B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-508/2017
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, mor-beratung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Januar 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der (seit dem 2. November 2016 rechtsvertretene) Beschwerdeführer
am 7. November 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nachsuchte und ein am 8. November 2016 vom SEM durch-
geführter Abgleich seiner Daktyloskopierung mit der Eurodac-Datenbank
ergab, dass er bereits am (…) August 2016 in Slowenien um Asyl ersucht
hatte,
dass der Beschwerdeführer am 21. November 2016 im EVZ zu seiner Per-
son, summarisch zu den Gesuchsgründen und zu gesundheitlichen Beein-
trächtigungen befragt wurde und er das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Sloweniens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur
Überstellung in jenen Staat erhielt,
dass er als Gesuchsgrund eine politisch motivierte Verfolgung in der Türkei
geltend machte und das Asylgesuch in Slowenien bestätigte, während des
Verfahrens aber in die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er ferner psychische Beeinträchtigungen, eine (…), eine (…) und
seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung ohne fremde Hilfe erwähnte so-
wie auf seine hier wohnhaften Geschwister aufmerksam machte,
dass er als Beweismittel seine originale Identitätskarte sowie einen (…)be-
richt vom (…) Januar 2005, einen Arztbericht vom (…) Oktober 2008 und
zwei türkische Gerichtsdokumente (alle in Kopie) zu den Akten gab,
dass er im Rahmen des erwähnten rechtlichen Gehörs erklärte, nicht nach
Slowenien gehen zu wollen, weil er krank sei, dort keine Medikamente er-
halte, alleine nicht zurecht komme und die Sprache nicht beherrsche,
dass die slowenischen Behörden am 28. Dezember 2016 eine Informati-
onsanfrage des SEM dahingehend beantworteten, dass der Beschwerde-
führer das Asylgesuch vom (…) August 2016 unter einer Alias-Identität ge-
stellt habe und seit dem (…) August 2016 als verschwunden gemeldet sei,
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dass die slowenischen Behörden am 13. Januar 2017 einem auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (Wiederaufnahmepflicht des zuständigen Dub-
lin-Mitgliedstaates, in dem bereits ein Asylverfahren anhängig ist) abge-
stützten Ersuchen des SEM vom 4. Januar 2017 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO (Wie-
deraufnahme eines Drittstaatsangehörigen, der seinen Antrag während der
Antragsprüfung zurückgezogen hat oder sich ohne Aufenthaltsbewilligung
im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält) zustimmte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2017 – eröffnet am 20. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Slowenien anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM in der Begründung ausführte, gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkommen vom 26.
Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-III-VO; Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin])
sei Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, zumal
der Beschwerdeführer dort am (…) August 2016 ein Asylgesuch gestellt
habe, der angebliche zwischenzeitliche Aufenthalt ausserhalb des Dublin-
Raumes die Dauer von drei Monaten nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht
erreiche und die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen des
SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt hätten,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände die Zu-
ständigkeit Sloweniens und die gegebenen Voraussetzungen des Wegwei-
sungsvollzuges dorthin nicht umzustossen vermöchten und insbesondere
weder ein Recht auf Selbstbestimmung des zuständigen Dublin-Staates
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bestehe noch die Anwesenheit von Geschwistern in der Schweiz eine an-
dere Betrachtung aufdränge, da solche nicht Familienangehörige im Sinne
der Dublin-III-VO seien,
dass Slowenien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zu-
erkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrens-
richtlinie), 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Aner-
kennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit
Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für
Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiärem Schutz und für
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission
umgesetzt habe,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei, keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der Staat nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, und das Land keine
systemischen Schwachstellen im Asyl- und Aufnahmesystem aufweise,
dass nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde bei einer
Überstellung nach Slowenien gravierenden Menschenrechtsverletzungen
ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimatstaat überstellt,
dass keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Vorhandensein
von Personen, von denen der Antragsteller abhängig ist) vorliegen würden,
die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen, und keine
Hinweise auszumachen seien, wonach er den Alltag nicht ohne seine Ge-
schwister bewältigen könnte, zumal lediglich eine (…) ausgewiesen sei,
dass schliesslich weder medizinische noch andere Gründe für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Ver-
bindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) sprächen,
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dass Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge
und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die erfor-
derliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten und
schweren psychischen Störungen umfasse,
dass das SEM dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zudem
bei der Organisation der Überstellung mittels Information verordnungsge-
mäss Rechnung trage,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides dar-
stelle und der Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Slowenien – vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 13. Juli 2017 zu erfol-
gen habe,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2017 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat
und darin dessen Aufhebung, die Prüfung seines Asylgesuchs in der
Schweiz und die Gewährung von Asyl sowie (eventualiter) die Gewährung
der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht zudem die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die
Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin sowie die Anweisung an die zuständige Behörde, die
Kontaktaufnahme mit und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des
Heimatsstaates zu unterlassen, beantragt,
dass er in der Begründung zunächst klarstellt, in Slowenien nie ein Asylge-
such eingereicht und nur seine Fingerabdrücke gegeben zu haben,
dass das SEM ferner einerseits Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Unrecht
beziehungsweise in zu weitgehender Auslegung angewandt habe, da die
Bestimmung nur Dublin-Staaten betreffe und der Heimatstaat dort gar nicht
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erwähnt sei, und anderseits die dort erwähnte dreimonatige Frist ohnehin
um ein paar Tage verfehlt würde (3. August bis 1. November 2016),
dass seine kognitive Behinderung und seine Verfolgungsgründe zu beach-
ten seien und das SEM seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht
genügend – durch Spezialärzte und Psychiater – abgeklärt habe,
dass er Slowenien infolge seiner Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung wieder
in Richtung Türkei verlassen habe, wogegen er in der Schweiz die nötige
Unterstützung seiner Geschwister habe, von denen er somit durchaus ab-
hängig im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO sei,
dass aufgrund der erwähnten Unterstützungsbedürftigkeit durch seine Fa-
milie und unbesehen der Frage nach einer ausreichenden medizinischen
Versorgung in Slowenien die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO Anwendung finden müsse, denn in Slowenien habe er weder
Angehörige noch Bekannte,
dass das SEM mit Entscheid vom 24. Januar 2017 ein Gesuch um Kan-
tonswechsel des Beschwerdeführers zu seinem (…) ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. Januar 2017 den
Vollzug der Überstellung nach Slowenien gestützt auf Art. 56 VwVG einst-
weilen vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Urteil die Anträge
betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie vorsorgliche Anweisung der zustän-
digen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, hinfällig werden,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Gewährung von Asyl oder der vorläufigen Aufnahme
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden,
weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird, und das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
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Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass gemäss den Akten (vgl. Aktenstücke A5 und A6) der «Eurodac»-Ab-
gleich ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) August 2016 in Slowe-
nien ein Asylgesuch eingereicht hatte, er dieses Faktum in der Befragung
vom 21. November 2017 ausdrücklich bestätigte (vgl. A11 Ziff. 2.06) und
sich damit die anderslautende Behauptung in der Beschwerdeschrift (kein
Asylgesuch gestellt) als aktenwidrig erweist,
dass Slowenien einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zustimmte,
dass eine Wiederaufnahmeverpflichtung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-
III-VO erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet
der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten
verlassen hat, ausser sie verfüge über einen durch den zuständigen Mit-
gliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass diese Frist nach übereinstimmender Auffassung des SEM und Slowe-
niens vorliegend offensichtlich nicht erreicht sein kann und dies in der Be-
schwerde gar ausdrücklich bestätigt wird („um ein paar Tage verfehlt“),
dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO das Wort „Heimatstaat“ tatsächlich nicht
verwendet, jedoch aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar er-
sichtlich wird, was der Beschwerdeführer aus dieser zutreffenden Behaup-
tung abzuleiten versucht,
dass die Zuständigkeit Sloweniens somit gegeben ist,
dass daran die in der Beschwerde erhobenen Einwände einer in der
Schweiz gewährleisteten Unterstützung durch die Geschwister und des
Fehlens von Angehörigen und Bekannten in Slowenien nichts ändert, da
eine Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO aufgrund der
sich präsentierenden Akten mangels Schwere der kognitiven und gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen nicht vorliegt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden
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systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie und der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass der Beschwerdeführer die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert und
hierzu sein kognitive Behinderung und gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen, seine Verfolgungsgründe, seine Unfähigkeit zur Alltagsbewältigung
sowie seine Unterstützungsbedürftigkeit anführt sowie seine dadurch be-
stehende Abhängigkeit von seinen Geschwistern im Sinne von Art. 16 Abs.
1 Dublin-III-VO geltend macht,
dass die angeführten Gründe, wie vom SEM zutreffend gewürdigt, in der
vorgelegten Form und mit den eingereichten Beweismitteln die Anwendung
der Ermessensklausel offensichtlich nicht zu rechtfertigen vermögen,
dass die Verfolgungsgründe selber gänzlich unbeachtlich bleiben, da sie
vom zuständigen Dublin-Staat zu prüfen sind,
dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ebenfalls in Slowenien gel-
tend zu machen sind (unter der richtigen Identität und unter Einreichung
der hier vorgelegten Beweismittel, damit ihnen bei Bedarf überhaupt Rech-
nung getragen werden kann), zumal der Beschwerdeführer eine zu-
reichende medizinische Versorgung dort nicht in Zweifel zieht (vgl. Be-
schwerde Ziff. III/4 3. Abschnitt),
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dass dem SEM jedenfalls im vorliegenden Dublin-Verfahren keine unter-
lassene oder ungenügende medizinische Abklärung des (mitwirkungsver-
pflichteten) Beschwerdeführers durch Spezialärzte und Psychiater vorzu-
werfen ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die slowenischen Behörden würden sich weigern ihn wieder auf-
zunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Slowenien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit ge-
sundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschritte-
nen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was beim Beschwerdeführer
klar nicht zutrifft,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreu-
ung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
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rers Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Beschwerdeführer da-
ran zu erinnern ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: