Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5081/2009
U r t e i l v om 2 8 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).
E5081/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten am 31. Dezember 2006 von Italien
herkommend in die Schweiz ein, wo sie am 2. Januar 2007 im Empfangs
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen Asylgesuche stellten. Nach den
Kurzbefragungen vom 6. Februar 2007 wurden sie für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton E._______ zugeteilt.
B.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ordnete das BFM gestützt auf
Art. 42 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
die vorsorgliche Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien an.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2007
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2007 gut, hob
die Verfügung vom 21. Februar 2007 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurück.
C.
Am 15. Juni 2007 führte das BFM direkte Befragungen der
Beschwerdeführenden 1 – 3 durch.
Die aus F._______ stammenden Beschwerdeführenden brachten zur
Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen vor, sie hätten sich für
die monarchistische Bewegung Andjomanee Padeshahee Iran
engagiert und seien zum zoroastrischen Glauben konvertiert.
Insbesondere die Beschwerdeführerin 2 habe ab August/September 2004
Propaganda für den TVSender der genannten Bewegung, „Your TV“,
gemacht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien am 12. Mai 2005
unter dem Vorwurf der Gefährdung der nationalen Sicherheit
festgenommen worden. Bei einer darauffolgenden Hausdurchsuchung
seien nebst Büchern über die zaratustrische Lehre, Videoaufnahmen,
CDs mit verbotener Musik und ihren Identitätsdokumenten auch mehrere
Liter selbstgemachter Alkohol gefunden und beschlagnahmt worden.
Nach einem Verhör beim Gericht in F._______ seien sie in
Untersuchungshaft in der Abteilung 209 im EvinGefängnis in Teheran
verbracht worden. Der Beschwerdeführer 1 sei am 9. Juli 2005, die
Beschwerdeführerin 2 am 28. Juli 2005, nach Hinterlegung von zwei
Besitzurkunden an einem Grundstück im Wert von 50 beziehungsweise
100 Mio Tuman, freigelassen worden. In der Folge seien sie im
Februar/März 2006 zweimal vom Revolutionsgericht in F._______
zusammen vorgeladen und verhört worden. Anlässlich des zweiten
E5081/2009
Seite 3
Verhörs am 7. März 2006 sei die Beschwerdeführerin 2 erneut
festgenommen worden und sei bis am 21. Juli 2006 in Untersuchungshaft
in F._______ gewesen. Wegen Propaganda gegen die nationale
Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen ExilGruppierungen,
Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung alkoholischer
Getränke sei im März/April 2006 vor dem Revolutionsgericht in
F._______ Anklage gegen sie erhoben worden und sie seien anlässlich
einer Vorladung vom Juli 2006 in allen Punkten schuldig gesprochen
worden. Mitte August 2006 sei dann das Urteil verkündet worden: Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 seien je zu sechs Jahren Haft verurteilt
worden, wovon fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden seien, der
Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74 Peitschenhieben. Die ihnen
auferlegte unbedingte Haftstrafe sei ihnen erlassen worden, da sie bereits
zwei respektive acht Monate in Untersuchungshaft verbüsst hätten.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, sei die Sache danach ans
Appellationsgericht (Tajdide Nazar) weitergeleitet worden, welches für
religiöse Straftatbestände zuständig sei. Im Juni/Juli 2006 habe vor
diesem Gericht eine Verhandlung stattgefunden, wobei wegen
Beleidigung des Propheten (Saab AlNabi) die Todesstrafe gefordert
worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei vom 5. bis etwa 19. August
2006 erneut in Untersuchungshaft im Gefängnis G._______ in F._______
gewesen und dann gegen Stellung einer weiteren Kaution (Besitzurkunde
an einem Haus im Wert von 50 Mio Tuman) freigelassen worden. Am 29.
oder 30. September 2006 hätte sie erneut zu einer Verhandlung
erscheinen sollen, sei dieser aber ferngeblieben, weil sie und ihre Familie
sich seit dem 17. September 2006 in H._______ versteckt hätten. Am
17. Dezember 2006 seien sie mit gefälschten ägyptischen Reisepässen
mithilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist, von wo sie in
einem Lastwagen versteckt und per Zug in die Schweiz gelangt seien.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein
Urteil des Landesgerichts der islamischen Republik Iran vom (…),
betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2, und eine gerichtliche
Verfügung vom (…) betreffend die Ablehnung der Herausgabe der als
Kaution hinterlegten Liegenschaften, beide in Kopie, sowie weitere
Dokumente in Kopie hinsichtlich als Kaution hinterlegter Liegenschaften
zu den Akten.
D.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 14. November 2007 und
12. Juni 2008 reichten die Beschwerdeführenden ein
Bestätigungsschreiben der Vertretung der Anjomane Padeshahie Iran in
E5081/2009
Seite 4
London vom 10. September 2007, einen Zeitungsartikel mit einem
Suchaufruf des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (…) vom 14.
Oktober 2007, inklusive Übersetzung, die Mitteilung des Gerichts
betreffend Kündigung des Beschwerdeführers vom 25. August 2007,
inklusive Übersetzung, eine Augenbinde, einen Personalausweis der
Beschwerdeführerin 2 im Original, eine Quittung betreffend eine für die
Freilassung bezahlte Kautionssumme, ein an das UNHCR gerichtetes
Bittschreiben in Kopie sowie eine Kopie der Adressetikette des Pakets mit
welchem ihnen die Beweismittel aus dem Heimatland zugestellt wurden,
ein.
E.
Mit Schreiben vom 7. August 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische
Botschaft in Teheran um Abklärungen betreffend die von den
Beschwerdeführenden eingereichten Gerichtsdokumente sowie zur
Frage, ob diese legal ausgereist seien.
In ihrer Antwort vom 4. Dezember 2008 führte die Botschaft aus, dass der
Entscheid des Untersuchungsausschusses der (…) betreffend die
Entlassung des Beschwerdeführers inhaltliche Mängel aufweise, die
Schreiben der Staatsanwaltschaft in F._______ als Fälschungen zu
erachten seien und es nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführenden
in Teheran für eine in F._______ begangene Tat verfolgt und inhaftiert
worden seien.
F.
Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Februar 2009 machten die
Beschwerdeführenden von dem ihnen vom BFM mit Verfügung vom
16. Februar 2009 eingeräumten Recht zur Stellungnahme zur
Botschaftsauskunft Gebrauch und reichten das Begleitschreiben zum
Entlassungsbescheid des Beschwerdeführers 1 ein.
G.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden
und wies ihre Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Des Weiteren ordnete
das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die detaillierte Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E5081/2009
Seite 5
H.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 sowie die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die
Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein: eine CDRom mit Fotos
der Beschwerdeführerin 2 in Haft, eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft an das Strafgericht von F._______ und ein Urteil des
öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom (…), jeweils in Kopie, eine
Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung eines von
den Beschwerdeführenden als Kaution hinterlegten Immobilie in Kopie,
eine Kopie der Stellungnahme vom 25. Februar 2009 sowie mehrere
Ausdrucke von Aufnahmen von Demonstrationen in der Schweiz, welche
von der Beschwerdeführerin auf ihrer FacebookSeite sowie auf
veröffentlicht wurden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass die
Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könnten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 forderte der
Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden auf,
eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. Ferner wurde das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurden die
Beschwerdeführenden aufgefordert, die mit der Beschwerde
eingereichten fremdsprachigen Dokumente in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen.
E5081/2009
Seite 6
K.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin
fristgerecht eine Vollmacht des Beschwerdeführers nach.
L.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2009 reichten die
Beschwerdeführenden die geforderten Übersetzungen der zu den Akten
gereichten fremdsprachigen Gerichtsdokumente ein.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2009 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 wurde den
Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung gegeben. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 machten
sie von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichten unter anderem eine
Speicherkarte eines Mobiltelefons sowie zwei Ausdrucke von auf dieser
Karte gespeicherten Fotos der Beschwerdeführerin 2 im Gefängnis ein.
O.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 23. März 2010 reichten die
Beschwerdeführenden einen Artikel des Tagesanzeigers vom 28. Januar
2010 sowie Kopien mehrere Fotos ein, welche die Beschwerdeführerin
anlässlich einer Kundgebung vor der UNONiederlassung in Genf am 15.
und 16. Februar 2010 zeigen.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2011 forderte der
Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, einen Bericht
einzureichen, welcher Aufschluss über die Situation der Familie und
insbesondere Anhaltspunkte bezüglich der Integration der minderjährigen
Tochter D._______ in der Schweiz gebe.
Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden
innert Frist einen entsprechenden Bericht sowie diverse Beweismittel
(Bestätigung der Schulen I._______ betreffend Tochter D._______ vom
15. August 2011, Schulberichte beziehungsweise zeugnisse betreffend
D._______ vom 4. Juli 2008, 2. Juli 2010, 9. Juli 2010, 8. Juli 2011,
Diplom der Jugendmusikschule I._______ betreffend D._______ vom
26. Februar 2011, Unterstützungsschreiben der Arbeitgeberin der Tochter
E5081/2009
Seite 7
C._______ vom 11. August 2011, Lehrvertrag von C._______ vom
1. März 2011, Zertifikat telc Deutsch B1 betreffend C._______ vom
16. Dezember 2010) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 ASylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
E5081/2009
Seite 8
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung
auf den Standpunkt, es seien erhebliche Zweifel an den von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten politischen Aktivitäten und der
daraus erwachsenen Verfolgung gerechtfertigt. So hätten sie keine
Anklage und Urteilsschriften vorgelegt, obwohl ihnen dies zumutbar und
möglich gewesen wäre. Ihr Erklärung, diese Dokumente seien noch bei
den Gerichten und das Urteil sei ihrem Rechtsanwalt nur mündlich
eröffnet worden, entspreche nicht dem üblichen Vorgehen der iranischen
Gerichte. Es erscheine zudem vor dem Hintergrund der ihr
vorgeworfenen Delikte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
immer wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Die
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung werde durch die
Ergebnisse der Botschaftsabklärung gestützt. Demnach fehle im
Kündigungsschreiben des Beschwerdeführers 1 ein Hinweis auf den von
den Beschwerdeführenden vorgebrachten Hintergrund der Kündigung,
obwohl eine strafrechtliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten
Eingang in eine derartige Verfügung gefunden hätte. Zudem seien im
Rahmen der Botschaftsabklärung die beiden Gerichtsdokumente vom
(…) als Fälschungen taxiert worden und es sei als tatsachenwidrig
bezeichnet worden, dass die Beschwerdeführenden wegen in F._______
begangener Delikte in ein Gefängnis in Teheran überführt und vor ein
dortiges Gericht gestellt worden sein sollen. Es gebe keinen Grund, an
diesen Einschätzungen zu zweifeln, und die diesbezüglichen Einwände
der Beschwerdeführenden vermöchten nicht zu überzeugen. Auch die
E5081/2009
Seite 9
weiteren, von ihnen eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu
einer anderen Einschätzung zu führen. Namentlich habe das
Bestätigungsschreiben der Anjomane Padeshahie Iran keinen
Beweiswert, da derartige Schreiben leicht erhältlich seien und
überwiegend Gefälligkeitscharakter hätten.
4.2. Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer
Beschwerde im Wesentlichen vor, für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen
spreche, dass sie den komplizierten Sachverhalt anlässlich der
Befragungen detailliert und ohne Widersprüche dargelegt hätten. Die im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos, welche die
Beschwerdeführerin in Haft zeigen würden, seien vom BFM nicht
gewürdigt worden, obwohl diese geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer
Vorbringen zu unterstreichen. Dass sie keine weiteren
Gerichtsdokumente vorlegen könnten, sei nachvollziehbar, da sie nach
der mündlichen Urteilsverkündigung, aber vor dem Erlass der
schriftlichen Begründung geflohen seien. Es sei ihnen nicht möglich, sich
die allenfalls mittlerweile ergangene schriftliche Urteilsbegründung von
ihrem Anwalt in der Heimat zustellen zu lassen, da dieser den Kontakt mit
ihnen aus Angst vor Verfolgung ablehne. Im Zusammenhang mit den
betreffend die Verwertung der als Kaution hinterlegten Grundstückstitel
des Vaters des Beschwerdeführers 1 eingeleiteten Prozessen habe
dessen Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert. Dieser habe die auf
Beschwerdeebene eingereichten Dokumente beschaffen können. Im
Weiteren entspreche es durchaus den iranischen Gepflogenheiten, dass
die Behörden Personen aus nicht nachvollziehbaren Gründen inhaftieren
und gegen eine hohe Kaution wieder freilassen würden, um sich
unrechtmässig zu bereichern. Gerade die aufgrund der hohen
Strafandrohung geforderte hohe Kautionssumme lasse die Freilassung
als plausibel erscheinen. Bezüglich des auf die Botschaftsabklärung
gestützten Vorwurfs der gefälschten beziehungsweise untauglichen
Beweismittel werde auf die Stellungnahme vom 25. Februar 2009
verwiesen, welche vom Bundesamt nicht gewürdigt worden sei. Die
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe seine Kündigung nicht mit
dessen Regimekritik begründet, da dies für sie einen Imageverlust
bedeutet hätte. Der Vorwurf, gewisse Beweismittel seien gefälscht, werde
zurückgewiesen. Die Beschaffung der Bestätigung der Andjomanee
Padeshahee Iran habe viel Zeit und Aufwand benötigt, was für deren
Authentizität spreche. Die Verfolgung durch die iranischen Behörden sei
nach wie vor aktuell. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von
Angehörigen der Sicherheitsbehörden der Spionage beschuldigt und
E5081/2009
Seite 10
geschlagen worden, weil er in Kontakt zu ihnen, den
Beschwerdeführenden, stehe. Im Übrigen hätten sie sich auch in der
Schweiz politisch betätigt. So habe die ganze Familie an einer
Demonstration in J._______ am 9. Juli 2009 teilgenommen und die
Beschwerdeführerin 2 sei bei einer Protestkundgebung in K._______ aus
Anlass eines Besuchs des Präsidenten Ahmadinejad anwesend
gewesen. Sie habe auf ihrer FacebookSeite Berichte zu regimekritischen
Kundgebungen gesammelt und kommentiert. Es sei davon auszugehen,
dass diese Aktivitäten den Geheimdiensten bekannt seien.
4.3. In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden sehr wohl Widersprüche und
Ungereimtheiten enthalten würden, auf deren Aufzählung aber in
Anbetracht der übrigen gewichtigen Unglaubhaftigkeitselemente
verzichtet worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten nicht begründet,
warum die auf Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst
zu diesem Zeitpunkt vorgelegt worden seien. Es handle sich zudem um
Kopien, welche fälschungsanfällig und ohne Beweiswert seien. Die
drohende Zwangsversteigerung von Grundstücken der Familie müsse
einen andern Hintergrund haben. Schliesslich vermöchten auch die
Fotoaufnahmen, welche die Beschwerdeführerin 2 in Haft zeigen sollten,
deren Inhaftierung nicht zu belegen, da es sich um private undatierte
Aufnahmen handle, welche keine identifizierbare Umgebung zeigen
würden.
4.4. Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replikeingabe im
Wesentlichen aus, der Verzicht auf eine Aufzählung der in ihren
Vorbringen festgestellten Widersprüche erscheine widersprüchlich, da
gerade die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
Gegenstand des Verfahrens sei und sie diese detailliert geschildert und
mit mehreren Beweisstücken untermauert hätten. Dass die auf
Beschwerdeebene eingereichten Gerichtsdokumente erst nachträglich
hätten beschafft werden können, sei in der Beschwerdeschrift hinlänglich
erläutert worden. Der Vorwurf der fehlenden Fälschungssicherheit und
damit des fehlenden Beweiswerts dieser Dokumente vermöge nicht zu
verfangen. Es sei zu beachten, dass derartige Aktenstücke an iranischen
Gerichten in der Regel handschriftlich verfasst würden und damit den
Anschein erweckten, nicht fälschungssicher zu sein. Ferner stünden ihre
Ausführungen zum Hintergrund der drohenden Zwangsversteigerung
eines Familiengrundstücks im Einklang mit den diesbezüglich
eingereichten Dokumenten. Das Bundesamt vermöge nicht einleuchtend
E5081/2009
Seite 11
zu begründen, weshalb diese aus einem anderen Grund erfolgen sollte.
Auf der eingereichten Speicherkarte, auf welcher die Fotoaufnahmen der
Beschwerdeführerin gespeichert seien, seien die Daten der Aufnahmen
klar ersichtlich (25. Dezember 1384 und 3. Januar 1385). Diese Bilder,
welche sie beim Telefonieren hinter einer vergitterten Glasscheibe zeigen
würden, seien kaum manipulierbar, zumal weitere Häftlinge zu erkennen
seien, und sie seien demnach entgegen der Auffassung des Bundesamts
geeignet, ihre Inhaftierung zu belegen.
5.
5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht
ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen
sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen
Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen
Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster
etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit
und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit
sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn
gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu
strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der
Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder
allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten
Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
E5081/2009
Seite 12
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5
S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK
1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2. Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden spricht vorab, dass
ihre Ausführungen anlässlich der Befragungen zu dem von ihnen geltend
gemachten politischen Engagement und den gegen sie eingeleiteten
Gerichtsverfahren sehr detailreich und weitgehend widerspruchsfrei
ausgefallen sind. Insbesondere haben sie die Umstände ihrer Verhaftung
am 12. Mai 2005 überaus ausführlich und detailliert geschildert und auch
bezüglich des Ablaufs der gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren und
der Umstände der verbüssten Untersuchungshaft enthalten ihre
Darstellungen viele Einzelheiten (Bezeichnung und Adressen der
Gerichte und Gefängnisse, Namen der beteiligten Richter und
Rechtsanwälte), welche als Realkennzeichen zu bewerten sind.
5.3. Im Weiteren kann der Argumentation des BFM, das von den
Beschwerdeführenden geschilderte Vorgehen der Gerichtsbehörden sei
in verschiedener Hinsicht realitätsfremd, aus nachfolgenden Gründen
nicht gefolgt werden:
Die iranischen Gerichte sind, obwohl ihre Unabhängigkeit in der
Verfassung Irans vorgesehen ist, korrupt und unterliegen politischem und
religiösem Einfluss. Es liegen Berichte über willkürliche Verhaftungen und
Inhaftierungen sowie unfaire Gerichtsverfahren vor. Die gesetzlich
verankerten Verfahrensrechte der Angeklagten werden in der Praxis nicht
geachtet (vgl. hierzu US Department of State, 2010 Human Rights
Report: Iran, 8. April 2011, Section 1 e; Amnesty International Report
2011 Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13. Mai 2011, Iran;
Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UN) zur
Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März 2011). Vor diesem
Hintergrund fällt es schwer, zuverlässige Aussagen über den
Verfahrensablauf vor iranischen Gerichten zu machen und es ist
demnach bei der Bewertung der Realitätskonformität diesbezüglicher
Vorbringen Zurückhaltung zu üben.
Ein Transfer der Beschwerdeführenden ins EvinGefängnis kann
jedenfalls entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausgeschlossen
werden, zumal ihnen politische Vergehen vorgeworfen wurden und im
E5081/2009
Seite 13
EvinGefängnis eine spezielle Abteilung für politische Gefangene besteht.
Derartige Transfers sind denn auch mehrfach durch
Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden (vgl. Iran Human
Rights Documentation Center, Islamic Republic of Iran, NGO Report in
Response to the List of Issues Presented to the Islamic Republic of Iran,
Mai 2011, S. 31; Human Rights Activists News Agency (HRANA),
Mohammad Seyfzadeh Transferred to Evin Prison, 31. Mai 2011,
publiziert unter: hrana.
org/index.php?option=com_content&view=article&id=348:mohammad
seyfzadehtransferredtoevinprison&catid=12:prisoners&Itemid=12).
Das Bundesverwaltungsgericht hat überdies in einem früheren Entscheid
eine solche Überführung bereits als glaubhaft bezeichnet (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D4310/2006 vom 30. April 2007 E. 5.3.1,
S. 11).
Ebenso ist es nach Erkenntnissen des Gerichts nicht unüblich, dass in
politischen Verfahren im Iran die Urteile den Angeklagten
beziehungsweise ihren Rechtsvertretern nicht ausgehändigt werden (UK
Home Office Iran, Country of Origin Information Report, 28. Juni 2011,
Ziff. 11.54). Zudem ist zu beachten, dass die iranischen Gerichte
bezüglich der Frage, ob eine Freilassung auf Kaution gewährt werden
soll, und der Festlegung der Kautionssumme einen grossen
Ermessensspielraum haben. Freilassungen gegen Kaution werden auch
bei schwerwiegenden Anklagen und auch bei vor Revolutionsgerichten
verhandelten Fällen gewährt (vgl. Bericht des Immigration and Refugee
Board of Canada vom 10. Juni 2003, publiziert unter
; MICHAEL
KIRSCHNER/SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Iran: Die Praxis von
iranischen Gerichten bei Hafturlaub und Kaution für politische Häftlinge,
Auskunft der SFHLänderanalyse, 31. Oktober 2005, S. 4f.). Die von den
Beschwerdeführenden geschilderten wiederholten Freilassungen der
Beschwerdeführerin auf Kaution erscheinen demnach nicht unrealistisch.
Auch die von den Beschwerdeführenden genannte Höhe der Kaution und
der Umstand, dass diese durch die Übertragung von Besitzurkunden
betreffend Liegenschaften beglichen wurde, entspricht den realen
Gegebenheiten (UK Home Office, Iran Country of Origin Information
(COI) Report, 28. Juni 2011, Rz. 11.25).
5.4. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf das Ergebnis der
Botschaftsanfrage abstützt, ist Folgendes festzuhalten:
E5081/2009
Seite 14
Die beiden von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Gerichtsdokumente vom (…) wurden als Fälschungen
bezeichnet, mit der Begründung, dass eine Codeformatnummer am
Rande des Dokuments fehle und nicht das Briefpapier der
Justizadministration verwendet worden sei. Die Beschreibung der
festgestellten Mängel ist aber zu unsubstanziiert, als dass nachvollzogen
werden könnte, ob es sich rechtfertigt, daraus auf eine Fälschung der
Dokumente zu schliessen. Insbesondere ist unklar, was mit der
Bemerkung "they are not typed on the stationary of Justice
Administration" (vgl. Schreiben des Vertrauensanwalts der
Schweizerischen Botschaft, S. 2) gemeint ist. Der Begriff "stationary"
wurde in der Zwischenverfügung des BFM vom 16. Februar 2009 als
"Schreibgerät" wiedergegeben, wäre aber richtigerweise als "Briefpapier"
zu übersetzen gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu
berücksichtigen, dass die Dokumente lediglich in Kopie vorliegen. Zudem
führte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch das BFM
aus, das Dokument Nr. 2 (Mitteilung des Urteils des Landesgerichts der
islamischen Republik Iran vom […]) sei von einem Assistenzrichter
verfasst worden. Da es vom zuständigen Richter als nicht rechtsgültig
erachtet worden sei, habe der Assistenzrichter in der Folge das
Dokument Nr. 1 (Ablehnung der Aushändigung von als Sicherheit
hinterlegten Besitzurkunden vom […]) ausgestellt (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 15. Juni 2007, A38/18, Seite 15). Diese
Umstände vermögen gewisse formale Unzulänglichkeiten des
erstgenannten Dokuments zu erklären. Bezüglich des
Kündigungsschreibens des Arbeitgebers des Beschwerdeführers
erscheinen angesichts der festgestellten Unzulänglichkeiten erhebliche
Zweifel an der Echtheit gerechtfertigt. Insbesondere erstaunt, dass die mit
der Abwesenheit vom Arbeitsplatz begründete Kündigung erst nach der
Ausreise der Beschwerdeführenden erfolgte und nicht bereits zum
Zeitpunkt, als er knapp zwei Monate in Untersuchungshaft verbrachte.
Aber auch wenn es sich bei diesem Dokument um eine Fälschung
handeln sollte, würde dieser Umstand zwar gewisse Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden rechtfertigen, es kann daraus
aber nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der von ihnen
vorgebrachten Asylgründe geschlossen werden.
5.5. Im Weiteren lässt sich der Vorhalt der Vorinstanz, die
Beschwerdeführenden hätten keine Anklage und Urteilsschriften
eingereicht, obwohl ihnen dies möglich gewesen sein sollte, nicht mehr
aufrechterhalten, nachdem sie auf Beschwerdeebene entsprechende
E5081/2009
Seite 15
Dokumente (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht
von F._______, Urteil des öffentlichen Strafgerichts von F._______ vom
(…), Verfügung des Gerichts von F._______ betreffend Verwertung)
eingereicht haben. Zwar liegen diese nur in Form von Kopien vor,
welchen praxisgemäss aufgrund der leichten Manipulierbarkeit lediglich
ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden kann. Immerhin lassen
sie sich aber inhaltlich mit den Ausführungen der Beschwerdeführenden
in Einklang bringen und es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass
es sich um Fälschungen handelt.
5.6. Unter Abwägung der geschilderten Umstände gelangt das Gericht
zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zwar gewisse Zweifel an
der Echtheit einiger der von ihnen als Beweismittel eingereichten
Dokumente nicht auszuräumen vermögen, dass aber ihre Asylvorbringen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als glaubhaft zu erachten sind.
Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge der
Beschwerdeführenden, das BFM habe zu Unrecht die von Ihnen zu den
Akten gegebenen Fotos der Beschwerdeführerin in Haft nicht gewürdigt,
einzugehen.
6.
6.1. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden
wegen ihres Engagements für die Organisation Anjomane Padeshahi
und den aufgrund dessen gegen sie eingeleiteten Gerichtsverfahren eine
asylrelevante Verfolgung droht.
6.2. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden im August 2006 wegen Propaganda gegen die
nationale Sicherheit, Kollaboration mit regimefeindlichen Exil
Gruppierungen, Beleidigung der islamischen Heiligkeiten und Herstellung
alkoholischer Getränke zu einem Jahr unbedingter Haft und fünf Jahren
Haft auf Bewährung, der Beschwerdeführer 1 darüber hinaus zu 74
Peitschenhieben, verurteilt wurden. Die unbedingt ausgesprochene
Haftstrafe sei ihnen aufgrund der verbüssten Untersuchungshaft von zwei
respektive acht Monaten erlassen worden. Der Beschwerdeführerin 2
drohte im Zeitpunkt der Ausreise eine weitere Verurteilung wegen
Beleidigung des Propheten, wobei ihr bei einem Schuldspruch gemäss
diesem Tatbestand die Todesstrafe drohte. Demnach hatte sie zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise im Dezember 2006 hinreichend Anlass, weitere
E5081/2009
Seite 16
Verfolgungsmassnahmen in asylbeachtlichem Ausmass durch die
iranischen Behörden zu befürchten. Auch der Beschwerdeführer hat
begründete Furcht vor einer Vollstreckung der zur Bewährung
ausgesetzten Gefängnisstrafe, zumal er aufgrund seiner Verurteilung
wegen oppositioneller Aktivitäten mit einer strengen Überwachung durch
die Sicherheitskräfte zu rechnen hat. Zudem bestand sowohl in zeitlicher
als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen den
fluchtauslösenden Ereignissen und der Ausreise. Die
Beschwerdeführenden erfüllten somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.3.
6.3.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. E. 3.3).
Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch andauert oder die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine
allenfalls eingetretene Veränderung der objektiven Situation im
Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12
E. 5.2 S. 154 f.).
6.3.2. Am 17. Juni 2005 trat mit der Wahl des neuen erzkonservativen
Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende der parlamentarischen
Reformer ein und mit seiner konfrontativen Aussen sowie repressiven
Innenpolitik nahm die internationale Isolation zu. Seine Wiederwahl im
Jahre 2009 wurde von zahlreichen Manipulationsvorwürfen begleitet und
führte zu massiven Protesten, welche von den Sicherheitskräften
gewaltsam niedergeschlagen wurden. Die Menschenrechtssituation im
Iran ist weiterhin generell schlecht, wobei insbesondere politische Rechte
und die Meinungsäusserungsfreiheit nicht ausgeübt werden können.
Auch die Versammlungsfreiheit und die Religionsfreiheit unterliegen
erheblichen Einschränkungen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1). Es wird
unverändert in zahlreichen Fällen von Verletzungen grundlegender
Menschenrechte im Iran berichtet, so ist es zu einer intensiven
Niederschlagung von Menschenrechts und Frauenrechtunterstützern,
Journalisten und Regierungsgegnern gekommen sowie zu Folter,
willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und
Amputationen. Die iranischen Behörden hielten 2010 die drastischen
Beschränkungen der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs
und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und Bewegungsfreiheit
weiterhin aufrecht (vgl. Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten
E5081/2009
Seite 17
Nationen (UN) zur Situation der Menschenrechte im Iran vom 14. März
2011; US Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights
Practices: Iran, vom 8. April 2011; Amnesty International, Report 2011 –
Iran).
6.3.3. Angesichts der beschriebenen Situation im Iran kann auch im
heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass den
Beschwerdeführenden keine ernsthaften Nachteile drohen. Vielmehr
muss angenommen werden, dass sie registriert sind und deshalb das
Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich ziehen. Unter
diesen Umständen ist das Risiko, bei der Einreise festgenommen und
aufgrund ihrer Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich
einzuschätzen, zumal davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin in Abwesenheit verurteilt worden ist, und sie mit
einer Vollstreckung der gegen sie ausgesprochenen Strafe rechnen
muss. In Anbetracht dieser Umstände muss den Beschwerdeführenden
eine begründete Furcht, auch künftig ernsthafte Nachteile zu erleiden,
auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 7.1. S. 193; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6ab S. 9 f., mit weiteren
Hinweisen).
7.
7.1. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der von den
Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend
gemachte Sachverhalt glaubhaft ist und sie aufgrund desselben die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne
von Art. 52 ff. AsylG hindeuten, ist ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden nach Art. 51 Abs. 3
AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände
dagegen sprechen. Solche besonderen Umstände ergeben sich aus den
Akten nicht. Das BFM ist deshalb anzuweisen, den minderjährigen
E5081/2009
Seite 18
Kindern der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 51 AsylG das Asyl zu
gewähren. Dies gilt insbesondere auch für die ältere Tochter C._______.
Gemäss nach wie vor geltender Rechtsprechung ist für den Einbezug von
Kindern in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern das Alter im Zeitpunkt
der Einreise in die Schweiz massgeblich (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e
S. 190). Demnach ist sie, obwohl sie inzwischen volljährig geworden ist,
rückbezogen auf den Zeitpunkt der Einreise als damals noch
minderjähriges Kind und als Bestandteil der Kernfamilie nach Art. 51 Abs.
1 AsylG in das Asyl der Familie einzubeziehen (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E4719/2006 vom 13. Dezember 2010,
E. 6.2).
8.
Nach dem Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführenden und ihre Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aber aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen. Die Parteientschädigung ist auf
Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) sowie unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 3000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Das BFM
ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E5081/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 wird aufgehoben und das
Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden und ihren
Kindern in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 3000. (inklusive Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: