B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5083/2016
Ur t e i l vom 2 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Familienasyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2015 in die Schweiz einreiste und
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juni 2015 vor-
brachte, er habe im Jahr 2011 sein Heimatland verlassen und sei nach
Aufenthalten in äthiopischen Camps im Juni 2011 nach Addis Abeba ge-
langt, wo er sich rund vier Jahre aufgehalten habe,
dass er am 25. September 2012 seine heutige Ehefrau geheiratet habe,
dass er sich im Februar 2015 in den Sudan und dann nach Libyen begeben
habe und Mitte Mai 2015 nach Italien und darauf in die Schweiz gelangt
sei,
dass er anlässlich der BzP sowie der Bundesanhörung vom 8. Juni 2016
zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er habe im August
2010 das Studium der (…) abgeschlossen und sei im September 2010 vom
eritreischen Bildungsministerium als Lehrer (…) eingeteilt worden,
dass je im Oktober 2010 und Dezember 2010 Lehrerkollegen Eritrea über
die äthiopische Grenze illegal verlassen hätten und er von den eritreischen
Behörden unter dem Vorwurf der Beihilfe inhaftiert worden sei,
dass er anlässlich der BzP vorbrachte, er sei bei einem Toilettengang aus
der Haft geflohen und anlässlich der späteren Anhörung schilderte, er sei
aus zwei Inhaftierungen nach der Unterzeichnung von (erzwungenen) Ge-
ständnissen freigelassen worden,
dass er anschliessend bis Ende März 2011 weiter unterrichtet habe, dann
jedoch ebenfalls illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Juli 2016 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ab-
lehnte,
dass das SEM zudem feststellte, es sei vorliegend auch eine zwingende
Voraussetzung nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) – namentlich die
Trennung durch Flucht – nicht erfüllt, weshalb besondere Umstände gegen
die Gewährung von Familienasyl sprechen würden und der Beschwerde-
führer nicht in das Asyl seiner Ehefrau einbezogen werde,
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dass das SEM weiter verfügte, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt
in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Migrationsbehörden, da er seit dem 25. September 2012
mit einer ausländischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung sei, verheiratet sei, und demnach grundsätzlich Anspruch
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
22. August 2016 frist- und formgerecht gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des SEM sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung,
der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung
des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechts-
beistand beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 31. Au-
gust 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Leistung eines Kosten-
vorschusses innert Frist einforderte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass das SEM auf entsprechende Einladung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Januar 2017 mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2017 zur
Beschwerdesache Stellung nahm und feststellte, es würden keine neuen
und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten,
dass das Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 12. Januar 2018
in Erwägung zog, unter Berücksichtigung des in der Zwischenzeit ergan-
genen Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/4
könne an der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 nicht mehr festge-
halten werden,
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dass mit diesem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtspraxis
zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG revidiert wor-
den sei,
dass gemäss neuer Rechtsprechung gelte, dass wenn sich die Ehegatten
von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz befänden,
sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigen-
schaft und Asyl erhalten würden,
dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die der Er-
teilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an den Beschwerdeführer
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen würden,
dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einzu-
räumen sei, die Beschwerde bezüglich seines eigenen Asylgesuches in-
nert Frist zurückzuziehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2018 in Bezug-
nahme auf die Verfügung vom 12. Januar 2018 erklärte, er halte an seiner
Beschwerde bezüglich seines eigenen Asylgesuches nicht fest und ziehe
(diesbezüglich) die Beschwerde zurück,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Februar 2018
einen weiteren Schriftenwechsel einleitete und das SEM auf das in der Zwi-
schenzeit ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2017 VI/4 (D-3175/2016 vom 17. August 2017) und den Rückzug
der Beschwerde bezüglich des Asylgesuches hinwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei dem SEM gestützt auf Art. 58
VwVG auch Gelegenheit einräumte, die angefochtene Verfügung in die-
sem rechtlichen Rahmen in Wiedererwägung zu ziehen,
dass das SEM mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2018 feststellte, der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden nicht in einem gemeinsamen
Haushalt leben, was ein zwingendes Kriterium für die Gewährung von Fa-
milienasyl darstellen würde, und unter Hinweis auf verschiedene Um-
stände im Wesentlichen folgerte, die Beziehung werde offenbar nicht ehe-
ähnlich gelebt und scheinbar bestehe auch der Wille nicht, in Zukunft ein
gemeinsames Leben zu führen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 20. Feb-
ruar 2018 die Vernehmlassung zur Replik zustellte,
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 14. März 2018 unter anderem
vorbrachte, er und seine Ehefrau würden aufgrund ihrer Ausbildungen nicht
zusammen wohnen, sobald er seine Ausbildung abgeschlossen habe, solle
jedoch ein Zusammenwohnen aufgenommen werden,
dass alsdann die Wohnsituationen in ihren Notunterkünften gedrängt
seien, sodass die räumliche Enge zur Erschwerung der Absolvierung der
Ausbildung und zur Führung des Familienlebens beitrage,
dass (entgegen der in der Vernehmlassung des SEM vertretenen Auffas-
sung) er und seine Ehefrau die Ehe tatsächlich leben würden, auch wenn
sie aus den genannten Gründen getrennte Wohnorte hätten, und sie sich
jedes Wochenende sehen würden,
dass er im Vertrauen auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Januar 2018 mit einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei-
ner Ehefrau habe rechnen dürfen, sich nun jedoch einem Grundlagen- be-
ziehungsweise einem Motivirrtum unterlegen sehe und demnach die Erklä-
rung des Rückzuges seiner Beschwerde bezüglich des Asylgesuches vom
26. Januar 2018 in aller Form als gegenstandlos erkläre,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2018
feststellte, zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes erscheine
eine entsprechende Stellungnahme und Willensäusserung der Ehefrau
des Beschwerdeführers notwendig,
dass der Beschwerdeführer demnach aufgefordert wurde, eine hinreichend
substanziierte Stellungnahme und Willensäusserung seiner Ehefrau hin-
sichtlich der aktuell gelebten Ehegemeinschaft und einer künftigen Wohn-
gemeinschaft innert Frist einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2018 eine Stellung-
nahme der Ehefrau vom 11. April 2018 zu den Akten reichte, in der sie an-
gab, da sie sich auf ihren Studiengang konzentrieren müsse, habe sie nicht
mit ihrem Ehemann zusammenwohnen können,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. August 2018
feststellte, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung des Gerichts vom
23. März 2018 aufgefordert worden, eine hinreichend substanziierte Stel-
lungnahme und Willensäusserung seiner Ehefrau hinsichtlich der aktuell
gelebten Ehegemeinschaft und einer künftigen Wohngemeinschaft innert
Frist einzureichen,
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dass mit Eingabe vom 13. April 2018 eine Stellungnahme der Ehefrau vom
11. April 2018 zu den Akten gereicht worden sei, in der sie einzig angab,
da sie sich auf ihren Studiengang konzentrieren müsse, habe sie nicht mit
ihrem Ehemann zusammenwohnen können,
dass aufgrund dieser Stellungnahme und der gesamten Aktenlage fraglich
erscheine, ob ein gemeinsamer Wille des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau zur Führung des Ehelebens tatsächlich gegeben sei,
dass in diesem Zusammenhang auch festzustellen sei, dass das SEM be-
reits in der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2016 zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausgeführt habe, aufgrund der Heirat mit einer auslän-
dischen Staatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei,
habe er grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung,
dass gemäss Aktenlage sich der Beschwerdeführer offenbar nie um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den zuständigen kantonalen Be-
hörden bemüht habe,
dass es in Berücksichtigung der gesamten aktenkundigen Umstände an-
gezeigt erscheinen dürfte, dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges In-
teresse, einen Anspruch aus Art. 51 Abs. 1 AsylG anzurufen, abzuspre-
chen,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen sei, innert Frist
hierzu Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. September 2018 in
Aussicht stellte, er werde mit seiner Ehefrau bald zusammenwohnen und
ihre bereits bestehende eheliche Beziehung in einem gemeinsamen Haus-
halt weiterführen,
dass mit der Eingabe eine persönlich handschriftlich unterzeichnete Erklä-
rung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht wurde, in
der sie bestätigt, dass sie und ihr Ehemann nun ihr Leben zusammen in
einer Wohnung führen werden würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11. September
2018 den Beschwerdeführer einlud, dem Gericht die Aufnahme des ge-
meinsamen Haushaltes und die mit seiner Ehefrau gemeinsame Adresse
mitzuteilen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 mitteilte,
er lebe seit dem 10. November 2018 mit seiner Ehefrau gemeinsam in der-
selben Wohnung, und als Beweismittel die Kopie eines entsprechenden
Mietvertrages sowie die Meldebestätigungen für ausländische Personen
des zuständigen Bevölkerungsamtes einreichte,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe in rechtlicher Hinsicht bekräf-
tigt, die Voraussetzungen zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG seien folglich vorliegend erfüllt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über eine offensichtlich begründete Beschwerde in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und sich eine
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Beschwerde auch erst im Verlaufe eines Beschwerdeverfahrens nach er-
folgten Schriftenwechseln als offensichtlich begründet erweisen kann,
dass es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche han-
delt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG – unter dem Titel Familienasyl – namentlich
die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl in der Schweiz erhalten, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass die Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zum
Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und die Feststellun-
gen zu dessen Anwendung auf die vorliegend konkreten Umstände zum
Zeitpunkt der ergangenen Verfügung als rechtskonform zu erachten waren,
dass mit dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017
VI/4 (D-3175/2016 vom 17. August 2017) die Rechtspraxis zum Institut des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG revidiert wurde,
dass sich aus dem Urteil zusammenfassend ergibt, dass - besondere Um-
stände vorbehalten - die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsbe-
rechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor
deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat,
die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist,
dass die ratio legis mit anderen Worten gebiete, den Status der Familie des
Flüchtlings einheitlich zu regeln, ungeachtet dessen, ob die Familienge-
meinschaft vorbestanden habe oder erst in der Schweiz begründet worden
sei (vgl. a.a.O. E. 4.1.4),
dass gemäss neuer Rechtsprechung demnach Ehegatten von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder, die sich in der Schweiz befinden, vorbe-
hältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und
Asyl erhalten,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung des SEM vom
13. April 2015 als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt
wurde,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage in der Schweiz mit sei-
ner Ehefrau aktuell einen gemeinsamen Haushalt führt und keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach sie die Familiengemein-
schaft nicht tatsächlich leben würden,
dass vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die der Er-
teilung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und der daraus abgeleiteten
Asylgewährung an den Beschwerdeführer gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
entgegenstehen,
dass somit festzustellen ist, dass die angefochtene Verfügung aktuell inso-
weit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde bezüglich seines Asylgesu-
ches mit Eingabe vom 26. Januar 2018 zurückzog,
dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie nicht durch Rückzug ge-
genstandslos geworden ist und die angefochtene Verfügung in diesem Um-
fang aufzuheben ist,
dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die derivative Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzuerkennen
und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, soweit die Beschwerde gutzu-
heissen ist, keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und
soweit sie durch Rückzug gegenstandslos geworden ist, die Kosten zu er-
lassen sind (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2),
dass der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Ob-
siegens (Anteil von 2/3) in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 2 VGKE eine entsprechend teilweise Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter mit den eingereichten Honorarnoten vom 26. Ja-
nuar 2018 und 5. September 2018 einen Vertretungsaufwand von total
Fr. 4309.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausweist,
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dass vorliegend ein als notwendig zu erachtender und dem Anteil des Ob-
siegens entsprechender Aufwand mit Fr. 2900.– zu entschädigen und zu-
lasten der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als durch Rückzug ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die derivative
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2900.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger