B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5066/2014
Ur t e i l vom 1 8 . Ju l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals BFM,
Bundesamt für Migration),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des
BFM vom 11. August 2014 / N (…).
E-5066/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk
C._______, Provinz Aleppo, A6 S. 4) – sei im Jahr 2004 in den Libanon
ausgereist. Nach zwei Jahren habe er sich für eine kurze Zeit wieder in
Syrien aufgehalten, bevor er sich über die Türkei nach Griechenland bege-
ben habe (A6 S. 6). Er sei dort als Iraker registriert gewesen und habe eine
sogenannte „Pink Card“ (gültig bis […] 2012) erhalten (A6 S. 4; A16 S. 6
und 9). Nach (...) Jahren sei er über einen ihm unbekannten Ort in die
Schweiz gekommen, wo er am 11. Dezember 2012 um Asyl nachsuchte.
Während der summarischen Befragung zu seiner Person, zu seinen Asyl-
gründen und zum Reiseweg vom 14. Dezember 2012 und der eingehen-
den Anhörung vom 27. Dezember 2013 gab er im Wesentlichen an, dass
er aufgrund von Unruhen in Qamishli im Jahr 2004 – ohne selber aktiv ge-
wesen zu sein – in den Libanon emigriert und im Jahr 2006 wegen Unruhen
im Libanon nach Europa weitergereist sei.
B.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2013 wurden je eine Kopie einer syrischen Identi-
tätskarte sowie eines Militärausweises zu den vorinstanzlichen Akten ge-
reicht (A11). Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwerdeführer am
27. Dezember 2013 der Vorinstanz die Originale dieser Dokumente. Diese
seien von einem Bekannten im (...) 2013 aus Syrien in die Schweiz ge-
bracht worden (A16 S. 2 f.).
C.
Am 11. August 2014 – eröffnet am 14. August 2014 – lehnte die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz
weg. Die Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit nicht zu
vollziehen und der Beschwerdeführer wurde vorläufig aufgenommen. Die-
ser Entscheid wurde im Wesentlichen dahingehend begründet, dass in den
Aussagen des Beschwerdeführers keine spezifisch gegen ihn gerichteten
Verfolgungsmassnahmen zu erkennen seien, weshalb die Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
(SR 142.31) nicht standhalten würden. Bei offensichtlich fehlender Asylre-
levanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente einzugehen (Art. 7 AsylG).
D.
Mit auf den 10. August 2014 datierter Eingabe (Poststempel: 10. Septem-
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ber 2014) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und ihm sei als Flüchtling Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Er begründete seine Eingabe im
Wesentlichen mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Darüber hinaus machte er
darauf aufmerksam, dass gegen ihn ein „Unterbringungsbefehl“ erlassen
worden sei, weil er als Reservist der syrischen Armee den Militärdienst
nicht angetreten habe.
Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde D._______ vom
10. September 2014 bei.
E.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2014
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerdegründe – ins-
besondere den neu vorgebrachten „Unterbringungsbefehl“ sowie seine Po-
sition in der syrischen Armee – genauer zu erläutern (Art. 52 Abs. 2 VwVG)
und Beweismittel bezüglich seiner Vorbringen beizubringen. Der Entscheid
über das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf später
verschoben.
F.
Am 2. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Mitgliedschaftsbe-
stätigung der Partiya Demokrata Kurdistan (Demokratische Partei Kurdis-
tans, PDK) vom (...) 2014 (in Kopie, inkl. Übersetzung) sowie einen Haft-
befehl des Generalkommandos der syrischen Streitkräfte (Abteilung der
Reserve der Streitkräfte) vom (...) 2011 – gerichtet an die militärische Poli-
zei und die militärische Sicherheit – zu den Akten (in Kopie, inkl. Überset-
zung). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht, dass einer Kopie allgemein ein verminderter
Beweiswert zugestanden werde als dem Original.
G.
Am 14. April 2016 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwal-
tungsgericht über seine exilpolitischen Tätigkeiten gegen das Assad-Re-
gime. In der Beilage fanden sich diverse Fotos, welche anlässlich einer
Kundgebung in der Schweiz aufgenommen worden seien. Zudem unter-
strich er, dass er als Deserteur erachtet werde; dieses Vergehen könne in
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Kriegszeiten mit einer Haft bis zu fünf Jahren bestraft werden. Eine Aus-
reise aus Syrien ohne Hinterlegung einer Adresse werde mit zwei Jahren
Haft geahndet. Wenn ein Deserteur das Land verlasse, betrage die Strafe
fünf bis zehn Jahre. Familienmitglieder hätten ihm ausserdem mitgeteilt,
dass die Militärpolizei immer noch nach ihm suche und dass er auf einer
Fahndungsliste stehe.
H.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bun-
desverwaltungsgericht – aufgrund einer Meldung über seine Erwerbstätig-
keit – aufgefordert, eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das beigelegte
Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ausgefüllt einzu-
reichen. Diese Briefpost wurde nicht abgeholt. Gleichzeitig wurde das SEM
zu einer Vernehmlassung eingeladen.
I.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung stellte das SEM am 22. April 2016 fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen würden. Auch die weiteren auf Beschwerdeebene neu geltend ge-
machten Vorbringen seien nicht geeignet, eine Furcht vor künftiger flücht-
lingsrelevanter Verfolgung zu begründen.
J.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Replik
eingeladen. Am 12. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine weitere
Bestätigung der PDK – ausgestellt am (...) 2016 – zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Nachdem das SEM die vorläufige Aufnahme anstelle eines Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet hat, bleibt vorliegend nur noch zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und den Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt sowie die Wegweisung verfügt hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der kurdische Beschwerdeführer, der sich in Syrien nicht politisch be-
tätigt habe (A6 S. 6), brachte zu Protokoll, er habe von (...) 2000 bis (…)
2004 in Syrien Militärdienst geleistet und sei in E._______ ([...]) stationiert
gewesen (A16 S. 4). Ungefähr (…) Tage vor seiner Entlassung aus dem
Dienst (im Jahr 2004) sei es zu Tumulten in Qamishli gekommen. Als er
dann eine Woche bei seiner Familie gewesen sei, habe diese ihm geraten,
weil damals viele junge Männer verhaftet worden seien, im Libanon Schutz
zu suchen (A6 S. 6 f.; A16 S. 4 f. und 9). Indes habe er damals persönlich
nicht an den Demonstrationen teilgenommen (A16 S. 5 und 9); auch sonst
habe er keine direkten Probleme mit den Behörden gehabt (A16 S. 7
und 9).
Als im (…) 2006 der Krieg im Libanon begonnen habe, sei er vorüberge-
hend wieder nach Syrien zurückgekehrt (A16 S. 3). Doch sei er nur unge-
fähr (…) Tage beziehungsweise (…) Monat dort geblieben, um seine Wei-
terreise in die Türkei zu organisieren (A16 S. 5). In der Folge sei er mit
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seinem Reisepass legal in die Türkei eingereist (A16 S. 7). In dieser Zeit
seien viele Kurden von Sicherheitsbeamten verhaftet worden, weshalb
auch er in Gefahr gewesen sei (A16 S. 6).
3.2 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 11. August 2014 dahin-
gehend, dass im Jahr 2004 zwar viele Kurden willkürlich von den Sicher-
heitsbeamten verhaftet worden seien. Indes habe der Beschwerdeführer
nach Beendigung seines Militärdienstes und seiner Ausreise keinen be-
hördlichen Kontakt gehabt, weshalb keine zielgerichteten Verfolgungs-
massnahmen gegen ihn zu erkennen seien (Art. 3 AsylG). Hinsichtlich der
Vorbringen über die aktuelle Lage in Syrien sei zu bemerken, dass diese
die gesamte Zivilbevölkerung – und nicht den Beschwerdeführer persön-
lich – betreffe (Art. 3 AsylG).
3.3 Mittels Beschwerdeschrift vom 10. September 2014 informierte der Be-
schwerdeführer, dass das allgemeine Gewaltrisiko seit Ausbruch der Unru-
hen im Jahr 2011 beträchtlich gestiegen sei. Telefonisch habe er zudem
erfahren, dass ein „Unterbringungsbefehl“ erlassen worden sei, da er sei-
nen Reservedienst nicht angetreten habe. Militärische Sicherheitsbeamte
hätten schon mehrmals seine Eltern aufgesucht und sich nach ihm erkun-
digt. Zur Untermauerung seiner Aussage reichte er am 2. Oktober 2014
eine Kopie eines Haftbefehls vom (…) 2011 ein.
3.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2016 fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht habe, dass ein militärischer Einzelrichter eine Untersuchung gegen
ihn eingeleitet habe, weil er dem Reservedienst fern geblieben sei. Das
dazu eingereichte Dokument – ein Haftbefehl der für die Reservisten zu-
ständigen Behörde gegen den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2011 –
liege lediglich in Form einer Kopie vor, so dass ihm jeglicher Beweiswert
abzusprechen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in der
Asylbegründung mit keinem Wort erwähnt, dass er erneut in den Militär-
dienst hätte einrücken müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Be-
hörden jahrelang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer zugewartet
hätten, wobei auch gerade die zeitliche Koinzidenz mit der Ablehnung des
Asylgesuchs eher unwahrscheinlich anmute. Der Vollständigkeit halber sei
zu erwähnen, dass das Dokument eine interne militärische Akte sei, das
nicht einfach so zuhanden des Betroffenen abgegeben werde, und es viel
einfacher gewesen wäre, einen Marschbefehl für die Einberufung als Re-
servist vorzulegen. Aufgrund der unsubstanziierten und nachgeschobenen
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Seite 7
Sachverhaltsdarstellungen und des nicht tauglichen Beweismittels seien
diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsyG).
Hinsichtlich der PDK sei nicht bekannt, seit wann der Beschwerdeführer
ein Parteigänger dieser Organisation sei, zumal er anlässlich der Befra-
gung sowie der Anhörung keine politischen Aktivitäten preisgegeben habe.
Inwiefern er aufgrund eines Parteibeitritts aus dem Ausland in Syrien ge-
fährdet sein solle, werde nicht erklärt. Zudem werde auch nicht erwähnt,
an wie vielen Kundgebungen der Beschwerdeführer in der Schweiz teilge-
nommen habe und in welcher Funktion er dabei gewesen sei. Von einer
prominenten Stellung sei aufgrund der eingereichten Fotos nicht auszuge-
hen, weshalb vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung dieses
Vorbringen nicht geeignet sei, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung zu begründen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Betreffend den für die Ausreise aus dem Heimatland geltend gemach-
ten Grund (Unruhen in den kurdischen Gebieten Syriens im Jahr 2004 so-
wie allgemeine Situation in Syrien im 2006) ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer dadurch weder zielgerichtete noch aufgrund eines Verfol-
gungsmotivs nach Art. 3 AsylG asylrelevante Nachteile erlitt oder künftig zu
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befürchten hat. Folglich erfüllt er aufgrund dieser Ereignisse die Flücht-
lingseigenschaft nicht und es liegt kein sogenannter Vorfluchtgrund vor.
5.2 Es bleibt zu prüfen, ob aufgrund der erst nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Syrien ergangenen Ereignisse (Haftbefehl und exil-
politische Aktivitäten) sogenannte Nachfluchtgründe vorliegen. Diese tre-
ten erst nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ein und
würden den Flüchtling bei seiner Rückkehr in ebendiesen Staat einer asyl-
relevanten Verfolgungssituation aussetzen. Dabei gilt es zwischen objekti-
ven und subjektiven Nachfluchtgründen zu unterscheiden: Während Ers-
tere unabhängig vom Verhalten der asylsuchenden Person eintreten – also
auf äussere Einflüsse zurückzuführen sind – und die Asylgewährung nach
sich ziehen, entstehen Letztere durch die Ausreise der asylsuchenden Per-
son (sogenannte Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Aus-
reise (beispielsweise eine exilpolitische Tätigkeit), weshalb die Asylgewäh-
rung gemäss Art. 54 AsylG verweigert wird (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5
m.w.H.; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 2009, S. 202 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.]: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
Rz. 11.19 und 11.55 ff.).
5.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 10. September 2014 führte der Be-
schwerdeführer hinsichtlich solcher Nachfluchtgründe aus, es liege ein
Haftbefehl – mit Datum vom (...) 2011, welcher dem Bundesverwaltungs-
gericht nur in Form einer schlechten Kopie vorliegt – gegen ihn vor und die
Militärpolizei habe auf der Suche nach ihm mehrmals seine Eltern aufge-
sucht. Dabei habe die Militärpolizei erfahren, dass der Beschwerdeführer
sich im Ausland befinde. Gemäss einer eingereichten Übersetzung der Ko-
pie des Haftbefehls vom (...) 2011 befinde sich A._______ (geboren am
[…]) ausserhalb des Landes. Gegen diesen sei ein Haftbefehl durch einen
militärischen Einzelrichter wegen Verweigerung des Reservedienstes er-
lassen worden, weshalb die Abteilung der Reserve und Streitkräfte des Ge-
neralkommandos der syrischen Streitkräfte die militärische Polizei auffor-
dere, diese Person auf eine Fahndungsliste aufzunehmen, damit sie (bei
Verhaftung) vor ein Militärgericht gestellt werden könne. Zusätzlich brachte
der Beschwerdeführer am 14. April 2016 vor, er sei exilpolitisch tätig.
5.4 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der auf Beschwerdeebene vorgebrach-
ten Gefährdung wegen der behördlichen Suche nach ihm, weil er einem
Reservedienstaufgebot nicht Folge geleistet habe, zu prüfen.
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5.4.1 Männliche Staatsangehörige müssen in Syrien gemäss Art. 40 der
syrischen Verfassung ab 18 Jahren einen obligatorischen Militärdienst ab-
solvieren. Sie haben sich im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst zu
registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrpflichtig (vgl. ALE-
XANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, SFH
[Hrsg.], 2014, S. 1). Aufgrund dieser Kenntnisse und der eingereichten ori-
ginalen Beweismittel (Identitätskarte und Militärbüchlein) erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht es als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bis im
(...) 2004 seinen obligatorischen Militärdienst geleistet hat und dann der
Reserve zugeteilt wurde.
5.4.2 Indes sind Zweifel an der Suche nach dem Beschwerdeführer, weil
er den Reservedienst verweigert habe, angebracht. Es ist davon auszuge-
hen, dass – bevor eine Person wegen Verweigerung des Reservediensts
zur Haft ausgeschrieben wird – diese Person zunächst von den Streitkräf-
ten in Form eines Marschbefehls (beziehungsweise eine Mobilisierungs-
mitteilung) – unter Androhung von rechtlichen Konsequenzen bei einer
Nichtbefolgung – aufgefordert wird, sich zum Dienst zu melden bezie-
hungsweise an einem bestimmten Tag einzurücken. Ein solches Dokument
liegt nicht in den Akten und wurde vom Beschwerdeführer während der Be-
fragung vom 14. Dezember 2012 sowie an der Anhörung vom 27. Dezem-
ber 2013 nie erwähnt. Dies erstaunt, datiert doch die Kopie des Haftbefehls
vom (...) 2011 und hätte dem Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der
Befragung beziehungsweise Anhörung bekannt sein müssen, zumal seine
Eltern gemäss der Beschwerdeschrift auch aufgrund des Haftbefehls
mehrmals zu Hause aufgesucht worden seien. Dies hätte er bestimmt spä-
testens in dem Zeitpunkt erfahren, als von einem Bekannten im (...) 2013
die Originale der Identitätskarte sowie des Militärausweises aus Syrien in
die Schweiz gebracht wurden.
Der Beschwerdeführer kam zwar der gerichtlichen Aufforderung vom
15. September 2014 nach und reichte als Beweismittel am 2. Oktober 2014
– fast drei Jahre nach seiner Ausstellung – eine Kopie des Haftbefehls ein.
Dabei gab er jedoch keine Erklärung ab, wie dieser in seine Hände gekom-
men ist, zumal es sich – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – um ein
internes Dokument handelt, beziehungsweise weshalb er das Original
nicht einreichen konnte. Dem Beschwerdeführer muss die Wichtigkeit von
originalen Beweismitteln in einem Verfahren bewusst sein, hat er sich doch
auch darum bemüht, die Originale seiner Identitätskarte sowie seines Mili-
tärbüchleins im (...) 2013 zu beschaffen (A16 S. 3). Mit Schreiben des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2014 wurde er überdies darauf
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Seite 10
aufmerksam gemacht, dass einer Kopie eines Beweismittels in der Regel
ein verminderter Beweiswert zugestanden wird. Weil der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Erklärungen lieferte
noch Originale einreichte, kam er seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8
AsylG nicht nach. Zwar hat die Behörde nach dem Untersuchungsgrund-
satz von Amtes wegen für die vollständige und richtige Sachverhaltsabklä-
rung zu sorgen, doch gilt dieses Prinzip nicht uneingeschränkt. Die ent-
scheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu
würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
m.w.H.).
5.4.3 Unter diesen Umständen ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer als Reservist einem Rekrutierungsbefehl nicht gefolgt ist und des-
halb zur Haft ausgeschrieben wurde (Art. 7 AsylG), weshalb er auch dar-
aus keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG ableiten kann.
5.5 Schliesslich ist auf das Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers (als subjektiver Nachfluchtgrund) einzugehen.
5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Re-
ferenzurteil D-3829/2013 vom 28. Oktober 2015) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste zurzeit über die logistischen Ressour-
cen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpoliti-
schen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden
syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl
vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf
des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Hei-
matland konzentriert sind (vgl. ebenda E. 6.3.5) und der Schwerpunkt der
Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt. Die Annahme, die betroffene Person
habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf
sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen
exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur,
wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
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5.5.2 Vorliegend war der Beschwerdeführer vor seiner definitiven Ausreise
aus Syrien nicht politisch aktiv (A6 S. 6 f.; A16 S. 5 und 7). Folglich kann
ausgeschlossen werden, dass er damals als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der Behörden geraten ist. Die Bestätigungen seiner Mitgliedschaft
bei der PDK vom (...) 2014 und (…) 2016 sowie die eingereichten Fotos
einer Kundgebung geben keine Auskunft über die genaue Tätigkeit oder
Position des Beschwerdeführers innerhalb der Gruppierung. Aufgrund die-
ser Aktenlage ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer nicht der Katego-
rie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder expo-
nierten Funktion im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regime-
gegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen
haben könnten. Deshalb erscheint es unwahrscheinlich, dass seitens des
syrischen Regimes ein besonderes Interesse an der Person des Be-
schwerdeführers bestehen könnte (vgl. ebenda E. 6.4.2).
6.
Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine asylrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe glaubhaft machen konnte, weshalb die Vorinstanz
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
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Seite 12
nahme aufgeschoben. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur. So-
bald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Weitere Ausführungen
erübrigen sich an dieser Stelle, da vorliegend der Vollzug der Wegweisung
nicht angefochten wurde und damit nicht Prozessgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Am 10. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit
Verfügung vom 15. September 2014 wurde der Entscheid über dieses Ge-
such auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da eine gerichtliche Auffor-
derung vom 19. April 2016 betreffend Einreichung einer aktuellen Fürsor-
gebestätigung oder eines ausgefüllten Formulars „Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege“ unbeantwortet blieb, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr fürsorgeabhängig ist. Folglich ist die Bedürf-
tigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zum heutigen Zeitpunkt nicht ausge-
wiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ungeachtet der Erfolgschancen des Rechtsmittels abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: