Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5075/2011
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______, geboren am (…),
Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein serbischer Staatsangehöriger und
Angehöriger der ethnischen Minderheit der Roma mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Republik Serbien) seine Heimat Anfang August 2011 mit
einem Bus nach Zürich verliess und am 15. August 2011 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______, ohne Einreichung von Reise
oder Identitätspapieren, um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung im EVZ vom 26.
August 2011 und der Anhörung vom 7. September 2011 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine
Heimat verlassen, weil er Probleme mit den Serben gehabt habe,
dass sie 2004 sein Haus angezündet hätten und dabei sein Vater ums
Leben gekommen sei,
dass er seitdem mit seinem (...) (mit dem er in die Schweiz gekommen
ist) und seiner Grossmutter gewohnt habe,
dass er immer wieder von den Serben geschlagen worden sei, vor einem
Jahr auf den Kopf, so dass er jetzt eine Narbe habe,
dass vor zwei oder drei Monaten einige Personen zu seinem (...)
eingedrungen seien, nachdem sie die Tür und das Fenster eingebrochen
und beide geschlagen hätten,
dass ihnen die Polizei nicht geholfen habe, weil weder der
Beschwerdeführer noch sein (...) Beweise für ihre erlittenen Nachteile
hätten erbringen können,
dass er wegen der Serben nicht habe in die Schule gehen können und
nun in der Schweiz etwas lernen wolle,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Fotokopien eines zerstörten
Hauses zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2011 – gleichentags
eröffnet (vgl. Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugten, da sie
äusserst widersprüchlich und unsubstanziiert seien,
dass er nicht habe angeben können, welche Männer jeweils zu ihnen
gekommen seien und lediglich erklärt habe, es seien "Serben" gewesen,
deren Namen er nicht kenne,
dass er nicht in der Lage gewesen sei darzulegen, weshalb genau
diejenigen Serben, die seinen Vater umgebracht hätten, sieben Jahre
später den Beschwerdeführer und seinen (...) hätten malträtieren sollen,
dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt
habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und
den Schutz des Minderheitengesetzes genössen,
dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma
nicht ausgeschlossen werden könnten, Übergriffe durch Drittpersonen
aber Straftaten darstellten, die verfolgt würden,
dass bei Untätigbleiben von Behördenvertretern die Möglichkeit bestehe,
die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2011
(vorerst per Telefax) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, auf das Asylgesuch vom 15. August 2011 sei einzutreten, es sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzugeben,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
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dass mit Instruktionsverfügung vom 15. September 2011 das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde bestätigte und
verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34
Abs. 1 AsylG),
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden
muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der Verfügung vom 7. September 2011 ausführlich und
zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die
vorgebrachten Übergriffe beziehungsweise Drohungen von Drittpersonen
glaubhaft zu machen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende
Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen ist,
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dass auch auf Beschwerdeebene keine konkreten und stichhaltigen
Erklärungen für die widersprüchlichen und unsubstanziierten Aussagen
im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und damit die Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Verfolgungsvorbringen nicht ausgeräumt werden,
dass insbesondere die allgemeinen, undifferenzierten und äusserst
dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers über dessen Peiniger
(Serben, Nachbarn und die Polizei… [vgl. A9/8, Antworten 16, 17, 19,
20]), darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer das Erzählte nicht
selbst erlebt hat,
dass die eingereichten Berichte der UNNews vom 17. Mai 2011 und
14. Juni 2011 nicht geeignet sind, an den vorinstanzlichen Erwägungen
etwas zu ändern, zumal sie sich nicht auf den Beschwerdeführer selbst
beziehen, sondern darin vielmehr allgemein über die Diskriminierung und
fehlende Integration der Roma in Serbien sowie in den Ländern der
Europäischen Union referiert wird,
dass im Übrigen den Ausführungen der Vorinstanz zur Verbesserung der
Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels
in Serbien beizupflichten ist,
dass somit keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar gegen den
Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung ersichtlich sind, weshalb das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und
somit die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat
oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von
Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche
Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden
können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das
den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse,
dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen
Beschwerdeführers nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers als unzumutbar erscheinen lassen
würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
er würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass er zwar angab, ein Analphabet zu sein, er jedoch von (…)
gesicherte Existenz führen konnte,
dass in B._______ noch seine Grossmutter in einem Haus wohnt, wohin
er zurückkehren kann und zudem in der Gemeinde die Roma mit 25% die
grösste Minderheit bilden, womit davon auszugehen ist, dass dort noch
andere Verwandte leben,
dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere, falls er diese tatsächlich nicht mehr haben sollte
(vgl. A5/8 S 3), mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind,
weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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