B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5078/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 11. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm am 4. Juni 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im
B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung
in diesen Signatarstaat, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand
gewährt wurde,
dass er anführte, er möchte nicht nach Italien, wenn er dort sein möchte,
hätte er in diesem Staat einen Asylantrag gestellt, er möchte zu seinem in
der Schweiz wohnhaften (...) transferiert werden,
dass er gesund sei,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Ersu-
chen des SEM vom 8. Juni 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. August 2015 – eröffnet am 14. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anord-
nete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
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dass es zur Begründung anführte, die italienischen Behörden hätten inner-
halb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen ge-
nommen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens am 9. August 2015 an Italien übergegangen sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, und minderjäh-
rige Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb der Beschwer-
deführer aus dem Umstand, dass sein (...) in der Schweiz wohne, nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne,
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen ihm und seinem (...) in der Schweiz bestünden, womit die
Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei,
den zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung die-
ses Staates alleine den beteiligten Dublin-Staaten obliege,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
sei und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dieser Signatarstaat
halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln
könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer
Staat dafür zuständig sei,
dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der An-
wendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum ver-
füge,
dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage keine Gründe vorlägen, die
einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbre-
chung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…)
zu erfolgen habe,
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dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, weshalb der Beschwer-
deführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, der ihm Schutz vor Rückschiebung
gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat-
respektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei,
dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, und eine Über-
stellung nach Italien im Übrigen zumutbar sei,
dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, dass die Mitgliedstaa-
ten die Aufnahmerichtlinie einhalten würden,
dass Italien zwar merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen kenne, aber dennoch nicht auf eine syste-
matische Verletzung der Aufnahmerichtlinie geschlossen werden könne,
und zudem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im
Wesentlichen entschieden habe, dass ihre allgemeine Situation in diesem
Signatarstaat nicht auf eine solche Verletzung schliessen lasse,
dass der Beschwerdeführer keiner verletzlichen Personengruppe ange-
höre, weshalb seine Rückführung nach Italien keiner zusätzlichen Abklä-
rungen bedürfe,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem sowohl technisch möglich
als auch praktisch durchführbar sei und Beschwerden gegen Nichteintre-
tensentscheide gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG keine aufschie-
bende Wirkung hätten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2015 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, sie sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich im Rah-
men des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die einge-
reichte Beschwerde entschieden habe,
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dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen nebst einer Kopie der angefochte-
nen Verfügung eine Unterstützungsbestätigung vom 20. August 2015 und
die Kopie eines Identitätsausweises zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Do-
kumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
21. August 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben von einem Drittstaat her
kommend illegal nach Italien eingereist ist,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM innert
der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor-
tet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Italiens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht
bestreitet, aber im Rahmen des ihm bei der BzP gewährten rechtlichen
Gehörs geltend macht, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt und er
möchte bei seinem in der Schweiz wohnhaften (...) bleiben,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl
nachgesucht, dort keine Fingerabdrücke hinterlassen und dieser Signatar-
staat auf das Übernahmeersuchen des SEM nicht geantwortet hat, entge-
gen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde an der Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zu ändern vermag,
dass das SEM zutreffend festgestellt hat, es handle sich beim (...) des Be-
schwerdeführers nicht um einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO und es liege kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihnen vor,
dass der Familienbegriff gemäss Art. 11 Dublin-III-VO jenen nach Art. 2 Bst.
g Dublin-III-VO sowie unverheiratete minderjährige Geschwister um-fasst
(FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K4 zu
Art. 11), weshalb er hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht zum Tragen
kommt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
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des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass hinsichtlich der weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die Ver-
hältnisse für asylsuchende Personen in Italien seien sehr schwierig, ja un-
menschlich, sie erhielten keine Unterkunft und müssten auf der Strasse
leben, wo es viele schlechten Menschen gebe, zudem würden sie auch
kein Unterstützungsgeld für Lebensmittel erhalten und es sei schwierig,
Zugang zum Asylverfahren zu erhalten respektive es dauere sehr lange,
bis man einen Entscheid erhalte, auf die diesbezügliche Rechtsprechung
des EGMR (Urteile des EGMR i.S.: A. S. gegen die Schweiz, Beschwerde-
Nr. 39350/13, Urteil vom 30. Juni 2015; Tarakhel gegen die Schweiz
[grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November
2014) zu verweisen ist, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Antragsteller in Italien keine systemische Schwachstellen
aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbst-
eintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar
ist (BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
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ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, zumal sie nicht geeig-
net sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Überstellung nach Italien angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und
die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die am 21. August 2015 verfügte superprovisorische
Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach
Italien) hinfällig werden,
dass der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der belegten prozessualen Bedürftig-
keit abzuweisen sind, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu er-
füllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.–
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: