B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5084/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 30. September 2015 in die Schweiz ein
und stellte tags darauf ihr Asylgesuch. Am 29. Oktober 2015 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP), wobei die
Befragung verkürzt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz hörte die Be-
schwerdeführerin am 17. Mai 2017 vertieft zu ihren Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei Angehö-
rige der (...) Glaubensrichtung. Sie sei in B._______ geboren worden und
im Jahre 2005 mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Dies insbeson-
dere deshalb, weil Milizen versucht hätten, sie zu entführen. Im Jahre 2011
sei sie mit der Familie in den Irak zurückgekehrt und habe seither immer in
D._______ gelebt. 2014 habe die Organisation E._______ dieses Gebiet
erobert. E._______ habe ihren Vater darüber informiert, dass die Organi-
sation sie, die Beschwerdeführerin, sowie ihren Bruder rekrutieren wolle.
Deshalb habe sie D._______ verlassen und sei mit ihrer Familie wieder
nach B._______ gezogen. Der Vater habe sie erst nach dem Wegzug über
die damaligen Absichten E._______ informiert. Sie selber habe nie Kontakt
mit der Organisation gehabt. E._______ nehme sich das Recht heraus,
jede Frau für eine sogenannte (…) Heirat zu beanspruchen. B._______
hätten sie aus Furcht vor weiterer Verfolgung durch Milizen nach nur kurzer
Zeit wieder verlassen und seien nach F._______ weitergereist. Da die Fa-
milie dort keinen gefestigten Aufenthaltsstatus erhalten habe, hätten sie
das Land verlassen.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Geburtsschein so-
wie ihre Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegwei-
sungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Vereinigung ihres Verfahrens mit
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demjenigen ihrer Familie (E-5088/2017) sowie um unentgeltliche Rechts-
pflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 lehnte die Instruktions-
richterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen der übrigen Familie (E-5088/2017) ab und hielt fest,
die beiden Verfahren würden insoweit koordiniert, als dasselbe Spruchgre-
mium zuständig sei und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das
andere berücksichtigt würden. Weiter lehnte sie das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Am 5. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
5.
5.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
Den Angabe der Beschwerdeführerin seien keine konkreten und substan-
tiierten Hinweise zu entnehmen, welche darauf hindeuten würden, dass
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E._______ sie tatsächlich ins Visier genommen habe. Im Wesentlichen be-
richte sie, dass sie von ihrem Vater gehört habe, E._______ beabsichtige,
sie mit einem Anhänger der Organisation zu verheiraten. Ihre Angaben
seien vage, oberflächlich und teilweise ausweichend, mithin nicht glaub-
haft. Ausserdem seien den Akten der Familie keine Hinweise zu entneh-
men, die diese Einschätzung zu ändern vermöchten. Weiter seien die im
Rahmen des Bürgerkriegs erlittenen Nachteile nicht asylrelevant. In Er-
mangelung einer sachlichen und zeitlichen Kausalität für die Ausreise treffe
dasselbe auf die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vertreibung und
versuchten Entführung im Jahre 2005 zu. Sodann sei sie seit dem Jahre
2005 keiner konkreten Verfolgungshandlung mehr ausgesetzt gewesen
und weitere Befürchtungen vor Verfolgung würden auf reinen Vermutungen
basieren.
7.
7.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen fest und rügt damit sinngemäss eine unrichtige
Anwendung von Art. 7 AsylG, mithin eine Verletzung von Bundesrecht.
Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung eingehend dar, weshalb die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin vage, substanzarm, wenig konkret und insge-
samt nicht glaubhaft sind. Mit den in der Beschwerde enthaltenen Verwei-
sen auf die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin und dem
nicht näher substantiierten Festhalten an deren Wahrheitsgehalt legt sie
dagegen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen ihrer Flüchtlings-
eigenschaft zu Unrecht verneint hat. Gleiches trifft auf den Hinweis zu, die
BzP sei nur verkürzt geführt worden, hatte die Beschwerdeführerin doch
spätestens anlässlich ihrer Anhörung zu den Fluchtgründen Gelegenheit,
ausführlich Stellung zu nehmen. Weiter vermag sie durch allgemeine Hin-
weise auf die Rekrutierungspraxis E._______ sowie auf Verfolgungshand-
lungen (…) Milizen, ohne dass ein konkreter Bezug zum vorliegenden
Sachverhalt hergestellt würde, nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz
zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
7.2 Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann in der Rechtsmittelein-
gabe zu Recht nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammen-
hang mit dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang zwischen der ver-
suchten Entführung und ihrer Ausreise. Schliesslich vermag sie aus dem
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Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur (...) Glaubensgemeinschaft in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
7.3 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
8.
8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, weshalb
sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor