B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-507/2015
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Asyl, Wegweisung und Weg-
weisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Kurde aus B._______ (Al Hassaka)
lebte seinen Aussagen zufolge seit 2009 mit seinen Eltern in Beirut und
war im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, die er alle sechs Monate habe
verlängern lassen können. Am (…) Mai 2013 habe er Beirut per Flugzeug
verlassen und sei legal mit seinem Pass nach Istanbul geflogen, wo er
während eines Monats in einem Hotel gelebt habe. Von dort aus sei er zu
Fuss unterwegs gewesen und habe circa nach einem Monat mit Hilfe eines
Schleppers Griechenland erreicht. Dort sei er verhaftet und während eines
Monats in Haft gehalten worden. Man habe ihm Fingerabdrücke abgenom-
men. Anschliessend sei er zwei Tage zu Fuss unterwegs gewesen, bis ihn
ein Auto in circa drei Stunden in die Schweiz gebracht habe. Am 8. August
2013 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asyl-
gesuch. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen der
(…) als Aufenthaltsort zugewiesen. Mit einem Merkblatt wurde er darauf
hingewiesen, er habe Reise- und Identitätspapiere im Original abzugeben.
Am 10. August 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im EVZ (…) statt,
in welcher dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit Griechenlands für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ge-
währt wurde.
Anlässlich der summarischen Befragung machte der Beschwerdeführer
geltend, am Newrozabend 2008, an dem seine beiden Brüder C._______
und D._______ teilgenommen hätten, sei Letzterer angeschossen und von
Nachbarn ins Spital gebracht worden. Danach habe sich C._______ bei
den Behörden melden sollen, was er jedoch aus Angst, verhaftet zu wer-
den, nicht getan, sondern sich kurz danach in die Schweiz begeben habe.
Danach habe die ganze Familie unter Beobachtung gestanden und sie
seien immer wieder geschlagen worden (vgl. A8/15 Ziffer 7.01), weshalb
sie beschlossen hätten, Syrien in Richtung Libanon (legal) zu verlassen. In
Beirut habe der Beschwerdeführer in einem (…) gearbeitet. Anfangs Ja-
nuar 2013 habe er Probleme mit der Hisbollah bekommen, die auf der Seite
der Regierung Syriens stehe. Mitglieder dieser Organisation hätten ihm
sein Mofa gestohlen und ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, falls er sich
ihr nicht anschliesse. Einmal hätten ihn drei Personen im Geschäft ange-
griffen und zu Boden geworfen. Er habe geblutet, aber aus Angst, da dort
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alle der Hisbollah angehören würden, keinen Arzt aufgesucht, und er sei
am 22. Mai 2013 ausgereist.
Gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) bewilligte die Vorinstanz am 14. Au-
gust 2013 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und am
26. Juni 2014 fand die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29
Abs. 1 AsylG statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer zu-
sätzlich geltend, die syrische Regierung sei im Libanon sehr stark vertre-
ten. Wenn er bei einer Kontrolle kein Militärbüchlein hätte vorweisen kön-
nen, wäre er in Schwierigkeiten geraten, weshalb er im Jahre 2012 nach
Syrien zurückgereist sei und sich das Militärdienstbüchlein habe ausstellen
lassen. Da er jedoch keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er danach
wieder in den Libanon zurückgekehrt.
B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 (eröffnet am 24. Dezember 2014)
stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerde-
führer erfülle aufgrund von unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumut-
barkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, seine
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und
ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Weiter sei ihm in
der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen. Zur Untermauerung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde E._______ vom 14. Ja-
nuar 2015 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und be-
stellte lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand. Gleichzeitig lud
es das SEM ein, bis zum 26. Februar 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
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E.
Am 20. Februar 2015 reichte das SEM eine Standardvernehmlassung ein,
mit welcher es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt.
Diese wurde dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 zur Kenntnis-
nahme unterbreitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Die
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Beschwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1 des Dispo-
sitivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung des SEM, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfech-
tung unberührt und sind in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, seine Familie habe Syrien im Jahre
2009 verlassen, weil seine Brüder am Newrozfest an einer Demonstration
teilgenommen und die Behörden seine Familie daraufhin unter Druck ge-
setzt hätten. Der Bruder C._______ aber habe bereits am 9. September
2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt, das er mit der vom Beschwer-
deführer ebenfalls vorgebrachten behördlichen Suche nach ihm nach einer
Demonstrationsteilnahme begründet habe. Es handle sich um das gleiche
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Ereignis. Die Vorbringen des Bruders seien damals als unglaubhaft quali-
fiziert worden. Die überaus substanzlosen Angaben des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Akte A20 F: 38-39, 49-51) würden diese Feststellungen bestäti-
gen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu än-
dern. Der den Bruder betreffende Haftbefehl weise aufgrund der einfachen
Beschaffenheit einen lediglich geringen Beweiswert auf.
Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe in Syrien in
den Militärdienst einrücken müssen. Auch dieses Vorbringen könne nicht
geglaubt werden. So habe er es anlässlich der BzP unterlassen, seine be-
vorstehende Militärdienstpflicht und die persönliche Beschaffung des Mili-
tärdienstbüchleins zu erwähnen. Des Weiteren habe er lediglich nur über-
aus substanzlose Angaben zur Beschaffung des Dienstbüchleins, zum
Zeitpunkt, als er hätte einrücken müssen, und zu den schriftlichen Aufge-
boten für den Militärdienst machen können (vgl. Akte A20 F: 13-15, 16-19
und 30-36).
5.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorbringen bezüglich des bevor-
stehenden Militärdienstes als unglaubhaft beurteilt. Er halte daran fest,
dass er im Jahre 2012 nach Syrien gegangen sei, um sich das Militärbüch-
lein ausstellen zu lassen, weil ihm der Militärdienst bevorgestanden sei.
Letztlich seien die genauen Umstände, wie er das Militärbüchlein erhalten
habe, nicht entscheidend. Die Beschwerde stütze sich auf eine Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Als syrischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Al-
ter, sei er zum Militärdienst verpflichtet. Die Dienstverweigerung in Syrien
werde je nach spezifischen Umständen mit einer Haftstrafe von einem bis
fünf Monaten, in Kriegszeiten bis fünf Jahren sanktioniert. Wer sich dem
Wehrdienst durch Ausreise ins Ausland entziehe, habe eine Gefängnis-
strafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und einer Busse zu gewärtigen.
Sodann müsste der Beschwerdeführer bei eine Rückkehr in seine Heimat-
stadt B._______ mit einer Zwangsrekrutierung durch die die Volksverteidi-
gungseinheiten, Yekîneyên Parastina Gel [YPG]) rechnen. Im Juli 2014
habe die kurdische Miliz, welche diese Region unter Kontrolle habe, ein
Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches jede Familie verpflichte, einen
Freiwilligen zwischen achtzehn und dreissig Jahren in den Militärdienst zu
schicken. Seit der Einführung des Gesetzes sei es zu massenhaften
Zwangsrekrutierungen gekommen. Personen, die sich weigern würden,
den Militärdienst anzutreten, würden häufig entführt. Zum Teil sei es auch
zu Erschiessungen gekommen. Folglich habe der Beschwerdeführer bei
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einer Rückkehr entweder mit willkürlicher Bestrafung durch die syrischen
Behörden aufgrund der Militärdienstverweigerung oder mit einer Zwangs-
rekrutierung durch die YPG zu rechnen.
6.
6.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der
Vorinstanz zur Auffassung, dass die erst anlässlich der Anhörung geltend
gemachten Aussagen des Beschwerdeführers, wie er im Jahre 2012 vom
Libanon nach Syrien gereist sein will, um sich ein Militärdienstbüchlein aus-
stellen zu lassen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 7 und 3 AsylG nicht genügen. Vorab ist die dies-
bezügliche Erklärung in der Anhörung, der Beschwerdeführer habe in der
BzP Angst gehabt und dies deshalb dort nicht erwähnt (vgl. A20/11 A: 23),
als unbehelflich zu werten, da kein Grund bestand, diese Gegebenheit,
wäre sie tatsächlich geschehen, bei der ersten Befragung zu verschwei-
gen. Überdies zeugt die äusserst knappe Schilderung, wie er sich das an-
gebliche Militärdienstbüchlein in Syrien beschafft haben will, nicht von ei-
nem persönlichen Erlebnis (vgl. A20/11 A: 30-36) und entspricht auch nicht
den üblichen Rekrutierungsabläufen. Zudem war er auf mehrfaches Nach-
fragen hin, was im Dienstbüchlein stehe und wann er denn hätte einrücken
sollen, nicht in der Lage, diese Fragen genau zu beantworten (vgl. A20/11
A: 13-19). In Ermangelung von hinreichend fassbaren Glaubhaftigkeitsele-
menten lassen somit seine Aussagen den Schluss zu, es handle sich hier-
bei um konstruierte Vorbringen, die er erst bei der sieben Monate später
erfolgten Anhörung nachschob, um seinen Fluchtgründen mehr Nachdruck
zu verleihen. Der Inhalt der Beschwerde, in welcher dieser unglaubhafte
Sachverhalt nochmals wiederholt wird, drängt keine andere Betrachtungs-
weise auf. So kann offen gelassen werden, wie der Beschwerdeführer das
eingereichte Militärdienstbüchlein und das Aufgebot für den Militärdienst
erhalten hat und ob diese echt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
er im Jahre 2009, also noch vor dem Beginn des Bürgerkrieges, als (…)-
Jähriger mit seiner Familie in den Libanon ausgereist ist, wo er bis zur Aus-
reise in die Schweiz im Jahre 2013 gelebt hat. Vor seiner Ausreise aus
Syrien habe er selbst keine Probleme mit den Behörden gehabt. Somit be-
steht kein Grund zur Annahme, dass der auch später politisch nicht aktive
Beschwerdeführer nachher deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte. Es
erscheint nicht plausibel, dass er sich in Syrien der Wehrdienstverweige-
rung schuldig gemacht haben könnte, zumal nicht einmal feststeht, ob die
syrischen Militärbehörden von seiner Existenz überhaupt wussten, da er
das Land noch (…) verlassen hat. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen
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weiterhin geltend, er habe eine Reflexverfolgung zu befürchten. Seine Fa-
milie sei unter Druck gesetzt worden, nachdem die zwei Brüder des Be-
schwerdeführers im Jahre 2008 an einer Demonstration teilgenommen hät-
ten. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, welches
feststellte, dass die entsprechenden Vorbringen im Asylverfahren des sich
in der Schweiz befindenden Bruders C._______ als unglaubhaft erachtet
und darüber hinaus die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers
überaus substanzlos vorgetragen worden seien. Dieser Auffassung
schliesst sich das Gericht an. Die Entgegnung in der Beschwerde, es
könne nicht bloss auf den Entscheid des Bruders abgestellt werden, er-
weist sich offensichtlich ebenso als unbehelflich wie die Behauptung, der
Beschwerdeführer habe sich in seinen Aussagen nicht widersprochen.
6.1.2 In seinem Urteil D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 Erw. 5.2 (um-
fasst auch den Grundsatzentscheid [BVGE 2015/3 E. 5]) hält das Bundes-
verwaltungsgericht im Übrigen fest, selbst wenn ein Beschwerdeführer
eine (im vorliegenden Fall zu bezweifelnde) Einberufung zum Militärdienst
erhalten und ihr nicht Folge leisten sollte, könne allein aus diesem Umstand
nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen wer-
den.
6.2 Hinsichtlich der erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten hypothe-
tischen Verfolgung aufgrund der Dienstverweigerung gegenüber der Par-
tiya Yekitîya Demokrat, Demokratische Einheitspartei [PYD] beziehungs-
weise deren bewaffneter Arm, die YPG, ist auf die entsprechenden Erwä-
gungen im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5329/2014 vom 23. Juli 2015 zu verweisen. Mangels ernsthafter
anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass auch im
heutigen Kontext zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht
ergehen, eine Weigerung jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Sanktionen nach sich ziehen würde.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
22. Dezember 2014 betreffend die angefochtene Dispositivziffer 1 daher
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch mit
Verfügung vom 11. Februar 2015 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2015
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a
Abs. 1 Bst. a VwVG) beigeordnet wurde, ist diesem ein angemessenes Ho-
norar auszurichten. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht,
der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschät-
zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu
Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) aus zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: