Abtei lung V
E-5065/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5065/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat Nigeria am 24. Juni 2005 verlassen hat und mit dem Zug von
Italien her kommend am 23. April 2010 in Chiasso eingetroffen ist, wo
er bei der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso summarisch zu den Asylgründen befragt worden ist und im
Wesentlichen geltend gemacht hat, er habe schwerwiegende Proble-
me in Nigeria, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass ein EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Neapel (Italien) am 21. Juli 2009 belegt,
dass das Bundesamt am 11. Mai 2010 ein Übernahmeersuchen an die
italienischen Behörden gerichtet hat,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 25. Mai 2010 nicht zum
Rückübernahmeersuchen haben vernehmen lassen, worauf das Bun-
desamt infolge Verfristung von deren stillschweigenden Zustimmung
und von der Zuständigkeit Italien ausgegangen sind und um Mitteilung
der Rückführungsmodalitäten ersucht haben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen
Gehörs am 4. Mai 2010 zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung seines Asylgesuchs erklärt hat, sich seit dem 8. Au-
gust 2007 in Italien aufgehalten zu haben, wo er sowohl in Siracusa
als auch in Neapel ein Asylgesuch gestellt habe (A1 S. 8),
dass er die Schweiz nicht als primäres Asylland gewählt habe und
bloss aus Italien ausgereist sei, weil es dort keine Arbeit oder Unter -
stützung gegeben habe (A1 S. 9),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 6. Juli
2010 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, ihn nach Italien weggewiesen und aufgefordert hat, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
verbunden mit dem Hinweis, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt worden sind und der Kanton
Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt worden ist,
dass sich das BFM auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags" (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) stützt und daraus folgert, Italien sei für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig,
dass den Erwägungen zu entnehmen ist, die Rückführung des Be-
schwerdeführers habe – vorbehältlich einer Unterbrechung oder Ver-
längerung – bis spätestens am 26. November 2010 zu erfolgen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
30. Juni 2010 zwar erklärt habe, sich in Italien seit dem 8. August 2007
aufgehalten zu haben, wo er kein Dokument, keine Unterkunft und
keine Arbeit erhalten habe, indessen sich diese Gründe lediglich auf
seine wirtschaftliche Situation in Italien bezögen, was kein Hindernis
für den Wegweisungsvollzug nach Italien darstellen könne,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung finde, weshalb eine Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass von einer Zustimmung Italiens für eine Rücküberstellung auszu-
gehen sei, da es innerhalb der festgelegten Frist keine Antwort auf das
Ersuchen erteilt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 gegen die
Verfügung vom 30. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben hat,
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dass die Beschwerde sechs Anträge in deutscher und handschriftliche
Begründungen dazu in englischer Sprache enthält,
dass im deutschsprachigen Teil beantragt wird, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und das Amt anzuweisen, sein Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären,
dass in formeller Hinsicht darum ersucht wird, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass der Beschwerdeführer im englischen Teil um Milde und Mitleid für
seine Situation bittet und beantragt, es sei ihm in der Schweiz so
lange etwas mehr Schutz ("...some little more protection...") zu gewäh-
ren, bis sich die Situation in seinem Heimatland wieder in einer an-
nehmbaren Art präsentiere, so dass er freiwillig dorthin zurückkehren
könne, und weiter ausführt, eine Rücküberstellung nach Italien hätte
einen schwerwiegenden Einfluss auf sein psychologisches und physi -
sches Wohlbefinden,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Eingabe vom 13. Juli 2010 zu einem grossen Teil in engli -
scher Sprache verfasst worden ist und dazu festgestellt wird, dass
Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in der Regel auf
Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1
BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass aber angesichts der sehr kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist
(Art. 109 Abs. 2 AsylG) aus prozessökonomischen Gründen und zufol-
ge der Verständlichkeit und Leserlichkeit des handschriftlichen Textes
von der Aufforderung zur Übersetzung abgesehen wird,
dass somit auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich die-
jenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durch-
führbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dub-
lin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet worden ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
(21. Juli 2009) feststeht und dieser sie auch nicht bestreitet,
dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 8. August
2007 (A1 S. 7 , Ziff. 16) bis zu seiner Einreise in die Schweiz in Italien
aufgehalten und dort zweimal (A1 S. 8: in Siracusa, in Neapel) ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass angesichts dieses Sachverhalts und der einschlägigen Staatsver-
träge Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
dass infolge der Verfristung von einer stillschweigenden Zustimmung
Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers auszugehen ist
(Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO; E-Mail des BFM vom 26. Mai
2010 an das italienische Dublin-Office [A15/1]),
dass der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Wunsch des Beschwer-
deführers, sich einstweilen in der Schweiz aufhalten zu dürfen, bis für
ihn die Lage in Nigeria für eine freiwillige Rückreise annehmbar werde,
ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist,
dass die in der Anhörung geltend gemachten Gründe, es fehle in
Italien an annehmbaren Unterkünften, Unterstützung, Arbeit und Pa-
pieren und es bestünde sinngemäss die Gefahr, dass Italien ihn doch
noch ins Heimatland ausweisen könne, wo er schwerwiegende Proble-
me zurzeit habe, aus nachfolgenden Gründen ebenso wenig an der
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Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen wie der Hinweis, wonach
eine Rückführung nach Italien sein psychischen und körperlichen
Wohlbefinden beeinträchtigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Asylsuchen-
de bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen
Infrastruktur in Italien gewisse Schwierigkeiten haben können,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der EMRK und des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses
Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Über-
einkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass allfällige Verletzungen dieser Verpflichtungen über interne
Rechtswege (in Italien) und allenfalls beim Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden können,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen
Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Asylsuchenden im Flughafen Fiumi-
cino (Rom) organisiert und unentgeltlich Rechtsberatung erteilt,
dass deshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der
Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer befürchteten, aber durch
keine Arztberichte belegten psychischen und physischen Probleme
offensichtlich nicht von einer lebensbedrohenden Situation auszuge-
hen ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 m.w.H.),
dass die italienischen Behörden darum bemüht sein werden, dem Be-
schwerdeführer bei seiner Rückkehr eine allenfalls notwendige medi-
zinische Betreuung zukommen zu lassen,
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dass das BFM anlässlich der Überstellung nach Italien die dortigen
Behörden in angemessener Form auf den aktuellen Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers aufmerksam machen werden, falls tat-
sächlich diesbezüglich Gravierendes vorliegen sollte,
dass der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vorbringen kann,
die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise
die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass nach dem Gesagten der Umstand einer Rückführung nach Italien
einer Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht entgegensteht,
zumal für eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung
(Selbsteintritt) kein Anlass erkennbar ist,
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-Verordnung keinen Gebrauch gemacht hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorlie-
gend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde
und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
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oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Begehren, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren
aufgrund des Direktentscheides in der Hauptsache ebenso gegen-
standslos geworden ist wie der Antrag auf Verzicht einer Kostenvor-
schusserhebung,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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