B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5078/2011
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2011 / N (…).
E-5078/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (…), gelangte auf
dem Luftweg über Dubai, Kampala und Amsterdam nach Paris und von
dort (…) in einem Auto in die Schweiz, wo er am 5. Februar 2010 um Asyl
nachsuchte. Am 9. Februar 2010 wurde er zur Person befragt (BzP) und
am 1. März 2010 erfolgte die Anhörung zu seinen Asylgründen.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei (…) bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen, danach habe er als Chauffeur für sie gearbeitet. Ab (…) habe er in
B._______ für die LTTE Waren gekauft und in den Norden des Landes
geschickt. Er habe geheiratet und bis (…) keine Probleme gehabt. Da-
nach habe die neue Regierung begonnen, Sympathisanten der LTTE
festzunehmen, und er sei von Mitgliedern der Karuna (Splittergruppierung
der LTTE) gesucht worden. Im (…) sei er in C._______ festgenommen
worden respektive seien sein Lastwagen und diejenigen zweier Kollegen
gestoppt und seine Kollegen festgenommen worden, er selber habe flie-
hen können. Danach sei er nach D._______ gegangen und habe sich bei
einer älteren Frau versteckt, bis er dank der Hilfe seines Vaters und eines
Polizisten habe ausreisen können.
B.
Mit am 15. August 2011 eröffneter Verfügung vom 10. August 2011 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch vom 5. Februar 2010 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt aus, die Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 liess der Beschwerde-
führer diesen Entscheid anfechten. Er beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ergänzenden
Sachverhaltsaufnahme und zu neuem Entscheid, eventualiter die Gewäh-
rung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz.
E-5078/2011
Seite 3
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben von Rechtsan-
walt E._______, (…) und einen Haftbefehl des F._______ vom (…) inklu-
sive Übersetzung ins Englische zu den Akten.
D.
Am 22. September 2011 bestätigte der vormals zuständige Instruktions-
richter den Eingang der Beschwerde. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012
wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2012 hielt das Bundesamt an sei-
nem angefochtenen Entscheid fest, beantragte die Abweisung der Be-
schwerde und führte aus, die Echtheit des eingereichten Haftbefehls sei
anzuzweifeln, zudem erscheine es fragwürdig, weshalb dieser nicht be-
reits im ordentlichen Verfahren eingereicht worden sei.
F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 30. August 2012, welche
dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. August 2012 zu-
gestellt wurde, vollumfänglich an seinen Anträgen fest.
G.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden gemeinsamen Töch-
ter waren am 17. Dezember 2008 in die Schweiz gelangt und wurden mit
Verfügung vom 1. Oktober 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung
vom 15. September 2011 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wird mit separatem
Urteil heutigen Datums abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
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Seite 4
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei durch das
Bundesamt mangelhaft abgeklärt worden. Diese verfahrensrechtliche Rü-
ge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 38; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a-e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
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riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 630).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das BFM habe den Sachver-
halt bezüglich seiner LTTE-Mitgliedschaft und den damit zusammenhän-
genden Aktivitäten bis (…) nur mangelhaft erfasst, da bei der Bundesan-
hörung keine weitergehenden Fragen hierzu gestellt worden seien. An-
lässlich der Erstbefragung sei er nur sehr summarisch befragt worden,
und auch bei der Bundesanhörung habe er nicht Gelegenheit erhalten, al-
les zu sagen, sondern sei unterbrochen worden, weshalb der Sachverhalt
nicht umfassend habe aufgenommen werden können.
Auf die Frage, welches genau seine Funktion bei den LTTE gewesen sei,
antwortete der Beschwerdeführer, er sei ein normaler Soldat gewesen
(vgl. Akten BFM A25/19 S. 10). Es wurden ihm daraufhin mehrere präzi-
sierende Folgefragen gestellt, welche er kurz und relativ oberflächlich be-
antwortete. Für zusätzliche Fragen bestand angesichts seiner Antworten
kein Anlass, zumal er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten war,
die relevanten Tatsachen und Ereignisse von sich aus vorzubringen.
Tatsächlich fällt bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls vom 1. März
2010 auf, dass der Beschwerdeführer von der Befragerin wiederholt un-
terbrochen und die jeweils gestellte Frage wiederholt wurde. Einerseits
kann dadurch der Eindruck entstehen, man habe ihn seine Vorbringen
nicht einlässlich darlegen lassen; andererseits ist aus dem Protokoll er-
sichtlich, dass er einige Fragen nicht oder nicht richtig verstanden hatte,
oder aber sich in der Antwort nicht auf diese bezog, weshalb es sich
rechtfertigte, ihn zu unterbrechen, um die Frage zu wiederholen.
E-5078/2011
Seite 6
Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes durch
die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der entspre-
chende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als nicht nachvollzieh-
bar und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Seine Aussagen, wonach er
im Zeitraum von (…) von Leuten der Karuna-Gruppe gesucht worden sei,
seien unsubstanziiert, repetitiv und stereotyp ausgefallen. Dass er von
der Suche nach ihm von einer älteren Frau erfahren habe und beim Auf-
tauchen von Leuten der Karuna jeweils nicht zu Hause gewesen sei,
könne nicht geglaubt werden. Seine Aussage, diese seien zwei- bis drei-
mal vorbeigekommen, sei zu ungenau, als dass es sich um einen Tatsa-
chenbericht handeln könnte. Nachdem er die LTTE eigenen Angaben zu-
folge bereits (…) verlassen habe und lediglich einfacher Soldat gewesen
sei, sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden ihn im heutigen Zeit-
punkt suchen würden. Es könne ihm auch nicht geglaubt werden, jemals
bei den LTTE gewesen zu sein, da seine diesbezüglichen Aussagen vage
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Seite 7
und unpersönlich gewesen seien. Der Vorfall vom (…) wirke aufgesetzt.
Nach zweifachem Nachfragen habe sich herausgestellt, dass er von der
Festnahme durch die Armee gar nicht persönlich betroffen gewesen sei,
ausserdem habe er diesen Vorfall anlässlich der BzP nicht erwähnt.
Zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau habe es auch
diverse Ungereimtheiten gegeben. So hätten sie nicht dieselbe Wohn-
adresse angegeben, und sich bezüglich der Angabe, wo sie angemeldet
gewesen seien und wer ihre Ehe arrangiert habe, widersprochen. Im Ge-
gensatz zu ihm habe seine Ehefrau vorgebracht, mit den Leuten, welche
ihn gesucht hätten, persönlich gesprochen zu haben. Der Beschwerde-
führer habe angegeben, bereits im (…) gesucht worden zu sein, was sie
nicht erwähnt habe. Gemäss ihren Angaben sei er im Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit als Chauffeur wegen eines Auftrags gesucht worden,
vermutlich von Mitgliedern der LTTE. Er hingegen habe die Suche nach
ihm mit seiner früheren LTTE-Tätigkeit erklärt und ausgesagt, seine Frau
habe sofort erkannt, dass es sich um Leute der Karuna-Gruppe gehandelt
habe. Aufgrund dieser Widersprüche entstehe der Eindruck, es handle
sich um eine konstruierte Geschichte, welche er nicht tatsächlich erlebt
habe. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
sei dreimal gesucht worden und habe nur vorsichtshalber von zwei- bis
dreimal gesprochen. Er habe von der Hauseigentümerin erfahren, dass er
von Leuten der Karuna gesucht werde, seine Ehefrau habe ihm ebenfalls
davon erzählt. Er habe in der Folge an anderen Orten übernachtet, aber
den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten. Im Jahr (…) sei er zwar
aus der Kampfeinheit der LTTE ausgetreten, nicht aber aus der Organisa-
tion selbst. Er habe sich (…) im Vanni-Gebiet aufgehalten und als Fahrer
für die LTTE gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass die sri-
lankischen Sicherheitskräfte Kenntnis von ihm und seiner Frau sowie von
seiner langjährigen LTTE-Tätigkeit hätten. Die Vorbringen zu seiner Mit-
gliedschaft seien plausibel und nachvollziehbar. Aus seinen Ausführungen
zum Vorfall vom (…) gehe klar hervor, dass er nicht selbst verhaftet wor-
den sei, sondern habe fliehen können. Wer sich mit der tamilischen Kultur
auskenne, wisse, dass die Ich-Form von der Wir-Form nicht klar unter-
schieden und regelmässig im Plural gesprochen werde. Wenn das BFM
dieses Vorbringen als aufgesetzt bezeichne, habe es diese kulturspezifi-
sche Eigenheit offensichtlich nicht berücksichtigt. Es sei deplatziert, ihm
E-5078/2011
Seite 8
vorzuwerfen, er habe nicht bereits alles an der BzP vorgebracht, da er
dort nur äusserst summarisch befragt worden sei. Bezüglich der Wider-
sprüche zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau führte
er aus, sie habe eine falsche Adresse aus Angst angegeben, sonst könn-
ten ihre Eltern verhaftet werden. Auch ihre Angaben zum Ort, an welchem
sie registriert gewesen seien, seien falsch. Die Ehe sei durch ein Paar ar-
rangiert worden, wobei sie die Frau gekannt habe und er den Mann, in ih-
ren diesbezüglichen Aussagen bestehe kein Widerspruch. Entgegen den
Aussagen seiner Ehefrau gebe es keinen Grund, weshalb er von den
LTTE verfolgt werden sollte, da er mit ihnen verbunden geblieben sei. Die
Ehefrau sei zu den Widersprüchen ergänzend zu befragen. Das Bundes-
amt habe die Anforderungen an die Glaubhaftmachung offensichtlich
überspannt und seine Vorbringen zu Unrecht nicht bezüglich ihrer Asylre-
levanz überprüft.
Von seinem Anwalt in Sri Lanka habe er erfahren, dass unterdessen ge-
gen ihn ein strafrechtliches Verfahren wegen Verwicklung in terroristische
Aktivitäten geführt werde und ein Haftbefehl erlassen worden sei. Bei ei-
ner Rückkehr würde er umgehend festgenommen und das Strafverfahren
fortgeführt werden. Es bestehe für ihn aufgrund seiner Aktivitäten für die
LTTE ein aktuelles und sehr ernsthaftes Verfolgungsrisiko, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Das BFM habe die Lage in Sri Lanka unzu-
treffend erfasst. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie
vor an der Tagesordnung, und für Angehörige der tamilischen Minderheit
sei der Vollzug der Wegweisung insbesondere bei Verdacht auf LTTE-
Zugehörigkeit unzumutbar und unzulässig.
7.
7.1 Das Gericht stimmt mit der Vorinstanz überein, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers unsubstanziiert und insgesamt nicht nachvoll-
ziehbar sind und es ihm nicht gelingt, die geltend gemachten Fluchtgrün-
de überzeugend darzulegen. Auch auf Beschwerdeebene vermag er kei-
ne präziseren Angaben zu den Fluchtgründen zu machen, welche ein an-
schauliches und überzeugendes Bild der Verfolgungssituation vermitteln
würden, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einzelne im
angefochtenen Entscheid genannte Widersprüche zu kommentieren.
7.2 Die Behauptung, er habe nur vorsichtshalber von zwei- bis dreimal
gesprochen und eigentlich sei er dreimal gesucht worden, vermag nicht
zu überzeugen und ist als Schutzbehauptung einzustufen. Seine Ausfüh-
rungen, wonach er durch eine ältere Frau, welche die Hauseigentümerin
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Seite 9
gewesen sei, und durch seine Frau von der Suche nach ihm erfahren ha-
be, beseitigen die Zweifel des BFM, dass sich die Karuna-Leute im
Hauseingang von einer Nachbarin abwimmeln lassen würden, nicht. Der
Beschwerdeführer präzisiert in seiner Rechtsmittelschrift, er sei (…) ledig-
lich aus der Kampfeinheit der LTTE ausgestiegen, nicht aber aus deren
Organisation, und er habe bis (…) als LTTE-Fahrer gearbeitet. Tatsäch-
lich hatte er auch anlässlich der Befragungen angegeben, (…) für die
LTTE gearbeitet zu haben, jedoch gab er klar zu Protokoll, damals nicht
mehr Mitglied gewesen zu sein (vgl. A20/9 S. 5, A 25/19 S. 4). Ohnehin
kann der Hinweis darauf, dass er nicht wie vom BFM ausgeführt bereits
(…) aus den LTTE ausgetreten sei, die fehlenden substanziierten Anga-
ben zu seinen Aktivitäten nicht ersetzen. Das Bundesamt bestreitet nicht,
dass aus den Vorbringen zum Vorfall vom (…) letztlich hervorgeht, dass
der Beschwerdeführer habe fliehen können, sondern moniert, dass er
dies erst auf zweimaliges Nachfragen hin präzisierte. Tatsächlich erweck-
ten die Aussagen zunächst den Anschein, er sei selbst von einer Verhaf-
tung betroffen gewesen, was sich mit der kulturell bedingten Verwendung
der Wir-Form nicht schlüssig erklären lässt, da erwartet werden durfte,
dass er bezüglich dieses zentralen Vorfalles um eine präzise Schilderung
bemüht sei. Wenngleich es zutrifft, dass bei der BzP die Gesuchsgründe
lediglich oberflächlich erfragt werden, ist nicht davon auszugehen, es wä-
re dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die zentralen Punkte
seiner asylrelevanten Erlebnisse darzulegen oder zumindest anzuspre-
chen. Zu Recht bezweifelt das BFM den Wahrheitsgehalt von Vorbringen,
welche zwar als zentrale Aspekte der Fluchtgründe zu bezeichnen sind,
aber erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht werden
und keine Konkretisierung bereits erwähnter Ereignisse darstellen.
Die Erklärung, seine Ehe sei durch ein Paar vermittelt worden, seine Ehe-
frau sei mit Frau G._______ und er mit Herrn G._______ befreundet ge-
wesen, womit zwischen den beiden Aussagen kein Widerspruch bestehe,
scheint einleuchtend. Bezüglich der divergierenden Angaben zum Wohn-
ort, zu dem Ort, an welchem sie registriert waren und zum Auftauchen der
Karuna-Leute lässt seine Argumentation, die Aussagen der Ehefrau wür-
den nicht zutreffen respektive sie habe aus Angst eine falsche Adresse
angegeben, die Vorbringen hingegen nicht in überzeugenderem Lichte
erscheinen. Eine ergänzende Befragung der Ehefrau ist nicht angezeigt,
zumal es sich um einige wenige ganz konkrete Angaben handelt, eine
Absprache im heutigen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen werden
könnte, und die Einschätzung der Vorbringen als unglaubhaft letztlich
nicht einfach auf diesen Widersprüchen beruht.
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Das im Beschwerdeverfahren eingereichte Empfehlungsschreiben eines
Anwaltes ist, wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung vom 26. Juli
2012 zu Recht ausführte, als Beweismittel ungeeignet. Auch die Zweifel
bezüglich der Echtheit des eingereichten Haftbefehls vom (…) sind be-
rechtigt. Die Erklärung, der Anwalt habe seine Möglichkeiten ausge-
schöpft, um an besagtes Dokument zu kommen, vermag hieran nichts zu
ändern. Es fällt zudem auf, dass sich der Haftbefehl einzig auf den Be-
schwerdeführer bezieht, der sri-lankische Anwalt sich in seinem Schrei-
ben (…) jedoch ausdrücklich auch auf die Ehefrau bezieht und ausführt,
beide müssten (…) vor Gericht erscheinen, da sie terroristischer Aktivitä-
ten beschuldigt würden. Die eingereichten Beweismittel vermögen die als
unglaubhaft eingeschätzten Vorbringen des Beschwerdeführers daher
nicht zu belegen.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zu-
kunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat somit zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5078/2011
Seite 11
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Wegweisungs-
vollzug ist demnach zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach
hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in
Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich
weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu er-
achten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebiets-
E-5078/2011
Seite 12
weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrik-
ten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar
(mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so genannten
Vanni-Gebietes), keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine zurück-
haltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst
der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem zeitlichen Element
Rechnung zu tragen.
Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst
nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist
der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die
betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohn-
situation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht
hat, und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht.
Liegt der letzte Aufenthalt in der Nordprovinz indessen längere Zeit zu-
rück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen kon-
krete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebens-
umstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind
die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzu-
klären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz
eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebli-
che Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz
nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsal-
ternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu
prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
H._______. In den Jahren (…) sei er im Vanni-Gebiet gewesen. Von (…)
habe er in B._______ gelebt und gearbeitet, geheiratet und eine Familie
gegründet. Er hat die Nordprovinz folglich vor Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen, weshalb die aktuell vorliegenden Lebens-
und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären sind. Anlässlich der BzP und
der Anhörung – beide Befragungen fanden im Jahr 2010, also nach Bür-
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Seite 13
gerkriegsende, statt – gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und ein
Bruder würden in H._______ leben (vgl. A20/9 S. 3, A25/19 S. 3). Man-
gels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich dies nach
wie vor so verhält. Der Beschwerdeführer verfügt damit in H._______
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, dessen Vorhandensein er
auf Beschwerdeebene nicht bestreitet. Er hat seinen Angaben zufolge
keinen Beruf erlernt, war jedoch mehrere Jahre als Chauffeur tätig. Es ist
davon auszugehen, dass sich der gesunde Beschwerdeführer dank der
Unterstützung seiner Familie in Jaffna wieder integrieren und eine wirt-
schaftliche Existenz aufbauen und damit längerfristig das Fortkommen
seiner Familie sichern kann. Die Unterbringung dürfte zumindest in der
ersten Zeit durch die Familienangehörigen gewährleistet sein; die Wohn-
situation kann daher als gesichert bezeichnet werden. Zudem ist zu be-
rücksichtigen, dass auch die Familie seiner Ehefrau in I._______, in un-
mittelbarer Nähe von H._______ lebt, (vgl. A1/11 S. 3, A15/21 S. 9 f.) und
davon ausgegangen werden kann, dass sie auch von dieser Seite unter-
stützt werden.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch ein Vollzug der Wegweisung nach
B._______ nicht ausgeschlossen scheint, zumal der Beschwerdeführer
dort vier Jahre lang gelebt und gearbeitet hat und davon auszugehen ist,
dass er über ein bekanntschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Letztlich
kann die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach
B._______ vorliegend aber offenbleiben, da es ihm zumutbar ist, nach
H._______ zurückzukehren.
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: