Abtei lung V
E-507/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Bosnien-Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonszuweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-507/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. Dezember 2009 in der Schweiz
ein drittes Asylgesuch.
B.
Mit Entscheid vom 5. Januar 2010 wies das BFM den Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...)
zu.
C.
Mit Schreiben an das BFM vom 15. Januar 2010 (Poststempel
19. Januar 2010) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die
Kantonszuweisung und beantragte einen Kantonswechsel in den
Kanton (...). Zur Begründung führte er an, eine Tante und ein Onkel
seien im Kanton (...) mit Niederlassungsbewilligung wohnhaft. Seine
Verwandten würden garantieren, dass er bei ihnen wohnen könne und
sie vollständig für ihn aufkommen könnten. Auch spreche er fliessend
Französisch, seine Verwandten würden über ein gutes soziales Netz
verfügen und es wäre für ihn ein Leichtes, in diesem Kanton Arbeit zu
finden. Dagegen verfüge er im Kanton (...) über keine sozialen
Beziehungen und würde über längere Zeit Leistungen der Sozialhilfe
beanspruchen müssen. Zudem spreche er kein Deutsch, weshalb er
im Alltag auf Betreuung angewiesen wäre. Die Wohnsitznahme bei
seinen Verwandten würde im Weiteren erheblich zu seiner
psychischen Stabilität beitragen.
D.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer ein Garantieschreiben
seiner Verwandten bei.
E.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 überwies das BFM die Eingabe
des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3
AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), des-
sen asylrechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4
i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR,
SR 173.320.1).
1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit
der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat der
Beschwerdeführer den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der
Begründung angefochten, eine Tante und ein Onkel lebe im Kanton
(...), weshalb er in diesen Kanton umgeteilt werden wolle. Daher ist die
eingereichte Beschwerde zulässig.
1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden
den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der
Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1
AsylV 1 berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende
Familienangehörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie
besonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach ei-
nem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1
wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kanto-
ne, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender
Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt.
Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orien-
tiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familien-
begriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehe-
gatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als
Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und
Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie
hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie
eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe
einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung der
ARK ist darunter – im Rahmen des Familienasyls – eine Person zu
verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der
Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch
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die Schweizer Behörden oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird
ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht
bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191 f.).
Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesver-
waltungsgericht zum Ergebnis, dass die Berufung auf den Grundsatz
der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG
entweder die Anwesenheit eines Angehörigen der Kernfamilie der
asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängig-
keitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK beziehungs-
weise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1
mit weiteren Hinweisen).
2.1 Auch wenn der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seiner Tante
und seinem Onkel zu leben, verständlich ist und aus volkswirtschaft-
lichen Gründen nicht unvernünftig erscheinen könnte, lässt sich aus
dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechts-
anspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten.
Der 30-jährige Beschwerdeführer und seine Tante sowie sein Onkel
oder deren Familie bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e
AsylV 1. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den weiteren
Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38
AsylV 1 berufen. Ein entsprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis
wird weder geltend gemacht noch lässt sich ein solches aufgrund der
Aktenlage erkennen.
2.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung
des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sin-
ne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Ver-
fügung als rechtmässig erweist und die Beschwerde demnach abzu-
weisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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