Abtei lung V
E-5083/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Rich-
ter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
X._______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 18. April 2006 betreffend Asyl (Wiederer-
wägung) / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5083/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus der Region von A._______ stammende Beschwerdeführer
tigrinischer Ethnie verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im Oktober 1995 und gelangte in den B._______, wo er sich bis zum
1. Juli 2002 in einem Flüchtlingslager aufhielt. Von C._______ aus
gelangte er über D._______ nach E._______; von dort reiste er mit der
Bahn am 22. August 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 4. September 2002 wurde er im Emp-
fangszentrum Chiasso erstmals angehört. Für den Aufenthalt während
des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton
F._______ zugewiesen. Am 28. Januar 2003 wurde der
Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde
ausführlich zu seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe zwischen dem 1. Oktober 1988 und
Februar 1995 als Soldat in der eritreischen Armee "EPLF" gedient.
Nachdem die Soldaten und ihre Vorgesetzten den Entscheid der Re-
gierung kritisiert hätten, dass nach sechs Jahren Dienst in der Armee
kein Sold ausgerichtet würde, seien die ranghöheren Militärangehöri-
gen festgenommen, die einfachen Soldaten - darunter der Beschwer-
deführer - zum Strassenbau abberufen worden. Nach sechs Monaten,
im August 1995, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei in den B._______
gelangt, wo er in einem Flüchtlingslager untergekommen sei. Er habe
einen Ausweis des Roten Kreuzes erhalten und auch genug zum
Leben sowie einen Platz zum Schlafen gehabt. Als es zu Gerüchten
gekommen sei, wonach zwischen Eritrea und B._______ ein
Abkommen zustande kommen würde, welches die Repatriierung von
eritreischen Staatsangehörigen ermögliche, habe er sich zum
Verlassen von B._______ entschlossen.
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 12. September 2003 fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen noch seien diese asylrelevant, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Am 26. September 2003 reichte der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung des BFM vom 12. September 2003 bei der vormals zuständi-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein,
auf welche diese mit Urteil vom 18. November 2003 zufolge Nichtbe-
zahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat.
Am 27. Dezember 2003 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision
des Urteils der ARK vom 18. November 2003. Auf dieses Revisionsge-
such trat die ARK mit Urteil vom 14. Januar 2004 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) ersuchte
der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gewährung des
Asyls oder Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; eventuell sei die
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen auf die Gefährdungssituation des aus der Ar-
mee desertierten Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea hingewiesen. Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer
leide unter der schweren Krankheit "G._______", welche in seinem
Heimatland nicht behandelt werden könne, weshalb eine Rückkehr un-
ter diesem Aspekt nicht zumutbar sei.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von
I._______ vom 30. November 2005 zu den Akten.
Am 3. Januar 2006 setzte das BFM im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2006 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch im Asylpunkt ab und erklärte die Verfügung vom 12.
September 2003 diesbezüglich als rechtskräftig. Hingegen stellte sie
fest, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund des schlechten Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zumutbar. Als Folge
davon hob das BFM die Ziffern 4 und 5 des Verfügungsdispositivs vom
12. September 2003 auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an.
F.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 an die ARK reichte der Beschwerdefüh-
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rer durch seinen früheren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 18. April 2006 ein und beantragte deren Aufhe-
bung im Asylpunkt. Es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren
oder jedenfalls dessen Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses be-
antragt.
Zum Beleg seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Foto-
grafien aus dem Militärdienst, einen Abstimmungsausweis aus dem
Jahr 1993 (inkl. Übersetzung), ein Bestätigungsschreiben (gemeinsa-
mer Militärdienst) von J._______ vom 15. Mai 2006, einen
Mitgliederausweis der "Eritrean Liberation Front - RC" (ELF-RC) vom
28. Oktober 2004 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
der H._______ vom 23. Dezember 2005 ins Recht legen.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Mai 2006 hiess der Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gut
und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2006 an ih-
rer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2006
unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kennt-
nis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess in der Folge am 25. Juli 2006, nach ge-
währter Fristerstreckung, seine Stellungnahme zu den Akten reichen.
I.
Am 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer als weiteres
Beweismittel ein undatiertes Bestätigungsschreiben (Mitgliedschaft)
der ELF-RC zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 13. November 2006 zeigte Tarig Hassan, Rechtsbe-
ratung Muhaijr, durch Einreichen einer Vollmacht die Übernahme des
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Mandates an und ersuchte darum, allfällige künftige Korrespondenz an
seine Adresse zu richten.
Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 wies der Instruktions-
richter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfah-
ren durch K._______ vertreten sei, mithin bei mehreren Be-
vollmächtigten und dabei fehlender gemeinsamer Zustelladresse die
Korrespondenz der zuerst bezeichneten bevollmächtigten Person zu-
gestellt werden müsse, und ersuchte um Mitteilung einer allenfalls vor-
handenen gemeinsamen Zustelladresse, ansonsten weitere allfällige
Verfügungen und Entscheide weiterhin ausschliesslich an den erstge-
nannten Rechtsvertreter zugestellt würden.
Mit Schreiben vom 24. November 2006 reichte Tarig Hassan, Rechts-
beratung Muhaijr, ein Schreiben des zuerst bevollmächtigten Rechts-
vertreters vom 21. November 2006 ein, in welchem dieser sein Mandat
mit sofortiger Wirkung niederlegte.
K.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitge-
teilt, dass sein hängiges Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesver-
waltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung anerkannt,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechtskräfti-
gen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwe-
sentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführ-
ter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der
Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn verwendet, wobei
im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden:
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt ein Wiedererwägungsgesuch
einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde kein Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der
ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen
Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art.
29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisi-
onsgründe geltend gemacht werden können.
3.1.3 In seiner letzten Bedeutung bezeichnet der Begriff der Wiederer-
wägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
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nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach die
Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen
Sachlage Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in (vgl. EMARK 2003
Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfü-
gung unangefochten geblieben ist oder in einem ordentlichen Rechts-
mittelverfahren angefochten worden ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Den Anspruch auf Behandlung als Wiedererwägungsgesuch hat
die Vorinstanz vorliegend nicht in Abrede gestellt, und sie ist materiell
auf das Gesuch eingetreten.
4.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. April
2006 im Asylpunkt aus, es bestünden erhebliche Zweifel an der Glaub-
haftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, das Amt wies
dabei auf seine Verfügung vom 12. September 2003 hin, in welcher na-
mentlich zufolge des Nichtbeibringens von Identitätsausweisen die
Glaubhaftigkeit in Frage gestellt worden war.
4.3 In der Beschwerde wird auf die Ausführungen im Wiedererwä-
gungsgesuch vom 22. Dezember 2005 (Datum Poststempel) verwiesen
sowie ausgeführt, die Vorinstanz habe die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers einseitig und von der Sichtweise eines funktionieren-
den demokratischen Staates her gewürdigt. Eritrea sei demgegenüber
ein Land, welches nicht nach demokratischen und rechtsstaatlichen
Prinzipien funktioniere. Es gelte eine allgemeine Dienstpflicht ab dem
18. bis zum 40. Lebensjahr; wer nicht freiwillig einrücke, werde
zwangsrekrutiert. Der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat im
diensttauglichen Alter verlassen, weshalb ohne Weiteres davon ausge-
gangen werden könne, dass er Militärdienst geleistet habe; dies gehe
auch aus den beigelegten Fotografien hervor. Indem der Beschwerde-
führer sich dem Militärdienst entzogen habe, erfülle er den Tatbestand
der Desertion. Aus diesem Grund sowie aufgrund der Tatsache, dass
er in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen habe, drohe ihm in
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Eritrea eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe, Folter oder die Todes-
strafe.
Vor dem Hintergrund des langjährigen ersten Krieges zwischen Eritrea
und Äthiopien sei es nicht aussergewöhnlich, dass der Beschwerde-
führer über die reguläre Dienstzeit hinaus zum Militärdienst gezwun-
gen worden sei; es sei sogar vielmehr die Regel, dass es keine zeitli-
che Begrenzung der Dienstzeit gebe, was zudem gerichtsnotorisch
sein dürfte. Eritrea sei in der Auseinandersetzung mit Äthiopien auf je-
den einigermassen Wehrfähigen angewiesen gewesen. Vor diesem
Hintergrund bestehe eine natürliche Vermutung, dass der Beschwer-
deführer ebenfalls über die reguläre Dienstzeit hinaus habe Militär-
dienst leisten müssen. Dies werde auch durch den mittlerweile erhalte-
nen und eingereichten Abstimmungsausweis bekräftigt; darin seien die
Rubriken "Beruf" und "Adresse" nicht ausgefüllt, was bei allen Solda-
ten, da während der Dienstzeit über keine ständige Adresse verfü-
gend, so gehandhabt worden sei. Jedenfalls müsse der Militärdienst,
der nach Abschluss der obligatorischen Wehrpflicht geleistet werden
müsse, als illegal bezeichnet werden.
Sodann sei der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2004 Mitglied
der ELF. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe dem Beschwerdefüh-
rer daher sowohl wegen der Desertion als auch wegen seiner Mit-
gliedschaft in einer Oppositionspartei eine unverhältnismässig lange
Haftstrafe, Folter und die Todesstrafe. Das provisorische Strafgesetz-
buch von Eritrea sehe für Desertion eine bis zu lebenslängliche Strafe
vor, wobei in besonders schweren Fällen die Verhängung der Todes-
strafe möglich sei. Zwar gehöre die obligatorische Militärdienstpflicht
auch in anderen Staaten zu den staatsbürgerlichen Pflichten. Aller-
dings stehe in den meisten Ländern die zu erwartende Strafe im Un-
terschied zu Eritrea in einem vernünftigen Verhältnis zur begangenen
Straftat. Dabei sei allgemein bekannt, dass inhaftierte Deserteure und
Oppositionelle zwecks Abschreckung regelmässig militärintern exeku-
tiert würden.
Diese Fakten seien im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides nicht in
dem Ausmass bekannt gewesen, mithin liege eine erhebliche neue
Tatsache vor. Der Umstand, dass nunmehr einige Zeit seit der Deserti-
on verstrichen sei, ändere nichts an der Tatsache, dass dem Be-
schwerdeführer eine unverhältnismässig schwere, völkerrechtswidrige
Strafe nach eritreischem Militärstrafrecht drohe, wobei das Militrärre-
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gime in Eritrea keine Strafverfolgungsverjährungen kenne. Folglich
greife das Argument des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs im vor-
liegenden Fall nicht, zumal die Verfolgungssituation aufgrund der De-
sertion nach wie vor gegeben sei (vgl. Eingabe vom 22. Dezember
2005).
4.4 Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht
vor einer Bestrafung wegen Desertion, welche nunmehr durch die
nachträglich in der Schweiz eingegangene Mitgliedschaft bei der Op-
positionspartei ELF-RC noch verstärkt werde.
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Vorbringen in ihrem Wiederer-
wägungsentscheid vom 18. April 2006 unter Hinweis auf ihre Erstverfü-
gung vom 12. September 2003 als unglaubhaft beurteilt, mithin ist das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch im Asylpunkt eingetreten, hat
sich inhaltlich damit befasst und eine materielle (abweisende) Verfü-
gung erlassen, weshalb nunmehr auf Beschwerdeebene dieser von
der Vorinstanz ergangene Sachentscheid vollumfänglicher Kognition
durch das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat im Laufe des Asylverfahrens wieder-
holt und dabei im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt, dass er in
der Armee Eritreas Dienst geleistet habe, dabei im August 1995 de-
sertiert und im B._______ in einem Flüchtlingslager untergekommen
ist. Auch hat der Beschwerdeführer grundsätzlich glaubhaft die
Umstände geschildert, wie er während des Militärdienstes als
Bestrafung zum Strassenbau abberufen worden ist. Weiter führte er
aus, er habe B._______ im Sommer 2002 verlassen, weil er Angst vor
einer allfälligen Rückführung nach Eritrea - im Frühjahr 2002 seien
diesbezüglich Gerüchte im Umlauf gewesen - und dortiger Bestrafung
wegen seiner Desertion gehabt habe.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen
mit den entsprechenden Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerich-
tes überein. So kennt das eritreische Recht die Pflicht zur Leistung ei-
nes nationalen Dienstes, wobei Männer und Frauen im Alter von 18 bis
40 Jahren dienstpflichtig sind. Eine Befreiung von der Dienstpflicht
oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen. Die
ordentliche Dauer der Militärdienstpflicht beträgt 18 Monate. In der
Praxis gelangt diese Bestimmung namentlich seit dem Ausbruch des
Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur
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Anwendung und die meisten Dienstpflichtigen verbleiben mehrere Jah-
re im Dienst der eritreischen Armee (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.3
S. 32 f.). Weiter ebenso mit den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts übereinstimmend sind die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Gründen, die ihn im Sommer 2002 veran-
lasst hätten, B._______ zu verlassen: So hat es im Mai 2002 in den
Flüchtlingslagern in B._______ eine grossangelegte
Informationskampagne seitens des UNHCR zur Rückkehr gegeben.
Damals hatte das UNHCR vor, bis Ende Dezember 2002 60'000
Eritreer und Eritreerinnen bei der Rückkehr in ihr Heimatland zu
unterstützen, für das Jahr 2003 war nochmals die gleiche Anzahl von
Repatriierungen vorgesehen. Dabei arbeitete das UNHCR unter
anderem mit der Regierung Eritreas zusammen. Dass der
Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund erneut Angst vor Verfolgung
wegen seiner Desertion bekommen hat, ist grundsätzlich
nachvollziehbar und erscheint glaubhaft.
Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem
Militärdienst und der Desertion in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht
im Wesentlichen widerspruchsfrei und stehen auch in Einklang mit der
in Eritrea herrschenden Rekrutierungspraxis. Dass der Beschwerde-
führer hierzu keine weiteren Belege wie etwa einen Marschbefehl bei-
bringen konnte, vermag die Glaubhaftigkeit nicht zu tangieren, zumal
solche Dokumente nicht regelmässig ausgestellt werden. An dieser
Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegen-
den Beschwerde unter anderem einen Abstimmungsausweis von 1993
eingereicht hat, aufgrund dessen auch die Vorinstanz in der Vernehm-
lassung vom 20. Juni 2006 die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur eritreischen Armee jedenfalls im Jahr 1993 nicht mehr aus-
schliessen konnte. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend entgegen der Auffassung der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seine Desertion aus der eritreischen Armee als glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen sind.
4.4.2 Nach dem oben Gesagten ist unter Hinweis auf die inzwischen
ergangene, in EMARK 2002 Nr. 3 publizierte und auch für das Bundes-
verwaltungsgericht massgebende Praxisänderung für Deserteure und
Dienstverweigerer in Eritrea Folgendes festzuhalten: Die Missachtung
der militärrechtlichen Vorschriften, namentlich durch Desertion oder
Dienstverweigerung, wird in Eritrea generell sehr streng bestraft. Die
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vollzogenen Strafmassnahmen zeichnen sich dabei durch ein hohes
Mass an Brutalität aus, es drohen den Angeschuldigten unbefristeter
Freiheitsentszug und körperliche Strafen. Gemäss dem Europäischem
Gerichtshof für Menschenrechte erfüllt die Behandlung von Dienstver-
weigern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wobei grundsätzlich alle Eri-
treer unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Her-
kunft von diesen unverhältnismässig strengen Strafmassnahmen im
Falle einer Desertion oder Dienstverweigerung betroffen sind. Diese
unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für militär-
rechtliche Delikte müssen dabei als Versuch der eritreischen Regie-
rung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren, mit
anderen Worten, es werden Dienstverweigerung und Desertion in Eri-
trea nicht nur als Verstösse gegen die militärrechtlichen Bestimmun-
gen, sondern als Ausdruck einer als oppositionell empfundenen Ein-
stellung dem Staat und deren Führung gegenüber wahrgenommen
und als solche bestraft. Damit erfolgt die Bestrafung aus politischen
Gründen und ist nach Art. 3 AsylG relevant (vgl. ausführlich zum Gan-
zen EMARK 2002 Nr. 3).
4.4.3 Sodann wurde im Wiedererwägungsverfahren zutreffend auf die
anhaltenden und seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens zuneh-
menden Spannungen zwischen Äthiopien und Eritrea hingewiesen.
Diese seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung unveränderte Situati-
on bewirkt, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea noch härter durchge-
setzt wird, und beispielsweise bereits demobilisierte Reservisten, eini-
ge nach 10-jähriger Dienstzeit, wieder zum Dienst einberufen werden,
und diejenigen Personen, welche der Einberufung keine Folge leisten
oder während des Militärdienstes fliehen, Gefahr laufen, Opfer von
schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden.
4.4.4 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend in Würdigung al-
ler Umstände von einer seit Abschluss des ordentlichen Asylverfah-
rens wesentlich veränderten Sachlage auszugehen ist, dabei die
Furcht des Beschwerdeführers vor einer - unverhältnismässig harten -
Bestrafung wegen Desertion sowohl subjektiv als auch objektiv nach-
vollziehbar und damit als begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu beurteilen ist. Für die Annahme ei-
ner innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts der aktuellen
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Lage in Eritrea regelmässig kein Raum (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E.
4.11 S. 41).
Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf
das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren (Art. 2 AsylG).
5.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung des Bundes-
amtes vom 18. April 2006 ist insoweit aufzuheben und dieses ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat sich für das Verfahren vertreten lassen
und obsiegt mit seinen Rechtsbegehren vollumfänglich, weshalb ihm
eine angemessene Parteientschädigung für die ihm entstandenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom 16. Mai 2006, die
Stellungnahme vom 25. Juli 2006 sowie weitere Beweismittel am 12.
September 2006 durch seinen vormaligen Rechtsvertreter verfassen
respektive einreichen lassen. Der aktuelle Rechtsvertreter hat gemäss
Akten seine Mandatsübernahme angezeigt sowie ein weiteres Schrei-
ben betreffend Zustelladresse und Mandatsniederlegung des Vorgän-
gers verfasst. Die eingereichte Kostennote (Fax vom 12. September
2007) erscheint als angemessen. Die Höhe der Parteientschädigung
für das gesamte Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach auf Fr. 727.90 (inkl. MWSt) festzulegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE,
SR 173.320.2]).
Seite 12
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Flüchtling in
der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz für das gesamte Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 727.90 (inkl. MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons F_______ ad 1'529'311
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Eveline Chastonay
Versand:
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