Abtei lung V
E-5066/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Samuel Häberli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5066/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat am 30. Oktober 2008 und gelangte am 19. Dezember 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar
2009 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel befragt. Das BFM hörte sie am 17. April 2009 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei aus Kinshasa und habe dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.
Sie sei fünf Jahre zur Schule gegangen, dann seien ihre Eltern bei
einem Autounfall ums Leben gekommen. In der Folge habe sie keine
Schule mehr besucht und auch keinen Beruf erlernt. Später habe sie
einen ruandischen Staatsangehörigen geheiratet. Im Jahre 1998 sei es
in ihrem Wohnquartier zu Unruhen gekommen, die sich gegen die
ansässigen Ruander gerichtet hätten. Ihr Ehemann habe deshalb zu-
sammen mit den beiden ältesten Söhnen den Kongo verlassen und sich
nach Ruanda begeben. Daraufhin habe sie sich in einer Kirche
versteckt. Ab dem Jahre 2000 habe sie als Hausangestellte gearbeitet.
Im Jahre 2007 habe sie einen Brief mit Fotos ihres in Ruanda als Sol-
dat lebenden Sohnes B._______ erhalten. Sie habe den Brief und die
Fotos ihrem Arbeitgeber gezeigt, welcher sie in der Folge als
Landesverräterin angezeigt habe. Am Morgen des 15. Oktober 2008 sei
sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht
worden. Weil sie mit einem Ruander verheiratet gewesen sei, sei sie
als Verräterin bezeichnet, bedroht und geschlagen worden. Am 29.
Oktober 2008 habe ein neuer Kommandant den Dienst im Gefängnis
übernommen. Da dieser, wie sie selber, vom Stamm der C._______ sei
und sie am folgenden Tag hätte umgebracht werden sollen, habe er
sich entschlossen, ihr zu helfen. Am Abend des 30. Oktober 2008 habe
der Kommandant sie aus ihrer Zelle geholt und in einem Auto zum
Hafen gebracht. Mit einem Boot habe sie den Fluss überquert und sich
anschliessend zu einer ihr bekannten Familie in Brazzaville begeben,
die für sie die Ausreise organisiert und finanziert habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug
aus der Schweiz an.
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E-5066/2009
C.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihr die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2009 verwies der Instruktions-
richter den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann
setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen
ärztlichen Berichts sowie zur Entbindung der behandelnden Ärzte von
der Schweigepflicht.
E.
Mit Schreiben vom 3. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin
die Entbindungserklärung und mit Eingabe vom 16. September 2009
einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______, FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, und lic. phil. E._______, Psychotherapeutin SPV,
vom 10. September 2009 zu den Akten.
F.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2009 stellte der Instrukti-
onsrichter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis-
nahme ohne Replikrecht zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
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liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der
Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2
(Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dis-
positivs der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 sind demnach man-
gels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist,
und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.148).
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4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Vorliegend hat das
BFM die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft
erkannt und rechtskräftig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Dennoch wird in der Rechtsmitte-
leingabe an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten und vor-
gebracht, aufgrund der vielen emotionalen Reaktionen der Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung liege der Schluss nahe, dass sie
das Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich erlebt
habe. Der Bericht des UK Home Office zur DR Kongo vom 21. Mai
2008 bestätige denn auch, dass ab dem Jahre 1998 in Kinshasa mas-
siv gegen Tutsi vorgegangen worden sei.
Auch wenn im geltend gemachten Zeitraum in Kinshasa gegen Tutsi
vorgegangen wurde, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb die
heimatlichen Behörden erst über zehn Jahre später gegen die Be-
schwerdeführerin vorgegangen sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat
nach der angeblichen Flucht ihres Ehemannes weiter im Quartier
F._______ gelebt, mithin musste bekannt gewesen sein, dass ihr
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Ehemann aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nach Ruanda
zurückgekehrt war. Sodann sprechen gezeigte Emotionen für sich allein
noch nicht für die Glaubhaftigkeit von geschilderten Ereignissen. Dazu
bedarf es detaillierter und in sich stimmiger Aussagen, welche überdies
den Eindruck zu vermitteln vermögen, dass sie von der betroffenen
Person tatsächlich erlebt wurden. Diese Kriterien weisen die Aussagen
der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht auf. Insoweit vermag sie
aus diesen Erklärungsversuchen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.2 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM zur Zumutbar-
keit aus, die Beschwerdeführerin habe ihr ganzes Leben in Kinshasa
verbracht, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie dort
über ein Netz von Anknüpfungspunkten verfüge. Unter anderem küm-
mere sich eine in Kinshasa lebende Patin um die drei minderjährigen
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Kinder der Beschwerdeführerin. Es könne daher von einem tragfähi-
gen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf dessen Hilfe
und Unterstützung die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zurück-
greifen könne. Ausserdem könne vom Vorhandensein eines familiären
Beziehungsnetzes im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Be-
schwerdeführerin habe zwei erwachsene Söhne. Da ihre Verfolgung
wegen eines ihrer Söhne nicht glaubhaft sei, würden auch Zweifel dar-
an bestehen, dass sich ihre Söhne an einem nicht näher bekannten
Ort im Kriegsgebiet aufhalten würden und den Kontakt zur Beschwer-
deführerin abgebrochen hätten. Die Frage des familiären Netzes könne
jedoch nicht abschliessend geprüft werden, da es die Beschwerdefüh-
rerin den Asylbehörden durch ihre unglaubhaften Aussagen zu ihrer
angeblichen Verfolgung, damit auch zu ihrem familiären Beziehungs-
netz und somit in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verunmöglicht
habe, ihrer Untersuchungspflicht abschliessend nachzukommen. An-
dererseits würden aufgrund der Akten auch keine Hinweise vorliegen,
die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn
gemäss ihren Aussagen habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahre
2000 als Hausangestellte gearbeitet und sei somit für ihren Lebens-
unterhalt selbständig aufgekommen. Was die gesundheitlichen Proble-
me anbelange, so ergebe sich aus den ärztlichen Zeugnissen, dass
die Beschwerdeführerin in körperlicher Hinsicht in einem guten physi-
schen Allgemeinzustand sei; allerdings leide sie unter einer posttrau-
matischen Belastungsstörung. Diese Probleme seien nicht in Abrede
zu stellen. Bezüglich der geltend gemachten Ursachen würden indes
ernstzunehmende Zweifel bestehen, da die geltend gemachte Verfol-
gung nicht glaubhaft sei. Demzufolge liege die Vermutung nahe, dass
ihre Leiden mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der bevorstehenden
Wegweisung zusammenhängen würden und somit durch die aktuelle
Lebenssituation bedingt seien. Schliesslich könne ein Wegweisungs-
vollzug nicht mit dem Argument verhindert werden, die stationäre Inf-
rastruktur und das medizinische Know-how im Heimatland entspreche
nicht demjenigen der Schweiz.
4.4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestritten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge
die alleinstehende und bereits ältere Beschwerdeführerin über kein
tragfähiges Beziehungsnetz in Kinshasa. Ihr Ehemann und ihre Söhne
seien im Jahre 1998 nach Ruanda geflohen; seither habe sie keinen
Kontakt mehr zu ihnen. Abgesehen von ihrer jüngeren Schwester habe
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die Beschwerdeführerin keine Verwandten, zu welchen sie Kontakt
habe. Ihre zurückgebliebenen Kinder seien sodann noch minderjährig
und die sie betreuende Patin sei nicht in der Lage, die Beschwerdefüh-
rerin finanziell oder sozial zu unterstützen. Damit verfüge die Be-
schwerdeführerin über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Im Weiteren
habe die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolviert und
werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihr gesamtes Leben am
Rande des Existenzminimums leben müssen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber sie wieder anstellen werde.
Aufgrund ihres Alters sei auch eine Reintegration in den Arbeitsmarkt
mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Schliesslich sei die Be-
schwerdeführerin in einer schlechten psychischen Verfassung. Selbst
wenn lediglich eine Anpassungsstörung vorliegen würde, sei der Voll-
zug der Wegweisung nicht zumutbar.
4.5 Das BFM stellt in der Vernehmlassung fest, die Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Infolgedessen seien die Ur-
sachen ihrer psychischen Probleme entgegen der im ärztlichen Bericht
vom 10. September 2009 gemachten Einschätzung nicht in der be-
haupteten Verfolgung, sondern einem anderen Zusammenhang oder
Umfeld zu suchen. Sollte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr
eine psychotherapeutische Behandlung benötigen, sei eine solche im
Universitätsspital von Kinshasa, am Centre Neuro-Psycho-Patholo-
gique (CNPP) du Mont Amba oder im Zentrum TELEMA grundsätzlich
gewährleistet. Allerdings sei zu bemerken, dass die medizinische Inf-
rastruktur in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere in
Kinshasa, in einem schlechten Zustand sei. Bei der Behandlung vor
Ort sei die Betreuung durch die Angehörigen entscheidend. Entgegen
der Einschätzung der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen,
dass sie im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfüge.
4.6
4.6.1 Vorliegend wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin leide
an einer posttraumatischen Belastungsstörung, weshalb der Vollzug
der Wegweisung nicht zumutbar sei.
4.6.2 Im ärztlichen Bericht werden unter der persönlichen Anamnese
die Kindheit der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Rahmen des
Asylverfahrens geltend gemachten Asylgründe wiedergegeben. Zur
Krankheitsanamnese und aktuellen Situation wird im ärztlichen Bericht
ausgeführt, seit der erlebten Gewalt habe die Beschwerdeführerin
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Schmerzen am ganzen Körper. Sie habe 15 Kilo Gewicht verloren und
leide unter Schlafstörungen, Alpträumen, Gedächtnis- und Konzentra-
tionsstörungen, depressiver Verstimmung, Gefühl der Sinn- und Lust-
losigkeit, innerer Unruhe, Nervosität, Antriebslosigkeit und Flash-
Backs über die erlittenen Gewalt im Gefängnis. Ferner zeige sie die
Tendenz, sich zu isolieren, habe kein Grundvertrauen in die Men-
schen, inbesondere zu Männern und könne sich sexuelle Kontakte
nicht mehr vorstellen. Häufig habe sie das Gefühl von Verlassenheit
und Verlorenheit und eine negative Sicht der Zukunft. Aufgrund dieser
Befunde wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:
F43.1) sowie zusätzlich eine sexuelle Störung nach sexueller Gewalt
(ICD-10: F66.2) diagnostiziert. Zur Beurteilung und Behandlung wird
weiter ausgeführt, die Befunde würden mit der vorgebrachten Anam-
nese und der geschilderten Gewalterfahrung mit sehr grosser Wahr-
scheinlichkeit übereinstimmen. Die erwähnten Störungen seien mit
sehr grosser Wahrscheinlichkeit auf die erlittene Gewalt zurückzufüh-
ren. Es seien regelmässige psychotherapeutische Behandlungen mit
einer wöchentlichen Sitzung bei einer auf die Behandlung von Gewal-
topfern spezialisierten Psychotherapeutin angezeigt. Ohne eine solche
Therapie werde sich der psychische Zustand, insbesondere die De-
pression sehr wahrscheinlich verschlimmern. Eine zwangsmässige
Rückschaffung hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit folgende Auswir-
kungen: Solange der militärische Konflikt zwischen Kongo und Ruanda
fortdaure, müsse die Beschwerdeführerin befürchten, als Ehefrau
eines Ruanders erneut politisch verfolgt und inhaftiert zu werden, wo-
durch sie retraumatisiert würde.
4.6.3 Vorliegend geht sowohl das BFM als auch das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Allerdings ist festzustel-
len, dass die behandelnde Ärztin und Therapeutin ihren Bericht auf die
vorliegend im Rahmen des Asylverfahrens als nicht glaubhaft erachte-
ten Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt haben. Vor diesem
Hintergrund ist zu schliessen, dass der diagnostizierten posttrauma-
tischen Belastungsstörung andere Ursachen zu Grunde liegen. Auf-
grund der Aktenlage und insbesondere des Alters der Beschwerdefüh-
rerin sowie der Tatsache, dass sie hier in der Schweiz über keine
sozialen Beziehungen verfügt und auch keiner Beschäftigung nach-
geht, drängt sich der Schluss auf, dass die Ursache der diagnostizier-
ten posttraumatischen Belastungsstörung im ungewissen Aufenthalts-
status der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz begründet ist. Dem
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Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländerinnen, deren
Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Unge-
wissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive
Stimmung verfallen können.
Im ärztlichen Bericht wird festgehalten, die Beschwerdeführerin sei
zwischen dem 10. Juli und dem 10. September 2009 während sechs
Stunden untersucht beziehungsweise behandelt worden und bedürfe
bis auf weiteres einer wöchentlichen Sitzung bei einer Psychothera-
peutin. Diese zeitlichen Angaben zeigen auf, dass die Beschwerdefüh-
rerin offensichtlich nicht auf eine intensive und engmaschige Behand-
lung angewiesen ist und überdies auch keiner medikamentösen Be-
handlung bedarf. Im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung schlie-
ssen die Therapeutin und die Ärztin sodann nicht aus, dass sich das
Zustandsbild der Beschwerdeführerin verschlechtern könnte, sie im
schlimmsten Fall in die depressive Symptomatik zurückfallen könnte.
Vorweg ist festzustellen, dass die Ärztin und die Therapeutin zunächst
fälschlicherweise von einem nach wie vor fortdauernden militärischen
Konflikt zwischen Kongo und Ruanda ausgehen. Weiter – und dies ist
entscheidrelevant – ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nicht an einer besonders schweren Form einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung leidet. Es ist ihr daher in Zusammenarbeit mit ihrer
Psychotherapeutin zuzumuten, sich in den kommenden Wochen im
Rahmen der angezeigten Sitzungen im Gespräch und allenfalls unter
Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf eine
Rückkehr nach Kinshasa vorzubereiten. Sollte die Beschwerdeführerin
auch nach einer Rückkehr in ihren angestammten Kulturkreis und die
ihr bekannte Umgebung auf eine Behandlung durch einen Therapeu-
ten angewiesen sein, ist eine solche nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts auch in Kinsahasa möglich. So verfügt das
Centre Neuro-Psycho-Pathologique (CHPP) du Mont Amba über drei
Abteilungen verfügt (Psychiatrie, Neurologie, Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie) und beite auch Gratisbehandlungen an. Auch in dem von
katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA oder bei Psy-
chologen internationaler Organisationen ist eine Behandlung möglich,
wenn auch das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäi-
scher Länder und insbesondere der Schweiz zu vergleichen ist. Was
die Finanzierung einer allfälligen Therapie anbelangt, ist es der Be-
schwerdeführerin unbenommen, beim BFM einen Antrag auf medizini-
sche Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
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AsylV 2). Damit liegen insgesamt keine Hindernisse medizinischer Art
vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
Weiter ist festzuhalten, dass die heute 54-jährige Beschwerdeführerin
von Geburt bis Ende Oktober 2008 in Kinshasa gelebt, dort ihre eige-
ne Familie gegründet und auch gearbeitet hat. Sodann leben gemäss
den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ihre drei Kinder im
Alter zwischen zwölf und vierzehn Jahren nach wie vor in Kinshasa
bei deren Patin. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr die Reintegration
erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen jedenfalls nach der Rechtsprechung der ARK, welche auch
für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit hat, nicht, um eine Gefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19
E. 6b S. 148 f.). Schliesslich ist es der Beschwerdeführerin auch zuzu-
muten, sich wieder um eine Anstellung zu bemühen, dies um so mehr,
als sie über langjährige Erfahrungen als Hausangestellte verfügt. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als
zumutbar.
4.7 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), womit der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren
nicht aussichtslos erscheinen.
7.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist durch die Fürsorge-
bestätigung des G._______ vom 7. August 2009 ausgewiesen. Sodann
ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführerin sind
demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und das H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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