Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5083/2007
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien A._______,
Äthiopien,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Tarig Hassan,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Juni 2007 / N […].
E-5083/2007
Seite 2
Sachverhalt:
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 17. Juni 2005 zu Fuss nach
Kenya und reiste weiter auf dem Luftweg mit gefälschtem Pass über Italien oder Griechenland nach
Frankreich, von wo er unter Umgehung der Grenzkontrolle am 27. Juni 2005 in die Schweiz gelangte. Am
28. Juni 2005 wurde er beim Versuch, nach Grossbritannien zu fliegen, am Flughafen Genf festgehalten
und an einer Weiterreise gehindert. Am 29. Juni 2005 suchte er in der Empfangsstelle Chiasso (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) um Asyl nach, wozu er am 19. Juli 2005 dort summarisch befragt
wurde. Am 10. November 2005 und 12. Januar 2006 führte die kantonale Behörde B._______ eine
Anhörung durch.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus C._______ bei
Addis Abeba zu stammen und mütterlicherseits amharischer Ethnie zu sein. Sein Vater sei ein Eritreer und
im Jahre 1998 nach Eritrea ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe während des Derg-Regimes
eine Militärkarriere gemacht, sei […] in Russland ausgebildet worden und habe […] als Instruktor im Grad
eines Leutnants in einem äthiopischen Ausbildungszentrum gearbeitet. Von 1988 bis 1991 habe er
Fronteinsatz geleistet. Aufgrund des Machtwechsels in Äthiopien sei er im Jahre 1991 während rund eines
Jahres in "Umerziehungs"-Haft gewesen. Danach habe er sich kurz selbständig gemacht und […]
gearbeitet. 1993 sei er aufgefordert worden, zur Armee zurückzukehren, weil die neue Regierung keine
militärisch ausgebildeten Leute gehabt habe. So sei er - gegen seinen Willen - wieder in der Armee
aufgenommen worden und habe in D._______ bis etwa 2003 als Instruktor in der Ausbildung der Soldaten
gearbeitet. 1997/98 sei er zum Captain ernannt worden. Gleichzeitig sei er von 2000 bis 2003 als Assistent
des Colonels E._______ tätig gewesen. Im Jahr 2003 sei er ins Verteidigungsministerium versetzt worden,
wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Dort habe er als militärischer Sekretär im Büro Arbeiten erledigt, die
sonst Majore oder Colonels erledigen würden. […].
A.
Im Mai/Juni 2005 habe es Wahlen gegeben und viele Leute, wie auch er
selbst, hätten die oppositionelle CUD (Coalition for Unity and Democracy)
unterstützt. Am 8. Juni 2005 habe er vom Colonel F._______ den Befehl
erhalten, mit 30 Soldaten eine Demonstration der Opposition aufzulösen.
Der Beschwerdeführer habe sich als Anhänger der Pfingstgemeinde
geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen, weshalb es zum Streit
zwischen ihm und dem Colonel gekommen sei. Dieser habe ihn der
Sympathie mit der Opposition bezichtigt und inhaftieren lassen. Nach
einer Woche Haft sei er unter der Auflage, sich zur Verfügung zu halten,
entlassen worden und nach Hause zurückgekehrt. Einer seiner Kollegen
aus dem Verteidigungsministerium habe die Frau des Beschwerdeführers
informiert, dass man gegen ihn Material sammle, um ihn als
Sympathisanten der CUD vor Gericht zu bringen. In Anbetracht dieser
E-5083/2007
Seite 3
Lage habe er sich zur Ausreise entschlossen. Von seiner Frau habe er
erfahren, dass in der Zwischenzeit zu Hause nach ihm gefragt worden
sei.
Als Belege für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine ID-Karte (vom
Verteidigungsministerium ausgestellt), Kopien eines Diploms der russischen Militärakademie sowie zweier
Fotos, die ihn in Uniform zeigen, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2007 – eröffnet am 29. Juni 2007 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Juli 2007 (Eingabe und Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der
Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) zu gewähren. Zudem sei dem Beschwerdeführer in der Person
des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme von Günter Schröder vom August 2004 zur Frage der
Verfolgung geflüchteter äthiopischer Militärs bei einer Rückkehr nach
Äthiopien sowie Weisungen der Verwaltung des äthiopischen
Verteidigungsministeriums betreffend die Bestrafung von Desertion und
Befehlsverweigerung (mit Übersetzung) zu den Akten. Weiter reichte er
eine äthiopische Anerkennungsurkunde für […] treuen Dienst, datierend
E-5083/2007
Seite 4
vom […] ([…] nach äthiopischem Kalender) samt Übersetzung, ein Foto
und ein amerikanisches Anerkennungsschreiben ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege - unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jedoch das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. August 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung der allfälligen
prozessualen Bedürftigkeit seine aktuellen finanziellen Verhältnisse
darzulegen. Der Beschwerdeführer reichte die entsprechenden
Unterlagen mit Eingabe vom 10. Januar 2011 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren von der Vorinstanz teilgenommen,
E-5083/2007
Seite 5
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Aus den Akten geht hervor, dass die vorinstanzliche Vernehmlassung
vom 20. August 2007 dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht
wurde. Nachdem es sich vorliegend lediglich um eine
Standardvernehmlassung handelt, die inhaltlich keine Erwägungen
enthält, konnte auf die vorgängige Einsicht verzichtet werden, ohne dass
hiermit das rechtliche Gehör verletzt worden wäre (vgl. Art. 29 VwVG).
Die Vernehmlassung in Kopie wird dem Beschwerdeführer mit
vorliegendem Urteil zur Kenntnis zugestellt.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
E-5083/2007
Seite 6
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190
f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die
Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
4.
4.1. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft, weil sie in zentralen Punkten nicht hinreichend
begründet und in wesentlichen Teilen stereotyp und wenig detailliert
dargelegt worden seien. Insbesondere würden seine knappen und
weitgehend vagen Ausführungen zu seiner angeblichen Tätigkeit im
Verteidigungsministerium (A8, S. 21 f.), seine Schilderungen zur
angeblichen Befehlsverweigerung (A8, S. 23 f.) sowie zur vorgebrachten
Haft (A8, S. 26) und die Darstellung der Hintergründe der angeblichen
Untersuchungsmassnahmen, welche das Militär gegen ihn eingeleitet
habe (A 8 S. 13 und 28), den Eindruck vermitteln, dass er das
Geschilderte nicht persönlich erlebt habe. Ferner erscheine wenig
überzeugend, dass er nicht gewusst habe, weshalb er im Jahre 2003 ins
E-5083/2007
Seite 7
Verteidigungsministerium versetzt worden sei (A8, S. 20), und dass er bei
seiner Frau keine näheren Erkundigungen über die angeblichen
Nachforschungen des Militärs eingeholt habe (A8 S. 13 f.).
Erfahrungsgemäss sei eine tatsächlich verfolgte Person jedoch in der
Lage, die fluchtrelevanten Ereignisse angemessen, differenziert und
konkret zu schildern. Ebenfalls erscheine es realitätsfremd, wenn er
glauben machen wolle, von 1993 bis 2005 gegen seinen Willen im
Dienste der Armee gestanden zu haben. Der Umstand, dass er während
zehn Jahren als Ausbildner tätig gewesen sei und schliesslich einen
vertrauensvollen Posten im Verteidigungsministerium erhalten habe,
spreche sowohl gegen das von ihm geltend gemachte Missbehagen
gegenüber seinem Arbeitgeber als auch gegen seinen mehrfach
geäusserten Eindruck, ihm als ehemaligem Offizier unter dem Derg-
Regime sei seitens seiner Vorgesetzten mit Misstrauen begegnet worden.
Im Übrigen wäre er nicht nach einwöchiger Haft und einem einzigen
Verhör wieder entlassen worden, wäre er aufgrund einer
Befehlsverweigerung der Zusammenarbeit mit der Opposition verdächtigt
worden.
4.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmitteleingabe
unter Hinweis auf die eingereichten Dokumente vorab die anlässlich der
Befragungen geltend gemachten Vorbringen. Ferner seien, entgegen der
Ansicht der Vorinstanz, seine Aussagen zu seiner Tätigkeit im
Verteidigungsministerium sowie seine Schilderungen zur
Befehlsverweigerung, zur Haft und zum gegen ihn eingeleiteten
Untersuchungsverfahren präzis und somit sehr glaubhaft ausgefallen.
Es sei ferner entgegen der Auffassung des BFM durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
über die genauen Umstände seiner Versetzung nicht näher informiert gewesen sei, da er sich als
Berufssoldat gewohnt gewesen sei, Befehle entgegenzunehmen, ohne über deren genauere Hintergründe
informiert zu werden.
Des Weiteren sei es verständlich, dass er darauf verzichtet habe, sich bei seiner Ehefrau nach den
näheren Umständen der Nachforschungen des Militärs zu erkundigen, da sie ohnehin nicht in der Lage
gewesen wäre, ihm konkrete Antworten zu geben.
Die Vorinstanz erachte es zu Unrecht als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1993 von der
neuen Armeeführung gezwungen worden sei, wieder als Offizier tätig zu sein. Es handle sich bei ihm um
einen gut ausgebildeten und erfahrenen Berufssoldaten, und die neue Armeeführung sei nicht in der Lage
gewesen, sämtliche Positionen – insbesondere im Bereich der Ausbildung – mit neuen Kräften ohne Derg-
Hintergrund zu besetzen. Der Beschwerdeführer zitiert aus der eingereichten Stellungnahme von Günter
E-5083/2007
Seite 8
Schröder von August 2004, welche sich ausführlich zu den Umständen äussert, wie die neue EPRDF-
Regierung damals bei der Rekrutierung und Umerziehung von Berufssoldaten vorgegangen sei. Der
Beschwerdeführer macht geltend, es wäre für ihn offensichtlich gefährlich gewesen, sich der Rekrutierung
durch die neuen Machthaber zu widersetzen.
Zur Erwägung, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer bereits nach einer einwöchigen Haft wieder
freigelassen worden wäre, wird festgehalten, dass die Freilassung – wie dies der Beschwerdeführer
ausgeführt habe – nur bedingt geschehen sei. Er habe sich ja den Militärbehörden bis zum Abschluss des
Untersuchungsverfahrens zur Verfügung halten müssen. Es sei auch denkbar, dass die zuständigen
Untersuchungsbehörden ihn absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen. Vermutlich habe das
Militär damit gerechnet, ihn auf diese Weise dabei zu ertappen, wie er Kontakte mit der Opposition
aufnehme.
Der Beschwerdeführer habe mittels Dokumenten belegt, dass er sowohl unter dem Derg-Regime als auch
unter der aktuellen Regierung für die äthiopischen Streitkräfte tätig gewesen sei. Wegen der erwähnten
Befehlsverweigerung hätten ihm die Militärbehörden eine oppositionsfreundliche Haltung unterstellt. Er
erfülle den Tatbestand der Desertion, da er als aktiver Soldat Äthiopien verlassen und im Ausland ein
Asylgesuch eingereicht habe. Deshalb sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass ein Politmalus
zur Anwendung käme; diese Einschätzung werde in der zu den Akten gereichten Stellungnahme von
Günter Schröder bestätigt.
5.
5.1. Vorab ist über den (lediglich subeventualiter gestellten) Antrag des
Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
befinden. Zur Begründung wurde dazu ausgeführt, die Vorinstanz habe
sich nur oberflächlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt.
Angesichts der Gefährdungslage von ehemaligen Offizieren des Derg-
Regimes hätte sich eine vertiefte Prüfung des Sachverhalts, die
Anordnung einer ergänzenden Anhörung und die Durchführung von
Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Vertretung in Äthiopien
aufgedrängt.
5.2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
E-5083/2007
Seite 9
ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes
nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK
in EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3).
5.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das ihm
abgegebene Merkblatt betreffend Mitwirkungspflicht gelesen hat.
Entsprechend dürfte ihm die Tragweite der kantonalen Anhörung bewusst
gewesen sein, zumal er zu Beginn auf deren Zweck – Sammlung aller
Angaben, die eine Behandlung des Asylgesuchs ermöglichen – offenbar
explizit hingewiesen wurde (vgl. A 8, S. 3). In der Folge ging die
Befragungsperson detailliert insbesondere auf seine
Gefährdungssituation, seine Tätigkeit im Verteidigungsministerium und
auf die Zeit nach der Haft ein, wobei die Antworten des
Beschwerdeführers indes, selbst nach wiederholtem Nachfragen, kurz
blieben. Entsprechend drängten sich in den genannten Punkten keine
weiteren Fragen auf, und der Beschwerdeführer wäre im Rahmen der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige und aus
seiner Sicht wesentliche Sachverhaltselemente selbständig beizusteuern.
Zu Recht sah sich die Vorinstanz nicht veranlasst, weitere Abklärungen
zur Sachverhaltsermittlung, insbesondere durch Vornahme vor Ort,
vorzunehmen. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die
Behörde ist nach dem Gesagten zu verneinen. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung ist demnach abzuweisen.
6.
6.1. Wie sich ferner aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, teilt das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft zu werten sind.
E-5083/2007
Seite 10
Vorab ist jedoch klärend festzuhalten, dass sowohl die militärische Laufbahn des Beschwerdeführers
während des Derg-Regimes als auch die im Jahr 1991 erlebte Umerziehungshaft, ebenso die darauf
folgende Rekrutierung und die Wiederaufnahme in die ENDF (Ethiopian National Defence Forces) als
Instruktor nicht zu bezweifeln sind. Zum Beleg seiner Karriere als Berufsmilitär reichte der
Beschwerdeführer neben Fotografien namentlich das Diplom der russischen Militärakademie […], seinen
vom Verteidigungsministerium ausgestellten Identitätsausweis […] ([…] nach äthiopischem Kalender)
sowie, im Beschwerdeverfahren, die am […] 2002 ([…] nach äthiopischem Kalender) ausgestellte
Anerkennungsurkunde für […] treuen Dienst zu den Akten.
Hingegen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es realitätsfremd erscheint, wenn der Beschwerdeführer
geltend macht, dass er von der neuen Regierung gezwungen worden sei, wieder als Offizier und Instruktor
tätig zu sein, und dass er die ganze Zeit unter Beobachtung gestanden habe. In Anbetracht des
Umstandes, dass er unter der neuen Regierung während […] Jahren im Militärdienst stand, die gleiche
Arbeit wie zuvor als Instruktor ausüben konnte, zum Captain befördert wurde und schliesslich angeblich im
Verteidigungsministerium einen Vertrauensposten inne gehabt habe und Arbeiten habe ausüben dürfen,
die – gemäss seinen Schilderungen – sonst nur den Majoren oder Colonels vorbehalten waren (vgl. A8, S.
9), ist nicht glaubhaft, dass man ihm mit einem Misstrauen begegnet sei. Ebenfalls überzeugt das ins Feld
geführte Argument nicht, wonach er während […] Jahren seine Arbeit nur mit Widerwillen verrichtet habe.
Vielmehr ist aufgrund der Aktenlage darauf zu schliessen, dass sich offenbar das anfängliche Unbehagen
nach dem Machtwechsel mit der Zeit gewandelt hat und der Beschwerdeführer sich erfolgreich mit dem
neuen Regime arrangierte. Auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme von
Günter Schröder geht im Übrigen hervor, dass im Jahr 1995 jene Angehörigen der Streitkräfte des Derg-
Regimes, die nicht zu weiterem Dienst in der neuen Armee bereit waren, nicht in die ENDF übernommen
wurden.
Dass der Beschwerdeführer nicht gegen seinen Willen Dienst geleistet habe, wird auch durch die
eingereichte Anerkennungsurkunde […] und durch den Umstand, dass er angeblich im
Verteidigungsministerium für einen General, der ihm vertraut habe, habe arbeiten dürfen, bestätigt (vgl. A8,
S. 22). Schliesslich bejahte der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich gestellte Frage, ob er bis zum 8.
Juni 2005 ein einigermassen ruhiges militärisches Leben geführt habe (vgl. A8 S. 22).
6.2. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die Vorkommnisse, welche schliesslich zur Ausreise des
Beschwerdeführers geführt haben sollen, in verschiedener Hinsicht nicht
überzeugend wirken:
Auffallend ist zunächst – entgegen des Einwandes in der Beschwerde,
wonach er glaubhaft und präzis ausgesagt habe – seine äusserst vage
und kaum Realzeichen aufweisende Schilderung, wie er am 8. Juni 2005
den Befehl erhalten habe, mit ein paar Soldaten zusammen eine
Demonstration aufzulösen, und wie er diesen Befehl verweigert habe.
E-5083/2007
Seite 11
Insbesondere konnte er nicht nachvollziehbar ausführen, wie es dazu
gekommen sei, dass gerade er, der seit drei Jahren im Büro des
Verteidigungsministeriums tätig gewesen sei, einen solchen Befehl
erhalten haben soll und wie er auf einmal 30 Soldaten hätte auftreiben
sollen. Von einer militärischen Führungsperson mit dem beruflichen
Hintergrund des Beschwerdeführers hätte im Zusammenhang mit einem
derartigen Vorfall indes eine substanziiertere und anschaulichere
Beschreibung der Umstände erwartet werden können. Überhaupt fällt auf,
dass der Beschwerdeführer zu seinem angeblichen letzten Einsatz im
Verteidigungsministerium, wo er ab 2003 gedient habe, nur gänzlich
unsubstanziierte Angaben machte. Er konnte auch auf mehrmalige
Nachfragen hin lediglich angeben, er habe im Büro gearbeitet
beziehungsweise das Gleiche oder Ähnliche gemacht wie früher auch
schon (vgl. A8 S. 20 ff.); seine substanzlosen Schilderungen lassen in
keiner Weise glaubhaft werden, der Beschwerdeführer habe angeblich
seit 2003 bis zur Ausreise, mithin zwei Jahre lang, einen
Vertrauensposten innegehabt und dort Dienst geleistet. Seine zu den
Akten gereichten militärischen Ausweise und Bestätigungen datieren
denn auch alle von vor 2003.
Gänzlich unsubstanziiert ist auch die Schilderung der einwöchigen Haft, wo der Beschwerdeführer auf die
mehrmaligen Nachfragen, wo, von wem und wie lange er verhört worden sei und wie der Gefängnisalltag
und die Zelle ausgesehen hätten, lediglich sehr rudimentäre und oberflächliche Antworten geben konnte
(vgl. A8, S. 26f.). Der Aufforderung, er solle mehr dazu erzählen, wie er während der Haft behandelt
worden sei, kam er in zwei einzeiligen Abschnitten nach. Auch diese Ergänzungen entbehren jeglicher
Substanz, was nicht auf ein persönliches Erlebnis und ein persönliches Betroffensein schliessen lässt.
Ebenfalls bestätigen die kurzen, teilweise einsilbigen Antworten zu den Umständen der Freilassung aus der
einwöchigen Haft (vgl. A8, S. 27) den Eindruck, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten
Sachverhalt nicht persönlich erlebt hat.
6.3. Weiter ist der Einwand in der Beschwerde, wonach die
Untersuchungsbehörden den Beschwerdeführer möglicherweise
absichtlich freigelassen hätten, um ihn zu überwachen und auf diese
Weise dabei zu erwischen, wie er Kontakte mit den Mitgliedern der
Opposition aufnehme, nicht stichhaltig. Hätten die Behörden ihn
tatsächlich überwacht, so hätten sie ihn wieder festgenommen und nicht
flüchten lassen. Zudem beantwortete der Beschwerdeführer auch die ihm
gestellten Fragen nach seiner politischen Ausrichtung nur äusserst dürftig
(vgl. A8, S. 28 f.) und sagte selbst, dass er seine Überzeugung nicht
publik gemacht habe (vgl. A8, S. 29); dies lässt darauf schliessen, dass
E-5083/2007
Seite 12
niemand aus seinem Umfeld Anlass hatte, an seiner Loyalität zu zweifeln,
und er vielmehr das volle Vertrauen seiner Vorgesetzten genoss.
6.4. Als nicht glaubhaft gemacht erweisen sich schliesslich auch die
pauschalen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers,
wie er von seiner Frau, die ihrerseits von einem seiner Kollegen informiert
worden sei, erfahren habe, dass man gegen ihn Beweise sammle, um ihn
nochmals ins Gefängnis zu bringen (vgl. A8, S. 10 und 28). Weder konnte
der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, als seine Frau benachrichtigt
worden sei, genau nennen und gab lediglich ausweichend an, er glaube,
dass dies am Tag nach seiner Freilassung gewesen sei, noch konnte er
angeben, ob der Kollege seine Frau telefonisch kontaktiert oder sie
persönlich benachrichtigt habe. Letztlich erstaunt auch, dass der
Beschwerdeführer, als er mit seiner Frau aus der Schweiz telefoniert
habe, nicht genau nachgefragt habe, was gegen ihn vorliege. Eine solche
Interessenlosigkeit und Gleichgültigkeit spricht gegen die geltend
gemachte Suche nach ihm und lässt bezweifeln, dass er in seiner Heimat
etwas zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer seit der Beschwerdeeinreichung
am 27. Juli 2007 keine weiteren Beweismittel zu den Akten gereicht hat,
die seine Aussagen stützen würden.
6.5. Nach dem Gesagten geht auch das Bundesverwaltungsgericht, wie
die Vorinstanz, davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
nicht aus den genannten Gründen verlassen und namentlich weder die
behauptete Befehlsverweigerung noch eine Desertion aus dem aktiven
Dienst glaubhaft gemacht hat. Von Befürchtungen des
Beschwerdeführers, er könnte in der Heimat als Deserteur gelten und
müsse deswegen Strafe befürchten, war denn auch im vorinstanzlichen
Verfahren nie die Rede. Die Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn
eröffnet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr (vgl. A8 S.
32). Er erwähnte einzig, seine Familie habe heute, anders als früher,
nicht mehr das Recht auf medizinische Behandlung in einem Militärspital
(vgl. A8 S. 13); Hinweise auf eine Befürchtung, als Deserteur belangt zu
werden, gehen hieraus aber nicht hervor. Es kann daher an dieser Stelle
darauf verzichtet werden, auf die eingereichte Stellungnahme von Günter
Schröder – dieser legt im Wesentlichen seine Einschätzung dar, die
Desertion von äthiopischen Militärangehörigen aus dem aktiven Dienst
werde mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Anwendung eines Politmalus
geahndet, wenn es sich um Militärs handle, die früher den Streitkräften
des Derg-Regimes angehört hätten – weiter einzugehen.
E-5083/2007
Seite 13
6.6. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass in der vorliegenden
Fallkonstellation auch die angebliche Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu der Pfingstgemeinde keine asylrechtlich relevante
Gefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt, zumal der
Beschwerdeführer ausser einem Verweis im Jahre 1997, während des
Krieges gegen Eritrea, keine konkreten Probleme in diesem
Zusammenhang geltend machte (vgl. A8, S. 19 f.). Ausserdem garantiert
die äthiopische Verfassung die Religionsfreiheit (vgl. U.S. Department of
State, International Religious Freedom Report 2010, Ethiopia, 17.
November 2010, ).
Desgleichen wirkte sich für ihn nicht nachteilig aus, dass sein Vater und
zwei seiner Geschwister im Jahre 1998 nach Eritrea ausgewiesen
worden sind (vgl. A8, S. 5).
6.7. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der
Ausreise aus Äthiopien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. Das Bundesamt
hat das Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5083/2007
Seite 14
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die
vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen. Auch die allgemeine
E-5083/2007
Seite 15
Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-5454/2010 vom 2. November 2010, D-
6164/2009 vom 23. September 2010, E-6074/2006 vom 19. August 2010,
je mit weiteren Hinweisen). Seit der Unterzeichnung des
Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember
2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch
Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen
Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu
akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis
heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien muss nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ausgegangen werden.
8.4.2. Auch bestehen keine anderen Hinweise, dass der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine konkrete,
seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der
Beschwerdeführer ist – soweit aus den Akten ersichtlich – gesund und
gut ausgebildet. Überdies leben in seiner Heimat seine Frau mit seinen
[…] Kindern sowie seine Mutter, und […], womit er in seiner Heimat über
ein soziales Netz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich
sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-5083/2007
Seite 16
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit
Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. August 2007 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Wie aus den Akten, insbesondere aus den mit Eingabe
vom 10. Januar 2011 eingereichten Unterlagen, hervorgeht, arbeitet der
Beschwerdeführer seit Oktober 2010 gemäss dem eingereichten
Arbeitsvertrag in unregelmässigen Einsätzen im Stundenlohn. Aufgrund
der vorgelegten Lohnabrechnung für den Monat November 2010 und der
Auslagenzusammenstellung ist auch heute weiterhin von der
prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind
daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5083/2007
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Blanka Fankhauser
Versand: