Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5065/2009
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 2007 erstmals in die Schweiz
ein, wo er am 20. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) in Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom
30. August 2007 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
B._______ zugeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung
des Amts für Migration des Kantons B._______ seit dem 1. Oktober 2007
unbekannten Aufenthalts war, wurde sein Asylgesuch mit Beschluss des
BFM vom 19. Oktober 2007 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
B.
Am 15. August 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch
im EVZ Basel. Nach der Kurzbefragung vom 25. August 2008 wurde er
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 6.
Oktober 2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei Paschtune und stamme aus D._______, Provinz
E._______. Die jetzigen Machthaber hätten versucht, die Paschtunen als
Soldaten für den Krieg zu rekrutieren und die Mullahs in der Moschee,
welche er besucht habe, hätten zur Teilnahme am Jihad aufgerufen. Er
und seine Familie seien besonders bedrängt und ihr Haus sei mit Steinen
beworfen worden, weil sein Vater, welcher getötet worden sei als er, der
Beschwerdeführer, noch ein kleines Kind gewesen sei, Offizier zur Zeit
des kommunistischen Regimes gewesen sei. Schliesslich sei es zu einer
Schlägerei zwischen ihm und dem Sohn eines Mullahs, welcher ihn oft
belästigt habe, gekommen, wobei er diesen verletzt habe. Daraufhin sei
er von den Mullahs gesucht worden und sei daher im Jahre 2005 nach
Pakistan geflohen, wo er sich in der Folge in F._______, Provinz
G._______ aufgehalten habe. Drei Monate nach ihm seien auch seine
Mutter und sein Bruder nach Pakistan ausgereist, weil sie ebenfalls unter
Druck geraten seien. Da er jedoch auch in Pakistan von den Mullahs
ausfindig gemacht worden sei, habe er sich zur Ausreise nach Europa
entschlossen. Ein Schlepper habe ihn über Afghanistan, die Türkei und
Italien in die Schweiz gebracht. Nachdem er durch einen Cousin erfahren
habe, dass seine Mutter schwer erkrankt und sein Bruder umgebracht
worden sei, sei er im Jahre 2007 nach Pakistan zurückgereist, um sich
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um seine Mutter zu kümmern. Er habe drei Monate bei ihr in H._______,
wo sie sich für eine ärztliche Behandlung aufgehalten habe, verbracht,
wobei er sich stets versteckt habe. Sein Bruder sei von den Mullahs
umgebracht worden, weil diese gedacht hätten, er verstecke ihn, den
Beschwerdeführer. Weil er befürchtet habe, ebenfalls getötet zu werden,
habe er sich schliesslich entschlossen, erneut in die Schweiz zu reisen.
D.
Eine Anfrage bei den deutschen Behörden ergab, dass der
Beschwerdeführer am (…) in I._______ unter der Identität J._______,
geboren (…), Kabul, Afghanistan, wegen illegalen Aufenthalts
erkennungsdienstlich erfasst wurde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2009 gab das BFM dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zu dieser Erkenntnis Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
entsprechende Stellungnahme ein, wobei er das Abklärungsergebnis
bestätigte. Er habe damals von Deutschland nach Kanada weiterreisen
wollen, sei aber, weil dies nicht möglich gewesen sei, nach Afghanistan
zurückgekehrt. Er habe gegenüber den deutschen Behörden auf
Anweisung seines damaligen Schleppers falsche Identitätsangaben
gemacht. Die gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
angegebenen Personalien seien zutreffend.
F.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 − eröffnet am 15. Juli 2009 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, dass seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei
aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter
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ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich − in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Behandlungsbestätigung einer (…) Clinic betreffend seine Mutter zu den
Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Ferner forderte er den
Beschwerdeführers dazu auf, innert Frist eine Bestätigung der geltend
gemachten Fürsorgeabhängigkeit nachzureichen und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
I.
Mit Sendung des Kantonalen Sozialdiensts C._______ vom 17. August
2009 ging eine Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung zugunsten des
Beschwerdeführers ein.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______., L._______, vom 28. Juli
2009, ein von diesem Arzt ausgestelltes Rezept in Kopie sowie eine
Entbindungserklärung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Eingabe vom 17. September 2009 machte der Beschwerdeführer von
der ihm mit Zwischenverfügung vom 4. September 2009 eingeräumten
Gelegenheit zur Stellungnahme Gebrauch, wobei er an seinen
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Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt und einen Bericht von
Dr. med. M._______, Psychiatrische Dienste C._______ vom 16.
September 2009 in Kopie einreichte.
M.
Mit Eingabe vom 22. September 2009 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Arztberichts vom 16. September 2009 nach.
N.
Mit Eingabe vom 27. April 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Schreiben von Dr. med. M._______ vom 20. April 2010 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die
Angabe des Beschwerdeführers gegenüber den schweizerischen
Asylbehörden, er habe sein Heimatland erstmals im Jahre 2005
verlassen, stehe in klarem Widerspruch zum Ergebnis der
daktyloskopischen Abklärungen in Deutschland. Seine Erklärungen im
diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehör seien nicht stichhaltig und als
Schutzbehauptungen zu bewerten. Der vom Beschwerdeführer
abgegebene Identitätsausweis sei mangels Echtheitsmerkmalen,
insbesondere wegen der fehlenden Fotografie, nicht geeignet, seine
Herkunft nachzuweisen. Demnach stehe seine wahre Identität nicht fest
und seine Vorbringen seien als nicht glaubhaft zu erachten. So sei es
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angesichts der angeblichen Bedrohung in Pakistan, welche ihn im Juli
2007 zur Ausreise bewogen haben soll, nicht nachvollziehbar, dass er
dahin zurückgekehrt sei. Seine Erklärung, er sei wegen seiner kranken
Mutter und der Ermordung seines Bruders zurückgereist, vermöge nicht
zu überzeugen, weil er nach seinen Angaben Pakistan kurze Zeit später
wieder verlassen habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur
Anzahl der an der Schlägerei mit dem Sohn des Mullahs beteiligten
Personen sowie den Umständen der zweiten Reise von Pakistan in die
Schweiz gemacht.
4.2. Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde
im Wesentlichen auf seine Aussagen anlässlich der Befragungen und
betonte, dass er aufgrund der drängenden Bitten seiner Mutter nach
Pakistan zurückgereist sei. Der von ihm eingereichte Identitätsausweis
sei ein anerkanntes Identitätspapier in Afghanistan und solche würden nie
eine Fotografie des Ausweisinhabers aufweisen.
5.
5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4
ff.). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen
erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Anwendung dieser
Massstäbe zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft bewertet hat.
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Vorab ist festzustellen, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers dadurch, dass er seinen Aufenthalt in Deutschland im
Jahre (…) gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verschwieg und
gegenüber den deutschen und schweizerischen Behörden
unterschiedliche Angaben zu seiner Identität machte, erheblich in Frage
gestellt ist. Da das im vorliegenden Asylverfahren eingereichte
Identitätsdokument kein Foto des Inhabers aufweist und damit keinen
Beweiswert hat, steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Demnach ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 AsylG nicht hinreichend nachgekommen.
Ferner erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in
seinem Herkunftsort D._______ erlittenen Repressalien undetailliert und
oberflächlich und vermitteln insgesamt nicht den Eindruck einer
Schilderung realer Erlebnisse. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er
keine Angaben zur Identität zur Person (Sohn eines Mullahs), deren
Behelligungen ihn angeblich zur Flucht nach Pakistan bewegten, machen
kann, obwohl sie in derselben Strasse gewohnt haben sollen. Es
erscheint zudem in Anbetracht des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer in keiner Weise ein besonders exponiertes Profil
aufweist, nicht nachvollziehbar, dass die Mullahs ihn in der
beschriebenen Intensität sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan
verfolgt haben sollen. Vor diesem Hintergrund entbehrt auch die
angebliche Tötung seines Bruders in Pakistan im Zusammenhang mit
seinen Problemen jeder glaubhaften Grundlage.
Ebenso muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei nach
seinem Untertauchen im Oktober 2007 nach Pakistan zurückgekehrt, um
seine kranke Mutter zu unterstützen, und habe sich während drei
Monaten bei dieser in H._______ aufgehalten, als unglaubhaft bezeichnet
werden. Er vermag weder für die Rückkehr in das Land, wo ihm
angeblich Verfolgung droht, noch für die erneute Ausreise im März 2008
eine plausible Begründung vorzubringen. Zum einen verfügt seine Mutter
nach seiner Darstellung über weitere Verwandte in Pakistan, auf deren
Beistand sie zählen kann, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer ihr eine anderweitig nicht erhältliche Unterstützung
geleistet haben soll. Zum anderen war die Situation seiner Mutter im
Zeitpunkt seiner Wiederausreise angeblich nach wie vor schwierig, und
es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung des
Beschwerdeführers in H._______ vor. Der Umstand, dass er offenkundig
seinen tatsächlichen Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen (…) 2007 und
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(…) 2008 zu verschleiern versucht, gibt Anlass zu weiteren Zweifeln an
seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.
5.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen auf seine Vorbringen
anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens verweist, ohne in
substanzieller Weise auf die Erwägungen des BFM einzugehen, sind
nicht geeignet, die dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente
auszuräumen.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann und
damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
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sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
7.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wiedererwägung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab-
und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44
Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem
bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
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Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver
Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff.,
Nr. 19 S. 145 ff., Nr. 18 S. 139 ff.).
8.2. In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid vom 16. Juni 2011
hat das Bundesverwaltungsgericht eine eingehende Analyse der Lage in
Afghanistan vorgenommen und ist aufgrund dessen zum Schluss
gekommen, dass die Sicherheitslage in weiten Teilen Afghanistans nach
wie vor so prekär ist und derart schwierige humanitäre Bedingungen
herrschen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist (BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011,
E 9.9.1). Indessen wurde festgehalten, dass von dieser allgemeinen
Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden sei.
Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf
des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
unter den bereits von der ARK in deren Rechtsprechung formulierten
strengen Bedingungen (tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit
der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation; vgl.
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8, EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 b cc) als
zumutbar erachtet werden (BVGE a.a.O. E. 9.9.2).
8.3. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
D._______, Provinz E._______. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in
Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als
unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders
begünstigenden Faktoren vorliegen. Im Weiteren muss auch das
Bestehen einer zumutbare Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul
verneint werden. Zwar sind in Anbetracht dessen, dass sich seine
Asylvorbringen in verschiedener Hinsicht als unglaubhaft erwiesen
haben, Zweifel an der Aussage des Beschwerdeführers, er verfüge in
seinem Heimatstaat über keine Familienangehörigen mehr, berechtigt.
Indessen liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in
Kabul über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen
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könnte, oder andere besonders vorteilhafte Umstände vorliegen, welche
ihm dort das Fortkommen erleichtern würden. Insbesondere ist auf die
geringen schulischen und beruflichen Qualifikationen des
Beschwerdeführers sowie auf die bei ihm diagnostizierten psychischen
Probleme hinzuweisen, welche den Aufbau einer Existenz zusätzlich
erschweren würden (vgl. ärztliche Zeugnisse vom 16. September 2009
und 20. April 2010). Zudem dürfte die von ihm benötigte medizinische
Behandlung in Afghanistan kaum erhältlich sein. Gemäss den
Feststellungen des Gerichts gibt es in der Gesundheitsversorgung
Afghanistans in nahezu allen Bereichen erhebliche Defizite, und die
medizinische Versorgung ist – auch in städtischen Gebieten – mit hohen
Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet (vgl. BVGE
a.a.O. E. 9.8).
In Anwendung der geltenden Rechtsprechung kommt das Gericht daher
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Aufbau einer
menschenwürdigen Existenz in seinem Heimatstaat kaum möglich wäre,
weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu qualifizieren ist.
8.4. Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den
Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG
vor. Somit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juli 2009 sind aufzuheben. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art.
83 Abs. 4 AuG).
10.
Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, soweit die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylverweigerung und die
Anordnung der Wegweisung betreffend, unterliegt, wären ihm die
reduzierten Kosten für das Verfahren aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). In Anbetracht dessen, dass seine Vorbringen im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung nicht aussichtslos erschienen, er seine
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Bedürftigkeit mit einer entsprechenden Bestätigung des Kantonalen
Sozialdienstes des Kantons C._______ bestätigt hat und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
massgeblich verändert hat, ist jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG − soweit nicht
durch das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer ohnehin
gegenstandslos geworden − gutzuheissen und es sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
11.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht
davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch
das Beschwerdeverfahren notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen sind und aus den Akten gehen auch keine weiteren zu
entschädigende Auslagen hervor. Daher ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juli
2009 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird − soweit nicht gegenstandslos geworden −
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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