B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5071/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Montenegro,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. August 2013 / N (…).
E-5071/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimat-
staat zusammen mit ihrer Tochter (E-5072/2013, N […]) am 5. Juli 2013
und reiste am 6. Juli 2013 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl ersuchte. Anlässlich der Befragung zur Person im EVZ
B._______ vom 18. Juli 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 29. Ju-
li 2013 brachte sie im Wesentlichen vor, Muslimin und in Montenegro ge-
boren zu sein, wobei sie lange Zeit in andern Landesteilen des ehemali-
gen jugoslawischen Bundesstaates gelebt habe, so von 1979 bis 1992
zusammen mit ihrem Ehemann in C._______ in Bosnien-Herzegowina.
Seit 17 Jahren lebe sie in D._______ in Montenegro, seit 2006 getrennt
von ihrem Mann. Sie habe eine Tochter, mit welcher sie in die Schweiz
gereist sei, und einen Sohn, der in ihrem Haus in D._______ zurück-
geblieben sei. In Montenegro habe sie keine Rechte, erhalte trotz Inter-
vention des Ombudsmannes keine Identitätsdokumente, habe schwarz
arbeiten müssen und daher keine Rente ansparen können. Sie sei auch
nicht krankenversichert. Zusammen mit ihrer Familie sei sie jeweils im
Vorfeld von Wahlen von Mitgliedern der Demokratischen Partei der Sozia-
listen (DPS) dazu gedrängt worden, für diese Partei zu stimmen. Als sie
sich in einem Zeitungsinterview darüber beklagt habe, hätten ihre Prob-
leme zugenommen. Sie reichte den abgelaufenen Reisepass, eine be-
glaubigte Kopie des Heimatscheins und einen Flüchtlingsausweis, alle im
Jahre 1996 ausgestellt, zu den Akten. Zum Beleg ihrer Asylgründe reichte
sie vier Verfügungen des montenegrinischen Innenministeriums, eine Be-
schwerdeschrift, zwei Schreiben des Ombudsmannes, eine Quittung so-
wie einen Zeitungsausschnitt ein.
B.
Mit Verfügung vom 29. August 2013 (gleichentags mündlich eröffnet) wies
das BFM ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg, Gleichzei-
tig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an. In der Rechtsmittelbeleh-
rung wurde festgehalten, gegen den Entscheid könne innert fünf Ar-
beitstagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben werden. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise jenen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zudem sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Eingabe, datiert vom 4. September 2013, mit Postaufgabe vom
5. September 2013 zunächst irrtümlich an die frühere Adresse des Bun-
desverwaltungsgerichts gesandt, erhob die Beschwerdeführerin (zusam-
men mit ihrer Tochter) dagegen Beschwerde und stellte die Anträge, ihr
sei auf Grund von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die
Flüchtlingseigenschaft zuzugestehen und ausserdem wegen Armut die
Verfahrenskosten zu erlassen. Auf die Begründung wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 11. September 2013 per Telefax-
übermittlung eingegangen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
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Beschwerde ist einzutreten. .
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.1 AsylG).
3.
Die Rechtsbegehren sind unklar gestellt: Einerseits wird auf Art. 3 EMRK
hingewiesen, was auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs wegen des menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes
abzuzielen scheint (vgl. E. 11.2). Andrerseits wird beantragt, die Flücht-
lingseigenschaft sei zuzugestehen. Auf Grund der tiefen Anforderungen,
die an eine Laienbeschwerde zu stellen sind, und aus verfahrensökono-
mischen Gründen ist vorliegend darauf zu verzichten, eine Beschwerde-
verbesserung einzufordern, und ist davon auszugehen, dass die vor-
instanzliche Verfügung vollumfänglich angefochten werden soll.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
6.
Am 28. September 2012 änderte die Bundesversammlung gestützt auf
Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) das AsylG durch den Erlass
eines dringlichen Bundesgesetzes. Diese Änderungen traten am
29. September 2012 in Kraft (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) und
betreffen unter anderem die Beschwerdefristen gemäss Art. 108 Abs. 2
AsylG. War bisher lediglich für Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide und Entscheide am Flughafen nach Art. 23 Abs. 1 AsylG eine
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen, so gilt diese Frist
nach neuem Recht auch für Verfügungen des BFM nach Art. 40 in Ver-
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bindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Dabei handelt es sich – im Ge-
gensatz zu formellen Nichteintretensentscheiden nach Art. 34 Abs. 1
AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – um materielle nega-
tive Entscheide betreffend Asylsuchende aus verfolgungssicheren Staa-
ten (sog. safe countries). Solche Entscheide werden ohne weitere Abklä-
rungen erlassen, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig geworden ist,
dass die Asylsuchenden ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen
noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe ent-
gegenstehen.
Art. 40 AsylG betrifft den Fall, dass nach der Anhörung keine weiteren
Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und der Wegwei-
sung sowie deren Vollzugs vonnöten sind. Hingegen steht die Bestim-
mung einer detaillierten Auseinandersetzung mit den Vorbringen von
Asylsuchenden nicht entgegen; vielmehr ist eine solche aufgrund der Be-
gründungspflicht des BFM und mit Blick auf das Recht auf wirksame Be-
schwerde geboten, wenngleich Art. 40 Abs. 2 AsylG eine summarische
Begründung genügen lässt.
Die Vorinstanz hat Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September
2012 geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall zu Recht angewen-
det. Da der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeerhebung innert der
(verkürzten neuen) Frist möglich war, stand die Frist gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG einer sachgerechten Anfechtung nicht entgegen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfol-
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gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31
E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1995 Nr. 2 E.
3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht;
nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen
lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor
Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im
Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne
effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz
die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR,
Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkom-
mens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001,
Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuel-
len Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität
des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begrün-
den (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.,
EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2
S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem
Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem
andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur
gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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8.
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides aus,
nach der Auflösung der Union von Montenegro mit Serbien seien die
montenegrinischen Behörden aufgrund ungeklärter Fragen bezüglich der
Staatsangehörigkeit zurückhaltend gewesen bei der Ausstellung von
Identitätsdokumenten, insbesondere bei ehemaligen Flüchtlingen. Auf-
grund der eingereichten Dokumente sei vorliegend festzustellen, dass der
Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Identitätsdokuments mit Verfü-
gung des Innenministeriums vom 2. November 2011 verweigert worden
sei. Nach einer Intervention durch den Ombudsmann sei diese Verfügung
jedoch aufgehoben worden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
sei das Verfahren noch hängig. Sie sei ausgereist, bevor eine neue Ent-
scheidung getroffen worden sei. Deshalb könne nicht festgestellt werden,
ob die Behörden sich definitiv weigerten, den Status der Beschwerdefüh-
rerin mit der Ausstellung eines Identitätsdokuments zu regeln. Aufgrund
des Umstandes, dass die ablehnende Verfügung auf Intervention des
Ombudsmannes aufgehoben und die zuständige Behörde angewiesen
worden sei, die Sache neu zu beurteilen, sei nicht davon auszugehen,
dass die montenegrinischen Behörden die Ausstellung einer Identitätskar-
te auf Dauer verweigern würden. Die Beschwerdeführerin sei in Monte-
negro geboren und demnach montenegrinische Staatsangehörige. Sie
habe den alten jugoslawischen Pass, welcher in D._______ ausgestellt
worden sei. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe das Problem
bei der Registrierung und Ausstellung von Identitätspapieren hauptsäch-
lich darin, dass die Betroffenen über keinerlei Dokumente verfügten. Im
Gegensatz dazu sei die Beschwerdeführerin gut dokumentiert. Zudem sei
darauf hinzuweisen, dass ihre Tochter 2011 eine Identitätskarte erhalten
habe, obwohl sie in C._______ geboren sei. Daher sei nicht glaubhaft
dass die Beschwerdeführerin die montenegrinische Staatsangehörigkeit
und die entsprechenden Dokumente nicht erlangen könne. Die weiteren
Probleme, die sie geltend mache (Schwarzabreit, fehlende Krankenversi-
cherung etc.) hingen mit ihrem noch ungeklärten Status zusammen. In
Montenegro herrsche eine allgemeine Versicherungspflicht und 93% der
Bevölkerung seien krankenversichert. Der Zugang zur staatlichen Ge-
sundheitsfürsorge sei für die entsprechend registrierten Bewohner ge-
währleistet. Somit werde sie krankenversichert, sobald die Identitätskarte
ausgestellt sei. Die Vorbringen, sie habe wegen eines Zeitungsinterviews
Schwierigkeiten bekommen, sei unglaubhaft, da sie dazu unterschiedli-
che Angaben gemacht habe. So habe sie an der Kurzbefragung angege-
ben, die Probleme hätten nach dem Zeitungsinterview angefangen (A4
Punkt 7.01). An der vertieften Anhörung habe sie dagegen ausgesagt, ih-
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re Probleme bestünden schon seit 17 Jahren, seit der Unabhängigkeit
von Montenegro habe sie aber keine Rechte mehr. Nach dem konkreten
Ausreiseanlass befragt, habe sie zunächst angegeben, im April im Vorfeld
von Wahlen bedrängt worden zu sein, für die DPS zu stimmen. Auf Nach-
frage hin habe sie aber keinen konkreten Ausreiseanlass anzugeben
vermocht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Angaben sei nicht glaubhaft,
dass das Zeitungsinterview die Probleme entscheidend verschärft und sie
sich dadurch zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Was die Druckver-
suche von Seiten von Mitgliedern der DPS betreffe, so handle es sich da-
bei um Behelligungen von Privatpersonen. Die Beschwerdeführerin habe
diese Übergriffe den Behörden nicht gemeldet. Dadurch habe sie verhin-
dert, dass die zuständigen Behörden eingreifen und Massnahmen gegen
die Fehlbaren und zum Schutz der Beschwerdeführerin hätten ergreifen
können. Vorliegend könne daher nicht überprüft werden, ob die Behörden
tatsächlich Schutzmassnahmen ergreifen würden. Die Regelvermutung
gegenüber Mazedonien [recte: Montenegro] besage, dass Verfolgung
nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
werde. Die Beschwerdeführerin könne in Mazedonien [recte: Montenegro]
grundsätzlich Schutz erhalten. Die Vorbringen seien deshalb nicht asylre-
levant.
9.
Das BFM hat zu Recht ausgeführt, dass nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführerin würde ein Identitätsdokument dauerhaft verweigert,
zumal ihrer Tochter bereits eine Identitätskarte ausgestellt worden war
und die ablehnende Verfügung nach der Intervention des Ombudsman-
nes aufgehoben worden war, wobei sie den neuen Entscheid nicht abwar-
tete. Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung, welcher nichts
hinzuzufügen ist, hat das BFM festgestellt, dass aufgrund der protokollier-
ten Aussagen nicht glaubhaft ist, dass das erwähnte Zeitungsinterview für
den Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen ist, und dass ferner
die Behelligungen durch Mitglieder der DPS keine asylbeachtliche Verfol-
gung darstellen. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was an die-
ser Einschätzung etwas ändern würde, zumal lediglich die bisherigen
Vorbringen bekräftigt werden bzw. auf die allgemeine Situation von ethni-
schen Minderheiten und Personen aus gemischtethnischer Ehe hinge-
wiesen wird. Deshalb erübrigt es sich, darauf näher einzugehen. Nach
dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
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Seite 9
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug der Wegweisung an; es berücksichtigt dabei den Grund-
satz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich entgegen der Beschwerde weder aus den Aussa-
gen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür,
dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie je-
ner des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren
Hinweisen). Dafür können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen
werden.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Situation in Montenegro noch individuelle Gründe
lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend trotz der zweifellos schwieri-
gen wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin, die aber in D._______
immerhin über ein eigenes Haus verfügt, unzumutbar erscheinen. Sie
kann zudem mit ihrer Tochter zurückkehren, deren Asylgesuch mit glei-
chem Datum rechtskräftig negativ entschieden wurde.
11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu BVGE
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2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
13.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist, ungeachtet der Frage mach der prozessualen
Bedürftigkeit, abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren nach dem
Gesagten als aussichtslos erwiesen haben.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5071/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist mittels beigelegtem Einzahlungsschein innert 30
Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: