B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5065/2012
U r t e i l v o m 11 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima mit
Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
dessen Ehefrau,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
sowie deren gemeinsamen Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 18. September 2012 / N (…).
E-5065/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I
dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 27. Juni 2012 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ausführte, sie habe am 3. Juni 2005
in Italien ein Asylgesuch gestellt und daraufhin eine für ein Jahr gültige
humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass sie diese nach deren jeweiligen Ablauf bis kurz vor ihrer Ausreise
am 15. Juni 2012 immer wieder erneuert habe,
dass sie und ihre Kinder in einem von Eritreern besetzten Wohnkomplex
gewohnt und sich jeweils bei der Caritas verpflegt und auch Kleider erhal-
ten hätten,
dass ihr Ehemann ebenfalls bis im März 2011 in Italien gewesen sei, wo-
bei er nicht mit ihnen (die Beschwerdeführerin und Kinder) gewohnt habe,
weil in der Wohnung, die sie mit fünf weiteren Personen geteilt habe, zu
wenig Platz vorhanden gewesen sei,
dass sie anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien zu Protokoll gab, sie und ihre Kinder könn-
ten nicht wieder dorthin zurückkehren, denn sie fänden dort keine Unter-
kunft mehr und sie wolle nicht mehr Schlange stehen, um von der Caritas
Nahrungsmittel zu erhalten,
II
dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung vom 14. August 2012 im EVZ
E._______ zu Protokoll gab, er sei im Jahr 2010 nach Italien gereist und
habe dort nie ein Asylgesuch gestellt,
dass er dort als illegal Eingereister im Versteckten gelebt habe,
E-5065/2012
Seite 3
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Italien vorbrachte, er wolle nicht wieder dorthin zu-
rückkehren, weil er befürchte, wieder in derselben Situation zu sein wie
vor seiner Ausreise, und er wolle arbeiten und für seine Kinder ein besse-
res Leben,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2012 – eröffnet am
22. September 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2012
(Poststempel: 27. September 2012) beim Bundesverwaltungsgericht ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde erhoben,
dass sie mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde beantragten,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuer-
kennen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und
folglich die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass die zuständige Behörde zudem vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, wobei der Beschwerdeführer – bei all-
fällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung
darüber zu orientieren sei,
E-5065/2012
Seite 4
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde in deutscher Sprache unter
Hinweis auf etliche Bestimmungen der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und auf
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) ausführten, in Italien hätten sie wie illegal Einge-
wanderte leben müssen und weder Unterkunft, Hilfeleistungen noch Nah-
rung erhalten; auch die Kinder hätten sie dort nicht zur Schule schicken
können,
dass eine Wegweisung nach Italien somit – auch unter Berücksichtigung
des Kindeswohles – unzulässig sei, und sie deshalb die Schweiz darum
ersuchen würden, vom Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel in Deutsch, Französisch oder Italienisch –
abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
E-5065/2012
Seite 5
dass die Rechtsmitteleingabe bzw. die Rechtsbegehren zwar nicht in ei-
ner der erwähnten Sprachen abgefasst ist, aber dennoch verständlich
sind,
dass somit – mit Ausnahme des vorgenannten aber nicht wesentlich er-
achteten Mangels und unter nachfolgendem Vorbehalt – auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und das Asylgesuch
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Endentscheid das Gesuch um aufschiebende
Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
E-5065/2012
Seite 6
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass ein Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), so wie es für die
Beschwerdeführerin zur Anwendung gelangte, auf den materiellen Zu-
ständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-
Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin-
II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Auflage,
Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz
den vorgängigen Aufenthalt in Italien bestätigte (Stellen eines Asylge-
suchs in Italien und verlängerbare jährliche humanitäre Aufenthaltsbewil-
ligung bis kurz vor ihrer Ausreise im Juni 2012),
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Juli
2010 ein die Beschwerdeführerin und die Kinder betreffendes Wiederauf-
nahmegesuch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung mit dem
Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung übermittelte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten,
dass im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take char-
ge), welches vorliegend für den Beschwerdeführer zur Anwendung ge-
langte – die Kriterien im Kapitel III der Dublin-II-Verordnung in genannter
Reihenfolge anzuwenden sind (vgl. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von
E-5065/2012
Seite 7
der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dub-
lin-II-Verordnung),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass die schweizerischen Asylbehörden aufgrund der vorliegenden Indi-
zien – der Beschwerdeführer war vor seiner Einreise in die Schweiz nicht
in der "Eurodac"-Datenbank erfasst worden und seinen Angaben zufolge
stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch – zurecht eine Zustän-
digkeitsprüfung nach den vorgenannten Kriterien vorgenommen hat,
dass derjenige Mitgliedstaat für die (materielle) Behandlung des Asylge-
suchs zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf
Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem
Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum aus-
gestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus
einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in
welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13
Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19
Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung bei der Vorinstanz
den vorgängigen Aufenthalt in Italien bestätigte,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Septem-
ber 2012 ein den Beschwerdeführer betreffendes Aufnahmegesuch
übermittelte, und diese mit Schreiben vom 14. September 2012 der
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Dublin-II-
Verordnung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens für die Beschwerdeführenden somit gege-
ben ist,
E-5065/2012
Seite 8
dass in Abweichung davon nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den der
Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (soge-
nanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt an-
wendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwer-
deführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise
die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den
notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichts-
hof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechen-
land [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250;
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitglied-
staaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) an-
zuwenden respektive umzusetzen,
dass die Rüge der Beschwerdeführenden, sie würden in Italien weder
Nothilfe noch eine Unterkunft erhalten, und ihren Kindern sei der Zugang
zu Bildung nicht gewährt, lediglich behauptet wird,
dass sie entgegenstehend dazu zu Protokoll gaben, sie würden in Italien
Hilfeleistungen durch die Caritas erhalten,
dass sie es aber leid seien, dafür Schlange zu stehen und ihren Lebens-
unterhalt selber verdienen möchten, um ihren Kindern ein besseres Le-
ben zu ermöglichen,
E-5065/2012
Seite 9
dass aufgrund dieser Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien anord-
nete (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3AsylV 1)
geprüft wurden, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass in diesem Sinne der Vollzug der Wegweisung nach Italien als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnet ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgli-
che Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos werden,
E-5065/2012
Seite 10
dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass dem Heimatstaat der Be-
schwerdeführenden Daten weitergegeben worden wären, weshalb auch
der entsprechende Eventualantrag, eine derartige erfolgte Datenweiter-
gabe sei den Beschwerdeführenden in einer separaten Verfügung be-
kanntzugeben, gegenstandslos ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
E-5065/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: