B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5070/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
und ihr Sohn
B._______,
beide Staat unbekannt,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 20. August 2011 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
B.
Mit Urteil E-3955/2015 vom 3. Dezember 2013 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
C.
Mit Urteil E-6032/2014 vom 20. November 2014 schrieb das Bundesver-
waltungsgericht ein Revisionsverfahren gegen das oben erwähnte Urteil
infolge eines Rückzugs als gegenstandslos geworden ab.
D.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden beim
SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 10. Juni
2013. Zur Begrünung machten sie geltend, die beiden beigelegten schrift-
lichen Zeugenaussagen und die Kopie der Geburtsurkunde der Beschwer-
deführerin und eine originale eritreische Wohnsitzbestätigung der Mutter
der Beschwerdeführerin, würden die eritreische Herkunft glaubhaft ma-
chen.
E.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 wies das SEM die als zweites Asylgesuch
behandelte Eingabe ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an und erhob eine Gebühr.
F.
Mit Urteil E-3974/2015 vom 7. Juli 2015 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt eine Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 25. Juni 2015 ge-
gen die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 aus formellen Gründen gut,
hob die Verfügung vom 22. Mai 2015 auf und wies das SEM an, die Ein-
gabe vom 5. Mai 2015 unter dem Blickwinkel eines Wiedererwägungsge-
suchs an die Hand zu nehmen.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2015 wies das SEM das Wiedererwägungsge-
such ab, erklärte die Verfügung vom 10. Juni 2013 als rechtskräftig, voll-
streckbar und erhob eine Gebühr.
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H.
Mit Eingabe vom 20. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines kanadischen Berichts beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollum-
fänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. In der Person des Unterzeichnenden sei ein unentgelt-
licher Rechtsbeistand zu bestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführenden ein
Begehren bezüglich Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen
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Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes
vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem
ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nament-
lich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer
wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmit-
teln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer
D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
4.
4.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin sich seit Au-
gust 2011 in der Schweiz aufhält und bisher weder ein Identitäts- noch ein
Reisedokument eingereicht hat. Mithin konnte sie die Vorinstanz von ihrer
behaupteten eritreischen Nationalität nicht überzeugen. Mit Eingabe ihres
Wiedererwägungsgesuchs reicht sie nun zwei Schreiben von eritreischen
Staatsbürgern vom 20. Januar 2015 und vom 17. Dezember 2014, eine
Wohnsitzbestätigung ihrer Mutter (ausgestellt am 18. August 2014) und
eine Kopie ihrer Geburtsurkunde (ausgestellt am 10. Oktober 1996) ein.
Mittels dieser Schreiben soll die eritreische Nationalität der Beschwerde-
führerin nachträglich belegt werden. Bei diesen Schreiben handelt es sich
jedoch gemäss Rechtsprechung (BVGE 2007/7) und der Definition von Art.
1a Bst. b und c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) weder um Reise- noch um Identitätspapiere.
4.2 Sodann ist die Beweiskraft der Schreiben zu relativieren. Die eritrei-
sche Staatsangehörigkeit kann nicht aufgrund zweier Schreiben von an-
geblichen Landsleuten glaubhaft gemacht, geschweige denn nachgewie-
sen werden. Im Gegenteil, zeugt dieser Versuch doch davon, dass der
Nachweis mittels anderer Identitätsdokumente der Beschwerdeführerin
nicht erbracht werden kann. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wohn-
sitzbestätigung der Mutter echt ist oder – wie die Vorinstanz annimmt –
käuflich erworben wurde. Denn es wird darin nur bestätigt, "dass die vor-
genannte Person im Kreis Abashawel wohnhaft ist" (nachgereichte Wohn-
sitzbestätigung). Die Mutter wäre danach also in Eritrea wohnhaft, was
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über ihre Staatsangehörigkeit nichts aussagt. In den Angaben zur Person
in der Wohnsitzbestätigung steht auch nichts über eine solche Staatsan-
gehörigkeit. Selbst wenn das so wäre, wäre noch immer nicht nachgewie-
sen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich Eritreerin ist. Letzteres
kann jedoch anhand der unglaubhaften Aussagen vor der Vorinstanz mit
Sicherheit ausgeschlossen werden. Folglich hat sie den Erwerb dieser
Staatsangehörigkeit – wie von der Vorinstanz richtig erkannt – nicht glaub-
haft gemacht. Die Geburtsurkunde, deren Authentizität die Vorinstanz zu
recht ebenfalls anzweifelt, wurde nur in Kopie eingereicht und vor Einrei-
chung des Asylgesuchs ausgestellt.
4.3 Zudem erfolgte die Einreichung der Beweismittel verspätet. Die Be-
schwerdeführenden reichten erst nach dem rechtskräftigen Beschwerde-
urteil im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs die zur
Frage stehenden Schreiben ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb es
der Beschwerdeführerin erst jetzt möglich sein soll, diese Schreiben einzu-
reichen, datiert ihr Asylgesuch doch vom 20. August 2011 und wurde sie
bereits an diesem Tag schriftlich in Kenntnis gesetzt, dass es zu ihrer Mit-
wirkungspflicht im Asylverfahren gehört, ihre Identität mittels Identitätsdo-
kumenten offenzulegen (SEM-Akten, A 2). Es sind keine Gründe ersicht-
lich, die es den Beschwerdeführenden beziehungsweise der Beschwerde-
führerin rechtlich oder tatsächlich unmöglich gemacht hätten, diese Be-
weismittel bereits früher zu erlangen und geltend zu machen (Art. 66 Abs.
3 VwVG analog). Solche Gründe machen die Beschwerdeführenden auch
nicht geltend, weshalb die Nachreichung verspätet ist.
4.4 Trotz der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der eritreischen Herkunft
und der nachgereichten Beweisstücke ist Folgendes festzustellen. Seit der
EMARK 1995/9 gültigen Rechtsprechung sind verspätete Vorbringen (im
Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG) zu beachten, wenn sie insbesondere eine
menschenrechtswidrige Behandlung befürchten lassen müssen. Die Vo-
rinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2013 ausführlich zur Lage
in Äthiopien und zum Wegweisungsvollzug dorthin und anderswohin ge-
äussert, so auch für den vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht
in seinem Urteil E-3955/2013 vom 3. Dezember 2013. Die Lage in Äthio-
pien hat sich in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht geändert, womit
diese Ausführungen weiterhin Gültigkeit haben. Es hat sich auch keine
neue Sachlage ergeben, die ein Abweichen dieser Erwägungen rechtferti-
gen würde. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die vorinstanzli-
chen Verfügungen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2510/2011 vom 3. Dezember 2013 verwiesen werden.
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4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Wiedererwä-
gungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um
Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv: nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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