B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5074/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
mit ihren Kindern
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo
– eingegangen am 13. Juli 2010 – suchten die Beschwerdeführenden um
Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 16. Juli 2010 forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf –
sofern sie am Gesuch festhalten würden – ihre Asylgründe detailliert dar-
zulegen und allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 27. August 2010 erläuterten die Beschwerdeführenden
ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im We-
sentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe für die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsweise als Fotograf, Fahrer und
News Editor gearbeitet. Er habe mit seiner Familie oft umziehen müssen.
Nach dem Krieg sei er von den Behörden öfters erpresst, befragt und ver-
folgt worden.
D.
Am 17. Februar 2015 und am 7. April 2015 hörte die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo die Beschwerdeführenden zu den Asylgründen an. Er-
gänzend zu den bisherigen Angaben führte der Beschwerdeführer aus, im
Jahr 2010 sei er mit seiner Familie in ein Lager für intern Vertriebene ge-
kommen. Trotz Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
habe man ihm nichts nachweisen können, weshalb er und seine Familie
freigelassen worden seien. Im Jahr 2013 sei er von Mitarbeitern des Crimi-
nal Investigation Department (CID) gezwungen worden, für sie Möbel im
Wert von 200'000 LKR anzufertigen. Danach seien diese Leute transferiert
worden. Mit den neuen Leuten des CID habe er – mit Ausnahme der Be-
fragungen alle zwei Monate – keine Probleme mehr. Die Beschwerdefüh-
rerin führte aus, sie selbst habe keine Probleme. Sie hätten wegen der
Probleme ihres Mannes Asyl in der Schweiz beantragt.
E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 bewilligte das SEM den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
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F.
Mit Eingabe der Beschwerdeführenden an die Botschaft, datiert vom 7. Au-
gust 2015, erhoben sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Am
13. August 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber
ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 21. August 2015 einging. Die
Beschwerdeführenden machten sinngemäss geltend, die angefochtene
Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen. Zudem ersuchten sie um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von zusätzlichen Beweismitteln.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 setzte die damalige In-
struktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung von
Beweismitteln an.
H.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden
einen Brief der Terrorist Investigation Division (in Kopie), einen Brief des
Justice of the peace (in Kopie), ein Arztzeugnis (in Kopie), einen Brief eines
Parlamentsmitglieds (in Kopie) sowie verschiedene Fotos des Beschwer-
deführers zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer lesbaren Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Be-
weislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der
Beschwerdeführenden davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzei-
tig erfolgt ist.
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
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der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die sri-lan-
kischen Sicherheitskräfte vermöge die Wahrscheinlichkeit einer einreisere-
levanten Verfolgung nicht zu begründen. Die Vorkommnisse der Jahre
2009 bis 2013, die er schildere, seien im heutigen Zeitpunkt nicht mehr
einreiserelevant. Die geltend gemachten Befragungen durch die Sicher-
heitskräfte, die alle zwei Monate stattfinden würden, würden aufgrund der
mangelnden Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG aufweisen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situa-
tion für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, wäh-
rend des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es
eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismäs-
sig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusam-
menhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den
"Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August
2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka we-
sentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute
Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu
im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid un-
terliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen
Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle nicht genügend in-
tensiv sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können.
Er gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten
keine Hinweise zu entnehmen, wonach er zu einer der andern Risikogrup-
pen gehören könnte. Weitergehend legt der Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen
Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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5.3 Aus den eingereichten Beweismitteln können die Beschwerdeführen-
den nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die eingereichten Fotos und Briefe
bestätigen einzig den bereits dargelegten Sachverhalt, der offensichtlich
nicht einreiserelevant ist. Ihnen ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka
zumutbar und sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die
Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: