Abtei lung V
E-5081/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A.______, geboren (...), dessen Ehefrau B.______,
geboren (...), und deren Kind C., geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5081/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden haben mit Eingabe vom 1. Juni 2007 bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo ein sinngemässes Asylge-
such eingereicht und um Bewilligung der Einreise nachgesucht.
Darin machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine
Ehefrau, sein [Altersangabe] Kind sowie er selber seien in Gefahr und
infolge des Bürgerkrieges seit Jahren innerhalb Sri Lankas auf der
Flucht. Er werde telefonisch bedroht und um Geld erpresst. Er ersuch-
te darum, zu seinen Schwierigkeiten befragt zu werden.
Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ein:
Dokumente betreffend die Identität und den Familienstand, ein Schrei-
ben an den Koordinator des UNHCR in Vavuniya vom 14. März 2007,
ein Schreiben vom 11. Dezember 2006 an den „Divisional Secretary“
in Vavuniya sowie ein Bestätigungsschreiben des srilankischen Roten
Kreuzes vom 30. März 2007 (alle in Kopie).
B.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 - adressiert ausschliesslich an den
Beschwerdeführer - teilte die schweizerische Vertretung mit, die Einga-
be werde als Asylgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, alle seine Vorbringen unter Beilage
allfälliger Beweismittel geltend zu machen, falls er am Gesuch festhal-
ten wolle. Diese Eingabe werde dann als abschliessend und bindend
betrachtet („you are required to list all your grievances and in support
attach all documents as proof of your case, which will be your final and
binding submission“). Im Weiteren habe er Kopien seiner Identitätspa-
piere (Geburtsurkunde oder Identitätskarte) einzureichen. Sollte er
sich bis zum 31. August 2007 nicht melden, werde das Asylgesuch als
zurückgezogen betrachtet.
C.
Am 24. August 2007 wurden die eingeforderte Eingabe unter erneuter
Beilage der schon zusammen mit dem Gesuch eingereichten, die
Identität betreffenden Beweismittel sowie diverse weitere Beweismittel
und Ausführungen betreffend die Fluchtgeschichte und die erlittenen
Nachteile der Beschwerdeführenden und deren Angehörige seit dem
Jahr 1986 eingereicht.
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D.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 schrieb der Botschafter an das
BFM: „After receiving the reply for the Remote chance letter which I
sent to the applicant, I feel the applicant does not fulfill the require-
ments of obtaining asylum and decided not to have an interview.
Therefore I am sending the file to BFM for a decision.“
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 an die Vorinstanz ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens. Sie verwiesen
auf die verschiedenen von ihnen verfassten Eingaben, welche bisher -
trotz der grossen Gefahr, in der sie sich befänden - unbeantwortet ge-
blieben seien. Als Beilage legten sie Kopien der bis zu diesem Zeit-
punkt eingereichten Beweismittel bei.
F.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 (empfangen gemäss Rückschein am
24. Juni 2008) verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die
Einreise und lehnte das Asylgesuch ab.
G.
Am 18. Juli 2008 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo am 22. Juli 2008) erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6.
Juni 2008 und beantragten sinngemäss deren Aufhebung, die Gewäh-
rung von Asyl sowie die Bewilligung der Einreise. Eventualiter sei das
Verfahren zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu wei-
sen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht machten sie insbesondere geltend,
sie hätten nach ihrer ersten Eingabe vom 1. Juni 2007 erwartet, zu ih-
ren Gesuchsgründen befragt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Zwar sind
die Eingaben der Beschwerdeführenden in englischer Sprache abge-
fasst. Praxisgemäss verzichtet das Bundesverwaltungsgericht jedoch
aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung zur Über-
setzung in eine Amtssprache, da die Rechtsmittelanträge verständlich
begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete sowie offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
schieden (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, han-
delt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird verzichtet (vgl. Art.
111a Abs. 1 AsylG).
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4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefor-
dert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweck-
dienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurtei-
lung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
Das BFM kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht insbesondere geltend, sie hätten nach ihrer ersten Eingabe an
die schweizerische Vertretung vom 1. Juni 2007 erwartet, zu ihren Ge-
suchsgründen befragt zu werden.
Im vorliegenden Auslandverfahren stellt sich vorab die prozessuale
Frage, ob die von der schweizerischen Vertretung in Colombo und der
Vorinstanz eingeschlagene Verfahrensweise den gesetzlichen Vorga-
ben und der auf dieser Basis vom Bundesverwaltungsgericht entwi-
ckelten Praxis zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs entspricht.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem publizierten Ur-
teil vom 27. November 2007 (Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts; BVGE 2007/30) eingehend mit Verfahrensfra-
gen im Zusammenhang mit Asylgesuchen aus dem Ausland auseinan-
dergesetzt. Dabei hat es insbesondere auch eine Auslegung obge-
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nannter Bestimmungen vorgenommen und ist zusammenfassend zu
folgenden Schlüssen gekommen: Im Auslandverfahren ist die asylsu-
chende Person in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen
oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung
nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstellende Person -
soweit möglich und notwendig - mittels eines individualisierten und
konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das
Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Kon-
sequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwir-
kungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich
eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein ne-
gativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Ver-
zicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen.
5.3 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden nicht befragt und ih-
nen auch nicht das rechtliche Gehör in Bezug auf einen sich abzeich-
nenden negativen Entscheid gewährt. Der Verzicht auf eine Befragung
wurde in der angefochtenen Verfügung zudem nicht hinreichend be-
gründet. Der Botschafter erachtete das Verfahren offenbar auch ohne
Befragung als spruchreif, schrieb er doch mit Bericht vom 3. Septem-
ber 2007 an das BFM: „... I feel the applicant does not fulfil the
requirements of obtaining asylum and decided not to have an inter-
view“. Die Vorinstanz schloss sich dieser Einschätzung offensichtlich
an und lehnte gestützt auf die Aktenlage, welche eine abschliessende
Beurteilung erlaube, das Gesuch mit der Begründung ab, dass die Be-
schwerdeführenden nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG
seien.
Gemäss der in Erwägung 5.2 skizzierten Rechtsprechung kann - ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht bereits dann auf eine Befra-
gung sowie die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf ei-
nen sich abzeichnenden negativen Entscheid verzichtet werden, wenn
die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung erlaube. Lediglich der
Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass die Vorinstanz in ihrer
Verfügung selber eingeräumt hat, dass der Sachverhalt mit Unklarhei-
ten behaftet sei. So schreibt sie in Erwägung II. 2. S. 3, die Vorbringen,
die die Beschwerdeführenden persönlich beträfen, wie die Erpres-
sungsversuche und das Interesse der LTTE an den beruflichen Fähig-
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keiten des Beschwerdeführers würden nie detaillierter ausgeführt. Zu-
dem werde nicht klar, ob und wann der Beschwerdeführer von der
LTTE oder anderen Gruppen aufgefordert worden sei, für sie zu arbei-
ten, und wie er von diesen Gruppen bedroht worden sei. Diese Vor-
bringen seien deshalb mit grossen Zweifeln behaftet. Es hätte der Vor-
instanz oblegen, diese offenen Punkte mittels einer Befragung oder al-
lenfalls mit schriftlich formulierten, konkreten Fragen zu klären.
5.4 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser
Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich
ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen –
zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl.
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185 und BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.).
Eine Heilung der Gehörsverletzung ist in vorliegendem Verfahren nicht
angezeigt, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens
sein kann, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen
nachzuholen. Hinzu kommt, dass die angefochtene Verfügung im Juni
2008 erlassen wurde; einem Zeitpunkt, zu dem das Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2007, in welchem die
Bedeutung des Gehörsanspruchs im Auslandverfahren konkretisiert
wurde, als bekannt vorausgesetzt werden durfte.
6.
Aus dem Umstand, dass vorliegend der Gehörsanspruch der Be-
schwerdeführenden missachtet und der Sachverhalt nicht rechtsge-
nüglich abgeklärt wurde, kann nicht geschlossen werden, es müsse
zwecks Erstellung des Sachverhalts und Wahrung des Gehöran-
spruchs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden. Das gesetzlich
vorgesehene Auslandverfahren sieht vor, dass die Sachverhaltserstel-
lung und eine allfällige Anhörung der Beschwerdeführenden vor Ort im
Ausland geschehen kann.
Im Weiteren ergeben sich aus den Akten nicht genügend konkrete An-
haltspunkte für die Annahme, den Beschwerdeführenden wäre ein Ver-
bleib in Sri Lanka während der Dauer der noch erforderlichen Verfah-
renshandlungen nicht zumutbar (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG).
7.
Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni
2008 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
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an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Beachtung der erwähnten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Beschwerdeführen-
den das rechtliche Gehör zu gewähren, der rechtserhebliche Sachver-
halt gegebenenfalls ergänzend vollständig festzustellen und in der Sa-
che neu zu entscheiden. Insbesondere wird von der Vorinstanz zu be-
urteilen sein, ob sich eine Befragung der Beschwerdeführenden als
notwendig erweist oder nicht, wobei ein allfälliger Verzicht auf eine Be-
fragung zu begründen wäre.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
9. Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet, da nicht davon auszugehen ist, es seien ih-
nen durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten er-
wachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Juni 2008 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserhelblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo)
- die Schweizerische Botschaft in Colombo, ad______ (mit der Bitte,
den Beschwerdeführenden das beiliegende Urteil durch
Aushändigung des Originals [gegen Empfangsbestätigung] oder
Zustellung desselben per Post [Einschreiben mit Rückschein] zu
eröffnen, unter Rücksendung der Empfangsbestätigung
beziehungsweise des Rückscheines
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ (per Kurier; in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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