B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5075/2017
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
E-5075/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende alevitische
Kurdin, reiste gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2017 mit ihren Eltern
und ihren Geschwistern (N […]) – in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 29. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Rei-
seweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 21. Juli 2017 eingehend zu den geltend gemachten
Fluchtgründen angehört. Am 3. August 2017 fand eine ergänzende Anhö-
rung der Beschwerdeführerin in einem reinen Frauenteam statt.
Im Wesentlichen brachte die Beschwerdeführerin dabei vor, als alevitische
Kurdin in der Türkei ständig unterdrückt worden zu sein und keine Rechte
gehabt zu haben. In der Schule – sie habe in B._______ das Berufsgym-
nasium besucht – habe man sie ständig belästigt. Einmal sei sie von Mit-
schülerinnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Alevitentum als Terroristin be-
schimpft und anschliessend auf der Schultoilette geschlagen worden. Be-
reits als sie in der 8. Klasse gewesen sei, sei sie in der Schulbibliothek
belästigt worden. Aufgrund der ständigen Belästigungen und der Gewalt-
erfahrung habe sie schliesslich die Schule abgebrochen. Dies sei etwa
zwei bis drei Monate vor der Ausreise gewesen. Im Rahmen der ergänzen-
den Anhörungen führte die Beschwerdeführerin sodann aus, sie sei auch
von fremden Männern belästigt worden, welche ihr auf der Strasse Dinge
hinterher gerufen und sie auch angefasst hätten. Im letzten Jahr habe es
einen Zwischenfall gegeben. Nach einem Kursbesuch sei sie von einem
Mann verfolgt worden. Er habe ihr zunächst verschiedene Dinge zugeru-
fen. Sie sei vor ihm weggerannt; er habe sie jedoch in einem Park einge-
holt, festgehalten und geküsst. Sie sei vor Angst in Ohnmacht gefallen. Als
sie wieder zu sich gekommen sei, seien bereits andere Personen und auch
die Polizei vor Ort gewesen. Niemand der Anwesenden sei aber tätig ge-
worden und habe ihr geholfen. Auf Nachfrage hin erklärte die Beschwer-
deführerin, ihre Mutter habe beschlossen, dass die Familie aus der Türkei
ausreist. Ausschlaggebend dafür seien nebst den psychischen Problemen
ihrer Mutter und dem mehrmaligen Jobverlust ihres Vaters auch ihre Prob-
leme gewesen.
E-5075/2017
Seite 3
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre türkische Identitäts-
karte zu den Akten.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 9. August 2017 (gleichentags eröff-
net) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin, ihrer Eltern und ihrer Geschwister und lehnte deren Asylgesuche ab.
Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an.
D.
Mit separaten, jedoch weitestgehend inhaltsgleichen Eingaben vom
8. September 2017 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführerin und
ihre Eltern – handelnd durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter – gegen
die Verfügungen des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
ein. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersucht sie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Für die Begründung ihrer Anträge im
Einzelnen wird auf die Erwägungen verwiesen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit
ihrer Rechtsmitteleingabe folgende Beweismittel ein: Zwei „Referenz-
schreiben“, datiert vom 24. August 2017 beziehungsweise 4. September
2017, einen Artikel des Schweizer Radio und Fernsehen vom 23. August
2016 mit dem Titel „Aleviten in der Türkei: Die Angst vor neuen Gräueln“,
eine Kopie des Schreibens des „Dorfvorstehers“ von D._______, datiert
vom 28. August 2017, sowie einen auf der Internetseite www.evange-
publizierten Artikel mit dem Titel „Türkei: Unterdrückung von Alevi-
ten beklagt“.
E.
Die Instruktionsrichterin bestätigte der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 14. September 2017 den Eingang ihrer Beschwerde und stellte fest,
dass sie den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne
(Art. 42 AsylG [SR 142.31]).
E-5075/2017
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 wurde das Schreiben des Dorfvorste-
hers im Original eingereicht, welche zu den Beschwerdeakten der Eltern
und Geschwister (E-5069/2017) genommen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
E-5075/2017
Seite 5
4.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern
der Beschwerdeführerin (E-5069/2017) koordiniert entschieden. Mit Datum
vom gleichen Tag wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, dass die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Das heisst, dass die
erlittene Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein muss. Geht die Verfolgung von nichtstaatli-
chen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob staatlicher Schutz beansprucht wer-
den kann.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache,
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Seite 6
in der Türkei als Angehörige der kurdischen Bevölkerung alevitischen Glau-
bens von ihren türkischstämmigen Landsleuten diskriminiert und unter-
drückt worden zu sein, deswegen auch durch ihre Mitschülerinnen Diskri-
minierung und Gewalt erfahren zu haben und von Männern verfolgt und
bedrängt worden zu sein, sei zwar allgemein bekannt, dass Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen
verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich jedoch
grundsätzlich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes,
welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar
machen würden. In der Türkei habe sich im Zuge verschiedener Reformen
seit 2001 die Situation der Kurden verbessert. Rein kulturelle Betätigungen
würden nicht mehr verfolgt. Die kurdische Sprache werde auch im öffentli-
chen Raum toleriert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Benachteiligungen würden sodann in ihrer Intensität nicht über die Nach-
teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der
Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Diese Benachteiligungen seien
deshalb nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht re-
levant.
Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffes durch
einen unbekannten Mann, führte die Vorinstanz weiter aus, die Schilderun-
gen würden einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalten. Es erscheine
an sich schon unglaubhaft, dass nach dem Übergriff auf sie weitere Perso-
nen und die Polizei zwar vor Ort eingetroffen sein sollen, sich jedoch nicht
um die Beschwerdeführerin gekümmert und kein Wort an sie gerichtet hät-
ten sowie ihre Personalien nicht aufgenommen worden seien. Auf Vorhalt
in der Befragung, dass die Darstellung der Geschehnisse seitens der Be-
schwerdeführerin nur schwer nachvollziehbar sei, habe diese wenig über-
zeugend festgehalten, dass in der Türkei immer solche Dinge geschehen
würden.
6.2 Gegen die Begründung der Vorinstanz wendete die Beschwerdeführe-
rin in ihrer Beschwerde ein, die Glaubensgemeinschaft der Aleviten werde
in der Türkei seit langer Zeit unterdrückt, weil sie von den Sunniten nicht
als Moslems, sondern als Häretiker angesehen würden. Es sei in der Ver-
gangenheit bereits zu Massakern gekommen, wobei mehrere tausend Ale-
viten umgekommen seien. Seit der Machtübernahme durch die AKP (Ada-
let ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung) im Jahre
2002, der Aufkündigung der Friedensverhandlungen mit der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) im Juni 2015, insbesondere
aber auch seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 habe sich, entgegen
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Seite 7
den Ausführungen der Vorinstanz, die Lage der Aleviten in der Türkei in
allen Lebensbereichen verschlechtert. Ermutigt durch die Haltung und Po-
litik der AKP-Regierung käme es oft zu Angriffen seitens sunnitischer Mos-
lems auf die Aleviten. Die von Islamisten unterwanderte türkische Polizei
biete den Aleviten in der Regel keinen Schutz. Insbesondere die Aleviten
kurdischer Ethnie seien den staatlichen Repressionen, aber auch den stän-
digen Schikanen und Übergriffen der Sunniten ausgesetzt. Sie würden dis-
kriminiert, beleidigt und bedroht. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich
aufgrund dessen kaum mehr auf die Strasse getraut. Sie sei in der Schule
von sunnitischen Mitschülerinnen schikaniert, geschlagen und bedroht
worden, weil sie Alevitin sei. Die Schulbehörden hätten bewusst nichts da-
gegen unternommen. Geltend machte die Beschwerdeführerin zudem, sie
und ihre Familie seien im Visier der Islamisten. Ein vor der erfolgten Aus-
reise an die Tür der Familie gemaltes X-Zeichen und eine auf einem Zettel
geschriebene Drohung würden belegen, dass die Familie sich zum Zeit-
punkt der Ausreise in einer konkreten Gefahr befunden habe.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
zu Recht erkannt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind.
Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist aus den nachfolgenden
Gründen deshalb zu bestätigen.
7.2 Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise geltend macht,
bereits aufgrund der Situation, in welcher sich türkische Staatsangehörige
alevitischen Glaubens in der Türkei befinden würden, sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft zu bejahen, ist Folgendes festzustellen:
7.2.1 Die Verfolgung eines Kollektivs ist gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts dann zu bejahen, wenn eine relativ grosse An-
zahl von Personen einer bestimmten Gruppe einer Verfolgung aufgrund
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ausgesetzt ist. Die flüchtlingsrecht-
lich zu beurteilenden Massnahmen müssen dabei in gezielter Art und
Weise auf das Kollektiv gerichtet sein und eine gewisse Intensität aufwei-
sen. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen zum Ziel haben, mög-
lichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation
zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der
Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu
werden, objektiv begründete Furcht hat. Eine Verfolgung im Sinne eines
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Seite 8
unerträglichen psychischen Drucks liegt vor, wenn einzelne Personen oder
Teile einer Bevölkerung systematisch schweren oder wiederholten Eingrif-
fen in ihre Menschenrechte durch den Staat ausgesetzt sind, oder dieser
keinen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewähren im Stande
ist und diese Eingriffe eine derartige Intensität erreichen, dass ein men-
schenwürdiges Leben nicht mehr möglich erscheint (vgl. zuletzt BVGE
2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, 2013/11 E. 5.4.2, 2011/16
E. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen).
7.2.2 In der Türkei stellt die aus dem Islam hervorgegangene alevitische
Glaubensgemeinschaft heute die zweitgrösste Religionsgruppe dar. Sie
umfasst mit etwa 25 Millionen Gläubigen schätzungsweise 33 Prozent der
türkischen Bevölkerung, bestehend aus ethnischen Kurden und Türken
(Minority Rights Group International. ‘World Directory of Minorities and In-
digenous Peoples, undated. ,
abgerufen am 14. Dezember 2017). Die Aleviten unterscheiden sich im
Hinblick auf die Ausübung ihres Glaubens in verschiedenen Aspekten von
den Sunniten, der grössten Glaubensgemeinschaft in der Türkei. Teilweise
werden die aus dem Koran von den Sunniten abgeleiteten Verbote und
Gebote von der alevitischen Glaubensgemeinschaft nicht nachvollzogen.
Die Glaubensausübung ist vielmehr geprägt von vorislamischen Traditio-
nen und Sufi-Mystik. Es erfolgt beispielsweise keine wörtliche Auslegung
des Korans. Als Ort des gemeinsamen von Männern und Frauen gespro-
chenen Gebets dient nicht die Moschee sondern das sogenannte „cemevi“
(Gebetshaus). Der türkische Staat selbst sieht die alevitische Glaubens-
richtung bisher als eine Strömung des Islam an, welche durch den Sufis-
mus beeinflusst wird und erachtet das Alevitentum nicht als eigenständige
Religion, weshalb die Orte der Religionsausübung (Gebetshäuser) und die
geistlichen Oberhäupter der Aleviten nicht offiziell anerkannt werden. In Be-
zug auf die alevitische Glaubensgemeinschaft hat der EGMR (Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte) vereinzelt Verstösse des türki-
schen Staates im Umgang mit der alevitischen Glaubensgemeinschaft ge-
gen die Religionsfreiheit (Art. 9 EMRK) und das Diskriminierungsverbot
(Art. 14 EMRK) festgestellt. So hielt er in einem Urteil fest, die Türkei
verstosse gegen das Diskriminierungsverbot und die Religionsfreiheit, so-
weit sie das Alevitentum nicht als eigenständige Religion, sondern lediglich
als eine Strömung innerhalb des Islams betrachte, als Folge davon die Ge-
betshäuser und die Glaubensführer der Aleviten nicht offiziell anerkenne
und ihnen deshalb bestimmte staatliche finanzielle Zuwendungen verwei-
gere (Urteil des EGMR İzzettin Doğan und andere gegen Türkei vom
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26. April 2016, 62649/10, Ziff. 66 ff.). Weiter erachtete der EGMR das Auf-
führen der Religionszughörigkeit auf der türkischen Identitätskarte (bei Ale-
viten wurde in der Rubrik „Religion“ der Vermerk „Islam“ angebracht) als
mit der Religionsfreiheit nicht vereinbar, wobei es festhielt, der Verstoss
liege nicht in der Weigerung, das Religionsbekenntnis „Alevit“ in den Aus-
weis einzutragen, sondern vielmehr darin, dass überhaupt ein Vermerk
über die Religionszugehörigkeit enthalten sei (Urteil des EGMR Sinan Işık
gegen Türkei vom 2. Februar 2010, 21924/05, Ziff. 37 ff.). In Bezug auf das
türkische Bildungssystem hielt der EGMR fest, dieses sei derart ausgestal-
tet, dass die religiösen Überzeugungen alevitischer Eltern nicht hinrei-
chend respektiert würden (Urteil des EGMR Mansur Yalçın und andere ge-
gen Türkei vom 16. September 2014, 21163/11, Ziff. 63 ff.).
In Bezug auf die genannten Urteile des EGMR sind in deren Nachvollzug
gewisse Verbesserungen seitens des türkischen Staates feststellbar. So
hat die Türkei erklärt, alevitische Gebetshäuser würden künftig einen
Rechtsstatus erhalten, wobei dies bisher in einzelnen Provinzen umgesetzt
wurde (vgl. UK home office Country Policy and Information Note Turkey:
Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2 ff.). Im Januar 2017 wurden sodann neue
Identitätskarten, auf welchen die Religionszugehörigkeit nicht mehr ersicht-
lich ist, eingeführt (vgl. UK home office Country Policy and Information Note
Turkey: Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2.5 ff.). In der Praxis ist in diesem
Zusammenhang weiter festzustellen, dass Aleviten ihre Religion in der Tür-
kei in der Regel praktizieren und auch entsprechende Glaubenshäuser er-
richten können (vgl. UK home office Country Policy and Information Note
Turkey: Alevis, 1. August 2017, Ziff. 2.2 ff.).
7.2.3 Zwar sehen sich die Aleviten in ihrem Alltag mit Problemen konfron-
tiert, dies auch durch nichtstaatliche Akteure. Insgesamt ist aber festzustel-
len, dass die religiöse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Aleviten-
tum für sich alleine keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag,
nachdem nicht davon auszugehen ist, dass die Aleviten in der Türkei ge-
nerell einer Behandlung ausgesetzt sind, welche ein Ausmass ernsthafter
Nachteile im asylrechtlichen Sinn annimmt.
7.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Menschenrechts-
lage in der Türkei habe sich seit der Aufkündigung der Friedensverhand-
lungen mit der PKK im Juni 2015 und dem Putschversuch im Juli 2016
wesentlich verschlechtert. So seien willkürliche Verhaftungen und Folter an
der Tagesordnung. Hierzu verwies sie auf verschiedene Berichte der SFH-
Länderanalysen.
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Es trifft zu, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Tür-
kei im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015
und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts verschlech-
tert hat. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbe-
sondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist ein
Anstieg von Inhaftierungen und politisch motivierten Säuberungen auch im
Behördenapparat festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung
des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Massnahmen richten sich vor
allem gegen Anhänger prokurdischer Parteien, primär gegen Personen,
welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt
innehaben. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für
oppositionell tätige Personen in der letzten Zeit deutlich verschlechtert
(vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5347/2014 vom
16. November 2016 E. 5.6.2). Diese Zuspitzung der allgemeinen Lage in
der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Asylrelevanz zu be-
gründen. Die Beschwerdeführerin brachte nämlich nicht vor, selbst poli-
tisch aktiv zu sein, ein politisches Amt auszuüben oder jemals Probleme
mit den türkischen Behörden oder Sicherheitskräften gehabt zu haben. Die
auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben sind nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da sie keinen Bezug auf die
aktuelle Situation der Beschwerdeführerin nehmen. Gleiches gilt für die
eingereichten SFH-Länderberichte, welche die allgemeine, dem Gericht
bekannte Situation schildern, aber in keinem konkreten Kontext zur Be-
schwerdeführerin und ihrer Familie stehen.
7.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei in der Schule
von ihren Mitschülerinnen diskriminiert worden. Zudem sei sie einmal von
Mitschülerinnen geschlagen worden.
7.4.1 Was diesen Übergriff durch ihre Mitschülerinnen anbelangt, machte
die Beschwerdeführerin hierzu widersprüchliche Aussagen im Hinblick auf
die Anzahl der sie schlagenden Mitschülerinnen. So sprach sie zunächst
von drei bis vier Angreiferinnen, demgegenüber zu einem späteren Zeit-
punkt von zwei bis drei Mitschülerinnen, welche sie geschlagen hätten.
Den Widerspruch vermochte sie auch auf Vorhalt aber nicht aufzulösen
(A6/8 F33; A7/9 F38-F41). Die Beschwerdeführer vermochte sodann nicht
anzugeben, wann sich dieser Vorfall ereignet hat und wann sie in der Folge
die Schule abgebrochen hat (A4/10 S. 6).
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Seite 11
7.4.2 Ungeachtet der Glaubhaftmachung vermag dieser Vorfall aber auch
die Anforderung an die Intensität eines ernsthaften Nachteils nicht zu erfül-
len, handelte es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte
– um einen einmaligen Vorfall (A6/8 F31) und liegt dieser unterhalb der
Schwelle, welche für die Bejahung eines unerträglichen psychischen Dru-
ckes gefordert wird.
7.5 Sofern die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, sie sei von einem un-
bekannten Mann verfolgt und von diesem in einem Park unsittlich berührt
und geküsst worden, ist dieser Vorfall – ungeachtet der Frage der Glaub-
haftigkeit – ebenfalls nicht asylrechtlich relevant. Zum einen äusserte die
Beschwerdeführerin lediglich die Vermutung, dass der Übergriff aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zur alevitischen Glaubensgemeinschaft und damit we-
gen eines in Art. 3 AsylG gennannten Motivs stattgefunden haben soll. Zum
anderen fehlt zwischen diesem Übergriff und dem gefassten Entschluss
der Beschwerdeführerin und ihrer Familie, die Heimat zu verlassen, auch
der erforderliche zeitliche Kausalzusammenhang, nachdem sich dieser
Vorfall bereits im Winter 2016 ereignet haben soll (A7/9 F5, F12). Die Be-
schwerdeführerin wäre zudem auch gehalten gewesen, sich an die staatli-
chen Institutionen, namentlich die Polizei oder die nächsthöhere Stelle zu
wenden, und entsprechend Anzeige zu erstatten. Wie die Vorinstanz zu
Recht feststellt, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass
nach diesem Übergriff Polizisten zwar vor Ort gewesen seien, ihr jedoch
weder Fragen gestellt noch ihre Personalien aufgenommen hätten, nicht
plausibel, zumal die Ausführungen zu diesen Umständen sehr vage geblie-
ben sind (A7/9 F22 ff.).
7.6 Zu den von der Beschwerdeführerin darüber hinaus allgemein geltend
gemachten Benachteiligungen durch Dritte (Unterdrückungen, Diskriminie-
rungen und Schikanen) ist festzuhalten, dass Angriffe auf die in Art. 3
Abs. 2 AsylG genannten Rechtsgüter im Sinne eines unerträglichen psy-
chischen Druckes dann asylrelevant sind, wenn sie derart intensiv erschei-
nen, dass den Betroffenen ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat ob-
jektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Ausschlaggebend ist mit ande-
ren Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt
hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende
nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist.
Nach Auffassung des Gerichts waren die Beschwerdeführerin und ihre Fa-
milie aufgrund der vorgebrachten Benachteiligungen nicht einem unerträg-
lichen psychischen Druck im vorstehend ausgeführten Sinn ausgesetzt.
E-5075/2017
Seite 12
Ohne die Problematik der alevitischen Glaubensgemeinschaft in der Türkei
zu verkennen, ist festzustellen, dass die geltend gemachten Benachteili-
gungen ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht oder in unzu-
mutbarer Weise erschwert haben und eine derart unerträgliche psychische
Belastung dargestellt hätten, dass sie sich ihr nur durch Flucht ins Ausland
entziehen konnten. So war es der Beschwerdeführerin beispielsweise
möglich, das Berufsgymnasium in B._______ zu besuchen und sich vom
Religionsunterricht, an welchem sie aus Gründen ihrer eigenen Religions-
wahrnehmung nicht teilnehmen wollte, fernzuhalten (E-5069/2017: A9/12
F23, F47 ff.). Sie konnte sodann eine Ausbildung zur Designerin für Tep-
pichmotive machen (A6/8 F14). Ihr und ihrer Familie war es schliesslich
auch möglich, ihre Religion auszuleben und das Gebetshaus aufzusuchen
sowie an religiösen Feierlichkeiten teilzunehmen (E-5069/2017: A10/10
F34; A9/12 F23, F42 ff.). Die allgemein geschilderten Diskriminierungen
lassen jedenfalls kein Ausmass ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen
Sinn erkennen.
7.7 Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie der Be-
schwerdeführerin sei durch das Anbringen eines Zeichens an ihrer Haustür
und einen Drohbrief konkret bedroht worden (Beschwerde S. 7), ist hierzu
festzustellen, dass sich dieses Vorbringen als unglaubhaft erweist. Diesbe-
züglich ist auf den in der Sache ergangenen Entscheid betreffend die Eltern
und Geschwister zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hat entspre-
chende Bedrohungen anlässlich ihrer drei Anhörungen von vornherein
nicht geltend gemacht.
7.8 An der Einschätzung, dass die Vorbringen nicht asylrelevant sind, ver-
mögen auch die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich weitestge-
hend in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und in allgemeinen Äusserun-
gen zur Situation von alevitischen Kurden in der Türkei erschöpfen, nichts
zu ändern. Dasselbe gilt für die drei auf Beschwerdeebene eingereichten
Schreiben. So bezieht sich das Schreiben von E._______ vom 4. Septem-
ber 2017 auf die Situation im Dorf D._______ im Jahr 1980 und steht damit
in keinem Zusammenhang zur Situation der Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus der Türkei. Das Schreiben von F._______ vom 24. August
2017 beschränkt sich sodann darauf, die allgemeine Situation der aleviti-
schen Kurden und mehrere Jahre zurückliegende Vorfälle, welche nicht die
Beschwerdeführerin und ihre Familie direkt betreffen, zu beschreiben. Im
Schreiben des Dorfvorstehers von D._______, datiert vom 28. August
2017, wird schliesslich pauschal und nicht näher konkretisiert ausgeführt,
E-5075/2017
Seite 13
die Familie der Beschwerdeführerin sei seit mehreren Jahren Repressalien
ausgesetzt gewesen und sowohl durch den Staat als auch durch die sun-
nitischen Moslems unter Druck gesetzt worden. Auch werden darin von den
Eltern der Beschwerdeführerin vorgebrachte – und als nicht glaubhaft ein-
gestufte – Vorfälle geschildert, welche die Beschwerdeführerin jedoch we-
der in der BzP und den Anhörungen noch in ihrer Beschwerde erwähnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–
127 mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall der Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann gemäss konstanter
Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen res-
pektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Auch
wenn die Lage für die Angehörigen der kurdischen Ethnie angespannt
bleibt, ist, abgesehen von den Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE
2013/2 E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen,
die einen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie ge-
nerell als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3524/2016 vom 4. Juli 2016 E. 6.3, D-1041/2014
vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013 vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1).
Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______ und damit nicht aus einer
Provinz, in der allgemeine Gewalt angenommen wird. Somit sprechen we-
der die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach
B._______.
9.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegen im Fall der Beschwer-
deführerin sodann begünstigende Umstände vor, die eine Rückkehr nach
B._______ zumutbar erscheinen lassen. Sie verfügt dort sowohl über ein
grosses soziales Beziehungsnetz als auch über eine gesicherte Wohnsitu-
ation. Nachdem die Beschwerde ihrer Eltern und ihrer Geschwister abge-
wiesen wird und diese die Schweiz ebenfalls verlassen müssen, kann die
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Beschwerdeführerin auch in Zukunft mit der Unterstützung ihrer Familie
rechnen. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Ausreise aus der Türkei die
12. Klasse des Berufsgymnasiums besucht und sich zur Designerin von
Teppichmotiven ausbilden lassen. Es sollte ihr ohne weiteres möglich sein,
den Schulbesuch wieder aufzunehmen, allenfalls sogar sich als Designerin
zu betätigen und damit einen Lohn zu generieren. Es ist somit nicht anzu-
nehmen, dass sie unter diesen Umständen bei einer Rückkehr in ihren Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Auch die Gesund-
heitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin, welche sich im Kleinkindal-
ter einer Nierenoperation unterziehen musste und seither eine nicht funkti-
onstüchtige Niere hat, stehen einem Vollzug der Wegweisung nicht entge-
gen, zumal sie aktuell keine Medikamente benötigt und bei Bedarf die vor-
handene und bereits genutzte heimatliche medizinisch-ärztliche Infrastruk-
tur in Anspruch nehmen kann. Gestützt auf die Protokolle ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörungen einen emotiona-
len Eindruck hinterliess. Sie machte denn auch in der Anhörung geltend,
dass ihre Mutter sie im Heimatstaat zu einem Psychologen habe bringen
wollen, sie dies jedoch abgelehnt habe (A7/9 S. 7). Auf Beschwerdeebene
wird zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
weshalb davon auszugehen ist, dass sie aktuell keine medizinische Hilfe
benötigt. Es ist aber davon auszugehen, dass auch bei einem allfälligen
Bedarf eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung im Heimat-
staat von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden kann.
9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin – vor dem Hintergrund der Lage in ihrer Heimatregion
wie auch in individueller Hinsicht – als zumutbar.
9.5
9.5.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.5.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerde-
führerin um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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