Abtei lung V
E-5066/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______, diverse Alias-Identitäten, Serbien,
zurzeit im Strafvollzug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007 / N_______.
Sachverhalt:
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5066/2007
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 15. Mai 2007 und gelangte über Kroatien sowie angeblich
unbekannte Länder am 17. Mai 2007 illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am
31. Mai 2007 fand die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen statt. Am 20. Juni 2007 wurde der Beschwerde-
führer vom BFM direkt zu den Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei serbi-
scher Ethnie und stamme aus B._______ (Kosovo). Im Jahre 1999
habe er wie alle Serben im Kosovo Zivilschutzdienst geleistet und
dazu leihweise eine Waffe erhalten. Beim Rückzug der serbischen
Armee aus dem Kosovo habe er diese wieder zurückgeben müssen.
Am 23. Juni 1999 habe der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nach
einer Schiesserei, an welcher er nicht beteiligt gewesen sei, zusam-
men mit allen anderen Serben verlassen müssen. Nach einem einmo-
natigen Aufenthalt in einem Ort namens C._______ habe er eine
Bleibe im Dorf D._______, gefunden, wo er sich bis zu seiner Ausreise
aufgehalten habe. Dort sei indessen das Leben ebenfalls schwierig
gewesen, zumal die serbische Ortschaft von albanischen Dörfern
umgeben sei und damit die Erschliessung sowie Versorgung schlecht
gewesen seien. Zudem sei D._______ in den Jahren 2001 und 2003
von einem der Nachbardörfer aus mit Granaten beschossen worden.
Allgemein sei die Bewegungsfreiheit eingeschränkt, das Reisen
gefährlich und die Sicherheitslage prekär gewesen. Selber habe der
Beschwerdeführer jedoch keine ernsthaften Übergriffe erlitten. Aber
sein Land in seinem Herkunftsort B._______ habe er weder bestellen
noch verkaufen können. Im Januar 2007 sei er in einem Autobus pro-
voziert worden, wobei der Vorfall glimpflich ausgegangen sei. Der Be-
schwerdeführer habe anschliessend in Serbien, wo er nicht willkom-
men gewesen sei, während zwei bis vier Monaten vier- oder fünfmal
gearbeitet. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf
die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte eine jugoslawische Identitätskarte zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 - eröffnet gleichentags - stellte das
Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
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Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das Bundesamt lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung des BFM vom 27. Juni 2007. Als Beweismittel
gab er verschiedene aus dem Internet bezogene Berichte über die
Lage in Serbien und dem Kosovo zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. August 2007
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. August 2007
einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser wurde am 20. August
2007 fristgerecht geleistet.
E.
Mit Schreiben vom 5. März 2008 teilte das Amt für Ausländerfragen
des Kantons E._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer seit dem
30. Januar 2008 wegen banden- und gewerbsmässigen
Einbruchdiebstahls in Untersuchungshaft befinde. Dabei wurde auch
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich noch
längere Zeit in Haft werde bleiben müssen, gemäss polizeilichen
Ermittlungen seine Identität nicht feststehe und er offenbar eine erheb-
liche kriminelle Vergangenheit habe.
F.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2008 stellte das BFM fest, das von
der Kantonspolizei F._______ eingeleitete umfangreiche Ermittlungs-
verfahren habe unter anderem ergeben habe, dass der Beschwerde-
führer die Schweizer Behörden über seine Identität, Herkunft sowie
auch über seine Ausreisegründe getäuscht habe. Die Ergebnisse die-
ses Ermittlungsverfahrens würden auch bestätigen, dass die ange-
fochtene Verfügung unter den damals bekannten Prämissen richtig ge-
wesen sei. Im Übrigen stehe aufgrund der Akten fest, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus dem Kosovo, sondern aus aus dem Ort
G._______ in Serbien stamme. Einer Wegweisung in dieses Land ste-
he nichts entgegen.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2008 wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit geboten, sich bis zum 8. Juli 2008 zu den Feststellun-
gen des Bundesamtes zu äussern. Indessen machte er von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
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ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft macht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2007 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, bei seinen Anhörungen sei
der Übersetzer ein Albaner gewesen, der nicht alles korrekt übersetzt
habe, Weiter verweist der Beschwerdeführer auf seine als Beweismit-
tel mit der Beschwerde eingereichten Internet-Ausdrucke über die
Lage im Kosovo und den dort herrschenden Terror gegen Serben so-
wie Angehörige anderer nicht-albanischer Ethnien. Das Leben in sei-
nem Heimatort sei wegen der auf die Kosovo-Albaner und die Kosovo-
polizei zurückgehenden ständigen Bedrohungen sowie der einge-
schränkten Bewegungsfreiheit nicht mehr erträglich gewesen. Seit den
NATO-Bombardierungen sowie dem Abzug der jugoslawischen Armee
habe sich die Lage nicht gebessert, insbesondere für die in Enklaven
unter schlechten Bedingungen lebenden Serben. Zur Zeit würden die
Kosovo-Albaner Aktivitäten zur Trennung von Serbien und zur Ausru-
fung der Unabhängigkeit, welche für den November 2007 geplant sei-
en, durchführen. Danach sowie nach einem Rückzug der KFOR werde
sich die Situation der Serben und der anderen nichtalbanischen Natio-
nen noch drastisch verschlechtern. Auch die Rückführung nach Bel-
grad sei nicht zumutbar, weil der Beschwerdeführer auch dort nicht zu
Hause sei. In Serbien befänden sich mehrere hunderttausend Flücht-
linge aus Kroatien, Bosnien und dem Kosovo, welche in unzumutbaren
Verhältnissen leben würden.
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4.2 Nach Prüfung der Akten, kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis einer
Überprüfung standhält.
4.2.1 Aufgrund entsprechender Ermittlungen der Kantonspolizei
F._______ im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerde-
führer steht fest, dass dieser nicht aus dem Kosovo sondern aus Ser-
bien stammt und in Wirklichkeit offenbar eine andere als die den Asyl-
behörden angegebene Identität hat. Gemäss den zu den Beschwerde-
akten gereichten Unterlagen des BFM und der Kantonspolizei
F._______ sei der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatstaat
Serbien deliktisch aufgefallen und unter fünf verschiedenen Identitäten
aufgetreten.
4.2.2 Die Vorinstanz wies auf diese Umstände in ihrer Vernehmlas-
sung ausdrücklich hin. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Ge-
hör verzichtete Beschwerdeführer darauf, diesen Feststellungen zu wi-
dersprechen.
4.2.3 Die Frage der wahren Identität des Beschwerdeführers braucht
im vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich geklärt zu werden. Die
unbestrittene Feststellung der Herkunft aus Serbien genügt, um den
protokollierten Asylvorbringen des Beschwerdeführers jede Grundlage
zu entziehen. Im Übrigen hätte er sich selbst bei unterstellter Richtig-
keit in seinem Wohnort in Serbien vor den angeblichen Behelligungen
durch Kosovo-Albaner offensichtlich problemlos in Sicherheit bringen
können.
Der Vollständigkeit halber bleibt festzustellen, dass der Beschwerde-
führer sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch anlässlich der An-
hörung zu den Asylgründen die Richtigkeit sowie Vollständigkeit seiner
protokollierten Ausreise- respektive Asylgründe unterschriftlich bestä-
tigt und angegeben hatte, den serbischsprachigen Übersetzer "gut"
beziehungsweise "perfekt" verstanden zu haben (vgl. Protokoll Sum-
maranhörung, S. 2 und 7; Protokoll Asylbefragung, S. 2, 6 und 7).
4.2.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und auf die damit
eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend er-
stellt. Zusammenfassend folgt, dass die Vorinstanz das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich auch aufgrund der
aktuellen Situation in Serbien nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten
ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer
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Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wä-
re. Es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in Serbien
niederzulassen. Wie sich herausgestellt hat, lebte der Beschwerdefüh-
rer im _______ Kilometer H._______ von Belgrad gelegenen
G._______, wo er über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte.
Es ihm möglich sein, sich – nötigenfalls mit Unterstützung seiner im
Ausland (I._______ und J._______) lebenden Verwandten – dort wie-
der eine Existenz aufzubauen.
6.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumut-
bar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
8.1
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.2 Der Beschwerdeführer steht zur Zeit formell in Untersuchungshaft,
soll aber in nächster Zeit den vorzeitigen Strafvollzug antreten und in
eine andere Strafvollzugsanstalt verlegt werden. Zwecks Sicherstel-
lung einer korrekten Eröffnung dieses Urteils ist damit ausnahmsweise
der zuständige Vollzugskanton zu beauftragen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den am
20. August 2007 geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den am 20. August 2007 geleisteten Kos-
tenvorschuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch das Amt für Ausländerfra-
gen des Kantons E._______
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt für Ausländerfragen des Kantons E._______ (Original und
Kopie des Urteils), mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer
den Originalentscheid zu eröffnen (vgl. E. 8.2)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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