Abtei lung V
E-5067/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. Juni 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5067/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Republik Dagestan stammen-
der russischer Staatsangehöriger, am 7. April 2010 von Österreich her-
kommend in die Schweiz einreiste und gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 19. April 2010 zu
seinen Asylgründen zu Protokoll gab, er habe eine sexuelle Beziehung
zu einer Frau gehabt und diese heiraten wollen,
dass deren Familie jedoch mit der geplanten Heirat nicht einverstan-
den gewesen sei und ihn bedroht habe,
dass er nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat im Oktober 2008
über mehrere im unbekannte Länder nach Österreich gereist sei, wo er
ein Asylgesuch gestellt habe, welches jedoch abgewiesen worden sei,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
7. April 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den österreichi-
schen Behörden am (...) erkennungsdienstlich erfasst worden ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Österreich
gewährte,
dass dieser dabei vorbrachte, sein in diesem Land gestelltes Asyl-
gesuch sei abgewiesen worden und die finanzielle Unterstützung sei
ungenügend,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 28. Mai 2010
dem am 27. Mai 2010 gestellten Gesuch um Rückübernahme des
Beschwerdeführers zustimmten,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
16. Juni 2010 darum ersuchte, es sei ihm und seiner nach Brauch an-
getrauten Ehefrau ein gemeinsamer Wohnort zuzuweisen, unter Bei-
lage eines Ehezeugnisses vom 11. Juli 2010 (recte: 11. Juni 2010) in
Kopie,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni
2010 darauf hinwies, dass ein Anspruch auf Zusammenführung wegen
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Familieneinheit nur im Falle einer zivilrechtlichen Ehe oder eingetra-
genen Partnerschaft bestehe (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2010 – eröffnet am 10. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz in Österreich
aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt
dass diese Aussagen durch den EURODAC-Treffer bestätigt würden
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell -
ten Asylantrags Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und dieses Land einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 28. November 2010 zu erfolgen
habe,
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geltend gemachten Gründe praxisgemäss nicht geeig-
net seien, seine Rückführung nach Österreich zu verhindern,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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SR 0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach
Österreich bestehen und weder die dort herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2010 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei auf-
zuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig
zu erklären,
dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu
erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass er ferner um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, er beabsichtige die Asylsuchende A._______ (N _______) zu
heiraten,
dass die Schweiz für deren Asylbegehren zuständig sei und sich somit
aus Art. 8 Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-Verordnung] die Zuständigkeit auch für sein Asylverfah-
ren ergebe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 14. Juli 2010 den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in Österreich daktyloskopisch erfasst wor-
den ist und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat und dieses Land
seiner Wiederaufnahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
zugestimmt hat,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsver-
träge (Dublin-II-Verordnung; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Österreich als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind,
die Zuständigkeit Österreichs in Frage zu stellen,
dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Vorausset-
zungen von Art. 8 Dublin-II-VO für die Annahme einer Zuständigkeit
der Schweiz nicht erfüllt sind,
dass zum einen das Asylgesuch der nach Brauch angetrauten Ehefrau
des Beschwerdeführers mit rechtskräftig gewordener Verfügung des
BFM vom 18. Mai 2010 vollumfänglich abgewiesen wurde,
dass zum anderen der Familienbegriff von Art. 2 Bst i Dublin-II-VO nur
Familien umfasst, welche bereits im Heimatstaat bestanden haben,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Öster-
reich bereits rechtskräftig abgewiesen wurde und er deshalb eventuell
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche
oder nichtstaatliche Unterstützung hat, Österreich gemäss Art. 16
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Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwer-
deführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Ver-
ordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4)
zuständig ist,
dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Österreich sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen-
standslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwäg-
ungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb die
kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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