Abtei lung V
E-5082/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 i.S. Vollzug der
Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5082/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein ethnischer Hazara aus Jaguri/Provinz
Ghazni verliess gemäss seinen Angaben mit fünf Jahren sein Hei-
matland, um sich nach der Ermordung seines Vaters gemeinsam mit
seiner Mutter und seiner Schwester in den Iran zu begeben. Dort habe
er illegal gelebt. Etwa acht Monate vor seiner Einreise in die Schweiz,
am 12. April 2005, habe er als Minderjähriger den Iran verlassen und
danach einige Monate in der Türkei, in Griechenland und in Italien ver-
bracht. Am 14. April 2005 ersuchte er in der Empfangstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Kreuzlingen um Asyl.
Am 18. April 2005 wurde er dort summarisch zu seiner Person und zu
seinem Asylgesuch befragt und am 9. Juni 2005 inzwischen volljäh-
rig geworden von der zuständigen kantonalen Stelle eingehend an-
gehört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater
ein Mitglied der (...)-Partei, welche mit den Taliban zusammen
gearbeitet habe sei von einem Mitglied der dem heutigen
afghanischen Präsidenten Hamid Karzai nahe stehenden (...)-Partei
umgebracht worden, als der Beschwerdeführer fünfjährig gewesen sei.
Daraufhin habe ein Cousin des Beschwerdeführers den Mörder fest-
nehmen lassen und den Beschwerdeführer mit dessen Mutter und
Schwester in den Iran begleitet. Dieser Cousin sei sodann nach Afgha-
nistan zurückgekehrt, wo er den zwischenzeitlich wieder aus der Haft
entlassenen Mörder getötet habe. Daraufhin hätten die Familienange-
hörigen des Ermordeten den Cousin verhaften lassen und später um-
gebracht.
Der Beschwerdeführer habe den Iran wegen seines dortigen illegalen
Aufenthaltsstatus im August 2004 verlassen.
B.
Das Bundesamt für Migration (BFM) wies das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers mit am 2. Juli 2007 eröffneter Verfügung vom
28. Juni 2007 ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung und
des Wegweisungsvollzugs. Dabei erachtete es die Fluchtvorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft, weshalb der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren erachtete die
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Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich, wobei es die Angaben des Beschwerdeführers über seine Her-
kunft und seine familiäre Situation nicht als gesichert erachtete.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer soweit den Vollzug betreffend Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu
gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
Als Begründung wird der BFM-Lageeinschätzung betreffend der Her-
kunftsregion des Beschwerdeführers das Hazarajat mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 9 und EMARK 2003 Nr. 10 entgegen-
gehalten, diese entspreche nicht der geltenden Rechtsprechung. Auf-
grund dieser sei die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht ei-
nes der Gebiete, in welche der Wegweisungsvollzug als zumutbar er-
achtet werde. Überdies habe der Beschwerdeführer kein familiäres
Netz in Afghanistan. Auf die weitere Begründung wird soweit ent-
scheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner afghanischen Herkunft aus Ghazni reichte der Be-
schwerdeführer ein Bestätigungsschreiben des Bamyan (beziehungs-
weise Bamian) Vereins CH mit Sitz in Zürich vom 12. Juli 2007 zu den
Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2007 hiess das Gericht das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gut.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt das BFM an seiner
Einschätzung fest, die Herkunft des Beschwerdeführers sei un-
glaubhaft und der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Dabei erachtete es das mit der
Rechtsmittelschrift eingereiche Bestätigungsschreiben des Bamian
Vereins als Gefälligkeitsschreiben.
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F.
Mit der Replik vom 29. August 2007 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen von der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan am
23. August 2007 in Genf erstellten Geburtsschein, welcher seine Her-
kunft belege, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung sind in Rechtskraft
erwachsen, da sich die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der
Wegweisung richtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist so-
mit nur die Prüfung, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung
zu Recht als möglich, zulässig und zumutbar erklärt hat.
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konven-
tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No-
vember 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die asylrechtlichen Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eines von ihnen ge-
geben ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz nach den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2). Da sich der Voll-
zug der Wegweisung im vorliegenden Fall - wie nachstehend aufge-
zeigt - als unzumutbar erweist, erübrigt sich demnach eine weiter ge-
hende Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit.
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4.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG wird auf den Vollzug der Wegwei-
sung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betrof-
fene Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefähr-
dung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Ge-
fahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen
medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990
II 668).
4.3 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die
vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz
des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebe-
urteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusam-
menfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Weg-
weisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen
seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu ver-
zeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fal-
len die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhs-
han, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht
zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara,
vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193), sowie die Provinz Herat im
Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen
als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten oder
dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und
für die das Existenzminimum und die Wohnsituation gesichert seien
(vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die
entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit. Die
Situation insbesondere auch in Kabul ist, geprägt durch den Zustrom
interner Flüchtlinge, nach wie vor sehr angespannt. Es mangelt an
Wohnraum, Arbeitsplätzen und medizinischer Versorgung; staatliche
oder internationale Hilfe kann nur eingeschränkt geleistet werden. Wer
nicht auf familiäre oder andere soziale Schutzmechanismen zurück-
greifen kann, dem ist die erfolgreiche Reintegration praktisch verwehrt.
Die generelle Situation in Afghanistan kann sodann aktuell nicht als
wesentlich verbessert bezeichnet werden. So haben zwar die NATO-
Truppen am 6. März 2007 eine breit angelegte Frühlingsoffensive ein-
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geleitet, deren unmittelbares Ziel die Verbesserung der Sicherheitsla-
ge sei, aber es kommt weiterhin regelmässig zu gewaltsamen Zwi-
schenfällen, denen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fallen; so ereigne-
ten sich Ende April 2007 etwa im bisher ruhigen Westen des Landes
heftige Kämpfe (vgl. auch ICG, Afghanistan's Endangered Compact,
Asia Briefing Nr. 59, 29. Januar 2007).
4.4 Der Beschwerdeführer gab an, ein ethnischer Hazara aus der Pro-
vinz Ghazni, welche zum Hazarajat gehört, zu sein. Diese Herkunft
wird vom BFM angezweifelt. Obschon der Beschwerdeführer keine
Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 4.2.1) eingereicht hat,
sondern lediglich einen von der afghanischen Botschaft in Genf am 23.
August 2007 ausgestellten Geburtsschein, sind seine Aussagen über
seine Herkunft und seine familiären Verhältnisse als glaubhaft zu
erachten. Anlässlich der Erstbefragung bei welcher der
Beschwerdeführer noch minderjährig war und der kantonalen
Anhörung gab er seinen Geburtsort, die Namen seiner Eltern und sei-
ne Familienverhältnisse, sowie die Umstände seiner Ausreise aus dem
Heimatland mit überwiegender Übereinstimmung zu Protokoll (vgl. A1,
S. 1 - 4; A10, S. 1 - 4). Dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum
an der Erstbefragung widersprüchlich angab (vgl. A1, S. 2 und 3),
scheint darauf zurück zu führen zu sein, dass er zuerst in unserer Zeit-
rechnung ein ungefähres Datum anzugeben versuchte. In der
afghanischen Zeitrechnung war seine Angabe indessen deutlich (vgl.
A1, S. 1; A10, S. 1). Im Übrigen ist zu bemerken, dass der
Dolmetscher bei der Erstbefragung dari angeblich mit heratischen
Dialekteinschlägen (vgl. A10, S. 20) sprach, was der
Beschwerdeführer nicht sehr gut verstand (vgl. A10, S. 20 f.). Die
kantonale Anhörung wurde in der vom Beschwerdeführer besser
beherrschten Sprache Farsi geführt.
Nachdem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Herkunft festgestellt wurde, steht fest, dass der Be-
schwerdeführer aus einer Provinz stammt, in welche er gemäss der
oben erwähnten Rechtsprechung wegen Unzumutbarkeit nicht zurück-
geführt werden kann.
Zu prüfen bleibt, ob ihm eine Aufenthaltsalternative in einem anderen
Landesteil Afghanistans offen steht. Die Anerkennung einer zumut-
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baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus Ghazni stam-
menden Asylsuchenden nach Kabul oder in eine gemäss EMARK
2006 Nr. 9 als relativ stabil zu bezeichnende Provinz Afghanistans
setzt, wie erwähnt, insbesondere die Existenz eines tragfähigen Fami-
lien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation an
diesem Ort voraus (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.; EMARK 2003 Nr.
30 E. 7b S. 193). Den Akten zufolge kann vorliegend nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer anderen
Provinz Afghanistans über ein tragfähiges Verwandtschaftsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation im Sinne der Rechtsprechung verfügt.
Er erwähnte anlässlich der Befragungen lediglich einen in
Jaguri/Ghazni wohnhaften Cousin und zwei ebenfalls dort lebende
Cousinen. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Seine
Mutter und seine Schwester lebten im Iran und zwei Onkel in Pakistan
(vgl. A10, S. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat keine
Veranlassung, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu bezweifeln.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Afghanistan im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumut-
bar zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise
auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6
ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme erfüllt.
4.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 hin-
sichtlich der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 aufzuheben. Das BFM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG).
6.
6.1 Angesichts seines Obsiegens wären dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
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6.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist vorliegend
indessen, da ihm durch die Beschwerdeführung keine unverhältnismä-
ssig hohen Kosten entstanden sind, trotz seines Obsiegens keine Par-
teientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
28. Juni 2007 wird teilweise soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 be-
treffend aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz nach den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung vom 28. Juni 2007, im Original)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 1 (Ref.-Nr. N _______), in Kopie
- (Kantonales Amt), in Kopie
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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