B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5067/2012
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______, Jaffna Distrikt / Sri Lanka
stammender Tamile, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben
am (…) Mai 2009 und gelangte auf dem Luftweg nach Rom. Am (…) Mai
2009 sei er, ohne in Italien registriert zu werden, mit einem Auto in die
Schweiz gekommen, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 22. Mai 2009 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 10. Juni
2009 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei gab der Beschwerde-
führer im Wesentlichen an, er sei von 2003 bis 2007 durch die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, für sie (…) auszufüh-
ren. Nach der Sperrung der wichtigsten Strasse nach Jaffna hätten die
Armee und weitere Anti-LTTE-Gruppen begonnen, Sympathisanten der
LTTE zu entführen und zu töten. Deshalb habe er sich Ende 2007 dazu
entschlossen, seinen (…) zu verkaufen. Einige Monate später habe die
Armee ihn und seinen Mitarbeiter in ein Urelu-Camp gebracht, wo sie
während vier Tagen zu den für die LTTE ausgeführten (…) verhört und
dabei gefoltert worden seien. Mit der Freilassung seien sie verpflichtet
worden, täglich Unterschrift zu leisten. Als sein Mitarbeiter schliesslich un-
tergetaucht sei, habe auch er sich versteckt gehalten und keine Unter-
schrift mehr geleistet, woraufhin seine Ehefrau zu Hause von der Armee
aufgesucht worden sei. Ungefähr einen Monat später habe man seinen
Mitarbeiter in Vavuniya erschossen, weshalb er sich zur Ausreise aus Sri
Lanka entschieden habe.
Am 10. Juni 2009 gab er eine Kopie seines Fahrzeugausweises zu den
Akten.
C.
Mit Entscheid vom 7. Juni 2012 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz an. Das BFM führte zur Begründung
aus, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant und zudem seien keine
Gründe ersichtlich, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen
würden.
Dieser Entscheid konnte dem Beschwerdeführer wegen unbekannter Ad-
resse nicht zugestellt werden.
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Mit Schreiben vom 13. August 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Verfügung vom 17. August 2012 ge-
währt.
Daraufhin ersetzte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 7. Juni 2012 durch
eine gleichlautende vom 27. August 2012 (eröffnet am 28. August 2012).
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September
2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz. Subeventualiter ersuchte er um Feststellung der Verletzung
des rechtlichen Gehörs und um Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zur Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung. In prozessualer Hinsicht verlangte er insbesondere, es sei auf die
Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er zwei Bestätigungsschreiben sowie eine Vorla-
dung des Criminal Investigation Department (C.I.D.) ein.
E.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
werde und er seine Mittellosigkeit zu belegen habe. Der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen spä-
teren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Stellungnahme zur Beschwerdeschrift eingeladen.
F.
Am 5. Oktober 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, wor-
in sie vollumfänglich auf ihre Verfügung vom 27. August 2012 verwies und
die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Instruktionsrich-
ter zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 8. Oktober 2012 zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1 S. 1016 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, dass der Beschwerdeführer kein aktives führendes Mit-
glied der LTTE gewesen sei, weshalb er rund 3 Jahre nach Beendigung
des Bürgerkriegs in Sri Lanka nicht mit einer staatlichen Verfolgung zu
rechnen habe. Somit fehle es an der Relevanz der geltend gemachten
Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas (Jaff-
na Distrikt) erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich, weil weder
die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dage-
gen sprechen würden.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer – in Er-
gänzung der erneuten Schilderung des bereits in der erstinstanzlichen
Verfügung festgestellten Sachverhalts – vor, die Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden würde sich nicht nur auf ehemalige Kämpfer und
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Führungspersönlichkeiten der LTTE beschränken. Vielmehr seien davon
auch Sympathisanten und ehemalige Helfer der LTTE betroffen, wobei
aber nicht deren tatsächliche Funktion massgebend sei, sondern diejeni-
ge der sie verdächtigt würden. Der Beschwerdeführer werde verdächtigt,
(…) für die LTTE ausgeführt zu haben, weshalb er als abgewiesener
Asylbewerber bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, auch nach dreieinhalb-
jähriger Landesabwesenheit, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit
staatlicher Verfolgung zu rechnen habe. Die drohende Gefahr werde
durch die eingereichte Vorladung des C.I.D. vom (…) 2010 untermauert;
zudem sei er bereits in der Vergangenheit aufgrund der verdächtigten
Verbindungen zu den LTTE durch die hiesigen Sicherheitskräfte verfolgt
worden, wie dies die eingereichten Bestätigungsschreiben belegen wür-
den. Schliesslich habe es die Vorinstanz unterlassen, zur Feststellung der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine Prüfung der massgebli-
chen individuellen Faktoren vorzunehmen, womit sie ihre Begründungs-
pflicht verletzt habe.
5.
5.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 wurden diverse Personenkreise de-
finiert, die trotz verbesserter Sicherheitslage seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Beendigung
des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu ste-
hen oder gestanden zu haben. Hinsichtlich der Gefährdung von abgewie-
senen Asylbewerbern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ihnen nahe
Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete
Gefährdung bedeuten könnte. Die Einschätzung einer diesbezüglich ge-
arteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt
von den individuellen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Je näher die betref-
fende Person in das Umfeld der oben beschriebenen Risikogruppen ge-
rät, desto höher muss die entsprechende Gefahr eingeschätzt werden,
seitens der sri-lankischen Behörden der Entfaltung missliebiger politi-
scher Kontakte respektive Tätigkeiten bezichtigt und in der Folge in asyl-
beachtlichem Ausmass verfolgt zu werden (vgl. BVGE 2011/24 E.8).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält diesbe-
züglich fest, dass für eine entsprechende Risikoeinschätzung verschie-
dene Faktoren berücksichtigt werden müssten, aus denen sich im Einzel-
fall insgesamt schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe
für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und
Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt
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der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als ver-
dächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstra-
fe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kauti-
onsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher
Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Exis-
tenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder
von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die
Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-
Mitglied (vgl. BVGE 2011 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz erachtet das Gericht die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers, deren Glaubhaftigkeit unterstellt,
nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant.
5.2.1 Zunächst ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, soweit er gel-
tend macht, seitens der sri-lankischen Behörden der Unterstützung der
LTTE verdächtigt zu werden und deshalb einer Verfolgung ausgesetzt zu
sein. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der erzwungenen
(...) zwischen 2003 und 2007 verdächtigt worden zu sein, die LTTE unter-
stützt zu haben und deshalb inhaftiert, befragt und dabei misshandelt
worden zu sein. Wie bereits unter Erwägung 5.1 ausgeführt sind nicht nur
ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE zum erhöht
gefährdeten Personenkreis zu zählen. Vielmehr sind auch Personen ex-
poniert, die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben. Dabei kann
nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer die LTTE nicht
freiwillig unterstützte, sondern er dazu gezwungen wurde, (...) für sie aus-
zuführen. Massgebend ist stattdessen die Tatsache, dass er von den sri-
lankischen Behörden als LTTE-Sympathisant angesehen wird, der über
Jahre hinweg (…), für die LTTE (…). In Anbetracht dessen stünde der
Beschwerdeführer als rückkehrender abgewiesener Asylbewerber trotz
fast vier-jähriger Landesabwesenheit voraussichtlich nach wie vor im
Blickfeld der sri-lankischen Behörden.
Die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, erweist sich demzufolge
als begründet. Einerseits macht er eine Vorverfolgung mit schwerwiegen-
den Misshandlungen geltend (vgl. Beschwerde vom 27. September 2012,
S. 6), welche seine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung nachvoll-
ziehbar erscheinen lässt (vgl. in diesem Zusammenhang Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Andererseits hat sich die allge-
meine Sicherheitslage in Sri Lanka zwar verbessert, doch kann offen-
sichtlich noch nicht von einer Rückkehr zu normalen rechtsstaatlichen
Verhältnissen die Rede sein.
5.2.2 Ausserdem gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnort
B._______ / Distrikt Jaffna unmittelbar nachdem er vom Tod seines Mit-
arbeiters erfahren habe und Sri Lanka kurz nach seiner Flucht nach Co-
lombo verlassen zu haben, womit der kausale Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Ausreise offensichtlich zu bejahen ist.
5.2.3 Der Argumentation des BFM, es würden keine Hinweise dafür be-
stehen, dass heute noch eine Verfolgungsmotivation seitens der sri-
lankischen Behörden bestünde, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. In
diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer eine Vorladung
des C.I.D. aus dem Jahr 2010 sowie zwei Bestätigungsschreiben zu den
Akten. Hierzu nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
5. Oktober 2012 keine Stellung, sondern verwies lediglich auf die Erwä-
gungen in ihrer Verfügung vom 27. August 2012.
5.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen somit darauf schlies-
sen, dass er in seinem Heimatstaat einer asylbeachtlichen Verfolgung
ausgesetzt wurde und auch im heutigen Zeitpunkt angenommen werden
muss, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile
drohen würden. Somit würden sich die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als asylrelevant erwei-
sen, sofern von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen ausgegangen
werden kann.
6.
Das BFM hat es in seiner Verfügung vom 27. August 2012 unterlassen,
die Aussagen des Beschwerdeführers einer eingehenden Glaubhaftig-
keitsprüfung zu unterziehen und hat sich auch in seiner Vernehmlassung
vom 5. Oktober 2012 weder diesbezüglich noch zu den im Beschwerde-
verfahren eingereichten Beweismitteln geäussert. Unter dem Aspekt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und insbesondere der Rechtsweggaran-
tie kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, als letzte
und einzige Instanz den Sachverhalt abzuklären und über die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu befinden. Deshalb ist die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung – insbesondere auch zur
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Beurteilung der Authentizität der eingereichten Vorladung des C.I.D. –
sowie zur eingehenden Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Berechtigung der übrigen prozessualen Rügen kann bei dieser Sach-
lage offen bleiben.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom
27. August 2012 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen ans BFM zurückzuwei-
sen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar der Rechtsver-
tretung wird gestützt auf die angemessen erscheinende Kostennote vom
27. September 2012 auf insgesamt Fr. 1'750.– festgesetzt. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Hö-
he von Fr. 1'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 27. August 2012 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: