B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5071/2018, E-5120/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Verfahren E-5071/2018)
B._______, geboren am (…),
(Verfahren E-5120/2018)
alle Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des SEM vom 3. August 2018 /
N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – (…) –
ihren Heimatstaat ungefähr (…) und reisten am 18. November 2015 in die
Schweiz ein, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ gleichentags ihre Asylgesuche stellten.
B.
Die Beschwerdeführenden trugen an den Befragungen zur Person (BzP)
vom 8. Dezember 2015, an den einlässlichen Anhörungen vom 20. respek-
tive 21. Juli 2016 sowie an den ergänzenden Anhörungen vom 9. April
2018 respektive 9. Juli 2018 als Grund für ihre Asylgesuche im Wesentli-
chen folgenden Sachverhalt vor:
Sie seien Kurden und hätten bis zu ihrer Ausreise in der Nähe der Stadt
D._______ in der Provinz E._______ gelebt, wo sie ein erfolgreiches Fa-
milienunternehmen (…) geführt hätten. Der Beschwerdeführer 1 sei seit
(…) Jahren in der Demokratischen Kurdischen Partei (DKP) aktiv und habe
unter anderem Kaderleute dieser Partei betreut. Er und sein Sohn (Be-
schwerdeführer 5) hätten ferner die Aufgabe gehabt, für die Partei (…). Im
(…) 2015 sei ein Nachbar unangekündigt in ihr Haus gekommen und habe
die beiden beim (…) gesehen. Der Nachbar sei ein Spitzel des iranischen
Geheimdiensts gewesen; er habe sogleich begonnen, einen Bericht über
sie zu verfassen. Da sie gewusst hätten, dass der Nachbar sie nach dem
Besuch bei den Behörden verraten würde, hätten sie versucht, ihn mit
Früchten und Tee hinzuhalten. Nachdem dies nichts gebracht habe, hätten
sie das Haus verlassen und 10 oder 20 Minuten später aus der Ferne be-
obachtet, wie Geheimdienstleute ihr Haus gestürmt und Computer, Dru-
cker und Dokumente mitgenommen hätten. Aus Furcht vor weiteren be-
hördlichen Massnahmen hätten die Beschwerdeführenden ihren Heimat-
staat verlassen.
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Ferner gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, vor (…) Jahren aus poli-
tischen Gründen während (…) Monate im Gefängnis gewesen zu sein. Und
der Beschwerdeführer 5 gab an, er und ein Cousin seien vor (…) Monaten
während (…) Tagen im Gefängnis gewesen, weil sie (…) beschädigt hät-
ten.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie insbesondere folgende
Beweismittel zu den Akten:
Ein Bestätigungsschreiben der "Kurdistan Democratic Party-Iran"
(KDP-Iran) über die Partei-Unterstützung der Beschwerdeführer 1
und 5 sowie über die drohende Verfolgungsgefahr seitens der ira-
nischen Behörden; Mitgliedschaftskarten der Beschwerdeführer 1
und 5 bei der KPD-Iran;
Ein Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5 wegen
(…), ausgestellt am (…) in F._______;
Unterlagen zu den Räumlichkeiten des Familienbetriebs der Be-
schwerdeführenden im Iran (Fotos, Grundbuchauszug);
Fotos zu den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden
in der Schweiz.
C.
Mit zwei Verfügungen vom 3. August 2018 – eröffnet je am 8. August 2018
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Entscheide wurde angeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Weiter würden die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
nicht ausreichen, um die Beschwerdeführenden wegen subjektiven Nach-
fluchtgründen in der Schweiz als Flüchtlinge aufzunehmen.
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D.
Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom
6. September respektive 7. September 2018 liessen die Beschwerdefüh-
renden die Asylentscheide anfechten und beantragen, die Verfügungen
des SEM seien aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen sowie als Folge davon die vorläufigen Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Die beiden Rechtsmittel wurden von der Zentralen Kanzlei des Bundes-
verwaltungsgerichts vorerst den Abteilungen V (E-5071/2018) respek-
tive IV (D-5120/2018) zur Behandlung zugeteilt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. September 2018 bestätigte das Bundes-
verwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde im Verfahren
E-5071/2018 und hielt fest, die Beschwerdeführenden A._______ dürfen
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2018
wurde der Eingang der Beschwerde im Verfahren D-5120/2018 bestätigt.
F.
Mit Instruktionsverfügungen vom 3. Oktober 2018 stellte das Gericht fest,
dass aus Gründen der Konnexität die Verfahren E-5071/2018 und
D-5120/2018 koordiniert durch den gleichen Spruchkörper der Abteilung V
zu behandeln seien und alle Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Die Verfahrensnummer D-5120/2018 wurde in der Folge in E-5120/2018
umgewandelt.
G.
Mit zwei inhaltsgleichen Eingaben vom 22. Oktober 2018 liessen die Be-
schwerdeführenden mehrere Bestätigungsschreiben kurdischer Parteien,
datierend vom 15. Oktober 2018, 12. September 2018 und 20. Januar 2016
(das letztgenannte Dokument war bereits beim SEM eingereicht worden),
sowie den Ausdruck einer Navend-Erklärung vom 9. September 2018 zu
einem Raketenangriff in Koya zu den Akten reichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Angesichts der persönlichen und sachlichen Konnexität der beiden Verfah-
ren E-5071/2018 und E-5120/2018 sind diese gemäss Zwischenverfügung
vom 3. Oktober 2018 koordiniert zu führen. Aus demselben Grund recht-
fertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Beschwerden zu vereinigen
und in einem Entscheid zu behandeln.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte in seiner die Beschwerdeführenden A._______ betref-
fenden Verfügung zunächst aus, es sei erfahrungswidrig, dass der Be-
schwerdeführer 1 vom selbständigen (…) und vom (…) sowie vom (…)
spreche, gleichzeitig jedoch mehrfach betone, er sei Analphabet. Weiter
widerspreche es der Logik menschlichen Handelns, dass man den angeb-
lichen Spitzel im Haus zu halten versucht habe, anstatt ihn schnellstmög-
lich loszuwerden. Es sei auch unlogisch, dass die Beschwerdeführenden
Dokumente wie einen Grundbuchauszug auf die Flucht hätten mitnehmen
können, nicht jedoch ihren Laptop und einen USB-Stick mit Dokumenten,
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welche als Beweismittel gegen sie verwendet worden seien. Es fehle dem
geschilderten Hergang in diversen Punkten an jeglicher Logik (vgl. Verfü-
gung, S. 4).
Der Beschwerdeführer 1 habe sich in verschiedenen Punkten erheblich wi-
dersprochen – so zu den Angaben zu seinen Verbindungspersonen, zum
USB-Stick/(…), zu seiner Funktion bei (…) oder zur (…) (vgl. a.a.O., S. 5
und 6).
Auch die Beschwerdeführerin 2 habe sich in ihren Aussagen wiederholt wi-
dersprochen, so bezüglich des Aufenthaltsorts des Spitzels in ihrem Haus
(vgl. a.a.O., S. 6), bezüglich des Weinens ihrer Tochter respektive Enkelin
oder bezüglich des Kontakts mit einem Mann namens G._______ (vgl.
a.a.O., S. 7).
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich auch gegenseitig bezüglich
des Ortes, von wo sie ihr Haus beobachtet hätten, oder bezüglich der An-
zahl Beamtenwagen, teilweise diametral widersprochen (vgl. a.a.O., S. 6
und S. 7).
6.2 In der Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden B._______ hielt
das SEM ebenfalls fest, dass es den Schilderungen der Beschwerdefüh-
renden in entscheidenden Punkten an Logik mangle. So sei aus ihrer Er-
zählung nicht klar geworden, wie sie darauf gekommen seien, dass der
Nachbar vom (…) hätte erfahren sollen. Auch sei die beschriebene Situa-
tion, die Mutter (Beschwerdeführerin 2) habe Früchte und Tee serviert, ge-
weint und gleichzeitig die wichtigsten Dinge zusammengepackt, schwer
nachvollziehbar (vgl. Verfügung, S. 4). Realitätsfremd sei ausserdem die
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bereits zu packen angefangen
hätten als der Nachbar noch im Haus gewesen sei und nach seinem Weg-
gang innert bloss zwei bis drei Minuten selbst ihr Haus verlassen hätten.
Die Erzählperspektiven der Beschwerdeführenden 5 und 6 würden zudem
darauf hindeuten, dass sie eine gelernte, nicht selbst erlebte Geschichte
wiedergeben würden. So würden sie kaum eine persönliche Sicht der
Dinge einnehmen, sondern den Hergang von einer Metaperspektive erzäh-
len (vgl. a.a.O., S. 4). Die Schilderungen seien in weiten Teilen unsubstan-
ziiert und wenig konkret (vgl. a.a.O., S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer 5 habe widersprüchliche Angaben zu seiner Tätig-
keit für die KDP ([…]) im Iran gemacht. Die Beschwerdeführenden 5 und 6
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hätten sich zudem gegenseitig bezüglich der Beschreibung der circa fünf-
zehn Minuten widersprochen, während welchen sich der Nachbar bei ihnen
befunden haben solle. Die Beschwerdeführerin 6 habe sich selber eben-
falls in zentralen Punkte widersprochen (vgl. a.a.O., S. 5 f.).
6.3 Sämtliche durch die Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel
würden nach Ansicht des SEM nur geringe Beweiskraft verfügen, um die
geltend gemachten Vorbringen glaubhaft zu machen. Insbesondere sei die
Echtheit des vom (…) datierenden Gerichtsurteils stark anzuzweifeln. Der
Inhalt des Urteils weise zahlreiche Widersprüche und Unvereinbarkeiten
mit dem vorgetragenen Sachverhalt auf (vgl. a.a.O., S. 8).
6.4 Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG geworden, so dass die Asylrele-
vanz der Angaben nicht geprüft werden müsse.
7.
7.1 In den beiden Beschwerdebegründungen wird zunächst anhand diver-
ser Medienberichte auf die Unterdrückung der Kurden im Iran hingewiesen.
Die Mitglieder und Sympathisanten der verbotenen Partei KPD-Iran müss-
ten im Untergrund agieren und würden durch das iranische Regime ver-
folgt.
7.2 Den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen wird entgegnet, dass die
Beschwerdeführenden dem Nachbar bewusst Früchte und Tee angeboten
hätten, um ihn mit ihrer Gastfreundschaft von der bevorstehenden Denun-
ziation abzubringen (vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 10). Weiter wurde
bemerkt, dass der Beschwerdeführer 1 nicht, wie in der Verfügung erwähnt,
einen Laptop besessen habe, sondern vielmehr einen PC, den die Be-
schwerdeführenden beim abrupten Verlassen des Hauses aufgrund des
Gewichts nicht hätten miteinpacken können. Den (…) hätten die Beamten
als Beweismittel beschlagnahmt, was nachvollziehbar sei. Im Übrigen
wurde auf weitere vom SEM angeführte Widersprüche eingegangen und
auf verschiedene Umstände hingewiesen, welche die ungereimten Aussa-
gen erklären sollen. Dass die Beschwerdeführenden nicht substanziiert zu
schildern vermochten, was sie während den 15 Besuchsminuten des Nach-
barn genau taten, sei auf ihren damaligen Schockzustand zurückzuführen
(vgl. Beschwerde E-5071/2018, S. 13; Beschwerde E-5120/2018, S. 10).
7.3 Die Behauptung der Vorinstanz, die Beweismittel würden über bloss
geringen Beweiswert verfügen oder seien sogar gefälscht, treffe nicht zu.
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Die Beschwerdeführer 1 und 5 hätten genügend glaubhaft machen kön-
nen, dass sie Mitglieder der KDP-Iran seien und deshalb verfolgt würden.
Dass das iranische Gerichtsurteil betreffend die Beschwerdeführer 1 und 5
in ihrer Abwesenheit gefällt wurde, sei verständlich, denn am (…) 2016
habe es (…) eine (…) von Parteigenossen gegeben, wobei die Beschwer-
deführer 1 und 5 als Urheber verdächtigt und deshalb verurteilt worden
seien.
7.4 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführer 1
und 5 aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und politischen Aktivitäten
zugunsten der KDP-Iran im Visier der iranischen Sicherheitskräfte seien.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung sämtlicher Akten
zum Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM zu bestäti-
gen sind. Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen ihres Asylverfah-
rens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssitua-
tion nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.
8.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden betreffend ihrem Kernvorbringen, dem angeblichen
Besuch eines iranischen Geheimdienstmitarbeiters, auffallend wider-
sprüchliche und vage Angaben machten. Auf Nachfragen hin vermochten
die Beschwerdeführenden ihre Angaben nicht zu substanziieren, sondern
verstrickten sich teilweise in weitere Widersprüche. Die Angaben sind in
weiten Teilen oberflächlich und reduzieren sich bei Vertiefungsfragen auf
eine Wiederholung des bereits Gesagten. Insgesamt vermitteln die Aussa-
gen der Beschwerdeführenden zum fluchtauslösenden Ereignis einen rea-
litätsfremden Eindruck und konstruierten Eindruck. Für die einzelnen Sach-
verhaltselemente kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ent-
sprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
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8.3 Die Sichtung der Befragungskontrolle ergibt zudem, dass die Aussagen
der Beschwerdeführenden zu den zentralen Sachverhaltselementen wich-
tige Realkennzeichen wie Erlebnisnähe, Detailreichtum oder Plausibilität
vermissen lassen (vgl. etwa A16/27 F120 ff. oder A18/20 F38 ff.
[E-5071/2018], A17/11 F20 ff. oder A19/14 F38 ff. [E-5120/2018]).
8.4 Es ist dem SEM beizupflichten, dass es realitätsfremd erscheint, wenn
der Beschwerdeführer 1 an seiner Anhörung nicht in der Lage zu sein
schien, Angaben zum Verhalten des Spitzels während dessen 15-minüti-
gen Besuchs zu machen. Mit den Antworten, seine Frau habe ihm Früchte
serviert oder er sei schockiert gewesen, ist er vielmehr ausgewichen (vgl.
A16/27 F138–140). Die vom SEM aufgezeigten Widersprüche konnten auf
Beschwerdeebene (vgl. oben, E. 7.2) nicht ausgeräumt werden. Die Vor-
bringen erweisen sich aufgrund erheblicher Widersprüche und fehlender
Substanziiertheit als unglaubhaft.
8.5 Hinsichtlich des als Beweismittel eingereichten Gerichtsurteils, in wel-
chem die Beschwerdeführer 1 und 5 angeblich wegen (…) am (…) verur-
teilt wurden, kann ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die zahlreichen Ungereimt-
heiten werden auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst. Auffällig erscheint
auch die auf dem Dokument am oberen rechten Rand des Blattes unvoll-
ständig angeführte, teilweise fremdsprachige Internetadresse
("http:[…][…]"), was den Eindruck hinterlässt, dass dieses Dokument ei-
genhändig durch die Beschwerdeführenden über ein Internetformular er-
stellt worden ist.
8.6 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 5 behaupten, sie seien früher (vor
[…] Jahren respektive […] Monaten) in Gefängnishaft gewesen, kann be-
züglich dieses Vorbringens – unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit – deren
Asylrelevanz mangels Aktualität verneint werden, da es sich hier um abge-
schlossene Strafverfahren handeln würde und die Beschwerdeführer dem-
entsprechend aus der Haft entlassen wurden.
8.7 Nach den vorstehenden Erwägungen vermögen die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM keine Änderung des
vorinstanzlichen Entscheids herbeizuführen. Es kann angesichts der kla-
ren Sachlage und mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen der vor-
instanzlichen Verfügungen verzichtet werden, auf weitere Aspekte in den
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
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8.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist.
9.
9.1 Da eine Vorverfolgung der Beschwerdeführenden nicht gegeben ist, ist
im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres exil-
politischen Engagements in der Schweiz eine zukünftige Verfolgung durch
die iranischen Behörden zu befürchten haben und demnach die Flücht-
lingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
9.2
9.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
9.2.2 Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Verfolgungsgründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge (wo-
bei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
9.3
9.3.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass die exilpolitischen Akti-
vitäten der Beschwerdeführenden wie die Teilnahme an Kundgebungen
sowie an Versammlungen der Partei in der Schweiz keine Furcht vor flücht-
lingsrechtlicher Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen
vermöchten. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entneh-
men, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätten.
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An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sich anhand der Fotos von Demonstrationen in der
Schweiz nicht ableiten lasse, dass sie sich exilpolitisch exponiert hätten.
Ihr Verhalten in der Schweiz sei insgesamt nicht geeignet, ein ernsthaftes
Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken. Zudem bestünden keine
Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran wären gegen sie aufgrund der gel-
tend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden.
9.3.2 Diesen Erwägungen schliesst sich das Gericht vollumfänglich an.
Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Prüfung der
exilpolitischen Aktivitäten davon auszugehen, dass sich die iranischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer
Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden,
dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwi-
schen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern einerseits und Exil-
aktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufent-
haltsrecht zu erhöhen versuchen andererseits (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.4.3, Urteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4).
9.3.3 Bei der gegebenen Sachlage kann bei den Beschwerdeführenden
keine exilpolitische Exponiertheit im Sinne dieser Rechtsprechung festge-
stellt werden. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Par-
teiaktivitäten in der Schweiz (Demonstrationen, Versammlungen der KDP-
Iran) sind nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung
bei ihrer Rückkehr zu begründen. Auch das Vorbringen in der Beschwer-
deeingabe, die Bilder der Beschwerdeführer 1 und 5 mit hochrangigen
KDP-Iran-Funktionären seien im Internet zu sehen, vermögen nichts an
den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Das Gleiche gilt für die – in
Form von Kopien beziehungsweise Scans – nachgereichten Erklärungen
kurdischer Parteien und Bewegungen, in denen für mehrere Beschwerde-
führende bestätigt wird, die seien "supporter" oder "active member", und
um flüchtlingsrechtlichen Schutz nachgesucht wird.
9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den nicht als ernsthafte und gefährliche Regimegegner ins Visier der irani-
schen Sicherheitsbehörden geraten sein können, weshalb auch das Vor-
liegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
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Das SEM hat zu Recht das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden festgestellt und ihre Asylgesuche abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
11.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
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24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
grundsätzlich zumutbar erachtet. An dieser generellen Einschätzung ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass vor einigen Wochen ein
Quartier der Kurdenrebellen von iranischen Revolutionsgarden angegriffen
worden ist und mehrere Mitglieder insbesondere der Demokratischen
Partei Kurdistans in Iran (DPKI) getötet worden sind (vgl. den am 22. Ok-
tober 2018 nachgereichte Medienerklärung vom 10. September 2018 und
zudem: Frankfurter Allgemeine vom 9. September 2018, "Iran greift Kur-
denrebellen im Nordirak an",
greift-kurdenrebellen-im-nordirak-an-15779117.html, besucht am 23. Ok-
tober 2018).
11.3.2 Sodann ist – nachdem die Vorbringen nicht glaubhaft geworden sind
– davon auszugehen, dass die Behörden den Familienbetrieb nicht stillge-
legt haben. Bei der aktuellen Aktenlage ist davon auszugehen, dass den
Beschwerdeführenden die wirtschaftliche Reintegration bei ihrer Rückkehr
gelingen dürfte, zumal sie in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Be-
ziehungsnetz verfügen, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen könnten.
11.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
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13.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung
der Verfahrensvereinigung sind die Kosten für beide Verfahren auf ins-
gesamt Fr. 900.– festzulegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den Beschwerdeführenden unter soli-
darischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 6a VGKE). Die Anträge auf Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht werden mit dem Entscheid in der
Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-5071/2018 und E-5120/2018 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die gesamten Kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 900.– werden
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: