B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5069/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…) (und ihr Kind B._______, geboren
[…]), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus C._______– verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen An-
gaben am 9. April 2009 und reiste am 10. April 2009 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte.
Am 15. April 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und den
Ausreisegründen befragt. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM fand am 22. April 2009 statt.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 – am 8. August 2013 eröffnet – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
9. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragte unter anderem, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Die Beschwerde wurde dem Gericht zusammen mit 71 Beila-
gen zugestellt.
D.
Am 15. November 2013 reichte der Rechtsvertreter die Kostennote für
seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein.
E.
Gemäss telefonischer Meldung der Vorinstanz vom 5. März 2014 hat die
Beschwerdeführerin am (…) ein Kind namens B._______ geboren, wel-
ches nicht in der angefochtenen Verfügung mit erfasst worden war.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das am (…) gebo-
rene Kind B._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen
(vgl. Rubrum und Prozessgeschichte Bst. E). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Die Begründung der Beschwerdeanträge bindet das Bundesverwaltungs-
gericht nicht, und es kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
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im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Uno-Hochkommissariat
für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Asylverfahren einer Qualitätsprüfung
zu unterziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu
beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die
mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medi-
enmitteilung des BFM vom 4. September und 3. Oktober 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 5. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
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schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die An-
gemessenheitsüberprüfung verlöre. Die vorliegend notwendigen Abklä-
rungen bringen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhe-
bung mit sich, weshalb die Kassation der angefochtenen Verfügung an-
gezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammem mit dem Be-
schwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen
Verfahrens bilden wird, dem BFM zuzustellen. Auf die weiteren formalen
und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Ver-
fahrensausgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Der professionell vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres
Obsiegens eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der vom Rechtvertreter
eingereichten Kostennote ausgewiesenen Zeitaufwand von 15½ Stunden
für die Erarbeitung der Rechtschrift als zu hoch ein, zumal mit Ausnahme
der angefochtenen Verfügung sämtliche Beilagen keinen individuellen
Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen und für das Beschwerdever-
fahren nur mittelbare Aussagekraft haben. Ferner sind weite Teile der
Beschwerdebegründung und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen
Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter
geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden.
Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) hat das BFM der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von total Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu ent-
richten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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