Abtei lung V
E-5066/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Uganda,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5066/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im März 2007 bezie-
hungsweise März 2008 verlassen habe, am 24. März 2008 in die
Schweiz eingereist sei und hier gleichentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 17. April 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung vom 18.
Juli 2008 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er aus dem Dorf C._______ (Distrikt Jinja) stamme, dort stets mit
seiner Familie gelebt, während zwölf Jahren die Schulen besucht und
zuletzt als Lastenträger gearbeitet habe,
dass sein Vater im Jahre 2000 und sein Bruder im Jahre 2005 an Aids
gestorben seien, weshalb der Beschwerdeführer und seine Mutter in
der Folge aufgefordert worden seien, sich einem HIV-Test zu unterzie-
hen,
dass sie sich aber nicht krank gefühlt und für den Fall eines dennoch
positiv ausfallenden Tests ihre Einlieferung in ein Krankenhaus be-
fürchtet hätten, weshalb sie der Aufforderung nicht nachgekommen
seien,
dass sie stattdessen im März beziehungsweise im Dezember 2006 in
das nordugandische Gulu beziehungsweise Kirombe beziehungsweise
Kirumbe zur Grossmutter, der einzigen noch lebenden Verwandten,
gezogen seien und dort in der Landwirtschaft gearbeitet hätten,
dass sie beide im August beziehungsweise Mitte 2006 beziehungswei-
se zur Zeit der Melonenernte 2006 auf dem Weg zur Feldarbeit von
drei beziehungsweise fünf Soldaten festgenommen worden seien, wo-
bei der Beschwerdeführer geschlagen und die Mutter vergewaltigt wor-
den sei,
dass man sie gleichentags in ein Armeecamp nach Kirombe bezie-
hungsweise Kityum beziehungsweise Kirtyum gebracht habe und die
Mutter seither verschwunden beziehungsweise vom Kommandanten
zwangsangeheiratet worden sei,
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dass der Beschwerdeführer inner- und ausserhalb des Camps
Zwangsarbeit habe verrichten müssen und dabei manchmal geschla-
gen und willkürlich behandelt worden sei,
dass er weder den Grund seiner Festhaltung gekannt habe noch
jemals verhört oder vor Gericht geführt worden sei,
dass manchmal Leute aus dem Camp spurlos verschwunden seien,
dass dem Beschwerdeführer im März 2007 zusammen mit einem Su-
danesen die Flucht aus dem Camp und die Ausreise nach Kenia ge-
lungen sei,
dass er seither im Hafen von Mombasa unentgeltlich gearbeitet habe,
wofür ihm sein indischer Arbeitgeber dereinst die Ermöglichung einer
Weiterreise nach Europa in Aussicht gestellt habe,
dass er Kenia im Februar beziehungsweise März 2008 beziehungswei-
se im September 2007 auf dem Seeweg verlassen habe und via unbe-
kannte Länder in die Schweiz gelangt sei, ohne im Besitze irgendwel-
cher Papiere gewesen oder jemals kontrolliert worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen nie Probleme mit den Behör-
den gehabt habe und nicht politisch tätig gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 24. März 2008 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit
Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Befragung und An-
hörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen Reisepass,
eine Identitätskarte oder andere Ausweisdokumente besessen oder
benötigt und könne somit solche oder andere Beweismittel, (Schuldo-
kumente, Geburtszertifikat) nicht erhältlich machen, zumal er in Ugan-
da niemanden kontaktieren könne und wolle und im Übrigen keines-
falls nach Uganda zurückgeführt werden möchte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Juli 2008 – eröffnet am
29. Juli 2008 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers hierzu (Nichtbesitz jegli-
cher Identitätsdokumente) angesichts der grundsätzlichen Existenz
von Identitätspapieren in Uganda (beispielsweise Pass und Geburtsur-
kunde), der Registrierungs- und mithin Ausweisungspflicht bei Schul-
eintritten und -wechseln und ebenso bei Passierung der zahlreichen
innerstaatlichen Kontrollpunkte sowie der unrealistischen und sub-
stanzarmen Schilderung der Reiseumstände (angeblich problemlose
Reise und Grenzüberschreitungen von Uganda bis in die Schweiz
ohne Papiere und ohne jegliche Kontrollen) höchst zweifelhaft seien,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, er somit die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass er sich in der zeitlichen Positionierung des Umzuges nach Nord-
uganda und der Anzahl Soldaten, welche ihn und seine Mutter
festgenommen hätten, widersprochen und ferner tatsachenwidrige und
substanzarme Angaben zu Orten und Distrikten vor allem
Nordugandas gemacht habe,
dass bereits aufgrund dieser Ungereimtheiten zu schliessen sei, der
Beschwerdeführer hätte sich nie in der behaupteten Region Nordugan-
das aufgehalten und die Festnahme und Festhaltung im Camp nicht
erlebt, zumal auch die Beschreibung dieses Camps in mehrfacher Hin-
sicht detail- und substanzarm ausgefallen sei und Realkennzeichen
betreffend Gefangene und Tagesablauf gänzlich fehlten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfülle, damit der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zur Anwen-
dung gelange und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhalts-
punkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässig-
keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten bean-
tragt,
dass er in der Begründung zunächst bekräftig, niemals eine Identitäts-
karte oder einen Pass besessen zu haben, jedoch die Erhältlichma-
chung von Papieren in Aussicht stellt, zu welchem Zweck er die von
ihm besuchten Schulen kontaktieren wolle und deshalb um Einräu-
mung einer zusätzlichen Frist ersuche,
dass die aufgetretenen Ungereimtheiten insbesondere auf Überset-
zungs- und Protokollierungsfehler, eine schwierige Anhörungssituation
sowie auf den Umstand zurückzuführen seien, dass er sich der Wich-
tigkeit von Details nicht bewusst gewesen sei,
dass er somit zumindest Anspruch auf Durchführung zusätzlicher Ab-
klärungen habe, welche jedoch einen Nichteintretensentscheid aus-
schlössen,
dass jedenfalls die Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen
Aufnahme erfüllt seien, da eine Rückkehr nach Uganda unzumutbar
und unzulässig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den und bis dato unbestrittenermassen keine rechtsgenüglichen Iden-
titätsdokumente eingereicht hat,
dass die vom Beschwerdeführer nunmehr in Aussicht gestellten und
nicht näher konkretisierten Dokumente – offenbar Schulbestätigungen
oder -zeugnisse – an dieser Erkenntnis der nicht Rechtzeitigkeit jeden-
falls nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5) und im
Übrigen diese Dokumente offensichtlich nicht die Anforderungen an
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die Qualität rechtsgenüglicher Identitätsdokumente im Sinne von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) erfüllen,
dass somit die Dokumente nicht abzuwarten sind und das sinngemä-
sse Begehren um Ansetzung einer entsprechenden Beweismittelfrist
abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde substan-
ziell nicht beanstandet oder gar entkräftet werden und das Bundesver-
waltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze
eigener, authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepa-
piere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizeri-
schen Behörden vorenthält,
dass die gesamten vorliegenden Akten und insbesondere die geschil-
derten Reiseumstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten per-
sönlichen Glaubwürdigkeit des eine Verschleierungstaktik betreiben-
den Beschwerdeführers hinterlassen,
dass sich im Weiteren die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe we-
der Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die diesbezüglichen, umfassenden und zureichend auf die Akten
abgestützten Erwägungen des BFM kein Beanstandungspotenzial er-
kennen lassen und zu bestätigen sind,
dass die betreffenden Erwägungen des BFM in der Rekursschrift we-
der konkret noch substanziell kritisiert werden, sondern der
Beschwerdeführer den untauglichen Versuch unternimmt, in stan-
dardisierter Form blosse Pauschal- und Schutzbehauptungen (Über-
setzungs- und Protokollierungsfehler, schwierige Anhörungssituation,
Detailgewichtung) geltend zu machen, ohne diese den Argumentati-
onselementen der Vorinstanz konkret entgegenzustellen,
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dass nebst den in der angefochtenen Verfügung erkannten Ungereimt-
heiten im Übrigen zahlreiche weitere aus den Akten hervorgehen und
insbesondere grobe Unstimmigkeiten im chronologischen
Ereignisablauf festzustellen sind, es sich jedoch vorliegend erübrigt
darauf näher einzugehen,
dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft somit geset-
zes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch diese zu bestätigenden Erkenntnisse des BFM in der Be-
schwerde weder konkret noch substanziell beanstandet werden,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
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aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Gewäh-
rung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen
Akten N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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