Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E507/2012
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Dezember 2011 / N (…).
E507/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die tibetische – damals minderjährige und gemäss ihren Angaben aus
B._______ (UTsang, Zentraltibet) stammende – Beschwerdeführerin
habe anfangs Juli 2009 abends ihr Dorf mit ihrem Onkel Richtung Lhasa
verlassen, um später mit einem Lastwagen nach Nepal zu gelangen. Am
14. September 2009 habe sie Nepal per Flugzeug in Begleitung eines
Schleppers verlassen und sei nach einer Zwischenlandung an einen ihr
unbekannten Ort gelangt. Tags darauf sei sie mit einem Zug in die
Schweiz gereist, wo sie am 16. September 2009 ein Asylgesuch gestellt
hat. Am 23. September 2009 wurde sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel summarisch und am 26. Oktober 2009 – in
Anwesenheit einer Vertrauensperson – eingehend zu ihren Asylgründen
angehört.
Dabei machte sie geltend, sie habe zusammen mit einer Freundin CD's
mit Reden des Dalai Lama in ihrem und in nahliegenden Dörfern verteilt.
Nachdem diese Freundin am (…) 2009 von der Geheimpolizei
festgenommen worden sei, rieten ihre Eltern ihr, das Dorf zu verlassen.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
B.
Um die Herkunft der Beschwerdeführerin festzustellen, ordnete das BFM
am 24. September 2009 eine LINGUAAnalyse durch einen Experten an
(A8). Am 15. Oktober 2009 fand ein Gespräch mit einem Experten statt.
Das darüber erstellte Gutachten vom 19. November 2009 (A21 und A28)
führte zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in
B._______, das in der Nähe von Lhasa liegt, aufgewachsen sei. Zwar sei
sie von tibetischer Herkunft, doch sei davon auszugehen, dass ihre
Sozialisierung ausserhalb Tibets stattgefunden habe.
C.
Am 13. Oktober 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über
das Ergebnis der LINGUAAnalyse und lud sie gleichzeitig ein, sich die
Aufzeichnungen des LINGUAGesprächs anzuhören und schriftlich zu
diesem Gutachten zu äussern. Am 16. November 2011 machte sie von
der Möglichkeit Gebrauch, sich das aufgezeichnete Gespräch anzuhören.
D.
In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 führte die
E507/2012
Seite 3
Beschwerdeführerin aus, dass sie die Schlussfolgerungen des LINGUA
Experten nicht nachvollziehen könne und ersuchte das Bundesamt, die
Ergebnisse des Gesprächs nicht zu verwenden.
E.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 – eröffnet am 28. Dezember 2011
– verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin,
lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg.
In seiner Begründung vertrat das BFM die Meinung, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entsprechen
würden, da sie sich in Widersprüche verstrickt habe und ihre Aussagen
substanzlos seien. Darüber hinaus habe sie ihre Sozialisierung gemäss
dem LINGUAGutachten höchstwahrscheinlich ausserhalb der
Volksrepublik China erlebt; durch ihre pauschalisierenden und zum Teil
tatsachenwidrigen Behauptungen in ihrer Stellungnahme vom
12. Dezember 2011 sei es ihr nicht gelungen, die Korrektheit der
Abklärungsergebnisse zu entkräften.
Die Wegweisung aus der Schweiz sei ferner zulässig, zumutbar und
möglich. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der
beschwerdeführenden Person nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern
zu forschen.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Beschwerde vom 27. Januar 2012 (Poststempel) beantragte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In formeller
Hinsicht sei ein neues Herkunftsgutachten in Auftrag zu geben und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
In seiner Begründung führte der Rechtsvertreter aus, die vom BFM
genannten Widersprüche würden die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen; die Darstellung der Vorinstanz
E507/2012
Seite 4
sei als überspitzt zu betrachten. Ferner wurde moniert, das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin zum Gutachten der LINGUAAnalyse sei
verletzt, da das BFM inhaltlich nicht auf einen einzigen Punkt der
Stellungnahme eingegangen sei.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte,
dass über die Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden werde.
H.
Am 1. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit durch den Kanton Zug vom
25. Januar 2012 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl.
Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
E507/2012
Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl.
Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl.
Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Das BFM verneinte in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011 die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 7
AsylG), da die Aussagen einerseits widersprüchlich seien. Teilweise sei
von mehreren Freundinnen die Rede, die sich im (…) 2009 getroffen
hätten, um die CD's mit den Reden des Dalai Lama's zu verteilen,
teilweise habe sie nur die verhaftete Freundin erwähnt. Auch seien die
Angaben hinsichtlich des Reiseweges widersprüchlich und substanzlos,
da die Beschwerdeführerin ausserstande gewesen sei, nähere Angaben
zu Route, zu den Fluggesellschaften, Zwischen und Zieldestinationen
sowie verwendeten Reisedokumenten zu machen.
Anderseits seien die Vorbringen tatsachenwidrig, da sie in wesentlichen
Punkten gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen würden. Wie
das LINGUAGutachten vom 19. November 2009 ergeben habe, sei die
Beschwerdeführerin wohl im kulturellen Umfeld von Tibetern
aufgewachsen, indes sei davon auszugehen, dass ihre Hauptsozialisation
E507/2012
Seite 6
höchstwahrscheinlich ausserhalb Tibets erfolgt sei. Während des
LINGUAGesprächs habe die Beschwerdeführerin nicht vermocht,
substantielle Angaben zu geografischen Gegebenheiten der näheren
Umgebung von B._______ zu machen. Auch verfüge sie lediglich über
rudimentäre Kenntnisse über die Landwirtschaft, obschon ihre Eltern
diese betreiben würden. Die Schilderung ihres Tagesablaufs sei
mangelhaft; weiter könne sie nicht berichten, wie man "Tsampa"
(traditionelles Gericht) herstelle. Auch der angebliche Verzehr von
Orangen sei in dieser Gegend höchst ungewöhnlich. Ferner sei sie nicht
in der Lage gewesen, über in der Volksrepublik China bekannte Getränke
oder über bekannte Festivitäten der dortigen Tibeter zu berichten. Aus
grammatikalischer Sicht weise sie ein beschränktes Vokabular aus, was
darauf hinweise, dass sie noch eine Zweitsprache spreche, was für junge
Leute, die ausserhalb Tibets sozialisiert worden seien, üblich sei. Die
pauschalisierenden, zum Teil tatsachenwidrigen und wenig
substantiierten Behauptungen ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember
2011 würden die Korrektheit der Abklärungsergebnisse nicht entkräften
können.
4.2. In der Beschwerde vom 27. Januar 2012 machte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin zunächst geltend, das rechtliche Gehör zum
Gutachten des LINGUAGesprächs sei verletzt, da die Vorinstanz in ihrer
Verfügung nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingehe.
Es fehle an einer Begründung, weshalb der Standpunkt der
Beschwerdeführerin pauschalisierend, tatsachenwidrig und
unsubstanziiert sei.
Die von der Vorinstanz genannten Widersprüche würden, so der
Rechtsvertreter weiter, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen. Die Verteilaktion der CD's sei
von der Freundin koordiniert worden; die Beschwerdeführerin habe nur
für sie gearbeitet. Dass noch weitere Freundinnen CD's verteilt hätten, sei
für die Geschichte der Beschwerdeführerin nicht relevant. Der kleine
Widerspruch hinsichtlich der Daten des Reisewegs oder der Angabe über
die zeitliche Distanz zwischen B._______ und Lhasa könne der
Beschwerdeführerin – nachdem sie in der Anhörung nicht darauf
aufmerksam gemacht worden sei – nicht angelastet werden.
Hinsichtlich der durch einen Experten ausgeführten Herkunftsanalyse sei
zu bemerken, dass das Gutachten tatsachenwidrig ausgefallen sei. So
entspreche die Schilderung der Herstellung von "Tsampa", wie die
E507/2012
Seite 7
wiedergegebene Protokollierung des Gesprächs zeige, den gängigen
Darstellungen. Generell könne in einer LINGUAAnalyse der Vorwurf
einer unsubstantiierten oder nicht freien Schilderung nicht geltend
gemacht werden, da der Experte das Gespräch steuere und das Thema
wechsle. Ein solcher Vorwurf sei nur dann gerechtfertigt, wenn die
Fragen nicht beantwortet wären oder ihnen ausgewichen würde, was
vorliegend nicht erfolgt sei. Angesichts dieser Beispiele, die aufzeigen
würden, dass die Analyse tatsachenwidrig ausgefallen sei, sei das
Gutachten nicht geeignet, als Beweismittel verwendet zu werden. Daher
werde beantragt, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.
Sollte der Beschwerdeführerin kein Asyl gewährt werden, so der
Rechtsvertreter weiter, wäre sie dennoch wegen eines subjektiven
Nachfluchtgrundes als Flüchtling anzuerkennen.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei zu bemerken, dass
praxisgemäss der Vollzug von Tibetern nach China als nicht zulässig
oder unzumutbar erachtet werde.
5.
Vorab ist in formeller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat, weil es die Einwände ihrer
Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 – wie gerügt wird – nicht
berücksichtigt habe.
5.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des
Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der
Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232
E. 3.2).
E507/2012
Seite 8
5.2. Das BFM hat sich in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2011
genügend zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember
2011 geäussert, indem es ihre Aussage, die Schlussfolgerungen des
Experten seien nicht nachvollziehbar, weswegen dieses Gutachten nicht
verwendet werden sollte, als pauschalisierend und wenig substantiiert
bezeichnet hat. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich die
verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl.
BGE 126 I 97 E. 2b).
5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das rechtliche Gehör nicht
verletzt wurde.
6.
6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl.
Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
E507/2012
Seite 9
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner –
im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
6.2.1. Die Schilderungen der Vorbringen der Beschwerdeführerin sind
tatsächlich widersprüchlich, realitätsfremd und dürftig ausgefallen und
entsprechen nicht den Anforderungen an Art. 7 AsylG.
Als substanzlos ist insbesondere ihre Antwort zu bezeichnen, die sie auf
die Frage, was sie, da sie nicht zur Schule gegangen sei, die ganze Zeit
gemacht habe, gab: "Ich war zu Hause und habe meiner Mutter geholfen"
(A14, S. 4). Befremdend wirkt ferner, dass sie sich die CD mit den Reden
des Dalai Lama angehört haben will, aber weder etwas darüber
darzulegen weiss noch sagen kann, wann er diese gehalten haben soll
(A1, S. 5). Oder dass sie trotz der langen Flugreise – auch wenn sie nie
schreiben oder lesen gelernt habe – keine Angaben zu einer Zwischen
oder Zieldestination machen konnte (A14, S. 6), die sie beispielsweise
durch Lautsprecherdurchsagen erfahren haben müsste.
Der vorgebrachte Fluchtablauf enthält ferner diverse Widersprüche, die
einzeln betrachtet allenfalls zu erklären sind, indes in ihrer Gesamtheit
nicht zur Glaubhaftigkeit beitragen, oder wirkt realitätsfremd: Nachdem
ihre Freundin verhaftet worden sei, seien zunächst ihre Eltern, dann auch
der Onkel, der als Händler sowohl eine Bleibe in Lhasa als auch in Nepal
habe, am Morgen des 4. Juli 2009 bei ihnen zu Hause gewesen (A14,
S. 4, 7 und 11 f.). Unklar bleibt indes, wie der Onkel so schnell
benachrichtigt werden konnte, da kein Telefon vorhanden gewesen sei
und der Onkel ca. eine halbe Stunde von ihrem Haus aus wohnen würde
(A14, S. 4). Später habe sie sich mit diesem Onkel auf den Weg
gemacht. Zunächst gab sie an, am 4. Juli 2009 spät in der Nacht nach
Lhasa gereist zu sein, wo sie am 6. Juli 2009 angekommen sei (A1, S. 4;
A14, S. 4). Dort habe sie bei ihrem Onkel übernachtet (an anderer Stelle
gab sie jedoch an, sie sei mit ihrem Onkel bis kurz vor Lhasa gegangen,
dort seien sie zum Haus eines Lastwagenfahrers gegangen, A14, S. 4);
danach sei sie indes, am "gleichen Abend, am 6. Juli 2009" Richtung
E507/2012
Seite 10
Nepal gereist (A1, S. 4). Später gab sie in derselben Befragung an, sie
seien am 6. Juli 2009 von B._______ mit einem Auto nach Lhasa
gefahren, wo sie am 8. Juli 2009 angekommen seien (A1, S. 5 f.).
Die Reise sei mit einem Lastwagen fortgesetzt worden, mit welchem sie
am 10. Juli 2009 in Dram und am 12. Juli 2009 in Kathmandu (Nepal)
angekommen sei (A1, S. 6). In der Anhörung gab sie dann an,
Kathmandu am 10. Juli 2009 erreicht zu haben (A14, S. 5). Dort habe sie
indes nicht blieben wollen, da sie in Nepal nicht hätte zur Schule gehen
können (A14, S. 5); dies, obwohl sie als heute fast Zwanzigjährige (vgl.
A1, S. 1) noch nie eine Schule besucht habe (A1, S. 2).
Am 14. September 2009 habe sie in Begleitung eines Schleppers ein
Flugzeug bestiegen, mit welchem sie nach einem Zwischenhalt an einen
ihr unbekannten Ort geflogen sei. Nach einer Übernachtung sei sie mit
dem Zug weiter in die Schweiz gereist (A1, S. 5 f.). Nie sei sie angehalten
oder daktyloskopiert worden (A1, S. 5). Die Reise habe sie durch den
Verkauf des Schmucks ihrer Mutter an den Schlepper bezahlt (A1, S. 6),
bzw. sie glaube, dass ihre Eltern dem Onkel Schmuck gegeben hätten
(A14, S. 5 f.).
Angesprochen auf diese Widersprüche konnte sie diese – nach Meinung
des Bundesverwaltungsgerichts – nicht aus dem Weg räumen (vgl. A14,
S. 7).
6.2.2. Bei der vorliegenden LINGUAAnalyse handelt es sich zwar nicht
um ein Sachverständigengutachten i.S.v. Art. 12 Bst. e VwVG und
Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess (BZP, SR 273; die auf das Beweisverfahren
sinngemäss Anwendung finden, vgl. Art. 19 VwVG), sondern um eine
schriftliche Auskunft i.S.v. Art. 49 BZP (vgl. Art. 19 VwVG), die im
konkreten Fall frei zu würdigen ist (vgl. Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG).
Doch bei Einhaltung der in der vom Bundesverwaltungsgericht
übernommenen Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission umschriebenen Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 34 E. 8be) kann einem LINGUAGutachten – im
Vergleich zu gewöhnlichen Parteivorbringen – durchaus erhöhter
Beweiswert zugemessen werden, wie er gerichtlichen oder amtlichen
E507/2012
Seite 11
Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 57 ff. BZP generell
zukommt (vgl. EMARK 2002 Nr. 14 m.w.H.).
Der Meinung des Rechtsvertreters, das Gutachten sei tatsachenwidrig,
kann nicht gefolgt werden. Wohl nannte die Beschwerdeführerin gemäss
ihrer Protokollierung die Zutaten von "Tsampa", doch machte sie – worauf
der Experte hinwies – keine Angaben zur Herstellung dieses Gerichts.
Auch ist ihre Antwort auf die Frage, was sie den ganzen Tag zu Hause
gemacht habe, als rudimentär zu bezeichnen, da sie durchaus die
Gelegenheit hatte, ausführlicher über den Tagesablauf zu berichten. Der
Vorwurf, der Experte habe das Thema zu schnell gewechselt, ist ferner
nicht haltbar, da davon auszugehen ist, er habe die Beschwerdeführerin
ausreden lassen und erst dann wieder – um schliesslich auch zu einem
Resultat zu gelangen – weitere Fragen gestellt.
Folglich ist das erstellte Gutachten nicht anzuzweifeln. Das Gesuch um
Erstellung eines neuen LINGUAGutachten ist daher abzuweisen.
6.2.3. Nach diesen Ausführungen ist dem BFM zuzustimmen, die
Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen als widersprüchlich,
realitätsfremd und substanzlos, so dass sie nicht den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG entsprechen. Das BFM hat
demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin argumentierte in der
Beschwerdeschrift ferner, aufgrund der illegalen Ausreise aus der
Volksrepublik China sei die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines
subjektiven Nachfluchtgrundes begründet.
6.3.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten durch oder nach
der Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland eine
Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3.2. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer
Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes
bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China der oppositionellen
E507/2012
Seite 12
politischreligiösen Anschauungen verdächtig würden und aus diesem
Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten
(vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Für Asylsuchende, die das Heimatland auf
legalem Weg verlassen haben, ist indes nicht ausgeschlossen, dass sie
bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China ihren Auslandaufenthalt,
selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben sollte,
überzeugend begründen können und allein deswegen eine Gefährdung
noch nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.6).
Vorliegend ist – entsprechend dem LINGUAGutachten vom
19. November 2009 – indes nicht davon ausgehen, dass sich die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Volksrepublik China, bzw.
im Tibet, aufgehalten hat, weswegen konsequenterweise in casu weder
eine illegale noch eine legale Ausreise aus diesem Land angenommen
wird. Daher sind keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
E507/2012
Seite 13
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Das BFM geht in seiner Verfügung davon aus, dass die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen seien. Diese Untersuchungspflicht habe
jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin.
Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, bei
fehlenden Hinweisen seitens der beschwerdeführenden Person nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen.
Diese Argumentation des BFM ist zu schützen, denn der
Mitwirkungspflicht der Parteien kommt naturgemäss gerade dann ein
besonderes Gewicht zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere
Kenntnis als die Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der
Parteien diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004/30 E. 6.4.2 m.w.H.).
Verunmöglicht beispielsweise die beschwerdeführende Person durch die
Verheimlichung ihrer Nationalität den Behörden sinnvoll zu prüfen, ob ihr
im tatsächlichen Heimat oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es
unter diesen, von dieser Person selber herbeigeführten Umständen nach
Treu und Glauben nicht sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat oder
Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 m.w.H.).
8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.3.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
E507/2012
Seite 14
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl.
Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. E. 8.2). Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UNAntiFolterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E507/2012
Seite 15
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Das BFM machte geltend, dass die Beschwerdeführerin die Folgen
ihrer unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit ihres
Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon
auszugehen ist, es stünde einer Wegweisung in ihren tatsächlichen
Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegen.
8.4.2. Das BFM geht – wie schon erwähnt wurde (vgl. E. 8.2) – zu Recht
davon aus, es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, wenn eine Person ihre
Herkunft verschleiert oder keine eindeutigen Hinweise auf die
tatsächliche Staatsbürgerschaft bestehen. Aus diesem Grund ist – aus
genereller und individueller Sicht – davon auszugehen, dass sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
8.5. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (vgl.
Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (vgl. Art. 1 – 3 des Reglements vom
E507/2012
Seite 16
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I 235 E. 2.5.3, BGE
125 II 265 E. 4b). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine
summarische Prüfung vorzunehmen.
10.3. Da sich die gestellten Beschwerdebegehren als aussichtslos
erwiesen haben, sind die materiellen Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist deshalb abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E507/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erstellung eines neuen LINGUAGutachten wird
abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: