B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5071/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh, wohnhaft in der Schweiz,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, ge-
boren am (…), Bangladesh, z.Zt. in Bangladesh;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die heute in der Schweiz niederlassungsberechtigte Beschwerdeführerin
verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2004 und
stellte hier am 1. Juni 2004 ein Asylgesuch. Im Rahmen des Asylverfahrens
erklärte sie, religiös verheiratet zu sein und mit ihrem Mann die rubrizierte
Tochter B._______ zu haben. Die Ehe sei schon vor ihrer Ausreise zerrüttet
gewesen, ihr Mann habe sie verstossen und die gemeinsame Tochter in
seine Obhut genommen. Seit dem 26. September 2003 habe sie keinen
Kontakt mehr zu ihrer Tochter gehabt.
Mit Verfügung vom 29. August 2006 gewährte das damalige BFM der Be-
schwerdeführerin antragsgemäss Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft.
B.
Am 12. Oktober 2006 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihren Mann
und ihre Tochter ein erstes Familienzusammenführungsgesuch nach
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31), zog es aber im Verlaufe des Ver-
fahrens betreffend ihren Mann wieder zurück.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 die Einreise
der Tochter in die Schweiz – unter gleichzeitiger Annullation einer zwi-
schenzeitlich provisorisch erteilten Einreisebewilligung – und wies das Ge-
such ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, es sprächen
besondere Umstände gegen die Familienzusammenführung respektive
den Einschluss der Tochter der Beschwerdeführerin in deren Flüchtlingsei-
genschaft. Es liege weder ein Urteil vor, welches die behauptete Scheidung
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater nachweise, noch
ein solches des zuständigen Familiengerichts in Bangladesh betreffend
das Sorgerecht für die Tochter. Letztere lebe bei ihrem leiblichen Vater in
Bangladesh und gehe dort zur Schule. Die Erteilung eines Einreisevisums
käme im Ergebnis einer Verletzung des Übereinkommens vom 25. Oktober
1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung
(SR 0.211.230.02) gleich.
Mit Urteil E-7685/2007 vom 7. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 14. Novem-
ber 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte in der
Begründung insbesondere die Unklarheit über den tatsächlichen formellen
Bestand der Ehe sowie das vermutungsweise bestehende Sorgerecht des
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leiblichen Vaters über die Tochter aufgrund dessen aktueller Obhutsaus-
übung. Schliesslich erwog es, dass es der Beschwerdeführerin möglich
und zuzumuten sei, die Frage des Sorgerechts durch ein bangladeschi-
sches Familiengericht klären zu lassen, und allenfalls danach ein erneutes
Gesuch um Familienasyl zu stellen.
C.
Am 22. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin betreffend ihre Toch-
ter ein zweites Familienzusammenführungsgesuch. Im Rahmen eines
hierzu durchgeführten Interviews vom 5. Mai 2010 auf der schweizerischen
Botschaft in Dhaka erklärte die Tochter, bei ihrem Vater bleiben zu wollen
und keine Absicht zur permanenten Übersiedlung zu ihrer Mutter in die
Schweiz zu haben.
In der Folge zog die Beschwerdeführerin das Gesuch zurück und erklärte
ihre Absicht, sich stattdessen um die Erteilung eines Besuchervisums für
ihre Tochter zu bemühen.
D.
Am (…) 2010 heiratete die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen
Landsmann gleichen Nachnamens. Die Ehe wurde am (…) 2013 rechts-
kräftig geschieden.
E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2015 und Ergänzung vom 19. März 2015
stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein drittes Gesuch um Familien-
zusammenführung für die Tochter B._______. In der Begründung machte
sie eine veränderte Situation dergestalt geltend, als der Vater der Tochter
nunmehr sein notariell beglaubigtes Einverständnis (vom […] 2010) für
eine Übersiedlung der Tochter in die Schweiz gegeben habe. Als Beweis-
mittel wurde eine Kopie des Dokumentes vorgelegt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2015 wurde die Beschwerdeführerin
vom SEM unter nachdrücklichem Hinweis auf die ihr bereits in den bishe-
rigen Verfahren um Familienzusammenführung zur Kenntnis gebrachten
Dokumentenanforderungen aufgefordert, bis zum 2. Juni 2015 folgende,
von der Botschaft als authentisch zu befindende Dokumente nachzu-
reichen: Scheidungsurkunde, Gerichtsbeschluss über das Sorgerecht für
die Tochter sowie Stellungnahme der Tochter bezüglich einer allfälligen
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Übersiedlung in die Schweiz. Im Unterlassungsfall könne aufgrund der Ak-
ten entschieden werden.
Aus einer aktenkundigen E-Mail-Korrespondenz zwischen dem SEM und
der schweizerischen Botschaft in Dhaka geht hervor, dass die Tochter bis
zum Ablauf der Frist eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, die indessen nicht
beglaubigt war beziehungsweise mangels finanzieller Mittel der Tochter
nicht durch die Botschaft authentifiziert und daher zurückgewiesen wurde.
Nach Ablauf der Frist hat die Tochter der Botschaft ferner einen Gerichts-
beschluss über das Sorgerecht vorgelegt.
G.
Das SEM verweigerte mit Verfügung vom 23. Juli 2015 die Einreise der
Tochter in die Schweiz und wies das dritte Gesuch um Familienasyl ab.
H.
Mit Eingabe vom 20. August und Ergänzung vom 31. August 2015 hat die
Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben. Darin beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides, die Bewilligung der Einreise und die Gewährung des Fami-
lienasyls zugunsten ihrer Tochter sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Beiordnung der rubri-
zierten Rechtsvertreterin nach Art. 110a AsylG.
I.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September
2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, von vier in Kopie einge-
reichten Beweismitteln innert 30 Tagen die Originale mitsamt allfällig zuge-
hörigen Zustellcouverts nachzureichen. Die Beurteilung der weiteren An-
träge wurde auf nach Eingang der Beweismittel in Aussicht gestellt. Die
Beschwerdeführerin wurde jedoch bereits darauf aufmerksam gemacht,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegend
nach Massgabe von Art. 65 Abs. 2 VwVG statt Art. 110a Abs. 1 AsylG zu
beurteilen sei und somit neben der Mittellosigkeit auch die Prozessaussich-
ten als Kriterium heranzuziehen seien.
J.
Mit Eingabe vom 30. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin vier
Originaldokumente und zwei Zustellcouverts aus dem Ausland ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.2 Mit dem Vorbehalt besonderer Umstände wird klargestellt, dass die
Flüchtlingseigenschaft nicht in jedem Fall auf die nächsten Angehörigen
des Flüchtlings ausgedehnt wird. Besondere Umstände sind beispiels-
weise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen
Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet
ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, wenn das
Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist,
dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen-
zuleben (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Art. 51 Abs. 4 AsylG zielt auf Mitglie-
der der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der
in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darun-
ter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von
Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen
Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne des Familiennachzuges –
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Tren-
nung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Bedingung ist, dass
zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben
muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Die Ein-
reisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient
weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht ge-
lebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor been-
deten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
5.
5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2015 führte
das BFM im Wesentlichen an, dass das notariell beglaubigte Einverständ-
nis des Vaters zur Übersiedlung seiner Tochter in die Schweiz schon im
zweiten Gesuch um Familienasyl eingereicht und als nicht beweistauglich
für ein allfälliges Sorgerecht der Beschwerdeführerin befunden worden sei.
Zudem seien bis zum Ablauf der Instruktionsfrist die drei eingeforderten
Dokumente nicht beziehungsweise nicht authentifiziert vorgelegt worden,
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weshalb weder die Ehescheidung noch das Sorgerecht über die Tochter
noch deren Wille zur Übersiedlung in die Schweiz glaubhaft erstellt seien.
Es bestünden somit besondere Umstände gegen die Anwendung von
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 und den beiden Er-
gänzungen vom 31. August und 30. September 2015 macht die Beschwer-
deführerin geltend, die Voraussetzungen für das Familienasyl und die Ein-
reisebewilligung seien nunmehr erfüllt. Vor ihrer Flucht habe sie zusammen
mit der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und die Trennung
sei somit durch die Flucht erfolgt, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal ge-
geben sei. Im Weiteren lägen keine dem Anspruch auf Familienasyl und
Einreisebewilligung entgegenstehenden Umstände vor. So seien das Ein-
verständnis des Vaters zur Übersiedlung der Tochter sowie deren aus dem
Jahr 2014 stammende Stellungnahme bereits aktenkundig. Ebenso könne
nun das Urteil des Familiengerichts C._______ vom (…) Juni 2015 betref-
fend das der Beschwerdeführerin zustehende Sorgerecht über die Tochter
vorgelegt werden; die Verspätung in der Erhältlichmachung des Dokumen-
tes sei auf den Ramadan zurückzuführen. Im Weiteren könne zwar nicht
ein Scheidungsurteil, aber eine – dem SEM ebenfalls bereits zu den Akten
gegebene – notariell beglaubigte Erklärung des nun wieder verheirateten
Vaters vorgelegt werden, wonach die nach Brauch geschlossene Ehe mit
der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 aufgelöst worden sei. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern es von Belang sein soll, ob die Scheidung tat-
sächlich ausgesprochen worden sei oder nicht, sondern für die Gesuchs-
beurteilung reiche der Beleg für das alleinige Sorgerecht der Beschwerde-
führerin über die Tochter. Auch aus dem Umstand der (zweiten) Ehe-
schliessung in der Schweiz könne im Übrigen geschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin zu jener Zeit unverheiratet gewesen sei. Sie legt
zudem zwei (inhaltlich nicht identische) "Birth Certificate" betreffend
B._______ vor, wovon das eine der beiden Dokumente ein Original und
das andere eine beglaubigte Kopie eines anderen Originals ist. Sodann
kritisiert sie das gegen die UNO-Kinderrechtskonvention verstossende Vor-
gehen des SEM und der Botschaft, indem diese das Verfahren verzögert
und von der minderjährigen, auf sich allein gestellten Tochter unzumutbare
Anstrengungen betreffend die Beschaffung rechtsgenüglicher Dokumente
verlangt hätten.
6.
6.1 Unter Bezugnahme auf die zuletzt erhobenen Rügen betreffend Ver-
fahrensverzögerung und Missachtung der UNO-Kinderrechtskonvention ist
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Seite 8
zunächst festzustellen, dass zwar seit nunmehr neun Jahren eine Famili-
enzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
angestrebt wird. Der Vorinstanz ist aber keine rechtsverletzende Verfah-
rensverzögerung vorzuwerfen, da diese Zeitdauer in erster Linie dem nicht
immer nachvollziehbaren prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihrer jeweiligen Rechtsvertretung zuzuschreiben ist, in-
dem verschiedene Verfahren in unterschiedlichen Abständen iniziiert und
teilweise wieder zurückgezogen und daneben unmissverständliche Auffor-
derungen zur Beschaffung von Dokumenten nicht oder ungenügend be-
achtet wurden. Zudem ist klarzustellen, dass für die Beschaffung der ein-
geforderten Dokumente in erster Linie die Beschwerdeführerin und nicht
ihre Tochter verantwortlich war. Die unumgänglichen Verfahrensmitwirkun-
gen der Tochter selber beschränkten sich in durchaus zumutbarer Weise
auf deren Aufforderungen zur Stellungnahme zu ihrer Übersiedlungsab-
sicht und auf ihre Vorsprache (zusammen mit dem Vater) auf der Botschaft
zum Interview. Die Rügen erweisen sich mithin als unbegründet.
6.2 Die Dokumentensituation, wie sie sich zum heutigen Zeitpunkt präsen-
tiert, lässt nach wie vor viele Fragen offen. Aus den Dokumenten selber
lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob nun jemals eine formelle oder re-
ligiös geschlossene Ehe vorlag beziehungsweise geschieden wurde. Für
das Bundesverwaltungsgericht ist indessen nicht zu bezweifeln, dass es
sich bei B._______ um die Tochter der Beschwerdeführerin und der die
Obhut ausübenden Person um den Vater von B._______ handelt. Daneben
kann hinsichtlich des Zivilstandes der Beschwerdeführerin auf deren in der
Schweiz geschlossene und geschiedene Ehe von 2010 bis 2013 abgestellt
werden, aus welchem Umstand das Bundesverwaltungsgericht ableitet,
die Beschwerdeführerin sei zuvor und danach unverheiratet gewesen be-
ziehungsweise sei es noch. Eine andere und – wie von der Beschwerde-
führerin zurecht klargestellt – entscheidendere Frage ist jedoch jene nach
dem Sorgerecht bezüglich die Tochter. Ein blosses und im Übrigen ohnehin
nicht aktualisiertes Einverständnis des Vaters zur Übersiedelung der Toch-
ter zu ihrer Mutter ist für die Beurteilung des Sorgerechts nicht relevant.
Indessen legt die Beschwerdeführerin nach verschiedenen Aufforderungen
nunmehr ein, wie sie es in der Beschwerde betitelt, Urteil des Familienge-
richts C._______ vom (…) Juni 2015 betreffend das der Beschwerdefüh-
rerin zustehende Sorgerecht über die Tochter (im Original) vor. Aus dem
Dokument geht inhaltlich hervor, dass der Beschwerdeführerin auf Gesuch
hin das Sorgerecht gerichtlich zugesprochen werde. Dies bedeutet einer-
seits, dass dieses Sorgerecht offenbar vor dem (…) Juni 2015 nicht be-
standen hat. Anderseits geht aus dem Dokument nicht schlüssig hervor, ob
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die Beschwerdeführerin nunmehr über das alleinige oder gemeinsame o-
der geteilte Sorgerecht für die Tochter verfügt. Gewichtiger ist indessen die
Tatsache, dass trotz klarer Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt keine
aktuelle Stellungnahme der Tochter betreffend deren Übersiedlungsabsicht
zur Mutter vorliegt. Eine solche ist vorliegend denn auch durchaus ent-
scheidwesentlich. Die vorgelegte Stellungnahme datiert vom Juni 2014,
mithin sieben Monate vor Einreichung des dritten Gesuchs um Familien-
asyl. Angesichts der Tatsache, dass eine Absicht der Tochter zur Übersied-
lung zur Mutter bislang unklar oder zumindest schwankend war, ist die Ak-
tualität einer solchen Stellungnahme bedeutsam.
6.3 Abgesehen vom zuvor Erwogenen ergibt sich aus den beigezogenen
Asylverfahrensakten der Beschwerdeführerin, dass die Trennung zwischen
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter nicht erst durch die Flucht der
ersteren erfolgt ist, sondern bereits im September 2003 aus vorab familiä-
ren Gründen, indem der gemeinsame Familienhaushalt mittels Verstos-
sung der Beschwerdeführerin durch ihren Mann aufgelöst wurde und letz-
terer seine Tochter in seine Obhut nahm (vgl. Aktenstücke A2 Ziff. 15 [insb.
S. 6] und A12 S. 5 oben). Die oben in E. 4.2 unter Hinweis auf die Praxis
erwähnte Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familienge-
meinschaft bestanden haben muss und die Einreisebewilligung zwecks Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere nicht der Wieder-
aufnahme von zuvor beendeten Beziehungen diene, liegt somit nicht vor;
dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin sich zwischenzeitlich im (…)
2004 noch für einen Monat in D._______ aufgehalten hat (vgl. A12 S. 4
unten) und nach Bangladesh zurückgekehrt ist, um in der Folge definitiv
auszureisen. Eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht ge-
trennte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter be-
stand somit nicht.
Unter Bezugnahme auf den bereits zuvor erkannten schwankenden Über-
siedlungswillen der Tochter ist ferner unbestritten, dass diese im Zeitpunkt
ihrer Vorsprache zum Interview vom 5. Mai 2010 auf der Botschaft klar
kommuniziert hat, nicht oder jedenfalls nicht permanent zur Mutter ziehen
zu wollen. Selbst wenn diese Absichtserklärung später (insbesondere mit
Stellungnahme vom 30. Juni 2014) scheinbar nicht mehr aufrecht erhalten
werden sollte, wäre doch klar ein Unterbruch der Beziehungsnähe und der
Abhängigkeit der Tochter von der Mutter festzustellen, die dem Familien-
asyl und der Einreisebewilligung hierzu ebenfalls entgegenstünde (vgl.
zum auch bei nahen Angehörigen unabdingbaren Erfordernis der Bezie-
hungsnähe BVGE 2009/8 E. 7.5.5).
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Seite 10
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung des Familienasyls und die Erteilung einer Einreisebewilligung
vorliegend aus mehreren, vorstehend erörterten Gründen nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt und die eingereichten Beweismittel näher ein-
zugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung inklusive Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin sind ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind und
damit zumindest eine kumulative Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: