B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5084/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am
10. April 2014 in Richtung Türkei, von wo aus er über den Flughafen Istan-
bul am 16. Oktober 2014 legal in die Schweiz einreiste und wo er am
21. Oktober 2014 um Asyl nachsuchte. Am 31. Oktober 2014 fand im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel die Befragung zur Person (BzP) statt.
Am 21. April 2014 wurde er vertieft zu seinem Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei gebürtiger Ajnabi und seit 2011 syrischer
Staatsbürger kurdischer Ethnie. Sein Bruder sei vor mehr als 15 Jahren als
Minderjähriger von den Apoji-Leuten (Anhänger von „Apo“ Öcalan, kurdi-
sche Arbeiterpartei) mitgenommen worden und gemäss Aussagen der
Apoji-Mitglieder im Jahr 2013 verstorben. Bei der Trauerfeier im selben
Jahr sei er von Apoji-Mitgliedern erstmals aufgefordert worden, sich ihnen
anzuschliessen. Daraufhin hätten sie ihn mehrmals zu Hause aufgesucht
und ihn zu Versammlungen eingeladen. Aufgrund dieser Besuche sei er
nach B._______ umgezogen. Nach knapp einem Jahr beziehungsweise
zehn Monaten, am 5. Januar 2014, seien ungefähr zehn vermummte Apoji-
Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mit verbundenen
Augen mitgenommen und nach C._______ gebracht, wo er bis im März
2014 inhaftiert gewesen und geschlagen worden sei. Es sei ihm vorgewor-
fen worden, er würde mit Drogen handeln. Um zu überleben, habe er sich
schliesslich bereit erklärt, den Apoji beizutreten. Daraufhin sei er in ein Dorf
namens D._______ mitgenommen worden, wo er während einer Woche
Essen für die Kämpfer zubereitet habe. Beim Einschlag einer Rakete in
D._______ am 7. März 2014 seien zwei Kämpfer verletzt worden. Da diese
auf dem Weg ins Spital verstorben seien, hätten er und drei weitere Perso-
nen, die Verstorbenen in die Moschee in E._______ gebracht. Das dortige
Durcheinander habe er genutzt, um zu seinem Cousin ins Dorf F._______
zu fliehen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Nach
seiner Flucht vor den Apojis hätten diese jeden Tag sein Zuhause in
G._______ aufgesucht. Einen Monat später sei er mit seiner Familie mit
der Hilfe eines Schleppers aus Syrien ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte im Vorverfahren das Familienbüchlein und
seine syrische Identitätskarte, beides im Original, zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte sie die Wegwei-
sung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die
Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte in materieller Hinsicht, die Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom
14. Oktober 2014 (recte 22. Juli 2014) seien aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und das gestellte
Asylgesuch sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters. Eine Fürsorge-
bestätigung wurde in Aussicht gestellt und ging am 18. Oktober 2016 beim
Gericht ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Be-
schwerdeführer wurde Rechtsanwalt Krishna Müller als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Zudem forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Oktober 2016 auf Ab-
weisung der Beschwerde und hielt an seinen Erwägungen fest. Mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit gegeben, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 25. Oktober
2016 verzichtete dieser auf die Einreichung einer Replik und verwies auf
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er sich hinsichtlich
der Reaktion der Apoji auf seine Flucht nur knapp und wenig substantiiert
geäussert. Dasselbe gelte für seine Ausführungen zu der geltend gemach-
ten Inhaftierung und den Haftbedingungen. Seine diesbezüglichen Be-
schreibungen würden ausserdem wenig Realkennzeichen aufweisen und
seien nicht persönlich gefärbt, so dass Zweifel aufkommen würden, ob er
die Haft unter diesen Umständen erlebt habe. Seine Schilderungen zu den
Gründen der Festnahme sowie zu den Haftumständen seien konfus und
nicht nachvollziehbar, es erscheine seltsam, dass die zuständige Person
die Zwangsrekrutierung zu Haftbeginn (im Zusammenhang mit der Ankla-
geschrift) nicht erwähnt habe. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer irgendeinmal in seinem bisherigen Leben inhaftiert gewe-
sen sei, es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Hafterfahrung nicht
im geltend gemachten Kontext der Zwangsrekrutierung erfolgt sei.
Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts
der Trauerfeier und des Aufenthaltsortes vor seiner Ausreise aus Syrien
widersprüchlich geäussert habe. Zum Zeitpunkt der Trauerfeier, dem Ver-
lust seiner Arbeit und dem Wohnsitzwechsel habe er nur ungenaue Anga-
ben machen können. Im Widerspruch dazu würden seine sehr präzisen
Datenangaben zu seiner Verhaftung und zu seiner Flucht vor den Apojis
stehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe
diese Daten im Kopf, weil er damals viel gelitten habe. Auf Nachfrage, ob
denn die Trauerfreier seines Bruders kein wichtiger Moment in seinem Le-
ben gewesen sei, habe er angegeben, dass persönlich Erlebtes immer im
Kopf bleibe. Dies lasse den Schluss zu, dass er die Trauerfreier im Zusam-
menhang mit der Verfolgung durch die Apojis nicht selbst erlebt, oder dass
er durch den Verlust des Bruders nicht gelitten habe. Dass ihm zu Beginn
der Autofahrt die Augen verbunden worden seien, sei nicht nachvollzieh-
bar, nachdem er doch – gemäss eigenen Aussagen – an einen nicht ge-
heimen Ort gebracht worden sei.
Die kurdische Partei der Demokratischen Union habe im Juli 2014 eine all-
gemeine Wehrpflicht für die von den Kurden kontrollierten Gebiete einge-
führt. Das diesbezügliche Gesetz sehe eine obligatorische Dienstpflicht für
alle männlichen Bürger zwischen 18 und 30 Jahren vor, es gebe jedoch
Ausnahmeregelungen für Familienangehörige von Personen, die im Dienst
der YPG (Volksverteidigungseinheiten, kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel)
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getötet worden seien. Das Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der
geltend gemachten Verhaftung sowie der Märtyrertod des Bruders würden
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zwangsrekrutierung
aufkommen lassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers
sei das besagte Gesetz noch nicht in Kraft gewesen und Meldungen über
Zwangsrekrutierungen junger Männer seien erst nach Inkrafttreten ver-
mehrt publik geworden. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass es bereits
vorher zu Zwangsrekrutierungen gekommen sei, es könne jedoch eher von
Einzelfällen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe diesbe-
züglich jedoch ausgesagt, nicht nur er selber, sondern viele andere hätten
dies auch erlebt.
Anlässlich der Befragungen habe der Beschwerdeführer zudem spontan
als Grund für die Flucht aus Syrien die vielen Probleme aufgrund des Krie-
ges und seiner Arbeitslosigkeit genannt. Insgesamt würden seine Vorbrin-
gen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten. In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausfüh-
rungen fest.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, einige Unstimmigkeiten
seien auf Gedächtnislücken infolge Stresssituation/Traumatisierung und
andere auf die semantischen Verluste der Übersetzung zurückzuführen.
Ein gewisses Mass an Ungereimtheiten sei zudem normal. Die Befragun-
gen hätten nur eine beziehungsweise vier Stunden gedauert und seine
Aussagen seien deswegen in gedrängter Form protokolliert worden. Dass
sich die syrischen Behörden nicht, wie man es in einem Rechtsstaat er-
warte, verhalten würden, dürfe ihm nicht angelastet werden. Im Krieg gelte
eine andere Logik und es sei durchaus möglich, dass höhere Funktionäre,
selbst nach seiner Einwilligung, sich den Kämpfern anzuschliessen, an-
dere Probleme hätten, als ihn sofort aus dem Gefängnis zu entlassen. Dies
gelte auch für die Anwendung des besagten Gesetzes bezüglich der
Zwangsrekrutierung. Sich auf die korrekte Anwendung des Gesetzes zu
berufen, gehe offensichtlich nicht an. Was zudem passiert sei, als er auf
der Flucht gewesen und seine Familie zu Hause aufgesucht worden sei,
könne er nicht wissen, weil dies in seiner Abwesenheit geschehen sei.
4.3 Auch das Gericht geht nach Durchsicht der Akten davon aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen und die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu
Recht abgelehnt hat.
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4.3.1 So sind den Befragungsprotokollen einige Widersprüche zu entneh-
men. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP zu Protokoll, die Trau-
erfreier des Bruders habe ungefähr vor einem Jahr (d.h. etwa im Oktober
2013) stattgefunden (Akten des Asylverfahrens, A3/10, S. 7). Später gab
er an, sie seien damals aufgeregt gewesen, er könne sich nicht an den
Monat erinnern, es sei jedoch im Frühling gewesen (Akten des Asylverfah-
rens, A10/21, F 48 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, konnte der
Beschwerdeführer, im Gegensatz zu den ungenauen Angaben hinsichtlich
des Verlusts seiner Arbeit, der Trauerfreier und dem Wohnsitzwechsel,
sehr präzise Angaben zu seiner Verhaftung und seiner Flucht machen. Da-
rauf angesprochen gab der Beschwerdeführer an, er habe diese Daten so
gut im Kopf, weil er damals viel gelitten habe, und dass etwas, was man
persönlich erlebt habe, immer im Kopf bleibe (Akten des Asylverfahrens,
A10/21, F 154 f.). Nach diesen Aussagen ist nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts der Trauerfreier keine
genaueren Angaben machen konnte, trauerte er an diesem Tag doch um
einen Bruder und somit um ein enges Familienmitglied. Hinzu kommt, dass
an diesem Tag nach eigenen Aussagen des Beschwerdeführers die Beläs-
tigungen durch die Apoji-Mitglieder begonnen haben sollen. Diese Belästi-
gungen müssten einschneidende Erlebnisse dargestellt und dem Be-
schwerdeführer somit in zeitlicher Hinsicht in Erinnerung geblieben sein,
zumal er deswegen innert kürzester Zeit seinen Wohnort gewechselt ha-
ben will. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Apoji-Mitglieder
den Beschwerdeführer innert so kurzer Zeit belästigt und so zu einem Um-
zug bewogen haben sollen, ihn aber dann an seinem neuen Wohnort (wel-
cher sich gemäss eigenen Aussagen lediglich 3 Kilometer entfernt vom vor-
herigen Wohnort befindet) monatelang in Ruhe gelassen, während dieser
Zeit auch seine anderen Geschwister nicht belästigt und den Beschwerde-
führer aber dann ohne Vorwarnung für zwei Monate inhaftiert haben sollen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Flucht
vor den Apojis widersprüchliche Angaben machte. So gab er anlässlich der
BzP noch an, er sei vor seiner Ausreise in die Türkei am 10. April 2014 das
letzte Mal in G._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A3/10, S.
4). Später gab er zu Protokoll, er sei vor seiner Ausreise bei seinem Cousin
im Dorf F._______ gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A10/21, F 39,
138). Schliesslich sei auch erwähnt, dass sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers teilweise so anhören, als würde er erzählen, was er über
allfällige Vorgehensweisen der Apojis gehört hat (vgl. Akten des Asylver-
fahrens, A10/21, F 75, 77, 82 und 90). Nach dem Gesagten bestehen be-
reits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers.
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4.3.2 Im Juli 2014 führte die kurdische Partei der Demokratischen Union in
den von Kurden kontrollierten Gebieten in Nordsyrien ein Gesetz zur allge-
meinen Wehrpflicht und damit die obligatorische Dienstpflicht für alle
(männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren ein (vgl. Danish Immigra-
tion Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Re-
cruitment to the YPG, 26.02.2015, § 2.3,
/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/
Syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am 16.08.2017; Dicle Haber Ajansi,
Rojava to defend itself with this law, 15.07.2014,
/en/news/content/view/410688?from=1923065108, abgerufen am
16.08.2017). Das besagte Gesetz enthält in Art. 5 Ausnahmeregelungen
wie unter anderem für Familienangehörige von Personen, die im Dienst der
Volksverteidigungseinheiten (YPG) getötet wurden (vgl. Danish Immigra-
tion Service (DIS), Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty
and Recruitment to the YPG, 26.02.2015,
/NR/rdonlyres/991BA1A7-84C6-42A2-BC16-23CE6B5D862C/0/
Syriennotat26feb2015.pdf, abgerufen am 17.08.2017). Zunächst ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer Syrien zum Zeitpunkt der Einführung
des besagten Gesetzes bereits verlassen hatte. Hinzu kommt, dass er bei
seiner angeblichen Inhaftierung im Januar 2014 knapp 40 Jahre alt war
und gemäss eigenen Aussagen bereits sein Bruder im Dienste der YPG
beziehungsweise der Apojis verstarb. Der Beschwerdeführer wäre also,
selbst wenn er sich zum Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes noch in
Syrien befunden hätte, nicht davon erfasst worden. Die Vorinstanz führt
zahlreiche Quellen an welche belegen, dass grössere Verhaftungswellen
erst nach der Implementierung des Gesetzes stattfanden beziehungsweise
publik wurden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass bereits vor
der Implementierung vereinzelt Zwangsrekrutierungen stattfanden, es
dürfte sich in Anbetracht des Ebengesagten jedoch um Einzelfälle handeln.
Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die Verhaftung durch neun
bis zehn vermummte und bewaffnete Personen nicht nur ihm, sondern
auch vielen anderen wiederfahren sei (vgl. Akten des Asylverfahrens,
A10/21, F 82 und 90), ist entsprechend als unwahrscheinlich, mithin als
unglaubhaft zu betrachten. Dies umso mehr, als nicht nachvollziehbar er-
scheint, weshalb die YPG so kurz vor der Einführung des besagten Geset-
zes, völlig andere Kriterien zur Auswahl der Personen (Alter, Märtyrertod
des Bruders) angewendet haben soll.
4.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Gericht nach dem
Gesagten davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen
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Seite 9
konnte, von den Apoji-Mitgliedern belästigt und von diesen im Zusammen-
hang mit einer Zwangsrekrutierung inhaftiert worden zu sein. Auch die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, die Unstimmigkeiten und Gedächtnislü-
cken seien auf die Stresssituation/Traumatisierung und auf semantische
Verluste bei der Übersetzung zurückzuführen, vermögen daran nichts zu
ändern. Die Stresssituation/Traumatisierung wird dabei erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemacht und in keiner Weise belegt. Den Befra-
gungsprotokollen sind auch keine Hinweise auf eine allfällige posttrauma-
tische Belastungsstörung oder andere psychische Probleme oder Krank-
heiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Vielmehr gab der Beschwer-
deführer bereits anlässlich der BzP zu Protokoll, er sei gesund. Schliesslich
brachte auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine diesbezüglichen
Anmerkungen an. Auch die Vorhalte, wonach die Aussagen des Beschwer-
deführers nur in gedrängter Form protokolliert werden konnten und einige
Unstimmigkeiten auf semantische Verluste bei der Übersetzung zurückzu-
führen sind, gehen fehl. Den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise
zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit
geboten wurde, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ihm wurden viele
und detaillierte Fragen gestellt und er wurde bei seinen Antworten nicht
unterbrochen. Weiter gab er auch an, den Dolmetscher gut zu verstehen.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
alles für ihn Wesentliche gesagt hat, zumal er dies am Schluss der Anhö-
rung noch direkt bejahte und die Protokolle beziehungsweise ihre Richtig-
keit unterschriftlich bestätigte.
4.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG
nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat daher sein Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 23. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
23. September 2016 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer
der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechts-
beistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichs-
fällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Versand: