B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5081/2011
E-5159/2011
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______,
Beschwerdeführer,
und
2. B._______,
Beschwerdeführerin,
sowie ihr gemeinsames Kind
C._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus D._______, Nordprovinz, verliess
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Oktober 2009 und ge-
langte über Colombo und Rom am 3. Oktober 2009 in die Schweiz.
Am 4. Oktober 2009 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 20. Oktober 2009 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) und am 27. Oktober 2009 die Anhörung zu seinen
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) statt.
Der Beschwerdeführer führte zusammengefasst aus, er habe für die Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Zeitraum zwischen 2003 und 2006
Uniformen nähen, im Jahr 2006 ein dreimonatiges Waffentraining absol-
vieren sowie von 2006 bis 2008 Bunker bauen müssen. Im Jahr 2006 ha-
be er die Beschwerdeführerin geheiratet und mit ihr einige Monate in
E._______ gelebt. Weil er nach der Hochzeit innert kurzer Zeit zweimal
von der Armee festgenommen worden sei, habe er schliesslich aus Angst
vor weiteren Festnahmen beschlossen, an seinen Heimatort zu fliehen,
wobei er seine Frau zurückgelassen habe. Bei einer Kontrolle durch die
Armee im Jahr 2009 sei er als LTTE-Sympathisant identifiziert und in ein
Camp gebracht worden, wo er zweimal befragt und misshandelt worden
sei. Anlässlich eines dritten Verhörs sei er schliesslich gegen Bestechung
eines tamilisch sprechenden Soldaten in Colombo freigelassen worden
und er habe daraufhin das Land verlassen.
B.
Die tamilische Beschwerdeführerin kommt aus E._______, Nordprovinz.
Sie verliess Sri Lanka gemäss ihren Angaben am 5. April 2011 per Flug-
zeug von Colombo nach Rom und gelangte am 18. April 2011 in die
Schweiz.
Das Asylgesuch stellte die Beschwerdeführerin am 18. April 2011 beim
EVZ Kreuzlingen, worauf am 3. Mai 2011 die BzP und am 23. Mai 2011
die Anhörung zu den Asylgründen stattfand.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, durch die Heirat mit dem Be-
schwerdeführer am (…) 2006 habe sich ihr Leben vollkommen verändert.
So habe sie seither stets ihren Aufenthaltsort wechseln müssen, da sie
von unbekannten Personen aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres
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Ehemannes befragt worden sei. Dadurch seien auch die Personen, bei
welchen sie sich jeweils aufgehalten habe, in Gefahr geraten; so sei ihr
Onkel K. spurlos verschwunden (später habe sie erfahren, dass er er-
mordet worden sei). Aufgrund dieser belastenden Umstände habe sie
schliesslich eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie zu ihrem Onkel S. ge-
zogen sei, habe die Armee dessen Haus umzingelt und ihn und die Ehe-
frau in ein Camp abgeführt, wo er brutal geschlagen worden sei. Im Jahr
(…) habe sie (Beschwerdeführerin) einen Pass ausstellen lassen, wel-
chen sie benötigt habe, um einen Visumsantrag für die Schweiz zu stellen
und im Jahr 2007 oder 2008 für ungefähr zwei Monate nach Indien zu
reisen. Nachdem sie 2009 durch ihre Grossmutter vom Aufenthalt
ihres Ehemannes in der Schweiz erfahren gehabt habe, habe sie ihre
Tante gebeten, sie zu diesem in die Schweiz zu schicken.
C.
Die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wurden mit separaten Verfü-
gungen des BFM vom 16. August 2011 – eröffnet am 19. bzw. 22. August
2011 – abgelehnt; das Bundesamt ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden an und qualifizierte den Wegweisungsvollzug als
durchführbar.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit der Begründung ab-
gelehnt, seine Ausführungen zu den geltend gemachten Asylgründen
würden aufgrund von Widersprüchen bei den zeitlichen Angaben sowie
seiner teilweise wirklichkeitsfremden Darstellungen insgesamt als nicht
glaubhaft erscheinen. Zudem sei seine unterstützende Tätigkeit für die
LTTE lediglich von geringer Bedeutung gewesen, weshalb von keiner be-
gründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen seitens staatlicher Sicher-
heitskräfte auszugehen sei. Zur Begründung des Wegweisungsvollzugs
wurde insbesondere auf die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitsla-
ge in Sri Lanka sowie sein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungs-
netz in F._______ verwiesen. Demnach verfüge er über eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative. Der Vollzug der Wegweisung sei zudem so-
wohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar.
Hinsichtlich des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin legte das BFM dar,
die vorgebrachte Reflexverfolgung sei in verschiedener Hinsicht nicht
glaubhaft. Zudem sei dieser durch die unglaubhaften Ausführungen des
Beschwerdeführers die Grundlage entzogen. Schliesslich sei der Vollzug
der Wegweisung nach E._______ zulässig, zumutbar und möglich, da
dieser Qualifikation weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch
individuelle Gründe entgegenstehen würden.
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D.
Gegen diese Entscheide erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 14. September 2011 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragten unter anderem, die angefochtenen Verfü-
gungen seien aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen sowie in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter bean-
tragten sie die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Vereini-
gung der beiden Verfahren und ersuchten um Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
In ihrer Rechtsschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, dass deren
durch das BFM erläuterte Unglaubwürdigkeit lediglich auf geringen Ab-
weichungen von Daten beruhe. Zudem erweise sich die Praxisänderung
des BFM zum Wegweisungsvollzug als verfrüht, da sich die Situation für
die tamilische Bevölkerung keineswegs verbessert habe und deren Le-
bensbedingungen im Norden und Osten Sri Lankas nach wie vor prekär
seien. Deshalb müsse weiterhin der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts, insbesondere BVGE 2008/2, gefolgt werden.
Mit der Beschwerde wurden eine Heiratsbestätigung, eine Fotografie der
Hochzeit und mehrere den Tod des Onkels K. der Beschwerdeführerin
betreffende Beweismittel zu den Akten gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2011 wurden die beiden Ver-
fahren aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammen-
hangs vereinigt und festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ab-
schluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen; der Instruktions-
richter verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und über-
wies die Beschwerde zur Stellungnahme an die Vorinstanz.
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F.
In der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011 führte das BFM aus, dass
die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche deren Entscheidung zu ändern vermöchten.
Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 4. Oktober 2011
zur Kenntnis gebracht.
G.
Am (…) kam das Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur
Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das am (…) zur Welt gekommene Kind der Beschwerdeführenden ist in
ihr Asyl- respektive Beschwerdeverfahren einzubeziehen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1.
5.1.1. Das BFM führte in seiner den Beschwerdeführer betreffenden Ver-
fügung vom 16. August 2011 einerseits insbesondere aus, die beschrie-
bene Inhaftierung im Camp der SL-Armee sowie seine Darstellung der
Freilassung würden unglaubhaft erscheinen. So seien die zeitlichen An-
gaben hinsichtlich des Zeitpunkts, zu welchem er ins Camp gekommen
sei und wie lange er dort verweilt habe, widersprüchlich. Weiter habe er
zum Tagesablauf während seiner Gefangenschaft keinerlei Einzelheiten
oder von subjektiver Wahrnehmung geprägte Äusserungen vorgebracht.
Zudem sei offenkundig, dass es sich bei der Schilderung seiner Freilas-
sung um ein reines Konstrukt handle.
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Andererseits begründete das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs damit,
dass der Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für die LTTE tätig
gewesen sei. Die Unterstützungsleistungen, wie das Nähen von Unifor-
men und Flaggen sowie das Bauen von Bunkern, seien nur von geringem
Ausmass gewesen, weshalb sich die sri-lankischen Behörden kaum für
ihn interessieren würden. Aufgrund dessen sei seine Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen durch die staatlichen Sicherheitskräfte nicht begründet,
womit die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zu verneinen und das
Asylgesuch abzulehnen sei.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs legte das BFM dar, dass sich die
Rückkehr ins Vanni-Gebiet – anders als die Rückkehr in den Norden und
Osten Sri Lankas – zwar nach wie vor als unzumutbar erweise. Der Be-
schwerdeführer stamme aus dieser Region, habe aber noch vor seiner
Tätigkeit für die LTTE seinen Wohnsitz mit der Beschwerdeführerin in
E._______ gehabt; zudem lebe seine Schwester in G._______. Damit
verfüge er in dieser Region über ein tragfähiges verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz, mithin über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative.
Somit sprächen weder die allgemeine Sicherheitslage noch individuelle
Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug.
5.1.2. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wies das BFM mit Verfü-
gung vom 16. August 2011 ab, da es die vorgebrachte Reflexverfolgung
durch die LTTE als unglaubhaft erachtete. Einerseits sei dadurch, dass
die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, ihren Asyl-
gründen die Grundlage entzogen. Andererseits würden auch ihre Ausfüh-
rungen zahlreiche Widersprüche aufweisen und teilweise gar realitäts-
fremd erscheinen. Insbesondere die Umstände rund um das Verschwin-
den ihres Onkels K. habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich ge-
schildert. Ausserdem würden das beschriebene Vorgehen der sri-
lankischen Armee sowie ihre Reise nach Indien und wieder zurück nach
Sri Lanka als überaus realitätsfremd erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung aus der Schweiz wurde als zumutbar bezeichnet, zumal die Be-
schwerdeführerin aus E._______ stamme.
5.2. In der Beschwerdeschrift rügten die Beschwerdeführenden zunächst,
das BFM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich auf-
grund sehr geringer Abweichungen in den Angaben zu den Daten für
nicht glaubwürdig erklärt. Zudem könne die Unglaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers nach dem Geschehenen weder ihm noch der Be-
schwerdeführerin nachteilig ausgelegt werden. Zur allgemeinen Lage in
Sri Lanka verwiesen sie sodann auf die bisherige Rechtsprechung des
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Bundesverwaltungsgerichts, wonach die tamilische Bevölkerung immer
noch mit willkürlichen Verhaftungen bzw. Entführungen, erschwertem Zu-
gang zur Erwerbsarbeit sowie sehr unsicheren Lebensbedingungen kon-
frontiert sei. Des Weiteren sei insbesondere der Beschwerdeführer als
abgewiesener Flüchtling mit Verbindungen zu den LTTE bei einer allfälli-
gen Rückkehr nach Sri Lanka ausserordentlich gefährdet. Aufgrund des-
sen sei den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
zumindest aber die vorläufige Aufnahme zu erteilen, zumal eine Wegwei-
sung nach F._______ nach dem Gesagten jedenfalls unzumutbar sei und
die Beschwerdeführenden über keine innerstaatliche Flucht- respektive
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes verfügen würden.
5.3. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. Entgegen den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift führten nicht lediglich geringe Abweichungen
von Daten zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Vielmehr liessen auch das Fehlen von detaillierten Aus-
führungen sowie subjektiver Wahrnehmungsschilderungen zum Aufent-
halt im Camp die Glaubwürdigkeit anzweifeln. Weiter gab die abenteuerli-
che Beschreibung, wie es zur Freilassung gekommen sei, dem BFM den
Anstoss, den Sachvortrag als reines Konstrukt zu bezeichnen. Dieser Auf-
fassung ist zu folgen, da der Beschwerdeführer jeweils erst auf Nachfrage
hin seinem Bericht weitere Aspekte hinzufügt, um damit entdeckte Wider-
sprüche zu beseitigen. Ausserdem fehlen auch in der Beschreibung sei-
ner im Camp verbrachten Tage jegliche Einzelheiten, die auf tatsächlich
Erlebtes hinweisen würden. Auch diesbezüglich konnte im Übrigen fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage hin auf
die gestellten Fragen antwortete und seine Antworten mehrmals dem ge-
samten Sachverhaltsablauf anpasste.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, erüb-
rigt sich die Prüfung der Asylrelevanz. Immerhin kann in diesem Zusam-
menhang festgehalten werden, dass die angebliche Tätigkeit des Be-
schwerdeführers für die LTTE auch bei Annahme der Richtigkeit dieses
Sachverhaltselements die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermöchte: Er hatte gemäss eigenen Schilderungen weder eine Füh-
rungsposition bei den LTTE inne noch waren die Unterstützungsleistun-
gen von grosser Bedeutung. Aufgrund dessen kann ausgeschlossen wer-
den, dass ihm nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könn-
ten, weshalb er bei einer Rückkehr auch nach Auffassung des Bundes-
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verwaltungsgerichts keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl.
BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
5.4. Bei Durchsicht der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin
fällt auf, dass die freie Schilderung zwar vergleichsweise sehr detailliert
erscheint; sie wich aber jeweils bei Vorhalt (zeitlich) unlogischer oder wi-
dersprüchlicher Aussagen aus und beschränkte sich beispielsweise
mehrmals auf die Aussage, dass sie sich nicht mehr genau erinnern kön-
ne, weil es ihr zu dieser Zeit sehr schlecht gegangen sei (vgl. Protokoll
der Anhörung S. 9 ff., insbesondere Antworten auf F46, F72 und F80).
Widersprüche zeigten sich in der Aussage bezüglich ihrer Reise nach In-
dien. Anlässlich der BzP sprach sie zunächst davon, nach der Hochzeit
nach Indien gereist zu sein, wobei sie auf Erkundigung hin präzisierte, mit
ihrer Grossmutter dahin gereist zu sein (vgl. Befragungsprotokoll S. 8 f.).
Bei der Anhörung schliesslich sagte sie anfangs, sie sei mit einer Bekann-
ten nach Indien gegangen, welche sie danach nach Colombo begleitet
habe (vgl. Anhörungsprotokoll S. 4, Antwort auf F4). Zu einem späteren
Zeitpunkt will sie dann mit ihrer Grossmutter und deren Schwester in In-
dien gewesen sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 12, Antwort auf F75). In
diesem Zusammenhang erstaunt neben der Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin trotz Verfolgung und angeblich jahrelanger Flucht prob-
lemlos nach Indien ausreisen konnte, insbesondere auch der Umstand,
dass sie danach ohne Not wieder in den angeblichen Verfolgerstaat zu-
rückgekehrt sein will. Insgesamt kann hinsichtlich der diversen Aussage-
widersprüchen und Ungereimtheiten auf die anschaulichen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden.
5.5. Der Vorinstanz ist überdies ebenfalls im Kontext der mit der Be-
schwerdeschrift eingereichten Beweismittel beizupflichten. Diesbezüglich
zweifelte das BFM denn auch nicht die Tötung des verschollenen On-
kels K. an, vielmehr erscheinen die vorgebrachten Umstände als fraglich.
Weitere Ausführungen zu den Beweismitteln erübrigen sich, weil diese
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
5.6. Insgesamt ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten.
Aufgrund dessen hat die Vorinstanz zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft
verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
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net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
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1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im zur Publikation (unter
BVGE 2011/24) vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 eine Neubeurteilung der Lage in Sri Lanka vor. Nach-
dem es im Jahr 2008 die Rückkehr abgewiesener sri-lankischer Asylsu-
chender tamilischer Ethnie in den Norden und Osten des Landes auf-
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grund des Bürgerkriegs als grundsätzlich nicht zumutbar bezeichnet hatte
(vgl. BVGE 2008/2), stellte es in seinem neuen Entscheid fest, dass sich
die Sicherheitslage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Kon-
flikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 er-
heblich verbessert und stabilisiert hat. Die LTTE wurden militärisch ver-
nichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr
aus. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefahr
im Zusammenhang mit den sogenannten "White Vans" hat sich massgeb-
lich reduziert (vgl. a.a.O. E. 8.5). Der Wegweisungsvollzug ist daher
grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz
und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des
Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2 des Grundsatzurteils).
7.4.2. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage ist im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
den Norden und Osten des Landes eine sorgfältige, zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen. Neben den
allgemeinen Faktoren – wie sozioökonomische und medizinische Aspek-
te, dem Kindeswohl usw. – ist auch dem zeitlichen Element gebührend
Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung eines Existenzminimums sowie der Wohnsituation sind mass-
gebliche Faktoren.
7.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden
ist vorliegend vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren aus-
zugehen. Auch diesbezüglich ist deshalb der Vorinstanz beizustimmen.
Zwar stammt der Beschwerdeführer aus dem sogenannten Vanni-Gebiet;
er verfügt aber über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in
E._______, wo er mit der Beschwerdeführerin bereits während einiger
Monate gelebt hat. In dieser Region verfügen die Beschwerdeführenden
mit den Geschwistern, der Grossmutter und der Tante der Beschwerde-
führerin sowie der Schwester des Beschwerdeführers über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz. Schliesslich kann der Beschwerdeführer mit seiner
Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung als Schneider eine Exis-
tenzgrundlage aufbauen und so für seine Familie sorgen.
7.4.4. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu än-
dern, dass das Kind der Beschwerdeführenden vor (…) zur Welt gekom-
men ist. Das BFM wird diesem Umstand bei der Festsetzung der neuen
Ausreisefrist gebührend Rechnung zu tragen haben.
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7.4.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem die Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des
Stellens des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung – jedenfalls im
Wegweisungsvollzugspunkt – nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG waren und die Beschwerdeführenden gemäss Akten mittel-
los sind, wird in Gutheissung dieses Gesuchs auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten verzichtet.
E-5081/2011
E-5159/2011
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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