B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5075/2016
Ur t e i l vom 4 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Nora Maria Riss, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der afghanische Beschwerdeführer suchte am 24. September 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum des SEM in Chiasso um Asyl nach. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 28. September 2015, der Anhörung
vom 14. Dezember 2015 sowie der ergänzenden Anhörung vom 4. Februar
2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im
Jahr 2007 in den Polizeidienst eingetreten. Ein Jahr habe er im Wachdienst
der Sicherheitskommandantur in B._______ gearbeitet, nachher sei er bis
zur Ausreise Privatchauffeur und Leibwächter des Provinzvorstehers ge-
wesen. Auf der Rückreise von C._______ nach B._______ hätten Taliban
das Fahrzeug angehalten und die Leute zum Aussteigen gezwungen. Sie
hätten eine Namensliste von Staatsangestellten gehabt und ihm gesagt, er
sei der von ihnen gesuchte D._______. Da er dies verneint und keine
Taskara dabei gehabt habe, hätten ihn die Taliban an einen unbekannten
Ort gebracht. Sie hätten verlangt, dass er Personen auf der Liste identifi-
ziere. Er sei geschlagen und bedroht worden. In der zweiten Nacht sei ihm
die Flucht gelungen.
Der Beschwerdeführer reichte seine Taskara und die Kopie eines Zertifi-
kats der Ausbildung zum Polizisten, seines Polizeiausweises, zweier Foto-
grafien, seines Führerausweises sowie eines Schreibens betreffend seine
Berechtigung zur Beförderung der Behörden an eine Feier als Beweismittel
ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerde-
führer sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs, die Gefährdung als ehemaliger Polizist sowie
die zunehmende Diskriminierung der Volksgruppe der Hazara in ihrem Ent-
scheid nicht beachtet. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf
rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000,
S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit
constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 3. Aufl., 2013,
S. 605 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., 2015,
S. 249 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/ MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgän-
gige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf
die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Ge-
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genstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und
in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch
die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG; BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa ANDERAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/
MICHEL HOTTELIER, a.a.O., S. 615 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommen-
tar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst er einen Anspruch der Parteien auf vorgängige
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in
Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf
Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG)
sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die
Behörde (Art. 33 VwVG).
3.4 Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs alle Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. Eine ein-
gehendere Prüfung seiner Angaben bedürfte einer Abklärung vor Ort. Dies
kann von der Vorinstanz nicht erwartet werden. Im Übrigen ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit und Oblie-
genheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Beschwer-
deverfahren weitere Angaben zur Unterstützungsmöglichkeit seiner
Freunde einzureichen, zumal er den Kontakt zu Freunden und Verwandten
in Afghanistan pflegt. Absehen von dem unglaubhaften Vorfall mit den Ta-
liban hat der Beschwerdeführer keine erlebten Nachteile aufgrund seiner
Zugehörigkeit zu den afghanischen Sicherheitskräften geschildert. Ebenso
wenig hat er in den drei Anhörungen eine Benachteiligung aufgrund seiner
ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara erwähnt. Anzumerken ist, dass
gemäss herrschender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
die Hazara-Zugehörigkeit alleine noch kein Asylgrund im Sinne von Art. 3
AsylG darstellt (vgl. Urteile des BVGer E-3/2016 vom 5. September 2016,
D-4885/2016 vom 25. August 2016). Es ist somit nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht weiter auf diese Aspekte ein-
gegangen ist. Eine Aufhebung der Sache aus formellen Gründen und
Rückweisung an die Vorinstanz ist folglich nicht angezeigt. Das diesbezüg-
liche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen o-
der der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2, S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, S. 826 f.).
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5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das ge-
schilderte Verhalten der Taliban sei unlogisch. Es sei nicht einzusehen,
weshalb die Taliban den Beschwerdeführer mehrere Stunden verhört, aber
nachts nicht bewacht hätten, so dass er habe fliehen können. Ebenso wi-
derspreche es der Logik, dass die Taliban ihm mehrmals die Möglichkeit
zur Besorgung seiner Taskara gegeben hätten, obwohl die Taliban nach
eigenen Angaben des Beschwerdeführers skrupellos und gewalttätig
seien. Aus den Anhörungen gehe das Motiv der Taliban für die Verhaftung
und das Verhör des Beschwerdeführers nicht hervor. Die Schilderung der
Ausreise wirke realitätsfremd. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Jahr
2007 bei der Polizei und habe gute Beziehungen zum Distriktvorsteher. Es
wäre daher logisch gewesen, dass er als erstes die Polizei über den Vorfall
informiert hätte. Zu den Unterlagen, welche die Taliban über ihn gehabt
hätten, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Zudem sei die Schil-
derung bezüglich der Gefangenschaft durch die Taliban insgesamt detail-
und substanzarm. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien daher als
Schutzbehauptungen anzusehen.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht die ganze Nacht unbe-
wacht gewesen. Er habe in der Fluchtnacht nicht gewusst, ob noch jemand
anwesend sei. Dass er nicht gefesselt gewesen sei, zeuge zwar von einer
Unachtsamkeit der Taliban, reiche aber nicht aus, um die ganze Ge-
schichte unglaubhaft erscheinen zu lassen. Die Taliban hätten ihn nach der
Taskara gefragt, ihm aber keine Zeit gelassen, diese zu besorgen. Er habe
ausgesagt, er habe die Liste der Taliban nicht gesehen und wisse daher
bis heute nicht, ob sie ein Foto von ihm gehabt hätten oder nicht. Ihm sei
bewusst gewesen, wie wenig die Polizei in dieser Gegend gegen die Tali-
ban ausrichten könne, insbesondere weil er selber bei der Polizei gewesen
sei. Es wäre ein erhebliches Risiko gewesen, nach der Flucht zur Polizei
zu gehen, da die Taliban bereits vermutet hätten, wer er sei und wo er ar-
beite. Die Entführung, Folter und die ganzen Geschehnisse habe er sehr
genau und mit Realkennzeichen geschildert.
5.3 Der Beschwerdeführer gab an, die Taliban hätten ihn entführt und in
einen von aussen abgeschlossenen Raum eines abgelegenen Hauses ge-
bracht. Dort hätten sie ihm eine Augenbinde und Handfesseln angelegt.
Tagsüber seien sie alle 30 Minuten in die Zelle gekommen und hätten ihn
zu seiner Identität befragt. Während der Befragung hätten sie die Augen-
binden entfernt. In der zweiten Nacht hätten sie ihm die Augenbinde und
die Fesseln abgenommen. Als niemand mehr anwesend gewesen sei,
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habe er das Fliegengitter beim Fenster entfernt und sei geflüchtet. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, sind diese Ausführungen schlicht nicht
nachvollziehbar. Tagsüber soll der Beschwerdeführer trotz engmaschiger
Überwachung beziehungsweise einer alle 30 Minuten stattfindenden Be-
fragung Fesseln und eine Augenbinde getragen haben. Nachts soll er we-
der eine Augenbinde noch Fesseln getragen haben und kein einziger Tali-
ban soll anwesend gewesen sein und ihn bewacht haben. Und dies obwohl
er in einem Raum mit einem Fenster eingesperrt gewesen sei, das gross
genug für die Flucht und nur mit einem Fliegengitter verschlossen gewesen
sei. Hätten die Entführung und die intensiven Befragungen tatsächlich
stattgefunden, so dürfte erwartet werden, dass die Taliban ein Interesse
daran gehabt hätten, dass dem Beschwerdeführer keine Flucht gelingt. Ihn
dann nachts unbewacht, ohne Fesseln in einem Raum mit einem ungesi-
cherten Fenster zu lassen, ist nicht nur als Unachtsamkeit einzustufen,
sondern als unlogisches, nicht nachvollziehbares Vorgehen. Die geschil-
derten Umstände der Flucht sind somit als unglaubhaft einzustufen. Da es
sich bei der Flucht um ein zentrales Element des geschilderten Vorfalls mit
den Taliban handelt, führt deren Unglaubhaftigkeit – entgegen dem Vor-
bringen des Beschwerdeführers – dazu, dass der ganze Vorfall mit den
Taliban als unglaubhaft einzustufen ist. Daran ändert auch die zum Teil de-
taillierten Schilderungen des Beschwerdeführers nichts, zumal sich diese
ausschliesslich auf die Örtlichkeiten und seine Tätigkeit im Polizeidienst
beziehen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Afghanistan dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in BVGE
2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte
Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen
Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (BVGE 2011/7
insbes. E. 9.9.2), Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und
Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin
könne als zumutbar erachtet werden, wenn es sich beim Rückkehrer um
einen jungen, gesunden Mann handle, der dort über ein tragfähiges sozia-
les Netz verfüge, das ihn bei der Heimkehr unterstützen könne (BVGE
2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (Urteile des BVGer
D-2086/2016 vom 11. Mai 2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015,
E-5014/2015 vom 28. Oktober 2015).
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Rückkehr in
sein Heimatdorf sei für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, doch ver-
füge er mit den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat über innerstaatli-
che Wohnsitzalternativen. In Kabul lebten Freunde, zu denen ein Vertrau-
ensverhältnis bestehe. In Mazar-i-Sharif würden die Schwester und ihr
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Ehemann leben, in Herat ein Onkel und eine Tante. Er sei jung, gesund, im
besten arbeitsfähigem Alter und könne für die Vermittlung einer Arbeits-
stelle aufgrund seiner Tätigkeit bei den afghanischen Sicherheitsbehörden
auf Kontakte zu Verwaltungs-, Regierungs- und Sicherheitsleuten zurück-
greifen. Zudem habe er auch berufliche Erfahrungen in der Landwirtschaft,
als Bauarbeiter, Wachmann, Leibwächter und Chauffeur gesammelt.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe nur Bekannte und
keine nahen Freunde in Kabul. Er wisse nicht einmal, wo diese wohnten.
Er sei nur selten in Kabul gewesen. Zu seinem Onkel habe er seit 15 Jah-
ren keinen Kontakt mehr. Die Sicherheitslage in Herat habe sich markant
verschlechtert. Seine Arbeit bei der Polizei beweise nicht, dass er sofort
wieder eine Arbeitsstelle finden würde, zumal die Polizei in Afghanistan von
Region zu Region anders organisiert sei. Sicherheitsangestellte seien in
Afghanistan gefährdet.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeits-
fähig ist. Fraglich ist, ob er in einer der möglichen Wohnsitzalternativen
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Zu seinem Onkel und seiner
Tante in Herat hat der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren keinen
Kontakt mehr. Herat kommt daher als Wohnsitzalternative nicht in Frage.
In Mazar-i-Sharif lebt seine Schwester, deren Ehemann Fliesenleger ist.
Mit ihr stand er in Kontakt, hat sie allerdings nie besucht. Aufgrund dieses
familiären Kontakts ist Mazar-i-Sharif als Wohnsitzalternative nicht von
vornherein auszuschliessen. Eine eingehendere Abklärung kann indes of-
fengelassen werden, da sich – wie nachfolgend dargelegt wird – Kabul als
Wohnsitzalternative eignet. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eige-
nen Angaben über viele Freunde in Kabul, mit denen er regelmässig in
Kontakt stand. Dies und die Tatsache, dass er bereits während seiner Zeit
in Afghanistan seine Ausweisdokumente bei ihnen aufbewahrte und sie
auch dafür sorgten, dass ihm die Dokumente in die Schweiz gesandt wur-
den, lässt darauf schliessen, dass es sich durchaus um enge Freunde han-
delt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Aus-
reise nach Kabul auf ihre Unterstützung zählen kann. Zudem ist der Vo-
rinstanz zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tä-
tigkeit im afghanischen Sicherheitsdienst und den daraus entstandenen
Kontakten sowie seiner beruflichen Erfahrungen in verschiedenen Berei-
chen möglich sein sollte, sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern. Insge-
samt ist damit der Vollzug der Wegweisung nach Kabul für den Beschwer-
deführer als zumutbar einzustufen.
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7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil der Beschwerdeführer über eine Taskara verfügt und es ihm ob-
liegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats allenfalls
weitere für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer ersucht um Erlass der Verfahrenskosten. Gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei,
deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch von der Zah-
lung der Verfahrenskosten befreien. Da die Begehren des Beschwerdefüh-
rers nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und
seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist dem Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten stattzugeben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: