B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5076/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. August 2017.
E-5076/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2015 führte er
im Wesentlichen aus, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren
und habe bis zur Ausreise dort mit den Eltern und seinen neun Geschwis-
tern gelebt. Die neunte Schulklasse habe er im Juni 2015 abgeschlossen.
Seit dem Jahr 2013 bis zur Ausreise am 3. Oktober 2015 habe er während
der Schulferien gearbeitet. Er habe den Irak aus familiären Gründen ver-
lassen. Sein Vater sei drei Jahre krank gewesen. Er habe eine teure Ope-
ration in der Türkei benötigt. Bei den irakischen Behörden habe er vergeb-
lich finanzielle Unterstützung beantragt. Er habe ausreisen wollen, weil er
nicht im Irak leben könne. Die Behörden hätten ihnen nicht geholfen. Er
habe nebst der Schule arbeiten müssen. Sein Vater sei mit seiner Ausreise
einverstanden gewesen.
An der Anhörung vom 3. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer ergän-
zend an, sein Vater sei ab dem Jahr 2011 oder 2012 bis circa März 2014
krank gewesen. Er habe deswegen die Schule abbrechen und arbeiten
müssen. Nach der Genesung sei sein Vater der Demokratischen Partei
Kurdistans (PDK) beigetreten und habe gewollt, dass er als Peschmerga
gegen den Islamischen Staat (IS) kämpfe. Er sei mit seinem Cousin zu den
Peschmerga gegangen und zwei Tage geblieben. Er habe sich noch nicht
registrieren lassen, da dies erst gemacht werden müsse, wenn man blei-
ben wolle. Er habe einen anderen, getöteten Cousin gesehen. Am zweiten
Tag sei er geflüchtet, weil er Angst vor dem Tod gehabt habe und nieman-
den habe töten wollen. Ein Peschmerga habe ihn nach B._______ mitge-
nommen. Er sei ausgereist ohne den Vater zu informieren, da dieser die
Ausreise vielleicht verhindert hätte. Wäre er dortgeblieben, hätte ihn der
Vater zu den Peschmerga geschickt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis und seinen
Geburtsschein (beides im Original), den Mitgliederausweis der PDK seines
Vaters, ein Foto des Grabsteins und der Schulterklappen des getöteten
Cousins, vier Fotos von Cousins, ein Foto von ihm und einem Verantwort-
lichen der PDK, einen Artikel über ihn in der Dorfpost Rupperswil 3/2016
und ein Empfehlungsschreiben des Präsidenten und des Spielführers der
zweiten Mannschaft des FC Rupperswil ein.
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B.
Mit Verfügung vom 8. August 2017 (eröffnet am 9. August 2017) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Schreiben vom 24. August 2017 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie
Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen.
D.
Mit Eingabe vom 8. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der
Vorinstanz vom 8. August 2017 sei wegen der Verletzung des Anspruches
auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und
die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung der Vor-
instanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Bekanntgabe der Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Gerichts-
personen zufällig ausgewählt worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte ein Foto von sich, ein Rechtsgutachten
"Asylverfahren Sri Lanka" vom 23. Februar 2014 von Prof. Walter Kälin und
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 erhob der Instruktions-
richter einen Kostenvorschuss von Fr. 750.–, teilte dem Beschwerdeführer
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag betref-
fend die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruch-
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körpers nicht ein und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel und eines medizinischen Be-
richts.
F.
Mit Schreiben vom 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Arztbericht vom 15. September 2017, ein Rezept vom 15. September
2017 für die Medikamente Xanax und Cipralex und zwei bereits einge-
reichte Fotos ein. Gleichentags zahlte er den Kostenvorschuss fristgerecht
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Die Rechtsbegehren betreffend Bekanntgabe der Zusammensetzung des
Spruchkörpers und Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sowie die Beweisanträge betreffend Einreichung von Be-
weismitteln und eines ärztlichen Berichtes wurden mit Zwischenverfügung
vom 13. September 2017 behandelt.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Befragung sei entgegen der gesetzlichen Konzeption bewusst verkürzt
worden und er sei explizit aufgefordert worden, sich kurz zu fassen und nur
das Wichtigste zu erwähnen. Er habe sich nicht getraut, mehr zu erzählen.
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Zwischen der Befragung vom 27. Oktober 2015 und der Anhörung vom
3. Oktober 2016 sei ein Jahr vergangen und die Verfügung sei durch eine
andere Person erlassen worden als diejenige, welche die Anhörung durch-
geführt habe. Damit habe die Vorinstanz eine zentrale Empfehlung von
Prof. Walter Kälin und ihre Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 missachtet.
Im Befragungsprotokoll ist nirgends vermerkt, dass der Beschwerdeführer
unterbrochen worden wäre. Im Gegenteil wurde er auf seine Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen und mehrfach gefragt, ob er noch weitere Gründe für
das Verlassen des Iraks gehabt habe. Dies verneinte der Beschwerdefüh-
rer. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM,
aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann (Urteil
des BVGer D 6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die
Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich,
inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Per-
sonen oder dem Zeitraum von knapp einem Jahr zwischen Befragung und
Anhörung ein Nachteil entstanden sein soll. Es liegt somit keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsabklärung der
Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig. Die Vorinstanz habe das Foto,
auf welchem er mit einem Verantwortlichen der PDK abgebildet sei, falsch
interpretiert. Mittels der weiteren eingereichten Fotos hätte die Vorinstanz
den korrekten Sachverhalt erfragen können. Angesichts seiner psychi-
schen Probleme hätte die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand abklären
lassen müssen.
Ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz
zutreffend sind, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern
ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle
Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Anlässlich der
Anhörung wurde der Gegenstand der Fotos unter Mitwirkung des Be-
schwerdeführers abgeklärt. Der Beschwerdeführer machte weder an der
Befragung noch an der Anhörung gesundheitliche Probleme geltend, wes-
halb für die Vorinstanz zu Recht keine Veranlassung bestand, seinen Ge-
sundheitszustand abklären zu lassen. Im Übrigen wurde dem Beschwer-
deführer auf Beschwerdeebene die Möglichkeit zur Einreichung eines Arzt-
berichts gewährt, wovon er auch Gebrauch machte. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E-5076/2017
Seite 7
5.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe angegeben, wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der
Enttäuschung darüber, dass sie von den Behörden nicht finanziell unter-
stützt worden seien, den Irak verlassen zu haben. Diese Gründe seien
nicht asylrelevant. Das Vorbringen, sein Vater hätte ihn gezwungen, sich
den Peschmerga anzuschliessen, habe er erstmals an der Anhörung ge-
nannt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses zentrale Element
nicht bereits an der Befragung genannt habe. Im Übrigen seien die Anga-
ben zum zweitägigen Aufenthalt bei den Peschmerga und der Flucht äus-
sert vage und widersprüchlich. Die eingereichten Fotos liessen keine Rück-
schlüsse auf deren Aufnahmedatum und Aufnahmeort machen. Der Be-
schwerdeführer stehe zwar neben einem Peschmerga, trage aber Zivilklei-
dung. Es seien keinerlei Anhaltspunkte auf dem Bild erkennbar, die auf eine
Zwangsrekrutierung oder kurzzeitige Mitgliedschaft bei den Peschmerga
deuten liessen. Insgesamt seien die Vorbringen betreffend Peschmerga
und Flucht unglaubhaft.
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7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Fotos würden seinen Aufenthalt
bei den Peschmerga beweisen. Angesichts des grossen Desinteressens
an seinen Vorbringen habe er an der Befragung gedacht, er werde mehr
Gehör finden, wenn er zuerst die Beweismittel für seine Fluchtgründe bei-
bringe. Sein Vater habe nichts gegen seine Ausreise gehabt, weil er wegen
der Feigheit seines Sohnes in der Ehre verletzt gewesen sei. Wegen seiner
Weigerung, für die Peschmerga zu kämpfen, drohe ihm eine Tötung durch
den Vater und dessen Familie. Die örtlichen Sicherheitskräfte im Irak seien
nicht schutzfähig.
7.3 Der Beschwerdeführer gab an der Befragung an, er sei ausgereist, weil
er wegen des kranken Vaters während der Schulferien habe arbeiten müs-
sen und die irakischen Behörden seine Familie nicht finanziell unterstützt
hätten. An der Anhörung gab er erstmals an, er sei ausgereist, weil sein
Vater ihn gezwungen habe, sich den Peschmerga anzuschliessen. Er habe
nicht töten oder getötet werden wollen, weshalb er nach einem zweitägigen
Aufenthalt bei den Peschmerga in seinen Heimatort zurückgekehrt und
ausgereist sei. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Vor-
bringen betreffend die Peschmerga wegen der Kürze der Befragung und
fehlender Beweismittel an der Befragung nicht erwähnt, kann nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer wurde während der Befragung mehrmals
nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch gefragt. So wurde er nach der
freien Nennung der Asylgesuchsgründe gefragt, ob dies alle Gründe seien,
weshalb er den Irak verlassen habe (act. 3/12 F 7.01). Am Schluss der Be-
fragung wurde nochmals die Frage gestellt, ob er etwas ergänzen wolle
(act. 3/12 F 9.01). Dass er dennoch nicht erwähnte, der Vater habe ihn ge-
zwungen, den Peschmerga beizutreten, ist trotz der Kürze der Befragung
nicht nachvollziehbar, zumal es sich um ein einschneidendes Erlebnis ge-
handelt haben dürfte. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer den zweitägigen Aufenthalt bei den Peschmerga
äusserst oberflächlich geschildert hat. Des Weiteren sagte er anlässlich der
Befragung, sein Vater sei mit seiner Ausreise einverstanden gewesen. Bei
der Anhörung meinte er hingegen, er habe seinen Vater nicht über seine
Ausreise informiert, da dieser die Ausreise vielleicht verhindert hätte. Ins-
gesamt ist sein an der Anhörung erstmals genannter Ausreisegrund, sein
Vater habe ihn zum Beitritt zur Peschmerga gezwungen, als nachgescho-
ben und damit als unglaubhaft einzustufen. Daran vermögen auch die ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Fotos, auf denen seine
Cousins, der Grabstein und die Schulterklappen abgebildet sind, vermögen
allenfalls die Zugehörigkeit der Cousins zu den Peschmerga und den Tod
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eines Cousins zu belegen. Dem fotografierten Mitgliederausweis des Va-
ters kommt aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur ein geringer Beweis-
wert zu und würde zudem nur seine Mitgliedschaft bei der PDK seit dem
11. August 2015 belegen. Das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer in
Zivilkleidung mit einem angeblichen Verantwortlichen der PDK abgebildet
ist, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, dass er sich auf Druck seines
Vaters und gegen seinen Willen dort aufgehalten haben soll.
7.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Weg-
weisung ist zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der Autonomen Region Kurdistan, zu welcher die Provinz C._______
gehört, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7 und die Urteile
D-7590/2016 vom 19. Januar 2017, E-5390/2017 vom 2. November 2017).
Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen ei-
nes tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belas-
tung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („In-
ternally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl besonderes Gewicht beizu-
messen (vgl. Urteile des BVGer D-7841/2016 vom 6. September 2017
E. 7.5, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3).
Der Beschwerdeführer ist jung. Er verfügt über eine neunjährige Schulbil-
dung und mehrjährige Berufserfahrung als Armierungseisenschmied. Er
hat mit dieser Tätigkeit genug verdient, um für den Unterhalt seiner Familie
sorgen zu können. Es ist zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr wieder
eine Arbeitsstelle finden wird. Mit seinen Eltern, seinen neun Geschwistern,
Onkeln und Tanten verfügt er in seinem Heimatort über ein tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz, das ihn nötigenfalls bei der wirtschaftlichen Wie-
dereingliederung unterstützen würde.
Gemäss Arztbericht vom 15. September 2017 leidet der Beschwerdeführer
an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen
depressiven Episode. Die Störung sei mit einer Psychotherapie nicht be-
handelbar. Die einzige Hilfe sei der Aufenthalt in einem sicheren Land. Dem
Beschwerdeführer wurden die Medikamente Xanax (Entspannungsmittel)
und Cipralex (Antidepressivum) verschrieben. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist eine medizinisch psychiatrische Grund-
versorgung für eine adäquate Behandlung der geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr in sei-
nen Heimatstaat, auch in C._______, grundsätzlich gewährleistet (Urteile
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des BVGer D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3; D-233/2017 vom 9.
März 2017 E. 10.8). Der eher feingliedrige Körperbau des Beschwerdefüh-
rers ist ebenfalls kein Vollzugshindernis. Insgesamt erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 750.– ist zur Bezahlung dieses Betrages zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 750.– auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Zahlung die-
ses Betrages verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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