B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5069/2018
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Lebenspartnerin
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführende,
und ihre Tochter
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Sonja Troicher, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (…)
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre
Asylgesuche vom 20. Juli 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, den Aussagen der Beschwerdeführenden
könnten keine Hinweise entnommen werden, wonach die geltend ge-
machte Verfolgung auf einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten
Gründe beruhe. Das Motiv für ihre Ausreise seien Geldschulden gewesen.
Der Beschwerdeführer habe sich deswegen mit seinen Gläubigern gestrit-
ten und sei wegen seines Drogenkonsums (…) immer wieder in Schwierig-
keiten geraten. So habe er alkoholisiert einen Autounfall verursacht, wo-
raufhin ihm sein Führerschein entzogen worden sei. Der Führerscheinent-
zug sei erfolgt, um die Verkehrssicherheit zu schützen. Die angeführten
Probleme seien auf wirtschaftliche respektive persönliche Probleme (psy-
chische und physische Beeinträchtigungen) zurückzuführen und somit
nicht asylrelevant. Die gesundheitlichen Beschwerden seien nicht gravie-
rend und ausserdem habe das Gesundheitssystem in Georgien grosse
Fortschritte gemacht. Die emotionale Bindung der Tochter sei wegen ihres
Alters noch sehr elternbezogen. Zudem könne aufgrund der kurzen Aufent-
haltsdauer in der Schweiz nicht von einer Integration ausgegangen wer-
den. Die Beschwerdeführenden und ihre Tochter seien zufolge Ablehnung
ihrer Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
A.b Mit Urteil vom 28. Mai 2018 (E-1703/2018) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
Zur Begründung im Asylpunkt wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene würden den übereinstimmenden mündli-
chen Aussagen der Beschwerdeführenden teilweise fundamental zuwider-
laufen. So seien nun nicht mehr die Geldschulden an sich das Motiv für
das Verlassen ihres Heimatstaates gewesen, sondern die aufgrund der
Schulden resultierende Drohung, Erpressung und Nachstellung des na-
mentlich genannten Freundes des Beschwerdeführers, der angeblich Mit-
glied der (…) sei. Auch die in der Beschwerde geschilderten Lebensum-
stände und das Familienverhältnis in Georgien stimmten nicht mit den bei
der Vorinstanz gemachten Aussagen überein. Es sei nicht nachvollziehbar,
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weshalb die Beschwerdeführenden das in der Beschwerde nicht mehr er-
wähnte Zerwürfnis mit der Mutter bei ihren Befragungen hätten erfinden
sollen. Des Weiteren hätten sie zu Protokoll gegeben, dass sich der Be-
schwerdeführer im Jahr (…) ein Auto gekauft habe, einen Unfall verursacht
und in der Folge seinen Führerschein habe abgeben müssen. In der Be-
schwerde werde jedoch erklärt, das Geld habe teilweise nicht einmal für
das Essen gereicht. Wie die Familie in einer solchen Notsituation genü-
gend finanzielle Mittel für einen Autokauf hätte aufbringen sollen, sei eben-
falls nicht nachvollziehbar. Für die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte Verfolgung durch Dritte liessen sich zudem weder in den Protokol-
len anlässlich der BzP noch der Anhörung Anzeichen erkennen. Die Be-
schwerdeführenden hätten – auch nach mehrmaligem Nachfragen – das
Vorliegen weiterer Gründe für das Verlassen von Georgien verneint. Der
ständige Streit des Beschwerdeführers mit Privatpersonen habe sich auf
verbale Auseinandersetzungen und gelegentliche Tätlichkeiten be-
schränkt. Auch die am 15. Mai 2018 nachgereichten Dokumente vermöch-
ten an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen auf Beschwerdeebene
nichts zu ändern. Zudem bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen
dem Abklärungsbericht vom (…) – in welchem die Tochter (…) gemacht
habe – und dem neuen Bericht vom (…), der (…) diagnostiziere, es jedoch
unterlasse, sich zu allfälligen Gründen für diese Diskrepanz zu äussern.
Die gesamten Vorbringen auf Beschwerdeebene wirkten in sich konstruiert
und seien daher als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Es sei
deshalb von der Richtigkeit des von der Vorinstanz festgestellten Sachver-
halts auszugehen. Die Argumentation des SEM, wonach diese Vorbringen
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden nicht zu begründen
vermöchten, treffe zu, weshalb darauf verwiesen werden könne. In antizi-
pierter Beweiswürdigung könne folglich auf die Durchführung einer erneu-
ten Anhörung (der Tochter C._______) verzichtet werden. Zudem sei fest-
zuhalten, dass die nachgeschobenen Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht standzuhalten vermöchten. Die geltend gemachten Dro-
hungen Dritter reichten nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG darzustellen, da kein asylrelevantes Motiv vorliege.
Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesverwaltungs-
gericht aus, die Vorinstanz habe in ihrer angefochtenen Verfügung zutref-
fend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schütze, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen
würden. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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könne der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ nach Georgien sei
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergäben
sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach
Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ge-
mäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführ-enden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Georgien lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, weder die
allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe liessen eine kon-
krete Gefährdung der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______
im Falle ihrer Rückkehr erkennen. In Georgien bestehe keine Situation all-
gemeiner Gewalt. Auch die vorgebrachten medizinischen Probleme wür-
den nicht dazu führen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
eine medizinische Notlage geraten würden. Georgien verfüge mittlerweile
über ein funktionierendes Gesundheitssystem, das vor allem in den letzten
Jahren grosse Fortschritte gemacht habe. Ausserdem existiere seit 2006
ein Sozialhilfeprogramm für Personen unter der Armutsgrenze, das eine
kostenlose Krankenversicherung einschliesse. Der Zugang zu psychiatri-
scher Behandlung sei auch für Menschen mit posttraumatischer Belas-
tungsstörung grundsätzlich gewährleistet. Zudem verfügten die Beschwer-
deführenden in Georgien über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, das
sie nach ihrer Rückkehr unterstützen könne.
Zum Kindeswohl sei festzuhalten, dass die (…)jährige Tochter C._______
physisch gesund sei. Sie leide gemäss dem Abklärungsbericht der (…)
vom (…) an (…). Ansonsten mache sie einen aufgeweckten, stabilen Ein-
druck und zeige keine Anzeichen schwerwiegenderer psychischer Prob-
leme. Der Bericht komme zum Schluss, dass die beschriebene Symptoma-
tik eine „Anpassungsreaktion auf die multiplen Veränderungen der vergan-
genen Monate sowie auf die Unsicherheit und Labilität der Kindseltern vor
dem Hintergrund einer schweren familiären Geschichte, eines unsicheren
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Aufenthaltsstatus sowie (…) bei den Kindseltern“ sei. Es sei wünschens-
wert, ihr regelmässigen Kontakt mit (…) zu ermöglichen. Um ihre persönli-
che Entwicklung zu unterstützen, seien eine Entlastung der psychosozial
sehr schwierigen Situation sowie eine Behandlung der Eltern die wichtigs-
ten Massnahmen. Es bestehe aktuell bei der Tochter kein dringender Be-
darf für eine weiterführende psychiatrische Unterstützung. Im Untersu-
chungsbericht der (…) vom (…) werde die aktuelle Situation der Familie
ausführlich aufgeführt. Aus dem Verlauf sei ersichtlich, dass sich die Toch-
ter nach einem erneuten (…) des Vaters aufgrund eines Streits mit der
Kindsmutter an das (…) gewendet habe. Es habe sich eine (…) und Über-
forderung für das Mädchen bei fehlenden sozialen Ressourcen gezeigt.
Bei den weiterführenden Terminen hätten sich deutliche Hinweise auf
Symptome einer (…) ergeben. Das Mädchen brauche in erster Linie eine
Stabilisierung ihrer aktuellen Situation mit dem Erlangen von Sicherheit
und einem Ausbruch aus der erlebten Hoffnungslosigkeit. Die Kindseltern
bräuchten dringend eine adäquate Behandlung, auch um einer (…) entge-
genzuwirken. Eine kinderpsychiatrische Behandlung des Mädchens zur
(…) sei dringend indiziert.
Gemäss Website der Georgian Mental Health Coalition (GMHC) gebe es
Organisationen, die sich für die psycho-soziale Rehabilitierung von Men-
schen und teilweise speziell Kindern und ihrer Angehörigen engagieren
würden. Auch unter Berücksichtigung des neuesten Berichtes über die
Tochter der Beschwerdeführenden sei der zutreffenden Ansicht der Vo-
rinstanz zu folgen, wonach ihre emotionale Bindung noch in hohem Masse
elternbezogen sei. Aufgrund der erst rund (…) Aufenthaltsdauer in der
Schweiz könne noch nicht von einer Entwurzelung von ihrem Heimatstaat
ausgegangen werden. Den beiden psychiatrischen Berichten könne ent-
nommen werden, dass vor allem die hochbelastete familiäre Situation psy-
chisch auf die Tochter einwirke. Entsprechend werde jeweils darauf hinge-
wiesen, dass es wichtig und dringend sei, dass die Kindseltern eine adä-
quate Behandlung erhalten würden. Aufgrund dessen, dass auch die Toch-
ter der Beschwerdeführenden in Georgien psychiatrisch behandelt werden
könne und sie offenbar vor allem aufgrund der aktuellen und vergangenen
familiären Situation belastet sei, spreche dies nicht gegen den Vollzug der
Wegweisung. Zu erwähnen bleibe, dass sich (…) der Beschwerdeführen-
den im Heimatland aufhielten und sich offenbar bereits schon in der Ver-
gangenheit um (…) gekümmert hätten. Es sei davon auszugehen, dass
eine Betreuung auch in Zukunft möglich sein sollte. Nach dem Gesagten
erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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Seite 6
B.
Mit als „Mehrfachgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 13. Juli 2018 gelang-
ten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM
und beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig und unzumutbar sei. Das Gesuch sei materiell zu behandeln. Der
Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung einstweilen zu
sistieren und der zuständige Kanton darüber in Kenntnis zu setzen. Das
beiliegende Asylgesuch ihrer Tochter C._______ sei entgegenzunehmen
und zu behandeln. Sie sei vom SEM zu ihren Asylgründen und allfälligen
Wegweisungsvollzughindernissen anzuhören. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit
sei auf eine Gebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten. Als Bei-
lagen liessen sie die auf Seite 8 der Eingabe aufgeführten Dokumente ein-
reichen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführenden hätten auf
Beschwerdestufe neue Verfolgungsgründe geltend gemacht und dazu Be-
weismittel eingereicht, die vom Bundesverwaltungsgericht als nicht be-
weiskräftig eingestuft worden seien. Die nun gleichzeitig eingereichten Be-
weismittel würden diesen Sachverhalt belegen. Dabei handle es sich um
ein Schreiben von D._______ mit Übersetzung. D._______ beschreibe die
Situation des Beschwerdeführers im Jahr (…). Er sei Zeuge seines (…)
geworden und habe geholfen, (…). Am nächsten Tag habe er den Be-
schwerdeführer beim (…) zur Rede gestellt, woraufhin dieser ihm gesagt
habe, Kriminelle (…) würden ihn bedrohen. Sie hätten ihn gezwungen, ein
Dokument zu unterschreiben. D._______ sei ein Zeuge der Probleme des
Beschwerdeführers. Dieser habe eine gewisse Zeit mit der (…) zusammen-
gearbeitet, weshalb er sich gefürchtet habe, den Vorfall mit den Kriminellen
bei der Polizei zur Anzeige zu bringen.
Die Tochter C._______ habe am 3. Juli 2018 ein eigenes Asylgesuch ge-
stellt und beantragt, von den Asylbehörden mündlich angehört zu werden.
Sie sei als (…)jähriges Mädchen nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe und
Befürchtungen im Zusammenhang mit der drohenden Rückkehr nach Ge-
orgien schriftlich zu formulieren. Im Schreiben der (…) vom 18. Juni 2018
werde zu den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesund-
heitszustand von C._______ Stellung genommen. Es werde festgehalten,
dass in beiden vorherigen, vom Gericht gewürdigten Berichten eine
schwere psychosoziale Belastung der Patientin beschrieben worden sei.
Im November 2017 sei eine Reaktion auf (…) diagnostiziert worden. Im
April sei der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäus-
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sert worden. Es sei aus Kindsschutzgründen geboten, mindestens sicher-
zustellen, dass eine Fachperson C._______ auch nach der Rückreise der
Familie nach Georgien begleite und die Eltern unterstütze, um für das Kind
einen angemessenen Entwicklungsraum herzustellen. Im Schreiben vom
27. Juni 2018 werde ausgeführt, der Kindsvater habe sich beim Gespräch
kaum mehr äussern können, er habe (…). Die Mutter habe mehrfach ge-
äussert, sie fürchte im Falle einer Rückkehr um ihr Leben und dasjenige
ihres Ehemannes. Sie befürchte auch, dass ihre Tochter misshandelt wer-
den könnte. Eine Zuwendung zum Kind sei den Fachpersonen kaum mehr
möglich gewesen. Seine elementaren Rechte auf Sicherheit und Schutz
seien aufgrund der psychischen Situation ihrer Eltern nicht mehr gewähr-
leistet. Die Fachpersonen hätten deshalb Kontakt mit den Kindesschutzbe-
hörden aufgenommen. Das Kindeswohl sei akut gefährdet. Selbst die Ge-
fahr eines erweiterten Suizids könne nicht ausgeschlossen werden. Vor
diesem Hintergrund erscheine es unabdingbar, C._______ selbst anzuhö-
ren, weil sich das SEM in dieser Situation nicht alleine auf die Aussagen
der psychisch kranken Eltern stützen könne.
Dem Verlaufsbericht zur Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2018 sei zu ent-
nehmen, dass sie unter gravierenden psychischen Problemen leide. Die
Ärzte äusserten den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstö-
rung mit psychotischen Symptomen und hätten eine aktuelle Anpassungs-
störung mit depressiven und ängstlichen Symptomen diagnostiziert. Sie sei
aufgrund eines (…) von Mitte (…) 2018 in stationärer Behandlung gewesen
und mit dem Medikament (…) behandelt worden. Weitere Konsultationen
und eine Zusammenarbeit mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie wegen
der Tochter seien notwendig.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem (…) in stationärer Behandlung
in der Psychiatrie (…). Er habe dort erstmals bei einem professionellen
Dolmetscher seine Probleme und Ängste schildern können. Dabei spreche
er von den auf Beschwerdestufe erwähnten Problemen. Die Ärzte hätten
dazu festgehalten (Arztbericht vom 6. Juli 2018), es sei bereits am 19. Ap-
ril 2018 infolge eines (…) mit (…) eine fürsorgerische Unterbringung im (…)
notwendig geworden. Der Beschwerdeführer nehme Medikamente zu sich.
Eine tiefgehende psychotherapeutische Behandlung sei gegenwärtig auf-
grund des (…) noch nicht möglich, weil vorerst eine Stabilisierung seines
Zustands angestrebt werde.
Die eingereichten Schreiben würden die Dramatik der psychosozialen Si-
tuation der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter belegen. Sie liessen
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sich nur mit einer ernstzunehmenden Gefährdung und Vorverfolgung im
Heimatstaat erklären. Es sei deshalb dringend angezeigt, sich noch einmal
mit ihrer Situation auseinanderzusetzen. Insbesondere habe die Tochter
ein durch die Kinderrechtskonvention geschütztes Recht, angehört zu wer-
den. Ihr Wohl sei bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen vorran-
gig zu berücksichtigen.
Die beigelegten Berichte (Bericht des BMC Health Services Research vom
13. Februar 2018 und der internationalen Stiftung Curatio vom Juni 2014)
zur Behandelbarkeit mentaler Erkrankungen in Georgien zeigten auf, dass
einer Behandlung der genannten psychischen Krankheiten im Heimatstaat
der Beschwerdeführenden zahlreiche Barrieren entgegenstehen würden.
Speziell betont werde die Schwäche des georgischen Gesundheitssys-
tems in Bezug auf die Feststellung und Weiterverweisung von Patienten
mit psychischen Störungen. Hausärzte seien oft nicht genügend qualifi-
ziert, um diese festzustellen und sie an Fachärzte weiter zu vermitteln. Die
verfügbaren Dienstleistungen für psychisch Kranke im Land würden enorm
variieren. Die gewichtigsten Barrieren bestünden aus hohen Selbstkosten
der Patienten. Es bestehe eine grosse Hürde beim Zugang zu psychiatri-
schen Dienstleistungen, weil die Möglichkeiten zur Diagnose durch Allge-
meinärzte äusserst limitiert seien. Patienten würden deshalb in der Regel
zu Neurologen anstatt zu Psychiatern geschickt. Zudem herrsche ein aku-
ter Ressourcenmangel, was dazu führe, dass die Patienten ihre Medika-
mente in der Regel selber kaufen müssten und die Behandlung nicht allen
Schichten offen stehe. Zudem sei die Verfügbarkeit psychischer Rehabili-
tation äusserst beschränkt, zumal es dafür nur drei Institutionen in Geor-
gien gebe. Es herrsche ein grosser Mangel an klinischen Fachpersonen.
Zudem könne ein Patient nicht gleichzeitig in zwei staatlich finanzierten
Gesundheitsprogrammen sein. Einige psychische Störungen wie Angst-
und Zwangsstörungen würden überhaupt nicht vom staatlichen Programm
finanziert, weshalb in diesem Bereich hohe Selbstzahlungen erforderlich
seien. Als die grösste Herausforderung des georgischen Gesundheitssys-
tems für mentale Störungen werde die tiefe Zahl von Psychiatern und psy-
chiatrisch geschultem Pflegepersonal, mangelnde Qualifikation und Unter-
finanzierung genannt.
Zusammenfassend zeigten das eingereichte Schreiben eines Zeugen und
die Arztberichte auf, dass die Situation der Beschwerdeführenden und ihrer
Tochter in Georgien als dramatisch und hochgefährlich bezeichnet werden
müsse. Die Verfolger des Beschwerdeführers würden nach seinem Leben
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trachten und auch nicht davor zurückschrecken, Gewalt bei der Beschwer-
deführerin und ihrer Tochter anzuwenden. Der georgische Staat könnte die
Familie selbst bei Annahme seines grundsätzlichen Schutzwillens niemals
vor der geltend gemachten Verfolgung schützen. Zwecks Erstellung des
Sachverhalts sei eine Anhörung der Tochter C._______ durch eine speziell
dafür geschulte Person des SEM unabdingbar. Aufgrund des Gesagten sei
es angezeigt, den Beschwerdeführenden und ihrer Tochter in der Schweiz
subsidiären Schutz zu gewähren, weil der Vollzug der Wegweisung zum
gegenwärtigen Zeitpunkt offensichtlich unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei.
C.
Mit am 6. August 2018 eröffneter Verfügung vom 2. August 2018 wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom
9. Februar 2018 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar. Gleichzeitig erhob es
eine Gebühr von Fr. 600.– und wies darauf hin, dass einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführenden würden mit den
eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend machen. Vorliegend sei
davon auszugehen, dass es sich bei der Eingabe vom 13. Juli 2018 um ein
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handle, weil nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts entstandene Beweismittel eingereicht würden.
Die Eingabe stelle kein Mehrfachgesuch dar. Die eingereichten Dokumente
seien indessen nicht erheblich im Sinne dieser Bestimmung. Das unda-
tierte Schreiben eines angeblichen Zeugen aus Georgien vermöge die auf
Beschwerdestufe vorgebrachten Asyl- respektive Fluchtgründe nicht nach-
träglich glaubhaft zu machen. Es sei nämlich lediglich in Form einer Kopie,
der nur beschränkte Beweiskraft zukomme, eingereicht worden. Ange-
sichts der Aktenlage könne es sich beim Schreiben durchaus um ein Ge-
fälligkeitsschreiben handeln. Überdies sei daran erinnert, dass das Gericht
diese erst im Rahmen der Beschwerde vorgetragenen Fluchtgründe als
unglaubhaft qualifiziert habe. Schliesslich sei noch festzustellen, dass die
angebliche Verfolgung durch die Drogenmafia unbesehen der fehlenden
Glaubhaftigkeit ohnehin nicht asylrelevant wäre, zumal das Verfolgungs-
motiv rein finanzielle Interessen (Schuldeneintreibung) bilden würden.
Zu den ärztlichen Berichten sei vorab festzustellen, dass der Verlaufsbe-
richt vom 4. Mai 2018 stamme und somit zu einem Zeitpunkt entstanden
sei, als das Beschwerdeverfahren noch hängig gewesen sei. Im ärztlichen
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Bericht vom 6. Juli 2018 werde sodann auf einen Vorfall im (…) 2018 und
ein (…) vom (…) 2018 verwiesen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei das Be-
schwerdeverfahren noch im Gange gewesen. Hinsichtlich der psychischen
Beschwerden und deren Behandlungsmöglichkeit in Georgien könne voll-
umfänglich auf die immer noch aktuellen Erwägungen im Urteil vom
28. Mai 2018 verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch
die beiden eingereichten Berichte vom 13. Februar 2018 und Juni 2014
nichts Wesentliches zu ändern. Aufgrund der Aktenlage bestehe kein An-
lass, dem Antrag auf Befragung der Tochter C._______ Folge zu leisten.
Ein solcher Antrag sei bereits in der Beschwerde vom 19. März 2018 ge-
stellt worden. Das Gericht habe insgesamt festgehalten, dass auf die
Durchführung einer erneuten Anhörung verzichtet werden könne. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, die die
Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2018 beseitigen könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. September 2018 gelangten die Beschwer-
deführenden durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren wieder aufzunehmen. Die Tochter
und der Beschwerdeführer seien erneut anzuhören. Eventualiter sei die
Vorinstanz unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuweisen, sie und ihre Tochter vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zukomme. Zudem sei ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Als Beilagen liessen sie die auf der letzten
Seite der nicht paginierten Beschwerde aufgeführten Dokumente einrei-
chen. Die beiliegenden Schreiben in georgischer Sprache würden den Ge-
sundheitszustand der Eltern der Beschwerdeführerin belegen. Sie zeigten
auf, dass sie für die Tochter der Beschwerdeführenden nicht sorgen könn-
ten. In Kürze würden die Originale dieser Schreiben samt Übersetzungen
eingereicht, weshalb darum ersucht werde, deren Eingang abzuwarten.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
Am 7. September 2018 verfügte die Instruktionsrichterin gestützt auf
Art. 56 VwVG, dass der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
ausgesetzt werde.
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Seite 11
F.
Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Datum Poststempel: 28. Septem-
ber 2018) liessen die Beschwerdeführenden die in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellten Dokumente einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen
ist, dass es sich bei der als „Mehrfachgesuch“ bezeichneten Eingabe vom
13. Juli 2018 nicht um ein Mehrfach-, sondern um ein Wiedererwägungs-
gesuch handelt. Die Beschwerdeführenden haben denn auch nicht die wie-
dererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
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Seite 12
währung von Asyl, sondern in Ziffer 3 der Rechtsbegehren lediglich bean-
tragt, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
5.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wie-
dererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung fest-
gehalten hat. Dabei ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt
im Urteilszeitpunkt massgebend ist (vgl. unter anderen Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
6.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
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Seite 13
können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachauf-
klärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für
den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass es die Vorinstanz unterlassen hat,
sich mit den zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs in Bezug auf
die Tochter C._______ gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten
Arztberichten (Stellungnahme vom 18. Juni 2018 und Verlaufsbericht vom
25. Juni 2018 der […]) in ernsthafter Weise oder überhaupt auseinander-
zusetzen. In der angefochtenen Verfügung wird lediglich Stellung zum Ver-
laufsbericht vom 4. Mai 2018 betreffend die Beschwerdeführerin und zum
Arztbericht vom 6. Juli 2018 betreffend den Beschwerdeführer Stellung ge-
nommen und begründet, weshalb diese Dokumente aus Sicht der Vo-
rinstanz nicht geeignet seien, Wiedererwägungsgründe darzutun. Die ärzt-
lichen Berichte betreffend die Tochter C._______ werden zwar aufgeführt,
eine materielle Auseinandersetzung mit diesen Dokumenten und den dazu
gemachten Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2018
unterbleibt indessen gänzlich. Dies wiegt umso schwerer, als in den ärztli-
chen Berichten deutlich – und mit vergleichsweise drastischen Formulie-
rungen – auf eine klare Verschlechterung des Gesamtbildes der Tochter
C._______ hingewiesen wird. Das Gericht sieht keinen Grund, an den
Feststellungen der Fachärzte zu zweifeln, die unter anderem zur Einschät-
zung gelangen, das Kindeswohl sei bereits "jetzt und hier", also noch vor
der Durchführung des Wegweisungsvollzugs, gefährdet.
6.3 Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der ange-
fochtenen Verfügung nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden
und den zu deren Stützung eingereichten Beweismitteln befasst hat, womit
sie ihre Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt hat. Zudem hat sie mit dieser Gehörsverletzung auch den Sachverhalt
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unvollständig festgestellt. Vorliegend handelt es sich um eine schwere Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs, weshalb eine Heilung auf Beschwerde-
ebene nicht in Betracht fällt.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung
vom 2. August 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes
und anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6.5 Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt es
sich, auf die Vorbringen in der Beschwerde und die dazu eingereichten Do-
kumente einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzuneh-
menden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und die Vorinstanz sich
damit zu befassen haben wird.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde hinfällig. Da die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache an das SEM zurückgewiesen wird, bleibt die am
7. September 2018 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte superprovisorische
Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvoll-
zugs) bis zu einer allfälligen gegenteiligen Anordnung des SEM bestehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gegenstandslos wird.
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen
Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuerzuschlag)
festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 2. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen Feststellung des
Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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