B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5069/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5069/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, aus E._______ stammende alevitische Kur-
den, reisten gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2017 mit ihren Kindern
– darunter die volljährige Tochter (N […]) – in die Schweiz ein, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl
nachsuchten.
B.
Am 29. Juni 2017 wurden die Beschwerdeführenden und die beiden Töch-
ter zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchs-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 21. Juli 2017 einge-
hend zu den geltend gemachten Fluchtgründen angehört.
B.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Alevite und stamme
ursprünglich aus dem Dorf G._______. 1992 sei er nach E._______ gezo-
gen, weil man vom Staat als alevitischer Kurde in G._______ unterdrückt
worden sei. Vor seiner Ausreise in die Schweiz habe er mit seiner Ehefrau,
seinen Kindern, seinen Eltern sowie seinen insgesamt vier Geschwistern
in E._______ im gleichen Haushalt gelebt. Er habe während fünf Jahren
die Grundschule besucht. Zwischen 2000 und 2017 habe er immer wieder
an verschiedenen Orten gearbeitet, zuletzt im Strassenbau. Nach nur ein
paar Monaten habe man ihn aber jeweils wieder entlassen; vermutlich des-
halb, weil er kurdischer Alevite sei. Auch sei er von den anderen Mitarbei-
tern deshalb ausgegrenzt worden. Als alevitischer Kurde habe er mit seiner
Familie in der Türkei kein sicheres Leben mehr gehabt. Seine Kinder seien
in der Schule diskriminiert worden. Sie hätten gegen ihren Willen am Reli-
gionsunterricht teilnehmen müssen und seien gezwungen worden, ein
Kopftuch zu tragen. Man habe seine Kinder sowohl auf dem Schulweg als
auch in der Schule geschlagen und belästigt. Es sei ihnen verwehrt gewe-
sen, die eigene Muttersprache zu sprechen und die eigene Religion aus-
zuleben. Auch hätten Sie grosse Angst gehabt das „Cem-Haus“ (Gebets-
haus) aufzusuchen. Eines Nachts hätten Unbekannte einen Stein durch
das Fenster in ihr Haus geworfen. Auf dem Stein sei eine Nachricht ange-
bracht gewesen in welcher Folgendes gestanden habe: „Wie die Maras-
Ereignisse, die Dersim-Ereignisse, werden wir euch nicht leben lassen. Wir
werden euch umbringen!“. Nur etwa drei Tage später habe jemand ein ro-
tes Kreuz an ihre Haustüre gemalt. Er habe diese Vorfälle der örtlichen
Polizei gemeldet, sei von dieser jedoch nicht ernst genommen worden. Er
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habe befürchtet, man werde ihm und seiner Familie etwas antun. Es sei
der Familie deswegen psychisch sehr schlecht gegangen. Er selbst habe
aufgrund dieses Stresses, welchem er ständig ausgesetzt gewesen sei,
Diabetes bekommen. Seit die AKP (Ada-let ve Kalkınma Partisi; Partei für
Gerechtigkeit und Aufschwung) an der Macht sei, habe man ohnehin keine
Ruhe mehr. Die Unterdrückung sei vor allem in den letzten zwei Jahren
intensiver geworden. Er und seine Familie hätten deshalb den Entschluss
gefasst, die Türkei zu verlassen.
B.b Die Beschwerdeführerin machte zu den Asylgründen im Wesentlichen
dasselbe wie der Beschwerdeführer geltend, nämlich, dass es für sie und
ihre Familie kein sicheres Leben mehr in der Türkei gegeben habe. Sie
führte weiter aus, als alevitische Kurdin habe sie ständig unter Druck ge-
standen und die eigene Kultur nicht ausleben dürfen. Die Kinder seien
ständig belästigt und ihre volljährige Tochter einmal in der Schule von vier
Mitschülerinnen sogar geschlagen worden. Auch sei die volljährige Tochter,
als sie einen Kurs besucht habe, von einem Mann verfolgt worden. Dank
der Hilfe von drei älteren Frauen, welche zugegen gewesen seien, sei aber
glücklicherweise nichts Schlimmeres passiert. Sie selbst habe ihre Arbeits-
stelle im Kindergarten – sie habe gerade einmal drei Monate dort gearbeitet
– verloren, weil sie am Arbeitsplatz ihre eigene Sprache gesprochen habe.
Danach habe sie als Reinigungsangestellte gearbeitet. Doch sobald die je-
weiligen Arbeitgeber erfahren hätten, dass sie Alevitin sei, habe sie nicht
mehr bei ihnen arbeiten dürfen. Weil es ihr psychisch nicht gut gehe,
nehme sie seit einem Jahr Medikamente. Sie sei deswegen in der Türkei
in Behandlung gewesen. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, Ver-
wandte von ihr, welche sich in der Türkei politisch betätigt hätten, seien ins
Gefängnis gekommen. Eine ihrer Cousinen sei während der Haft auch
misshandelt worden.
B.c Die minderjährige Tochter führte im Wesentlichen aus, in der Türkei sei
ihre Familie ständig unter Druck gesetzt worden. Sie selbst sei von ihren
Mitschülern ausgegrenzt worden, weil sie kurdische Alevitin sei. Auch aus-
serhalb der Schule sei sie deswegen oft verbal belästigt worden. Aus
Angst, dass ihr etwas passieren könne, habe sie sich nicht mehr getraut,
alleine das Haus zu verlassen. Der Familie sei es schlecht gegangen. Der
Vater habe immer wieder die Arbeitsstelle verloren. Seit dem Putschver-
such in der Türkei habe sich die Situation zusätzlich verschlechtert. Sie sei
von den Mitschülern unter anderem als „Terroristin“ beschimpft worden. Sie
habe in der Türkei das Gymnasium besucht. Im Dezember 2016, damals
sei sie in der neunten Klasse gewesen, habe sie die Schule abgebrochen.
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Sie wolle in einem Land leben, in welchem sie nicht mehr unterdrückt
werde.
C.
Die Beschwerdeführenden reichten als Beweismittel ihre türkischen Iden-
titätskarten ein. Der Beschwerdeführer legte zusätzlich eine Kopie einer
auf seinen Namen lautenden MasterCard und ein Schuldiplom von 1987
im Original ins Recht. Die Beschwerdeführerin reichte sodann einen vom
12. Mai 2017 datierenden Bericht des Spitals H._______, Türkei, ein, wo-
nach bei ihr eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F.41.1) und eine
Zwangsstörung (ICD-10 F42.2) diagnostiziert worden sein sollen.
D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 (gleichentags eröff-
net) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen-
den und ihrer volljährigen Tochter und lehnte deren Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an.
E.
Mit separaten, jedoch weitestgehend inhaltsgleichen Eingaben vom
8. September 2017 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden und
ihre volljährige Tochter – handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsver-
treter – gegen die Verfügungen des SEM Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Darin beantragen sie die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Ferner machen sie eine Verletzung des recht-
lichen Gehörs geltend (Beschwerde S. 6) und beantragen mangels rechts-
genüglicher Abklärung des Sachverhaltes eine Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchen sie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begrün-
dung ihrer Anträge im Einzelnen, wird auf die Erwägungen verwiesen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
mit ihrer Rechtsmitteleingabe folgende Beweismittel ein: Zwei „Referenz-
schreiben“, datiert vom 24. August 2017 beziehungsweise 4. September
2017, einen Artikel des Schweizer Radio und Fernsehen vom 23. August
2016 mit dem Titel „Aleviten in der Türkei: Die Angst vor neuen Gräueln“,
eine Kopie des Schreibens des „Dorfvorstehers“ von G._______, datiert
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vom 28. August 2017, sowie einen auf der Internetseite www.evange-
publizierten Artikel mit dem Titel „Türkei: Unterdrückung von Alevi-
ten beklagt“.
F.
Die Instruktionsrichterin bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schrei-
ben vom 14. September 2017 den Eingang ihrer Beschwerde und stellte
fest, dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten kön-
nen (Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 wurde das Schreiben des Dorfvorste-
hers im Original eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der volljäh-
rigen Tochter (E-5075/2017) koordiniert entschieden. Mit Datum vom glei-
chen Tag wird deren Beschwerde abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatli-
chen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht wer-
den kann.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, es sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligun-
gen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich je-
doch grundsätzlich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset-
zes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut-
bar machen würden. Die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei
würde gemäss gefestigter Praxis daher für sich alleine nicht zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen. Ausserdem habe sich in der Türkei
im Zuge verschiedener Reformen seit 2001 die Situation der Kurden ver-
bessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt. Die kur-
dische Sprache werde auch im öffentlichen Raum toleriert. Die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen würden so-
dann in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite
Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten. Diese Benachteiligungen seien deshalb nicht als ernsthaft zu
qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant. Zudem hätten die Be-
schwerdeführenden sich nach eigenen Angaben im Heimatstaat weder po-
litisch noch kulturell betätigt und auf Frage hin angegeben, keine Probleme
mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Die Asylgesuche
seien deshalb abzulehnen.
6.2 Gegen die Begründung der Vorinstanz wendeten die Beschwerdefüh-
renden ein, die Glaubensgemeinschaft der Aleviten werde seit langer Zeit
unterdrückt, weil sie von den Sunniten nicht als Moslems, sondern als Hä-
retiker angesehen würden. Es sei in der Vergangenheit bereits zu Massa-
kern gekommen, wobei mehrere tausend Aleviten umgekommen seien.
Seit der Machtübernahme durch die AKP im Jahre 2002, der Aufkündigung
der Friedensverhandlungen mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) im Juni 2015, insbesondere aber auch seit dem
Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe sich, entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz, die Lage der Aleviten in der Türkei in allen Lebensberei-
chen verschlechtert. Ermutigt durch die Haltung und Politik der AKP-Re-
gierung käme es oft zu Angriffen seitens sunnitischer Moslems auf die Ale-
viten. Die von Islamisten unterwanderte türkische Polizei biete den Aleviten
in der Regel keinen Schutz. Insbesondere die Aleviten kurdischer Ethnie
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seien den staatlichen Repressionen ausgesetzt. Sie würden diskriminiert,
beleidigt und bedroht. Hierzu verwiesen die Beschwerdeführenden auf di-
verse Artikel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Der Hauptgrund
für die Flucht aus der Türkei, so die Beschwerdeführenden weiter, seien
jedoch die beiden Vorfälle, einerseits der Steinwurf durch ein Fenster ihres
Hauses, verbunden mit der Drohnachricht, und andererseits das an der
Haustüre angebrachte Kreuz gewesen. Diese Umstände seien von der Vo-
rinstanz nicht berücksichtigt worden, obwohl diese von essentieller Bedeu-
tung für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien. Darin sei eine
klare Gehörsverletzung zu erblicken, weshalb die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
7.
Zunächst ist im Hinblick auf die Rüge der Verfahrenspflichtverletzung Fol-
gendes festzustellen: Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die
Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedro-
hungen, namentlich auch den Steinwurf durch ein Fenster in ihr Haus und
die damit verbundene Drohnachricht sowie das an die Haustür gemalte
Kreuz, in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgenommen
und für die Bejahung der Asylrelevanz als zu wenig intensiv beurteilt
(vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 3). Eine Verfahrenspflichtverletzung ist
mithin nicht ersichtlich und der entsprechende Antrag auf Aufhebung und
Rückweisung der vorinstanzlichen Verfügung deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so-
dann zum Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Asyl-
vorbringen zu Recht erkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht
erfüllt sind. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist aus den nach-
folgenden Gründen deshalb zu bestätigen.
8.2 Sofern die Beschwerdeführenden in allgemeiner Weise geltend ma-
chen, bereits aufgrund der Situation, in welcher sich türkische Staatsange-
hörige alevitischen Glaubens in der Türkei befinden würden, sei ihre
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, ist Folgendes festzustellen:
8.2.1 Die Verfolgung eines Kollektivs ist gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse An-
zahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund
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der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrecht-
lich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und
Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufwei-
sen. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation
zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der
Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu
werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines
unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder
Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif-
fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser
keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande
ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein men-
schenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE
2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16
E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen).
8.2.2 In der Türkei stellt die aus dem Islam hervorgegangene alevitische
Glaubensgemeinschaft heute die zweitgrösste Religionsgruppe dar. Sie
umfasst mit etwa 25 Millionen Gläubigen schätzungsweise 33 Prozent der
türkischen Bevölkerung, bestehend aus ethnischen Kurden und Türken
(Minority Rights Group International. ‘World Directory of Minorities and In-
digenous Peoples, undated. ,
abgerufen am 14. Dezember 2017). Die Aleviten unterscheiden sich im
Hinblick auf die Ausübung ihres Glaubens in verschiedenen Aspekten von
den Sunniten, der grössten Glaubensgemeinschaft in der Türkei. Teilweise
werden die aus dem Koran von den Sunniten abgeleiteten Verbote und
Gebote von der alevitischen Glaubensgemeinschaft nicht nachvollzogen.
Die Glaubensausübung ist vielmehr geprägt von vorislamischen Traditio-
nen und Sufi-Mystik. Es erfolgt beispielsweise keine wörtliche Auslegung
des Korans. Als Ort des gemeinsamen von Männern und Frauen gespro-
chenen Gebets dient nicht die Moschee, sondern das sogenannte „cemevi“
(Gebetshaus). Der türkische Staat selbst sieht die alevitische Glaubens-
richtung bisher als eine Strömung des Islam an, welche durch den Sufis-
mus beeinflusst wird und erachtet das Alevitentum nicht als eigenständige
Religion, weshalb die Orte der Religionsausübung (Gebetshäuser) und die
geistlichen Oberhäupter der Aleviten nicht offiziell anerkannt werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat vereinzelt
Verstösse des türkischen Staates im Umgang mit der alevitischen Glau-
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bensgemeinschaft gegen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Dis-
kriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) festgestellt. So hielt er in einem Urteil
fest, die Türkei verstosse gegen das Diskriminierungsverbot und die Reli-
gionsfreiheit, soweit es das Alevitentum nicht als eigenständige Religion
sondern lediglich als eine Strömung innerhalb des Islams betrachte, als
Folge davon die Gebetshäuser und die Glaubensführer der Aleviten nicht
offiziell anerkenne und ihnen deshalb bestimmte staatliche finanzielle Zu-
wendungen verweigere (Urteil des EGMR İzzettin Doğan und andere ge-
gen Türkei vom 26. April 2016, 62649/10, Ziff. 66 ff.). Weiter erachtete der
EGMR das Aufführen der Religionszughörigkeit auf der türkischen Identi-
tätskarte – bei den Aleviten wurde in der Rubrik „Religion“ der Vermerk „Is-
lam“ angebracht – als mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar, wobei es
festhielt, der Verstoss liege nicht in der Weigerung, das Religionsbekennt-
nis „Alevit“ in den Ausweis einzutragen, sondern vielmehr darin, dass die-
ser überhaupt einen Vermerk über die Religionszugehörigkeit enthalte (Ur-
teil des EGMR Sinan Işık gegen Türkei vom 2. Februar 2010, 21924/05,
Ziff. 37 ff.). In Bezug auf das türkische Bildungssystem hielt der EGMR fest,
dieses sei derart ausgestaltet, dass die religiösen Überzeugungen aleviti-
scher Eltern nicht hinreichend respektiert würden (Urteil des EGMR Man-
sur Yalçın und andere gegen Türkei vom 16. September 2014, 21163/11,
Ziff. 63 ff.).
In Bezug auf die genannten Urteile des EGMR sind in deren Nachvollzug
gewisse Verbesserungen seitens des türkischen Staates feststellbar. So
hat die Türkei erklärt, alevitische Gebetshäuser würden künftig einen
Rechtsstatus erhalten, wobei dies bisher in einzelnen Provinzen umgesetzt
wurde (vgl. UK home office Country Policy and Information Note Turkey:
Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2 ff.). Im Januar 2017 wurden sodann neue
Identitätskarten, auf welchen die Religionszugehörigkeit nicht mehr ersicht-
lich ist, eingeführt (vgl. UK home office Country Policy and Information Note
Turkey: Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2.5 ff.). In der Praxis ist in diesem
Zusammenhang weiter festzustellen, dass Aleviten ihre Religion in der Tür-
kei in der Regel praktizieren und auch entsprechende Glaubenshäuser er-
richten können (vgl. UK home office Country Policy and Information Note
Turkey: Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2 ff.).
8.2.3 Zwar sehen sich die Aleviten in ihrem Alltag mit Problemen konfron-
tiert, dies auch durch nichtstaatliche Akteure. Insgesamt ist aber festzustel-
len, dass die religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zum Ale-
vitentum für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen ver-
mag, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Aleviten in der Türkei
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generell einer Behandlung ausgesetzt sind, welche ein Ausmass ernsthaf-
ter Nachteile im asylrechtlichen Sinn annimmt.
8.3 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Menschen-
rechtslage in der Türkei habe sich seit der Aufkündigung der Friedensver-
handlungen mit der PKK im Juni 2015 und dem Putschversuch im Juli 2016
wesentlich verschlechtert (Beschwerde S. 6, Ziff. 3). So seien willkürliche
Verhaftungen und Folter an der Tagesordnung. Hierzu verwiesen sie auf
verschiedene Berichte der SFH-Länderanalysen.
Es trifft zu, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Tür-
kei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015
und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlech-
tert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbe-
sondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist ein
Anstieg von Inhaftierungen und politisch motivierten Säuberungen auch im
Behördenapparat festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung
des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Massnahmen richten sich vor
allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen,
welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt
innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für
oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5347/2014 vom
16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der allgemeinen Lage in
der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu be-
gründen. Die Beschwerdeführenden brachten nämlich nicht vor, selbst po-
litisch aktiv zu sein oder ein politisches Amt auszuüben. Im Gegenteil er-
klärten sie vielmehr ausdrücklich, sich nicht politisch engagiert und keine
Probleme mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu
haben (A5/11 S. 7; A6/1 S. 7; A9/12 F25, F31 ff.; A10/10 F37 ff.). Die auf
Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben sind nicht geeignet,
zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie keinen Bezug auf die aktu-
elle Situation der Beschwerdeführenden nehmen. Ebenso wenig vermögen
die eingereichten SFH-Länderberichte im konkreten Fall zu einer anderen
Beurteilung zu führen. Soweit seitens der Beschwerdeführerin sodann aus-
geführt wurde, Verwandte, welche sich in der Türkei politisch betätigt hät-
ten, seien ins Gefängnis gekommen, eine ihrer Cousinen sei während der
Haft sogar misshandelt worden, lässt sich aus diesem Vorbringen ebenfalls
nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen, da sie
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selbst nach eigenen Angaben seitens der türkischen Behörden keine Be-
helligungen erlitten haben. Auch ergeben sich aus den Akten keine Hin-
weise für die Annahme einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden.
8.4 Zu den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachtei-
ligungen durch Dritte (Unterdrückungen, Diskriminierungen und Schika-
nen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten
Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes dann
asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erscheinen, dass den Betroffe-
nen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zuge-
mutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie
die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob auf-
grund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist,
dass der psychische Druck unerträglich geworden ist.
8.4.1 Nach Auffassung des Gerichts waren die Beschwerdeführenden auf-
grund der vorgebrachten Benachteiligungen nicht einem unerträglichen
psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt. Ohne die
Problematik der alevitischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei zu ver-
kennen, ist festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteiligungen
den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben nicht verunmög-
licht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben und eine derart uner-
trägliche psychische Belastung dargestellt hätten, dass sie sich ihr nur
durch Flucht ins Ausland entziehen konnten. So war es den beiden Töch-
tern möglich das Gymnasium in E._______ zu besuchen und sich vom Re-
ligionsunterricht, an welchem sie aus Gründen ihrer eigenen Religions-
wahrnehmung nicht teilnehmen wollten, fernzuhalten (A9/12 F23, F47 ff.).
In Bezug auf den Beschwerdeführer ist sodann festzuhalten, dass er, auch
wenn er eigenem Bekunden gemäss jeweils nach einigen Monaten seine
Arbeitsstelle aufgeben musste, den Lebensunterhalt seiner Familie finan-
zieren konnte. Unklar bleibt sodann, ob die geltend gemachten gesell-
schaftlichen Benachteiligungen tatsächlich auf die Zugehörigkeit der Be-
schwerdeführenden zur alevitischen Glaubensgemeinschaft zurückzufüh-
ren sind. So konnte der Beschwerdeführer selbst nicht mit Sicherheit sa-
gen, seine Arbeitsstellen deswegen verloren zu haben. Vielmehr äusserte
er sich dahingehend, dass er lediglich vermute, es habe daran gelegen,
weil er kurdischer Alevite sei (A9/12 F38, F40 f.). Den Beschwerdeführen-
den war es schliesslich möglich ihre Religion auszuleben und das Gebets-
haus aufzusuchen (A9/12 F23, F42 ff.) sowie an religiösen Feierlichkeiten
teilzunehmen (A10/10 F34).
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Seite 13
8.4.2 In Bezug auf die geltend gemachten Belästigungen und Schikanen
auf der Strasse und in der Schule bleibt unklar, wie weit diese jeweils gin-
gen, nachdem sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden hierzu in
den Befragungen, den Anhörungen und in der Beschwerdeschrift in weiten
Teilen darauf beschränken, die allgemeine Lage der Aleviten in der Türkei
zu beschreiben (A9/12 F53, F55 f.; A10/10 F34; A11/6 F14, F16, F20). Im-
merhin führte die minderjährige Tochter hierzu aus, es habe sich ihr gegen-
über lediglich um verbale Belästigungen gehandelt (A11/6 F22), was vom
Beschwerdeführer auch bestätigt wurde (A9/12 F58). Die allgemein ge-
schilderten Diskriminierungen erreichen jedenfalls kein Ausmass ernsthaf-
ter Nachteile im asylrechtlichen Sinn. Auch die geltend gemachten Schika-
nen liegen offensichtlich unterhalb dieser Schwelle.
8.5 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren weiter
geltend, Unbekannte hätten einmal mitten in der Nacht einen Stein, verse-
hen mit der Nachricht, man werde sie umbringen, durch das Fenster ihres
Hauses geworfen. Nur ein paar Tage später hätten Unbekannte sodann ein
Kreuz an ihre Haustür gemalt, welches die Todesdrohung nochmals ver-
stärkt habe. Auf Beschwerdeebene wird hierzu weiter vorgebracht, die bei-
den vorgenannten Vorfälle seien der Hauptgrund für den Entschluss zur
Ausreise gewesen (vgl. Beschwerde S. 6).
Festzustellen ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass diese Vorfälle von
den beiden Töchtern weder in der BzP noch in der Anhörung erwähnt wur-
den (A7/10; A11/6; E-5075/2017: A4/10; A6/8; A7/9). Es ist davon auszu-
gehen, dass beide Töchter, sofern sich diese Ereignisse tatsächlich ereig-
net hätten, diese auch im Rahmen der Befragungen thematisiert hätten,
zumal es sich in diesem Fall um massive Drohungen und Ereignisse ge-
handelt hätte und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor-
brachte, er sei während dieses Ereignisses selbst nicht zu Hause gewesen,
seine Kinder seien allein gewesen (A9/12 F60). Die Beschwerdeführerin
erwähnte den Vorfall der Kennzeichnung ihrer Haustür sodann lediglich in
der BzP (A6/11 S. 8). Denjenigen, welchen den Steinwurf und die Droh-
nachricht betrifft, erwähnte sie anlässlich der Anhörung erst auf Nachfrage
hin (A10/10 F51). Von der Beschwerdeführerin wäre aber ebenfalls zu er-
warten gewesen, dass sie beide Vorfälle von sich aus und bereits an der
BzP thematisiert hätte, zumal es sich dabei gemäss Beschwerde um die
Hauptgründe für die Ausreise aus der Türkei gehandelt haben soll. Selbst
der Beschwerdeführer erwähnte den Vorfall erst in der Anhörung (A5/11).
Darauf angesprochen, weshalb er diesen nicht schon in der BzP vorge-
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bracht habe, erklärte er, dass er vermutlich aufgrund des Stresses und sei-
nes hohen Blutzuckers vergessen habe, diesen zu erwähnen (A9/12 F65).
Diese Erklärung überzeugt letztlich nicht. Der Beschwerdeführer ordnete
das Ereignis mit dem an der Tür angebrachten Kreuz im Verhältnis zum
Zeitpunkt der Flucht sodann widersprüchlich ein. So führte er in der BzP
aus, das Kreuz sei zwei bis drei Monate vor der Ausreise an der Tür ange-
bracht worden (A5/11 S. 8). Demgegenüber führte er in der einlässlichen
Anhörung aus, dies habe sich fünf bis sechs Monate vor der Ausreise er-
eignet (A 9/12 F61).
Aufgrund der festgestellten Widersprüche, welche auch auf Beschwerde-
ebene nicht entkräftet werden, sind diese Vorbringen insgesamt als un-
glaubhaft zu erachten.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat, nachdem die geltend gemachten Benachteiligun-
gen nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind.
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde,
welche sich weitestgehend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in all-
gemeinen Äusserungen zur Situation von alevitischen Kurden in der Türkei
erschöpfen, nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die drei auf Beschwerde-
ebene eingereichten Schreiben. So bezieht sich das Schreiben von
I._______ vom 4. September 2017 auf die Situation im Dorf G._______ im
Jahr 1980 und steht damit in keinem Zusammenhang zur Situation der Be-
schwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus der Türkei. Das Schreiben von
J._______ vom 24. August 2017 beschränkt sich sodann darauf, die allge-
meine Situation der alevitischen Kurden und mehrere Jahre zurücklie-
gende Vorfälle, welche nicht die Beschwerdeführenden direkt betreffen, zu
beschreiben. Im Schreiben des Dorfvorstehers von G._______, datiert vom
28. August 2017, wird schliesslich pauschal und nicht näher konkretisiert
ausgeführt, die Beschwerdeführenden seien seit mehreren Jahren Repres-
salien ausgesetzt gewesen und sowohl durch den Staat als auch durch die
sunnitischen Moslems unter Druck gesetzt worden. Auch werden die von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten – und vorliegend als nicht
glaubhaft eingestuften – Vorfälle geschildert, wobei der Dorfvorsteher
selbst hierzu offenbar keine eigenen Beobachtungen gemacht hat. Es ist
daher davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben des Dorfvorstehers
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um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem die Beweiserheblichkeit
abzusprechen ist.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
10.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
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§§ 124–127 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall der Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch
wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt
bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE
2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen,
die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie ge-
nerell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3, D-1041/2014
vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ und damit nicht aus
einer Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird. Somit spre-
chen weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine
Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdefüh-
renden nach E._______.
10.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt zwar lediglich über eine fünfjährige
Schulbildung. Er hat jedoch langjährige Berufserfahrung im Strassenbau
(A9/12 F12 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfügt ebenfalls über
eine fünfjährige Schulbildung und Berufserfahrung, unter anderem als Rei-
nigungsangestellte (A10/10 F22 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
werden ihnen diese Kenntnisse beim Wiederaufbau einer Existenz in ihrem
Heimatland zugutekommen und es ihnen ermöglichen, für den eigenen Le-
bensunterhalt aufzukommen. Ebenfalls hält die Vorinstanz zutreffend fest,
dass die Beschwerdeführenden über ein grosses familiäres Beziehungs-
netz sowohl in der Türkei als auch im Ausland verfügen, welches ihnen im
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Falle einer Rückkehr auch finanzielle Unterstützung bieten kann. Es ist so-
mit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden unter diesen Um-
ständen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzielle Not-
lage geraten würden. Für die Tochter, welche vor ihrer Ausreise die neunte
Klasse (A11/6 F7 f.) besuchte, und den minderjährigen Sohn, welcher zum
Zeitpunkt der Ausreise die erste Klasse der Primarschule abgeschlossen
hatte (A9/12 F21), sollte es ohne weiteres möglich sein, den Schulbesuch
wieder aufzunehmen. Auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Be-
schwerdeführenden (Diabetes und psychische Beschwerden) stehen ei-
nem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal ihnen auch in ihrem
Heimatstaat eine entsprechende medizinische Behandlung zu teil werden
kann.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden – vor dem Hintergrund der Lage in ihrer Heimatre-
gion wie auch in individueller Hinsicht – als zumutbar.
10.5
10.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
10.5.2 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
12.
12.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerde-
führenden um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
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12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj