Abtei lung V
E-5084/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. Juni 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Galliker, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Püntener
G._______, dessen Ehefrau H._______, und deren Kind I._______, Türkei, Aufenthalt
unbekannt,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, (...),
Gesuchsteller
gegen
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. April 2005 in
Sachen Asyl und Wegweisung (Revision) / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die Gesuchsteller stellten am 3. September 2002 in der Schweiz Asylgesuche.
B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2003 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF;
heute: Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an. Eine gegen diese Verfügung ge-
richtete Beschwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 26. April 2005 ebenfalls
abgewiesen.
C. Mit Urteil vom 19. Juli 2005 trat die ARK auf eine als Wiedererwägungsgesuch be-
zeichnete Eingabe vom 10. Juni 2005, welche das BFM zur Behandlung als Revi-
sionsgesuch an die ARK weitergeleitet hatte, nicht ein, nachdem die Gesuchsteller
den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten.
D. Am 14. Juli 2005 meldeten die zuständigen kantonalen Behörden, dass die
Gesuchsteller seit dem 6. Juli 2005 unbekannten Aufenthaltes seien.
E. Mit Eingabe vom 7. Februar 2006 (Poststempel) beantragten die Gesuchsteller die
Revision des Urteils der ARK vom 19. Juli 2005, da neue Beweismittel vorliegen
würden. Diese wurde infolge Rückzugs vom 14. Februar 2006 am 16. Februar
2006 als gegenstandslos abgeschrieben.
F. Am 14. Februar 2006 ersuchten die Gesuchsteller erneut um Revision des Urteils
der ARK vom 26. April 2005 sowie um Gewährung von Asyl und um vorläufige Auf-
nahme. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der ARK vom 28. März 2006 abgewiesen.
Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM zur gutscheinenden Prüfung unter dem
Gesichtspunkt der Wiedererwägung überwiesen.
G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab.
H. Mit an die ARK gerichteter Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember
2006 (Poststempel) ersuchten die Gesuchsteller erneut um revisionsweise Aufhe-
bung des Beschwerdeentscheides vom 26. April 2005 und um Gewährung von
Asyl. In verfahrensleitender Hinsicht wurde die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs für die Dauer des Verfahrens sowie die unentgeltliche Rechtspflege bean-
tragt. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurde ein Beweismittel (Aussageprotokoll
vom 18. April 2001 samt Übersetzung und Originalcouvert) eingereicht.
I. Gemäss telefonischer Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Aargau vom
12. Dezember 2006 galten die Gesuchsteller weiterhin als verschwunden.
J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2006 wies die damals zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK das Gesuch um vorläufige Aussetzung des Vollzuges der
Wegweisung ab. Die weiteren Anträge wurden in einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen.
K. Am 8. Januar 2007 reichten die Gesuchsteller eine Ergänzung zu den Akten.
3L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Januar 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abgewiesen und die Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 1'200.-- aufgefordert. Die Gesuchsteller zahlten den Kostenvor-
schuss in der Folge fristgerecht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Als letztinstanzliche Behörde im Asyl-
bereich ist das Bundesverwaltungsgericht sodann auch zuständig für die Beurtei-
lung von Revisionsgesuchen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Dabei ist grund-
sätzlich das neue Verfahrensrecht anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss
Art. 45 VGG gelten im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
Art. 121 – 128 BGG sinngemäss. Angesichts des Wortlautes von Art. 45 VGG –
gemäss welchem diese Regelung bei Entscheiden des Bundesverwaltungsgerich-
tes gilt – stellt sich allerdings die Frage, ob diese Normen auch bei übernommenen
Revisionsgesuchen gegen Urteile der ARK Anwendung finden, oder ob diesbezüg-
lich nach wie vor ausschliesslich die Art. 66 ff. VwVG zu beachten sind; diese Fra-
ge kann im vorliegenden Verfahren indessen letztlich offen bleiben, da das
Revisionsgesuch – wie nachstehend aufgezeigt – unter Berücksichtigung sowohl
der einen wie auch der anderen Regelung abzuweisen ist.
1.3 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet (wei-
terhin) Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (vgl. Art. 47 VGG).
1.4 Die Gesuchsteller sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die
Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Aus den nachstehend dargelegten Gründen liegt ein offensichtlich unbegründetes
Revisionsgesuch vor, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111 Abs. 3 AsylG in analogiam).
42.
2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel
erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 66 Abs. 3 und Art. 67
Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angeru-
fen wird und in wieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen.
Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu
entnehmen, ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt,
wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; URSINA
BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 148 f.).
2.2 Im vorliegenden Fall wird der Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) und
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens geltend gemacht. Die Ein-
gabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte (vgl. Art. 124 VGG; Art. 47 VGG i.Vm. Art. 67 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu, wenn sie zur Zeit
der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht waren, im ordentlichen Verfah-
ren jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht
geltend gemacht werden konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendma-
chung nicht zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie ge-
eignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu ver-
ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207
und 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für re-
visionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren
und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder ge-
eignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren
bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen ge-
blieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermut-
lich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Gemäss ständiger Praxis zu Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsa-
chen indessen nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
in Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S.
199); die Frage, inwieweit diese Praxis für das Revisionsverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht bei allfälliger Anwendbarkeit der Regelung von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG – nach dessen Wortlaut erst nach dem Beschwerdeentscheid
entstandene Beweismittel revisionsrechtlich ohne Belang sind – noch Geltung hat,
kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offen
bleiben.
53.2
3.2.1 Die Gesuchsteller haben nämlich im Revisionsverfahren ein Beweismittel einge-
reicht, welches im Jahre 2001 und somit vor Abschluss des ordentlichen Asylver-
fahrens entstanden ist.
3.2.2 Es ist demnach zu prüfen, ob den Gesuchstellern eine Einreichung dieses Be-
weismittels bereits im ordentlichen Verfahren möglich und zumutbar gewesen
wäre, da das Revisionsverfahren nicht dazu dienen soll, im früheren Verfahren be-
gangene, vermeidbare Unterlassungen der Partei nachzuholen, weil diese sonst
die Möglichkeit hätte, durch unvollständiges Vorbringen gegebenenfalls eine mehr-
malige Beurteilung ihres Falles zu erwirken (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109).
3.3 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 15.
Dezember 2006 ausführlich dargelegt, bringen die Gesuchsteller keine überzeu-
genden objektiven oder subjektiven Gründe vor, welche es ihnen verunmöglicht
oder nicht zumutbar gemacht hätten, das Beweismittel, das vom 18. April 2001 da-
tiert, bereits im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens beizubringen, zumal sie
bereits vor mehr als dreieinhalb Jahren verschiedene Rechtsvertreter mit ihren
Interessen betraut haben.
3.4 Angesichts des Gebots der völkerrechtskonformen Auslegung von Gesetzesbe-
stimmungen sind zwar gemäss der Rechtsprechung der ARK auch verspätet ein-
gereichte Beweismittel und geltend gemachte Vorbringen beachtlich, allerdings nur
unter der Voraussetzung, dass damit ein offensichtliches völkerrechtliches Weg-
weisungshindernis belegt wird (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89). Diese
Rechtsprechung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt, erscheint doch
die Echtheit des nunmehr eingereichten Beweismittels zumindest zweifelhaft. Es
soll sich dabei um das Protokoll der Anhörung eines PKK-Militanten vor der Ober-
staatsanwaltschaft Gaziantep handeln, worin dieser den Gesuchsteller der Unter-
stützung der PKK beschuldigt haben soll. Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Ge-
suchsteller respektive sein Vater in den Besitz dieses Dokumentes gelangt ist.
Ausserdem fällt ins Gewicht, dass die Gesuchsteller bereits zweimal versucht ha-
ben, mit Hilfe eines gefälschten Dokumentes ihre Fluchtgeschichte zu untermau-
ern. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass derartige Unterlagen leicht hergestellt
und somit manipuliert werden können, weshalb ihnen ohnehin nur beschränkter
Beweiswert zukommt. Vorliegend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeinstanz in ihrem Entscheid vom 26. April 2005 die Vorbringen der Ge-
suchsteller wegen widersprüchlicher Angaben in zentralen Punkten ihrer Asylge-
suchsbegründung sowie gestützt auf die Abklärungsergebnisse einer Botschafts-
anfrage insgesamt als unglaubhaft bezeichnet hat. Insgesamt kann somit nicht
gesagt werden, das verspätet eingereichte Beweismittel vermöge ein offensichtli-
ches völkerrechtliches Wegweisungshindernis zu belegen.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sach-
verhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 26. April
2005 ist demzufolge abzuweisen.
65.
5.1 Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 ab-
gewiesen worden ist, sind als Folge der Abweisung des Revisionsgesuchs die Ver-
fahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs.
2 VwVG).
5.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG) und mit dem am 31. Januar 2007 bezahlten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Gesuchstellern aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N [...])
- X.______, zur Kenntnisnahme
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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