B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5083/2014
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. Mai 2014 / N (…).
E-5083/2014
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Sachverhalt
A.
A.a Der aus B._______, Türkei, stammende Beschwerdeführer suchte am
12. Juli 2010 zusammen mit seinen (…) Kindern, (…) sowie seiner Ex-
Frau, C._______, in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Au-
gust 2010 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers und seiner Familie aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Septem-
ber 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezem-
ber 2012 (E-[…]) abgewiesen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid vom
9. August 2010 in Rechtskraft erwuchs. Die Ausreisefrist wurde auf den 16.
Januar 2013 angesetzt.
A.b Mit einer als "Wiedererwägung/Revision – Wegweisungs-/Ausschaf-
fungsstopp; Gesuch um Erteilung der Härtefallbewilligung" bezeichneten
Eingabe vom 9. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer zusammen
mit seiner Familie, die angesetzte Ausreisefrist sei aufzuheben und allfäl-
lige Vollzugshandlungen seien zu stornieren. Zur Begründung wurde unter
anderem vorgetragen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts bei
einer Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgung, Diskriminierung und eine Ge-
fährdung von Leib und Leben erwarte. Als Beleg dafür wurde neben ande-
ren Dokumenten eine Erklärung des Dorfvorstehers, ausgestellt am 22.
Juni 2012, eingereicht, welcher zu entnehmen ist, dass der Schwiegervater
des Beschwerdeführers, D._______, vom Dorfbewohner E._______ mit ei-
ner Waffe angegriffen und verletzt worden sei, weshalb zwischen den bei-
den Familien nun eine Fehde bestehe, welche den Beschwerdeführer und
seine Familie zur Flucht gezwungen habe.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 übermittelte das BFM diese Eingabe
zur Beurteilung einer allfälligen Revision ans Bundesverwaltungsgericht.
Dieses teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 22. Januar 2013 mit, es
komme nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass dieser Eingabe
keine hinreichenden Hinweise auf ein Revisionsgesuch zu entnehmen
seien, weshalb das Verfahren (E-[…]) gerichtsintern als gegenstandslos
abgeschrieben werde.
A.c Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 ersuchten der Beschwerdeführer und
seine Familie die Vorinstanz um Wiedererwägung der Verfügung vom
9. August 2010 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Un-
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zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führten sie un-
ter Beilage entsprechender Arztzeugnisse an, C._______ befinde sich seit
Dezember 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung und habe
sich wegen akuter Suizidalität wiederholt psychiatrisch hospitalisieren las-
sen müssen. Während die Versorgung von C._______ mit Medikamenten
bei einer Rückkehr in die Türkei zwar als gesichert erachtet werden könne,
erscheine die Erhältlichkeit einer ergänzenden Behandlung (stationäre Be-
handlung, Gesprächstherapie) in der Herkunftsregion zweifelhaft. Im Falle
einer fehlenden Behandlung müsse mit einer massiven psychischen De-
kompensierung gerechnet werden, weshalb eine Rückkehr in die Türkei
unzumutbar wäre.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 lehnte die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch vom 30. Mai 2013 ab und erklärte die Verfügung vom
9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dass in der Türkei genügend medizinische Ein-
richtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Störungen
zur Verfügung stünden, weshalb C._______ auch im Heimatland adäquat
behandelt werden könne. Da den suizidalen Gedanken beim Wegwei-
sungsvollzug mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekom-
men werden könne, sei die Reisefähigkeit von C._______ erstellt. Die Zu-
mutbarkeit des Vollzuges sei folglich zu bejahen.
Gegen die Verfügung vom 30. August 2013 erhoben der Beschwerdeführer
und seine Familie am 2. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Mit Urteil vom 23. Januar 2014 (E-[…]) trat das Bundesverwal-
tungsgericht unter Berücksichtigung der mit Eingabe vom 9. Januar 2013
eingereichten Dokumente (vgl. Bst. A.b) auf das Begehren um Gewährung
von Asyl nicht ein und wies die Beschwerde im Übrigen – mit der Begrün-
dung, dass keine vom ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende
Sachlage vorliege, die zu einer anderen Entscheidung führen könnte – ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ersuchten der Beschwerdeführer
und seine Familie die Vorinstanz erneut um Wiedererwägung der Verfü-
gung vom 9. August 2010 sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
Zur Begründung führten sie an, dass sich der Gesundheitszustand von
C._______ verschlechtert habe. So habe diese [im Februar 2014] aufgrund
der bevorstehenden Ausschaffung nun tatsächlich versucht, sich umzu-
bringen, indem sie [Beschreibung des Suizidversuchs]. Als Beweismittel
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wurden ein Bericht der behandelnden Ärztin vom [Februar 2014] sowie der
Austrittsbericht der [Klinik] vom [Februar 2014] eingereicht.
In Ergänzung zur Eingabe vom 25. Februar 2014 legten der Beschwerde-
führer und seine Familie der Vorinstanz mit Eingabe vom 19. März 2014
als Beleg für die im Heimatland drohende Verfolgung eine Erklärung des
Dorfvorstehers, ausgestellt am 15. Februar 2014, vor. Dieser ist im We-
sentlichen zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdefüh-
rers, D._______, im Jahr 1995 vom Dorfbewohner E._______ mit einer
Waffe verletzt worden sei, weshalb er das Dorf im Jahr 2004 habe verlas-
sen müssen. Für die Kinder von D._______ bestehe seitens E._______
und dessen Familie nach wie vor eine Bedrohung an Leib und Leben.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2014 – eröffnet am 5. Mai 2014 – wies die Vor-
instanz das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Februar 2014 ab, erklärte
ihre Verfügung vom 9. August 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und
hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme. Zur Erklärung des Dorfvorstehers vom 15. Februar 2014 gab
die Vorinstanz zu bedenken, dass es sich bei dieser um ein Gefälligkeits-
schreiben handle und dass entsprechende Vorbringen ohne weiteres be-
reits während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden
können, weshalb sie verspätet und daher nicht mehr weiter zu berücksich-
tigen seien. Bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte die Vorinstanz im Einklang mit der Begründung in ihrer Verfügung
vom 30. August 2013 im Wesentlichen aus, dass medizinische Aspekte nur
dann ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen würden, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung
stehe und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person
ergebe. Für die Türkei treffe dies indes nicht zu, gebe es dort doch genü-
gend medizinische Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkran-
kungen und Störungen. Zudem entsprächen die Behandlungskonzepte in
der Türkei den üblichen Standards, basierten diese doch auch dort auf den
international anerkannten Klassifikationssystemen. Bezüglich suizidaler
Gedanken beim Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass diesen
mit entsprechenden Medikamenten zuverlässig beigekommen werden
könne, weshalb auch die Reisefähigkeit von C._______ erstellt sei.
B.b Mit Beschwerde vom 3. Juni 2014 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragten der Beschwerdeführer und seine Familie, der
angefochtene Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen
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Asyl zu gewähren; eventualiter sei von ihrer Wegweisung abzusehen; sub-
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung. Zur Begründung führten der Beschwerdeführer und seine
Familie im Wesentlichen an, sie würden in der Türkei verfolgt und an Leib
und Leben bedroht. Dies sei mittels Erklärung des Dorfvorstehers, bei der
es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um ein Gefälligkeits-
schreiben handle, glaubhaft gemacht worden. Überdies sei die Verfol-
gungssituation vorliegend selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits
im letzten Verfahren hätte vorgebracht werden können. Sollte dem Be-
schwerdeführer und seiner Familie kein Asyl gewährt werden, müsse von
deren Wegweisung abgesehen und die vorläufige Aufnahme verfügt wer-
den, da einem weiteren Suizidversuch von C._______ nur so zuverlässig
begegnet werden könne. Medikamente stellten demgegenüber keine si-
chere Selbstmordprävention dar. Dies zeige gerade der Fall von
C._______, die sich vor ihrem Suizidversuch in medizinischer Behandlung
befunden habe und anlässlich des ablehnenden Asylentscheids trotzdem
versucht habe, sich umzubringen. Schliesslich sei zu bemängeln, dass sich
die Vorinstanz gar nicht damit auseinandergesetzt habe, ob eine Verfol-
gungssituation bestehe, weshalb eine Rückweisung der Sache angebracht
sei, sofern den Anträgen im Asyl- und Wegweisungspunkt nicht gefolgt
werde.
B.c Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen,
bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten und Entscheid über das wei-
tere Vorgehen, aus. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 entschied
die Instruktionsrichterin, dass der Vollzugsstopp nach Durchsicht der Akten
vorerst weiterhin bestehen bleibe und der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
B.d Mit Eingabe vom 22. August 2014 orientierte die Vorinstanz das Bun-
desverwaltungsgericht über die Scheidung der Ehe von C._______ und
dem Beschwerdeführer. Infolgedessen forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer und seine Familie mit Zwischenverfügung
vom 26. August 2014 dazu auf, das entsprechende Scheidungsurteil nach-
zureichen, und orientierte sie darüber, dass es angesichts dieser Sachlage
beabsichtige, das Verfahren von C._______ und des Beschwerdeführers
getrennt weiterzuführen, wobei deren gemeinsame Kinder ins Verfahren
desjenigen Ehegatten einzubeziehen seien, dem gemäss Scheidungsurteil
die elterliche Sorge über sie zugeteilt worden sei. Das Gericht bot dem
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Seite 6
Beschwerdeführer zudem Gelegenheit, sich vor dem Hintergrund dieser
neuen Sachlage zur Zumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs
in die Türkei zu äussern.
B.e Mit fristgerechter Eingabe vom 10. September 2014 reichte der Be-
schwerdeführer das verlangte Scheidungsurteil – am 2. Juli 2014 vom
2. Familiengericht in B._______ in einem schriftlichen Verfahren erlassen
und den Parteivertretungen der Ehegatten in deren Abwesenheit eröffnet –
zu den Akten. Gemäss der ebenfalls eingereichten deutschen Übersetzung
des Urteils genehmigte das türkische Gericht die Scheidung der Ehegatten
und teilte die elterliche Sorge über die (…) gemeinsamen Kinder
C._______ zu. Ferner regelte es das Besuchsrecht des Beschwerdefüh-
rers dahingehend, dass dieser – wenn er nahe seinen Kindern lebe – diese
jeden Samstag und am dritten Tag jedes Feiertages von 9.00 Uhr bis 17.00
Uhr und – wenn er weit von seinen Kindern entfernt lebe – zwischen dem
1. und 31. Juli jedes Jahres zu Ferienzwecken zu sich nehmen dürfe. Zu-
dem verpflichtete das Gericht den Beschwerdeführer, an den Unterhalt sei-
ner (…) Kinder monatlich je 150 türkische Lira zu bezahlen. In ihrer Ein-
gabe vom 10. September 2014 teilten der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie dem Bundesverwaltungsgericht zudem mit, dass gegen die beabsich-
tigte Trennung der Verfahren keine Einwände anzubringen seien, da es
angesichts der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter sachgerecht
erscheine, das Anliegen des Vaters einzeln zu behandeln, dass dem Vater
aber gestützt auf Art. 8 EMRK trotzdem der Verbleib in der Schweiz zu er-
lauben sei, sofern Mutter und Kinder in der Schweiz bleiben dürften.
B.f Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2014 trennte das Bundes-
verwaltungsgericht das Verfahren von C._______ und des Beschwerde-
führers, wobei es die gemeinsamen Kinder ins Verfahren von C._______
aufnahm.
B.g Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 brachte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht im Verfahren der Ex-Frau des Beschwerdeführers (E-
[…]) zur Kenntnis, dass diese am 12. Dezember 2014 einen seit dem 17.
November 2004 in der Schweiz anerkannten und asylberechtigten türki-
schen Flüchtling geheiratet hat. Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichte
C._______ auf Aufforderung des Gerichts eine Kopie ihres Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim [Migrationsamt des Kantons
F._______] zu den Akten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilte das [Mig-
rationsamt des Kantons F._______] dem Bundesverwaltungsgericht mit,
dass im Fall von C._______ von einem Anspruchsfall auszugehen sei, bei
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dem indes noch offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Familiennach-
zug tatsächlich erfüllt seien.
B.h Vor diesem Hintergrund hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde betreffend die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüg-
lich der Frage der Wegweisung von C._______ und ihren Kindern mit dem
Entscheid im Verfahren E-(…) vom 30. Juni 2015 gut und wies die Vo-
rinstanz an, die Wegweisung von C._______ und ihren Kindern aus der
Schweiz aufzuheben. Soweit die Beschwerde die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls von C._______ und ihren Kinder betraf, wies das Bundesverwal-
tungsgericht diese ab. Ferner hielt das Gericht in seinem Entscheid vom
30. Juni 2015 fest, dass soweit die angefochtene Verfügung den Beschwer-
deführer betreffe, das Beschwerdeverfahren noch hängig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ur-
sprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezo-
gen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
E-5083/2014
Seite 8
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezem-
ber 2012 teilrevidiert worden. Die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft
getreten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (vgl. Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung
des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012). Nachdem es sich beim vorlie-
genden Verfahren um ein Wiedererwägungsverfahren handelt und dieses
nach dem 1. Februar 2014, nämlich am 25. Februar 2014, anhängig ge-
macht wurde, ist das neue Asylgesetz anzuwenden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist in der neuen Fassung des Asylgeset-
zes – in Kraft seit 1. Februar 2014 – spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art.
111b und 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in-
nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich
und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach
den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
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genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E-
MARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach einem materi-
ellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden
sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
6.
6.1 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausge-
gangen ist, dass die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch
vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der Verfü-
gung vom 9. August 2010 mit Bezug zur Nichtanerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Asylverweigerung nicht zu beseitigen vermögen.
6.2 Die mit Eingabe vom 19. März 2014 zwecks Nachweis der geltend ge-
machten Verfolgung eingereichte Erklärung des Dorfvorstehers wurde am
15. Februar 2014 und somit nach dem zweiten Beschwerdeentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ausgestellt. Folglich hat
die Vorinstanz dieses Beweismittel zu Recht im Rahmen einer Wiederer-
wägung geprüft (vgl. BVGE 2013/22 E. 12 und 13).
Der Vorinstanz ist auch beizupflichten, dass es sich bei der Erklärung des
Dorfvorstehers um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, dem keine
Beweiskraft zukommen kann. So folgt auf eine sachliche Darstellung der
behaupteten Geschehnisse in den Jahren 1995 bis 2004 eine pauschale
Einschätzung der aktuellen Bedrohungslage des Beschwerdeführers und
seiner Familie. Eine solche lässt sich von aussen betrachtet aber wohl ge-
rade bei Abwesenheit der Verfolgten nur schwer beurteilen. Im Schreiben
wird denn auch auf keinerlei konkrete Ereignisse nach 2004 Bezug genom-
men, in denen sich die vorgebrachte Bedrohungslage offenbart hätte. Dies
wiederum legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer mangels Ak-
tualität der geschilderten Verfolgung im heutigen Zeitpunkt selbst dann,
wenn den beschriebenen Vorfällen von 1995 bis 2004 Glauben geschenkt
würde, nicht mehr mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen müsste. Ferner
sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Beschwerdeführer ange-
sichts der Scheidung der Ehe mit C._______ – der Tochter des in die Fehde
verwickelten D._______ – allenfalls ohnehin nichts mehr zu befürchten
hätte, weil er unter Umständen nicht mehr als zur Familie zugehörig ange-
sehen würde. Da die Erklärung des Dorfvorstehers nach dem Gesagten
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Seite 10
kein erhebliches Beweismittel darstellt, kann offen bleiben, ob ihr ange-
sichts der Tatsache, dass sie inhaltlich weitgehend dasselbe zum Ausdruck
bringt wie die vom Beschwerdeführer und seiner Familie mit Eingabe vom
9. Januar 2013 eingereichte Erklärung des damaligen Dorfvorstehers vom
22. Juni 2012 (vgl. Bst. A.b), Neuigkeitswert zukommt.
6.3 Folglich vermögen die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungs-
gesuch vom 25. Februar 2014 vorgebrachten Gründe die Rechtskraft der
Verfügung vom 9. August 2010 in Bezug auf die Nichtanerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung des Beschwerdeführers
nicht zu beseitigen.
7.
Ferner ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Mai
2014 gestützte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
deren Vollzug vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage (Scheidung,
Heirat von C._______) aufrechterhalten werden kann.
7.1 Die im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs mit der Überprüfung
einer Wegweisung betraute Behörde untersucht vorfrageweise, ob ein po-
tenzieller Anspruch auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung aus dem
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens besteht (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4). Im vorliegenden Fall erwächst dem Beschwerdeführer we-
der aus dem AuG (SR 142.20), noch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf
eine kantonale Aufenthaltsbewilligung. Während sich aus Art. 44 AuG als
"Kann-Bestimmung" per se kein Anspruch auf eine solche Bewilligung her-
leiten lässt, erstreckt sich der Anspruch gestützt auf die Niederlassungsbe-
willigung des neuen Ehemanns von C._______ (vgl. Art. 43 AuG) in jedem
Fall nicht auf den Beschwerdeführer als deren Ex-Mann. Gestützt auf Art.
8 EMRK lässt sich ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich
nur aus einem gefestigten Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung oder eine auf einem Rechtsanspruch beru-
hende Aufenthaltsbewilligung) eines Mitglieds der Kernfamilie der auslän-
dischen Person in der Schweiz ableiten (vgl. statt vieler BGE 127 II 60 E.
1 d) aa) sowie BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Die Kinder des Beschwerdeführers
verfügen gerade nicht über ein solches gefestigtes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21 E. 8-
11).
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Seite 11
7.2 Verfügt das BFM die Wegweisung, ordnet es in der Regel deren Vollzug
an (vgl. Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Angesichts der Tatsache, dass die Wegweisung der (…) minderjährigen
Kinder des Beschwerdeführers – gestützt auf den grundsätzlichen An-
spruch deren sorgeberechtigter Mutter auf Erteilung einer kantonalen Auf-
enthaltsbewilligung und Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz i.V.m. Art. 1a Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) – vom Bun-
desverwaltungsgericht mit dem Entscheid im Verfahren E-(…) vom 30.
Juni 2015 aufgehoben wurde, stellt sich vorliegend die Frage, ob das in
Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
des Beschwerdeführers, aber auch seiner Kinder, mit einem Vollzug seiner
Wegweisung verletzt würde. So scheint es unbestritten, dass es sich beim
Beschwerdeführer um den leiblichen Vater der (…) minderjährigen Kinder
(…), handelt, sie mithin eine Familie sowohl im Sinne von Art. 8 EMRK als
auch im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 darstellen, weshalb ihr faktisches
Zusammenleben an sich geschützt ist. Anders als beim zuvor Gesagten
betreffend Anordnung der Wegweisung als solcher (vgl. oben E. 7.1) ändert
daran auch nichts, dass die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen, da dies gemäss Bundesgericht eine Vor-aussetzung
für den nach seinem Verständnis über den Schutzbereich des faktischen
Zusammenlebens von Art. 8 EMRK hinausgehenden Anspruch auf eine
formelle Aufenthaltsbewilligung darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3, ins-
bes. E. 3.1 und 3.2 mit Verweis auf BGE 109 Ib 183, 110 Ib 201 sowie
EMARK 2006 Nr. 7 E. 6.2). Indessen greift der Schutz des Privat- und Fa-
milienlebens gemäss Art. 8 EMRK nur, wenn der Beschwerdeführer zu sei-
nen Kindern auch eine hinreichend enge, tatsächlich gelebte und intakte
Beziehung unterhält (vgl. EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Inwiefern dies vorlie-
gend der Fall ist, geht aus den Akten nicht hervor. So wäre in dieser Hin-
sicht unter anderem abzuklären, von welcher Qualität die aktuelle Bezie-
hung zwischen dem Vater und seinen Kindern ist, wie oft sie sich – nicht
zuletzt mit Blick auf das vom türkischen Familiengericht geregelte Be-
suchsrecht (vgl. Bst. B.e) – seit der Scheidung des Beschwerdeführers und
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Seite 12
C._______ sehen, und insbesondere inwiefern die Kinder den Kontakt zum
Vater wünschen respektive inwiefern ein Kontakt zum Beschwerdeführer
unter dem Aspekt des Kindeswohls sowie unter Berücksichtigung der kon-
kreten Umstände erstrebenswert erscheint. Hiernach wäre mit Blick auf Art.
8 Ziff. 2 EMRK eine umfassende Abwägung der privaten Interessen des
Beschwerdeführers und seiner Kinder an seinem Verbleib desselben in der
Schweiz und der einem solchen Verbleib in der Schweiz allenfalls entge-
genstehenden Interessen der Gemeinschaft vorzunehmen.
7.2.2 Da die betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
getragenen psychischen Probleme nicht den Beschwerdeführer, sondern
C._______ betreffen (vgl. Bst. B.a und B.b), erübrigen sich vorliegend –
angesichts der Trennung der Verfahren von C._______ und des Beschwer-
deführers – weitere Ausführungen dazu.
7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in Erwägung 7.2.1 ausgeführt, sind die Sachverhaltsgrundlagen für die
Beurteilung, ob der Beschwerdeführer zu seinen (…) Kindern eine hinrei-
chend enge, tatsächlich gelebte und intakte Beziehung unterhält, so dass
der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet wäre, und – falls dies zu
bejahen wäre – ob die privaten Interessen des Beschwerdeführers und die
seiner Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz dem allenfalls entgegen-
stehenden öffentlichen Interesse vorgehen, vorliegend unvollständig abge-
klärt. Da sich die Entscheidungsreife diesbezüglich nicht mit geringem Auf-
wand herstellen lässt und dem Beschwerdeführer der Instanzenzug erhal-
ten bleiben soll, erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans
SEM zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen im
Sinne der Erwägungen vornimmt.
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern abzuweisen, als da-
mit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bezüglich der Frage der
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Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz beantragt wird. Betreffend die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung bezüglich der Frage des Vollzugs dieser Wegwei-
sung ist die Beschwerde indes gutzuheissen. Die Ziffern 1 und 2 der Ver-
fügung vom 2. Mai 2014 sind betreffend den Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung
und Neubeurteilung in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen ans SEM
zurückzuweisen.
8.2 Da der Wiedererwägungsentscheid vom 2. Mai 2014 sowohl für den
Beschwerdeführer als auch für C._______ und die gemeinsamen Kinder
teilweise aufgehoben wird respektive wurde (vgl. auch Urteil des BVGer E-
[…] vom 30. Juni 2015 E. 8), sind die in Ziffer 3 dieses Entscheides erho-
benen Kosten für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 600. auf Fr. 300.
zu reduzieren (vgl. Art. 111d Abs. 1 AsylG). Das SEM wird angewiesen, die
Differenz von Fr. 300. je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______
zurückzuerstatten, soweit diese die in Ziffer 3 erhobenen Kosten bereits
beglichen haben.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. Der
Beschwerdeführer ist bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, des
Asyls und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein
hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die dem
Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach auf
insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Angesichts des teilweisen Obsiegens (betreffend die Frage des Weg-
weisungsvollzugs) ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine hälftige Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE). Eine Kostennote wurde bisher nicht zu
den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzich-
tet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak-
ten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Der Gesamtaufwand des
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Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren ist gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf 5 Stunden
à Fr. 240., total Fr. 1'200., festzusetzen. Da darin auch dessen Bemü-
hungen im Verfahren von C._______ und den (…) Kindern, (…) (E-[…])
enthalten sind, beläuft sich der auf den Beschwerdeführer entfallende An-
teil auf Fr. 600.. Mithin ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 300. zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers betreffend gutgeheissen, die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 2. Mai 2014 werden diesbezüglich aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgeweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. Mai 2014 wird aufgehoben
und die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren werden von Fr. 600. auf
Fr. 300. reduziert. Das SEM wird angewiesen die Differenz von Fr. 300.
je hälftig an den Beschwerdeführer und C._______ zurückzuerstatten, so-
weit diese die in Ziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung erhobenen Kosten
bereits beglichen haben.
3.
Dem Beschwerdeführer werden für das vorliegende Verfahren Kosten von
Fr. 300.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 300. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: