B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5073/2017
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Gregory Sauder,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…)
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch ass. iur. Urs Jehle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
E-5073/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ‒ ein aus C._______, Zoba D._______, stammen-
der eritreischer Staatsangehöriger ‒ reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz
ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ ein Asylgesuch. Am 13. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des
Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Februar 2017 die
Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei im Jahr 2013 im Alter von (…) Jahren von der
Schu-le verwiesen worden. In der Folge habe er sich aus Furcht vor den
Razzien der Militärbehörden in der "Einöde" versteckt, wo er das Vieh sei-
ner Familie gehütet habe. Ende 2014 sei er dort durch die Behörden fest-
genommen worden. Sie hätten ihn auf das Polizeirevier gebracht, wo er
inhaftiert,
registriert und befragt worden sei. Nach einer Woche sei ihm zusammen
mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen, indem er eine Mauer über-
sprungen habe (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8), respektive sie seien weggelau-
fen, als die Behörden sie in einem Auto hätten wegbringen wollen (vgl. Pro-
tokoll Anhörung A21 S. 8). Er habe sich danach wiederum in der "Einöde"
beim Vieh seiner Familie aufgehalten. Die Soldaten hätten wiederholt seine
Eltern nach seinem Verbleib befragt und hätten ihn auch in der "Einöde"
gesucht. Aus diesen Gründen habe er sich schliesslich einen Monat nach
der Flucht aus dem Polizeirevier zur Ausreise entschlossen. Er habe im
Übrigen nie ein spezifisches Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Ohne
zuvor seine Familienangehörigen informiert zu haben und ohne genaues
Ziel sei er im Februar 2015 zusammen mit zwei Freunden zu Fuss auf-
gebrochen. Sie hätten nach einem dreitägigen Marsch das Dorf F._______
in Äthiopien erreicht. Nach einem zweieinhalbmonatigen Aufenthalt im
Flüchtlingslager G._______ sei er über Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise sei seine Familie weiter von
den Behörden belästigt worden. Diese würden seine Auslieferung von
ihnen verlangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Tauf-
schein, Einwohnerausweise seiner Eltern in Kopie sowie einen Austritts-
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bericht des Spitals H._______ vom 25. Juli 2015 (im Zusammenhang mit
der Behandlung einer Blinddarmentzündung) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 (eröffnet am 22. August 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. September 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, jene sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren; subeventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit respektive Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter sei das Verfahren zur erneu-
ten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie Verbei-
ständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen
Rechtsbeistand
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm (mit Instruktionsverfügung vom 6. Oktober 2017) eingeräumten Recht
zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Anträgen fest.
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H.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer exilpoli-
tische Aktivitäten in der Schweiz geltend und reichte zum Beleg hierfür
mehrere Fotos von drei Kundgebungen in I._______ und J._______ sowie
Verweise auf Links zu den Akten, unter denen im Internet Videoaufnahmen
dieser Demonstrationen zu finden seien.
I.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Der Instruktionsrichter be-
antwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 16. Januar 2019.
J.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als unentgeltlichem
Rechtsbeistand, da er sein Arbeitsverhältnis mit der K._______ auf Mitte
März 2019 auflöse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers zwar als
glaubhaft zu erachten sei, jedoch seine Asylvorbringen den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Er habe nicht plausi-
bel darzulegen vermocht, weshalb er gerade im Jahre 2014 festgenommen
worden sei, nachdem es bereits zuvor wiederholt Razzien gegeben habe.
Seine Schilderungen der einwöchigen Haft auf dem Polizeirevier seien
– auch nach wiederholtem Nachfragen – äusserst oberflächlich, vage und
wenig detailliert ausgefallen. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu
den Umständen seiner Flucht aus dem Polizeirevier gemacht. Es sei über-
raschend, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht aus der Haft zu-
nächst sein bisheriges Leben wiederaufgenommen und sich erst nach wie-
derholten Vorsprachen der Behörden bei seinen Eltern zur Ausreise ent-
schlossen habe; dies insbesondere auch deshalb, weil er im Falle einer
Registrierung mit gezielten behördlichen Folgen hätte rechnen müssen
und am selben Ort schon einmal festgenommen worden sei. Schliesslich
vermöchten auch seine Aussagen zu seiner Ausreise nicht zu überzeugen.
Er habe nicht plausibel erklären können, wie es ihm gelungen sei, ohne
Lebensmittel, Orientierung und Schlaf die Strecke von 80 Kilometern bis
zur äthiopischen Grenze zurückzulegen. Im Übrigen sei gemäss dem
Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 nicht davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehö-
rige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen durch die eritreischen
Behörden rechnen müssten, die bezüglich ihrer Intensität und Motivation
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach auch den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten.
E-5073/2017
Seite 6
Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug
zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete
Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine
Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, nach-
dem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeich-
net habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch
auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über
eine mehrjährige Schulbildung und Lebenserfahrung sowie über ein fami-
liäres Beziehungsnetz, von welchem er auch in Zukunft Unterstützung in
sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er
keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Aufgrund seiner
unglaubhaften Angaben zu den Ausreisegründen sei es dem SEM nicht
möglich, in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären
Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
3.2
3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer
aus, die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweismassanforderungen
von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Bezüglich seines
Aussageverhaltens sei zu berücksichtigen, dass er keine lange Schul-
bildung genossen habe und eher schüchtern und zurückhaltend sei.
Er habe die ihm gestellten Fragen knapp aber gezielt beantwortet. Seine
Aussagen seien durchaus schlüssig, plausibel und nachvollziehbar.
Der Vorwurf, er habe nicht plausibel erklären können, wieso er gerade bei
der Razzia Ende 2014 festgenommen worden sei, gehe an der Realität
vorbei. Es sei reiner Zufall gewesen, ob er und andere Landarbeiter den
Soldaten hätten entkommen können oder nicht. Am Tag seiner Festnahme
seien diese sehr früh am Morgen gekommen, und er habe sie nicht recht-
zeitig sehen können. Seine Aussagen zu der Haft seien zwar knapp, aber
nicht widersprüchlich oder unplausibel. Es gebe keinen Bruch in der Er-
zählstruktur im Vergleich zu seinen anderen Vorbringen. Seine Schilderun-
gen der Flucht aus dem Gefängnis anlässlich der beiden Befragungen
seien nicht widersprüchlich, sondern liessen sich in Einklang bringen.
Seine Zeit- und Datumsangaben würden übereinstimmen. Er habe ledig-
lich den Sprung über die Mauer im Rahmen der Anhörung nicht von sich
aus erwähnt, weil er dieses Sachverhaltselement schon bei der BzP vor-
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Seite 7
gebracht gehabt habe. Dass er nicht gewusst habe, dass er dies noch ein-
mal erzählen müsste, könne ihm nicht angelastet werden; er sei in diesem
Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten gewesen und habe damals keine
genauen Kenntnisse über den Ablauf des Asylverfahrens gehabt. Die "Ein-
öde" bestehe aus mehreren grossen Feldern seiner Familie, wo er sich
habe aufhalten können, ohne Angst zu haben, sofort wieder inhaftiert zu
werden. Dass er mit der Ausreise gezögert habe, sei nachvollziehbar, da
er seine Familie nicht habe im Stich lassen wollen. Für junge Männer in der
beschriebenen Ausnahmesituation sei es durchaus machbar, die Strecke
bis zur eritreisch-äthiopischen Grenze in der angegebenen Zeit zurück-
zulegen. Ohnehin sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
das Kriterium der Plausibilität nur mit Zurückhaltung anzuwenden. Die Vor-
instanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Argumente, die zu-
gunsten seiner Glaubwürdigkeit sprechen würden, berücksichtigt, sondern
nur diejenigen, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spre-
chen würden; damit habe sie die gebotene staatliche Neutralität bei der
Prüfung der Glaubwürdigkeit verletzt. Sie sei gehalten, alle Argumente, die
für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden, zu würdigen. Eritrei-
schen Asylsuchenden falle es angesichts des Spitzelwesens in ihrem Hei-
matstaat schwer, gegenüber einer fremden Behörde Vertrauen zu fassen
und frei zu erzählen. Nur wenn eine Vertrauensbasis geschaffen werde,
könnten Asylsuchende sich offen und detailliert äussern. Bei der Abwägung
aller Faktoren müssten auch kulturelle Unterschiede sowie Unterschiede
im Verhalten der staatlichen Behörden berücksichtigt werden. Bei einer Ge-
samtwürdigung aller für und wider seine Glaubwürdigkeit würden die Ele-
mente klar überwiegen, die dafür sprechen würden, dass er die geschilder-
ten Ereignisse tatsächlich erlebt habe.
3.2.2 Gemäss geltender Rechtsprechung werde die Bestrafung von
Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng
und politisch motiviert taxiert, weshalb ihr asylrechtliche Bedeutung zu-
komme. Die Furcht vor einer Bestrafung sei dann begründet, wenn die be-
troffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestan-
den habe. Durch seine Flucht aus dem Polizeigewahrsam und dem dro-
henden Militärdienst gelte er in Eritrea als Deserteur und Landesverräter.
Die ihm drohende willkürliche Bestrafung, Inhaftierung und Folter stellten
klar asylrechtlich relevante Nachteile dar, weshalb ihm Asyl zu gewähren
sei. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine unzulässige Zwangsarbeit dar,
welche gegen Art. 4 EMRK verstosse. Das SEM habe entsprechende Ab-
klärungen sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt unterlassen und
damit seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren
E-5073/2017
Seite 8
müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sorgfältig
geprüft werden, ob neben der illegalen Ausreise noch weitere Faktoren vor-
liegen würden, welche die betreffende Person in den Augen der eritrei-
schen als missliebig erscheinen lassen würden (was zu einem erheblichen
Risiko einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen wür-
de). Vorliegend seien mehrere solche Faktoren gegeben. Er sei aus der
Haft geflohen, sei polizeilich registriert und hätte dem Nationaldienst
zwangsweise zugeführt werden sollen. Zudem sei seine Familie mehrfach
nach ihm befragt und auch nach seiner Auseise belästigt worden. Falls
diese Angaben als unglaubhaft erachtet würden, sei zu beachten, dass er
im militärdienstpflichtigen Alter und von der Schule verwiesen worden sei.
Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr verhaftet,
bestraft und in den Nationaldienst eingezogen würde. Dazu würde seine
illegale Ausreise als politische Flucht bewertet werden, da er sich mit dieser
dem Dienst für sein Land entzogen habe.
3.2.3 Im Weiteren sei entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.
Es müsse vom Gericht überprüft werden, ob die im Referenzurteil
D-7898/2015 getroffene Feststellung, wonach eine Gefährdung aufgrund
einer illegalen Ausreise beziehungsweise einer drohenden Einziehung in
den Militärdienst nicht asylrelevant, sondern unter dem Gesichtspunkt der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sei, im Lichte der neuen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) aufrechterhalten werden könne. Jedenfalls habe die Vorinstanz
eine allfällige Verletzung von Art. 4 EMRK nicht geprüft und damit ihre Prü-
fungspflicht verletzt. Er wäre jedenfalls mit grosser Wahrscheinlichkeit
nach Beendigung der Schule in den Nationaldienst aufgeboten worden und
hätte diesen auf unbestimmte Zeit ausüben müssen. Im Falle einer Rück-
kehr würde dies eintreffen, und der Wegweisungsvollzug sei schon aus
diesem Grund unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass er verpflichtet
würde, den Nationaldienst zu leisten, und auch eine Haftstrafe, weil er sich
dem Militärdienst entzogen habe, könne nicht ausgeschlossen werden. Die
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sei weiterhin äusserst prob-
lematisch. Es erscheine deshalb angebracht, von einer Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu
beschränken, zu beurteilen, ob im Falle einer Rückkehr ein effektives
Risiko bestehe, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen zu werden . Ein solches Risiko sei bei illegal
aus Eritrea ausgereisten Personen angesichts der Willkür und Unbe-
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rechenbarkeit des eritreischen Regimes sowie der ungenügenden Infor-
mationslage gegeben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und An-
ordnung der Wegweisung komme einem Erfordernis gleich, sich in Eritrea
diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Be-
hörden zu vermeiden. Dies erscheine problematisch, da so potenziell
schwerwiegende Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz aus-
geschlossen würden. Entscheidend sei die Frage nach der Motivation für
das Verhalten im Fall einer Rückkehr, nicht diejenige nach dem zu erwar-
tenden Verhalten. Das Verheimlichen der politischen Einstellung könne zu-
dem einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen. Ein Diskreti-
onserfordernis sei nach Auffassung verschiedener internationaler und na-
tionaler Gerichtshöfe nicht zulässig. Die illegale Ausreise stelle an sich be-
reits einen Akt politischer Opposition dar. Er würde riskieren, eine politisch
motivierte, unverhältnismässig strenge Bestrafung zu erleiden. Zudem sei
anzunehmen, dass seine oppositionelle Einstellung sich im Fall einer Rück-
kehr in irgendeiner Weise manifestieren würde. Es sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er begründete Furcht vor Ver-
folgung habe, erstens aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und
zweitens aufgrund seiner politischen Anschauungen.
3.2.4 Die Beschaffung von Reisepapieren setzte die Bezahlung der 2%-
Steuer sowie die Unterzeichnung eines Schuldeingeständnisses voraus,
Es könne ihm aber nicht zugemutet werden, sich mit einem Reueschreiben
gegenüber dem eritreischen Regime schuldig zu bekennen und dieses mit
seinen Steuern zu unterstützen, da ihn dies nicht von einer unverhältnis-
mässigen Bestrafung befreien würde. Die Forderung, er solle die Diaspora-
steuer bezahlen, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze die
Resolution 2023 des UN-Sicherheitsrates vom 5. Dezember 2011. Ohne
Bezahlung dieser Steuer sei es ihm nicht möglich, Identitätspapiere für
seine Rückkehr zu beschaffen.
3.2.5 Unter diesen Umständen sei der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch unzumutbar. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass die drohende
Einberufung in den Nationaldienst es ihm unmöglich machen würde, eine
existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, oder seine Familie in der Landwirt-
schaft zu unterstützen. Es sei auch stossend, dass die Vorinstanz seinen
Asylvorbringen die Glaubhaftigkeit abspreche, gleichzeitig aber alle die
Rückkehr begünstigenden Umstände für gegeben erachte. Er habe über
seine sozialen Lebensumstände in der gleichen Erzählmuster berichtet wie
über seine Fluchtgründe. Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft
müsste somit zwingend die vorläufige Aufnahme zur Folge haben.
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3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, Art. 4
Abs. 3 Bst. b EMRK klammere Dienstleistungen militärischer Art explizit
aus, sofern die im Militärdienst erbrachte Arbeit einen rein militärischen
Charakter habe. Der eritreische Nationaldienst bestehe aus einem militäri-
schen und einem zivilen Teil. Es sei davon auszugehen, dass der überwie-
gende Teil der Personen ihren Nationaldienst im militärischen Teil absolvie-
ren würden. Unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers sei
nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung
in den zivilen Teil des Nationaldienstes auszugehen. Der Umstand, dass
Soldaten im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirt-
schaft oder Industrie eingesetzt würden, vermöge keine Gefahr von Ver-
richtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Eine
drohende Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst falle
somit unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Im Wei-
teren könne nicht auf ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstossen-
den Behandlung oder Strafe geschlossen werden. Die blosse Möglichkeit,
im Falle eine Rückkehr zwecks Zuführung zum Militärdienst inhaftiert zu
werden, reiche hierfür nicht aus.
3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, im Falle von Eritrea
könne nicht von einem konventionellen Militärdienst ausgegangen werden.
Vielmehr diene dieser vorwiegend dem ökonomischen Fortschritt und der
politischen Erziehung der Bevölkerung und gehe weit über einen reinen
Militärdienst hinaus. Die Voraussetzungen für die Annahme, es liege im
Falle des eritreischen Nationaldiensts Zwangsarbeit vor, seien erfüllt, und
dieser falle nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b
EMRK. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er sich dem drohen-
den Einzug in den Nationaldienst nicht entziehe. Es werde daran festge-
halten, dass die Schweiz zur Abklärung verpflichtet sei, ob der drohende
Einzug in den Nationaldienst gegen das Verbot von Sklaverei und Zwangs-
arbeit im Sinne von Art. 4 EMRK verstosse, sowie ob dieser flüchtlings- und
asylrechtlich relevant sei, oder ein Wegweisungshindernis darstelle.
Im Weiteren sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017) davon auszugehen,
dass Personen, die noch keinen Militärdienst geleistet hätten, ohne davon
befreit zu sein, bei einer Rückkehr eingezogen würden. Es sei klar erwie-
sen, dass er vor dem dienstpflichtigen Alter Eritrea verlassen habe. Somit
bestehe das Risiko, dass er unter Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK in den
Militärdienst eingezogen werde. Ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3
EMRK sei somit zweifellos gegeben.
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Seite 11
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier
die Einhaltung der Bestimmungen der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3
Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten
Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhält-
nismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienst-
verweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Per-
son in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher
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Seite 12
Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im akti-
ven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu
den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Per-
son rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen
Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaf-
tierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure
regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion
wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit
aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, ei-
ner solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flücht-
linge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerken-
nen.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.;
ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asyl-
verfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
E-5073/2017
Seite 13
6.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung
gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vor-
fluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Seine Ausführungen
zu der angeblichen Festnahme und Inhaftierung sowie der anschliessen-
den Flucht aus dem Polizeigewahrsam sind ausgesprochen oberflächlich
und detailarm und weisen keine persönliche Färbung auf, welche den Ein-
druck einer Schilderung tatsächlicher Erlebnisse entstehen liesse. Auch
wenn seine Darstellungen der Flucht aus dem Gefängnis bei der BzP sowie
der Anhörung nicht gänzlich unvereinbar sind, vermag seine unsubstanzi-
ierte Darstellung dieses Vorfalls nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf die
geringe Schulbildung und den schüchternen Charakter des Beschwerde-
führers sowie kulturelle Unterschiede im Aussageverhalten vermögen
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, konnte der Beschwerdeführer
doch auch auf explizite Aufforderung hin seine Vorbringen nicht näher sub-
stanziieren. Es erscheint im Übrigen in der Tat wenig plausibel, dass er
nach der angeblichen Flucht aus der Haft an denselben Ort zurückkehrte,
wo er zuvor schon von den Soldaten festgenommen worden war. Diese
Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers wird schliesslich durch seine realitätsfernen Ausführun-
gen zu den Ausreiseumständen bestätigt. Seine Darstellung, er und seine
Kameraden seien planlos aufgebrochen, ohne dass er vorher seine Familie
informiert gehabt habe, und dass sie nach dreitägigem Fussmarsch die
etwa 120 Kilometer entfernte Grenze zu Äthiopien erreicht hätten, obwohl
sie nicht gewusst hätten, in welcher Richtung sie gehen müssten und keine
Verpflegung bei sich gehabt hätten, muss als offensichtlich unrealistisch
bewertet werden.
Die vom Beschwerdeführer behauptete Inhaftierung und Registrierung
durch die eritreischen Behörden ist somit als unglaubhaft zu erachten. Fer-
ner gab er ausdrücklich zu Protokoll, kein eigentliches Aufgebot für den
Militärdienst erhalten zu haben (vgl. Protokoll BzP A6 S. 8)
6.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, ei-
nen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlings-
rechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
glaubhaft zu machen.
E-5073/2017
Seite 14
7.
7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer we-
gen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nach-
fluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes
(sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen
illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die
bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
7.3
7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Refe-
renzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-
innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen
bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam da-
bei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhal-
ten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei.
Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu-
tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E-5073/2017
Seite 15
7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren
hervor. Der Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend
einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise
glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten
kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerde-
führer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisge-
mäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.
7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die
Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ei-
nes Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
7.6 Im Weiteren ergibt sich auch aus dem auf Beschwerdeebene vorge-
brachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers kein hinrei-
chender zusätzlichen Anknüpfungspunkt dafür, dass er dem eritreischen
Regime als Oppositioneller aufgefallen sein könnte. Die eingereichten
Fotografien und Videoaufnahmen, auf welchen er ‒ soweit er überhaupt
identifizierbar ist ‒ als einfacher Teilnehmer an drei Kundgebungen in
I._______ und J._______ zu sehen ist, lassen nicht auf ein relevantes exil-
politisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden
vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln do-
kumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er durch die
blosse Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der
eritreischen Behörden geraten ist, zumal aufgrund seiner unglaubhaften
Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, dass er vor seiner Ausreise
aus Eritrea von den heimatlichen Sicherheitsbehörden registriert worden
war. Die eritreischen Behörden dürften die marginale exilpolitische Tätig-
keit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlan-
gen – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.
7.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E-5073/2017
Seite 16
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden; Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
E-5073/2017
Seite 17
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifi-
ziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht.
9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
E-5073/2017
Seite 18
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von
Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte.
Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eri-
trea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht
derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder
Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernst-
haftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
9.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
9.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
9.2.5 In diesem Zusammenhang erweisen sich nach dem Gesagten die
formalen Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe im Zusammen-
hang mit der Militärdienstpflicht notwendige Abklärungen unterlassen und
damit den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, als unbegründet (vgl. Be-
E-5073/2017
Seite 19
schwerde S. 11). Auch für eine relevante Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. a.a.O. S. 11 und 13) ergeben sich keine Anhaltspunkte, haben
es doch die vor-instanzlichen Erwägungen dem Beschwerdeführer keines-
wegs verunmöglicht, den Asyl- und Wegweisungsentscheid sachgerecht
anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1,
je m.w.H.).
9.2.6 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen.
9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie einem sozialen
E-5073/2017
Seite 20
und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, auf-
grund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste,
sind vorliegend keine ersichtlich.
9.3.3 Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Ver-
besserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein
Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Frie-
densabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst
nicht, 11. Juli 2018).
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
– selbst bei Annahme einer Einziehung in den Militärdienst (vgl. oben
E. 9.2.3.4) – als zumutbar.
9.4
9.4.1 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
9.4.2 Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verur-
teilt im Übrigen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung
der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmass-
liche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabili-
sierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung
der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaub-
ten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit
der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig
gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer E-6123/2016 vom 16. Juli
2018, E. 10.8). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es könne ihm
nicht zugemutet werden, die für die Ausreise notwendigen Reisepapiere zu
beschaffen, erweist sich somit als nicht stichhaltig.
9.4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-5073/2017
Seite 21
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die subeventualiter beantragte Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht ebenfalls keine Veranlas-
sung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Der Antrag des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 22. Februar 2019 auf
Entlassung aus seinem Amt – weil er sein Arbeitsverhältnis auf Mitte März
2019 auflöse (vgl. Sachverhalt Bst. J) – wird bei diesem Verfahrensgang
gegenstandslos, weil das Urteil über den eingesetzten Rechtsbeistand
noch vor dessen Weggang eröffnet werden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung vom 21. September 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither ent-
scheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten
abzusehen.
13.
Mit der Instruktionsverfügung vom 21. September 2017 wurde auch das
Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheis-
sen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbei-
stand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine
notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in
der Kostennote vom 12. Oktober 2017 ausgewiesene Vertretungsaufwand
erscheint als angemessen. Demnach ist das amtliche Honorar – unter Be-
rücksichtigung des Aufwandes für die nachträglich erfolgten Eingaben vom
19. Oktober 2018, 9. Januar 2019 und 22. Februar 2019 ‒ auf insgesamt
Fr. 1200.– (inkl. Auslagen) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu
vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5073/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 1200.–
bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: