfinden würden. Unter Hinweis auf
verschiedene Medienartikel führte der Beschwerdeführer aus, dass die
türkischen Behörden, wie im Mordfall Hrant Dink, bei der Eliminierung
von politisch unliebsamen Personen durch Rechtsextreme nicht tätig
würden. Dass der Staat kein Interesse am Schutz von unliebsamen
Personen habe, zeige auch das Vorgehen im Falle des Schriftstellers
Orhan Pamuk, welcher wegen Drohungen die Türkei habe verlassen
müssen und nun in den USA lebe. Aus der Tatsache, dass die
Zivilklage des Beschwerdeführers gegen die (...) gutgeheissen worden
sei, könne nicht geschlossen werden, dass die Sicherheitsbehörden
den Beschwerdeführer ebenfalls schützen würden. Das Problem in der
Türkei sei ja, dass es auch einen sogenannten "tiefen Staat" gebe, der
Morde ausübe, ohne fürchten zu müssen, dafür zur Rechenschaft
gezogen zu werden.
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Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zweimal
Vorstandsmitglied einer prokurdischen Partei gewesen sei, sei ein
hinreichender Grund dafür, vom türkischen Staat verfolgt zu werden.
Mittels Zitaten aus diversen Zeitungen wird in der Beschwerdeschrift
darauf hingewiesen, dass Funktionäre und Mitglieder der HADEP
bedroht, verhaftet, gefoltert und entführt würden und dass
insbesondere auch im Vorfeld der Parlamentswahlen im Juli 2007
Repressionen gegen die DTP nicht abreissen würden; vom 15.
Februar bis zum 22. Juli 2007 seien bereits 398 Mitglieder der DTP,
darunter elf Vorsitzende von Provinzverbänden, verhaftet worden,
gegen hundert weitere würden Strafverfahren laufen.
Vollkommen unverständlich sei, dass die Vorinstanz die Festnahme
und Folterung des Beschwerdeführers im Juni 2003 anlässlich der
Pressekundgebung als Zufallsereignis betrachte. Es müsse der
Vorinstanz, alleine aufgrund der in der Beschwerdeschrift bereits
zitierten Stellen, bekannt sein, dass der türkische Staat die
Funktionäre der prokurdischen Parteien systematisch verfolge. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer deswegen eine Anzeige
eingereicht habe, ändere daran nichts. Die Vorinstanz ignoriere, dass
der Beschwerdeführer seine Anzeige aufgrund der Drohungen habe
zurückziehen müssen.
Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer eingereichten
türkischen Dokumente nicht übersetzt, weshalb sie sich auch nicht mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers, die er in seinen
handschriftlichen Schreiben an die Botschaft vorgebracht habe,
auseinandergesetzt habe. Damit habe sie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt.
3.3 Auf Vernehmlassungsstufe liess die Vorinstanz die an die Schwei-
zerische Botschaft gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom
25. April 2006 und vom 19. April 2007 übersetzen und führte aus, dass
diese mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Befragung
durch die Schweizerische Vertretung deckungsgleich seien, weshalb
der Sachverhalt als erstellt betrachtet werde. Sie führte weiter aus,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könne und dass aufgrund der Aktenlage nichts vorliege,
was zu einer neuen Einschätzung der Gefährdungslage des Be-
schwerdeführers führen könne. Sie beantragte daher die Abweisung
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der Beschwerde. Die weiteren, bei der Schweizerischen Vertretung
eingereichten Beweismittel wie auch die anlässlich der Beschwerde
eingereichten Briefe wurden nicht übersetzt.
4.
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs.
1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vor-
bringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (EMARK 2004 Nr. 38
E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Ver-
fahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen
der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
der Betroffenen - was bei der Frage der Gewährung des Asyls immer
der Fall ist - eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr.
24 E. 5.1 S. 256f.). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch
die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwir-
kungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei der Anhörung
vollständig anzugeben haben, weshalb sie um Asyl nachsuchen (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Auf ihre Mitwirkungspflicht müssen Asylsu-
chende allerdings im Sinne einer behördlichen Aufklärungspflicht be-
sonders hingewiesen werden (vgl. Art. 19 Abs. 3 AsylG).
Vorliegend ist weder aus der Befragung des Beschwerdeführers in der
Schweizerischen Vertretung noch sonst aus den Akten ersichtlich,
dass er auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht oder gar ex-
plizit zur Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Dokumen-
te aufgefordert worden wäre. Die Einreichung von schriftlichen Ausfüh-
rungen und Beweismitteln auf Türkisch kann ihm demnach nicht ange-
lastet werden. Vielmehr wäre es, wie in der Beschwerdeschrift zu
Recht ausgeführt wird, im Rahmen ihrer Sachverhaltsfeststellungs-
pflicht die Pflicht der Vorinstanz gewesen, diese Schreiben zu überset-
zen und in die Entscheidfindung einfliessen zu lassen. Indem sie dies
nicht tat, hat sie letztlich nicht nur den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt, sondern auch die ablehnende Verfügung nicht hinreichend be-
gründet. Es stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die (teilweise) Vornahme der-
selben auf Vernehmlassungsstufe geheilt werden kann oder ob sie
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dennoch zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss.
Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie dies schon ständige Praxis
seiner Vorgängerin in Asylfragen, der ARK, war - davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der
Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können;
dies insbesondere unter den Voraussetzungen, dass die unterbliebene
Handlung nachgeholt wird und der Beschwerdeführer sich dazu hat
äussern können. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung
oder Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung
einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu orientieren haben, ob
die Verletzung auf einem Versehen beruht oder das Resultat einer ge-
häuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist (EMARK 2004 Nr. 38 E.
7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 ff., je mit weiteren Hin-
weisen). Vorliegend kann diese Frage jedoch offen gelassen werden,
da die Vorbringen des Beschwerdeführers - wie im Folgenden aufge-
zeigt werden soll - ohnehin eine einreiserelevante Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die
Grundlage zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides gegeben
ist.
4.1 Zu Recht hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in keiner Weise in Zweifel gezogen; seine Aussagen sind insge-
samt kohärent, widerspruchslos und, soweit in einer kurzen Befragung
möglich, substantiiert.
Nach der festgestellten Glaubhaftigkeit der Vorbringen stellt sich dem-
nach die Frage, wie diese hinsichtlich einer einreiserelevanten Gefähr-
dung zu werten sind.
4.2 Indem die Vorinstanz die geltend gemachten Schikanierungen, die
Entlassung sowie die Drohungen durch den Sicherheitschef der (...)
als Übergriffe Dritter qualifiziert, gegen welche sich der Be-
schwerdeführer mit Hilfe der Sicherheitskräfte wehren könne, greift sie
zu kurz und geht nicht genügend auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers ein. Dieser macht ja gerade geltend, dass die Schikanierungen
und Bedrohungen letztlich vom türkischen Staat toleriert, wenn nicht
gar gefördert worden seien und immer noch würden: Einerseits sei
sein ehemaliger Arbeitgeber ein staatlicher Betrieb, andrerseits seien
die Bedrohungen des Sicherheitschefs der (...) und dessen Freundes,
welcher zu der Gruppe eines ehemaligen Obersten der Intelligenz der
Gendarmerie (JTEM), (...), sowie des Vorsitzenden der Partei des
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rechten Weges (DYP), Mehmet Agar, gehöre (vgl. A2, S. 3), von einer
staatlich organisierten Gruppe ausgegangen. Diese Vorbringen sind
nicht einfach mit dem Hinweis auf eine Abfindung durch ein Zivilgericht
und die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Fortführung des eingeleiteten Strafverfahrens von der Hand zu weisen:
Zum Einen kann, wie in der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt
wurde, die Existenz eines "tiefen Staates", also eines sogenannten
Staates im Staat, in der Türkei und damit mindestens die Tolerierung,
wenn nicht teilweise die Urheberschaft von Einschüchterungen,
Bedrohungen bis hin zur Ermordung von politisch unliebsamen
Personen nicht ausgeschlossen werden (siehe dazu: Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH); Türkei, zur aktuellen Situation – Oktober 2007,
S. 4f.). Zum Anderen gab der Beschwerdeführer an, den Rückzug der
Anzeige aufgrund der Zunahme von Bedrohungen veranlasst zu haben
(A2, S. 3), was durchaus nachvollziehbar erscheint.
Der Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht dem türkischen
Staat angelastet werden könne, wenn der Beschwerdeführer aus eige-
nem Entschluss heraus das Strafverfahren gegen die Beamten, wel-
che ihn anlässlich der Pressekundgebung der DTP verletzt hätten,
nicht weiterführe, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
hat nie geltend gemacht, dieses Verfahren respektive diese Anzeige
zurückgezogen zu haben, sondern er führte aus, dass er an der ersten
diesbezüglichen Verhandlung teilgenommen habe, es aber nicht mehr
ausgehalten habe, an der zweiten zu erscheinen, und dass das Ver-
fahren weitergehe (A2, S. 3 und A18, S. 1). Die Vorinstanz hat folglich
den Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht richtig erstellt, indem
sie die Schreiben des Beschwerdeführers nicht übersetzte. Die weite-
re Erwägung, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich er-
neut an die Behörden zu wenden, wenn ihm wirklich an der Sache ge-
legen sei, vermag nicht zu überzeugen.
Nach Ansicht des Gerichts kann demnach die Schutzunwilligkeit der
Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres ver-
neint werden. Im Gegenteil, es stellt sich die Frage, ob nicht gar der
Staat Urheber der Drohungen und Einschüchterungen des Beschwer-
deführers ist:
Die Beteiligung des Staates an Bedrohungen und Einschüchterungen
des Beschwerdeführers kann nicht, wie von der Vorinstanz angeführt,
pauschal mit der Begründung verneint werden, dass der Beschwerde-
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führer noch nicht verurteilt oder angeklagt worden sei. Der Beschwer-
deführer forschte zur kurdischen Geschichte, was ihm bereits Proble-
me (Verhaftung, Verhör mit Folter sowie eine Entlassung aus dem
Staatsbetrieb) eingehandelt hat. Er veröffentlichte ein Buch über Alevi-
ten und hat ein weiteres Buch geschrieben, dessen Inhalt bei einer
Veröffentlichung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ohne Folgen sein
würde; zweimal ist er sodann während längerer Zeit als Funktionär ei-
ner prokurdischen Partei (DEHAP und DTP) in Erscheinung getreten.
Er verfügt also deutlich über ein politisches Profil, welches den türki-
schen Behörden notorischerweise missliebig ist (siehe auch: U.S. De-
partement of State, Country Report on Human Rights Practices 2007,
Turkey, Section 2; SFH, a.a.O, S. 10, 12 und 20ff.). Ein solches Profil
lässt die Vermutung als durchaus wahrscheinlich erscheinen, dass die
türkischen Behörden bei den Drohungen und Übergriffen gegenüber
dem Beschwerdeführer eine Rolle spielen könnten.
Weiter vermögen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es an An-
haltspunkten für eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers im Sinne von Art. 3 AsylG fehle und der angeblich von den Sicher-
heitskräften auf ihn ausgeübte Druck angesichts der Aktenlage vage
und unsubstantiiert sei, ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Beschwer-
deführer untermauert seine Vorbringen mit Telefonnummern, Auto-
Kennzeichen und Namen, weshalb von einer vagen Darstellung nicht
die Rede sein kann (A2, S. 3f; A18, S. 1).
4.3
Die Verantwortlichkeit des türkischen Staates, sei es aufgrund von
Schutzunwilligkeit oder gar aufgrund von Urherberschaft, kann nach
Ansicht des Gerichts nicht ohne Weiteres und insbesondere nicht mit
der Argumentation der Vorinstanz verneint werden. Zu Recht hat der
Beschwerdeführer ausgeführt, dass es notorisch sei, dass die türki-
schen Behörden gegen Schriftsteller, die Kritik am türkischen Staat
übten, und gegen Mitglieder prokurdischer Parteien vorgehe.
4.4
Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer
Ende Juni 2007 beinahe Opfer einer Entführung geworden wäre (Be-
schwerde S. 4), hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung als kein er-
hebliches neues Vorbringen gewertet. Das Gericht sieht aber gerade
dieses Vorbringen im Zusammenhang mit den bereits vorgebrachten
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Vorfällen als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer begrün-
dete Frucht vor künftiger Verfolgung haben könnte:
Die aufgezählten Übergriffe, welche innerhalb der letzten Jahre von ei-
ner Entlassung, vielfachen Bedrohungen, mehrmaliger Körperverlet-
zung und einer Festnahme bis hin zu Folter reichen und den Be-
schwerdeführer immer wieder zum Aufgeben seiner politischen Tätig-
keit, sei es als Schriftsteller, sei es als Parteivorstandsmitglied zwan-
gen, sind geeignet, beim Beschwerdeführer einen unerträglichen psy-
chischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG zu bewirken. Im Gegensatz
zur Vorinstanz geht das Gericht sodann davon aus, dass eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, aufgrund seiner politischen Tä-
tigkeiten als Schriftsteller und ehemaliger Parteifunktionär der DEHAP
und DTP, wahrscheinlich ist.
Eine einreiserelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nach Art. 3
AsylG ist demnach gegeben.
4.5
Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer verfüge, vorrangig vor der Schweiz, zu
irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung respektive
er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit in einem anderen Land um
Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilli-
gung EMARK 2005 Nr. 19).
Der Verbleib in seiner Heimat ist demnach im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG unzumutbar, weshalb ihm die Einreise in die Schweiz zu weite-
ren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfah-
rens zu bewilligen ist. Im Verlauf des durchzuführenden Verfahrens in
der Schweiz werden auch die vorliegenden, bisher noch unübersetzt
gebliebenen Beweisunterlagen aus dem erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren zu prüfen sein. Eine Übersetzung von Amtes wegen im vor-
liegenden Verfahren kann daher derzeit unterbleiben.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 4. Juni 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts
des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendi-
ge Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 und 12 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. Juli 2008 einen
Aufwand von insgesamt 9,9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr.
230.-- sowie Barauslagen von Fr. 45.20 aus. Dies erscheint angemes-
sen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu
Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2499.-- (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt. Mit Ausrichtung der Parteientschädigung zu Lasten
des BFM, wird die unentgeltliche Verbeiständung, die vom Bundesver-
waltungsgericht zu vergüten wäre, gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. Juni 2007 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 2499.-- (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie, Beilage: Dossier
des abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-5065/2007)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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