Abtei lung V
E-5085/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle vertreten durch Wossen Aregay, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5085/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer K.M., ein aus G._______ stammender burundi-
scher Staatsangehöriger der Ethnie der Hutu, der die meiste Zeit sei-
nes Lebens in Kigali (Ruanda) verbracht hatte, verliess eigenen Anga-
ben zufolge Ruanda im April 2004 und stellte am 19. September 2004
im Flughafen Zürich ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bun-
desamts für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) vom 12. Oktober 2004
abgewiesen wurde und mangels Leistung des Kostenvorschusses mit
Nichteintretensurteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 9. Dezember 2004 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge
stellte der Beschwerdeführer mit auf den 7. November 2007 datiertem
Schreiben ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches die Vorinstanz
mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 mangels Entrichtung des
Gebührenvorschusses nicht eintrat. Auf die dagegen erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Febru-
ar 2008 wegen Fristversäumnis nicht ein.
B.
Der Sohn des Beschwerdeführers L.M., der eigenen Angaben zufolge
seit seiner Geburt bis im Herbst 2004 in Ruanda gelebt hat, landete
am 1. Januar 2006 von Südafrika herkommend auf dem Flughafen
Kloten, wo er am 4. Januar 2006 ein Asylgesuch stellte, welches am
29. August 2008 vom BFM abgewiesen wurde. Auf eine gegen den
vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2008 mangels Leistung des
Kostenvorschusses nicht ein.
C.
Die Frau des Beschwerdeführers und ihre beiden jüngeren Kinder
stellten am 26. Oktober 2008 ein Asylgesuch, welches das BFM mit
Entscheid vom 6. Januar 2009 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht
wies mit Urteil vom 17. April 2009 die dagegen erhobene Beschwerde
ab.
D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2009 beim BFM ersuchten die Beschwerdefüh-
renden durch ihren Rechtsvertreter um Erteilung der vorläufigen
Aufnahme der Familie in der Schweiz und machten im Wesentlichen
geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaube kei-
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E-5085/2009
ne Rückkehr in die Heimat und die Beschwerdeführerin sei schwanger.
Des weitern sei die Familie um Integration in der Schweiz bemüht und
würde sowohl über Deutschkenntnisse als auch über berufliche
Fähigkeiten verfügen. Zur Stütze ihrer Vorbringen reichten sie entspre-
chende Beweismittel ein. Diese Eingabe wurde vom BFM als Wieder-
erwägungsgesuch entgegengenommen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, dass die
Verfügungen vom 6. Januar 2009, 29. August 2008 und 12. Oktober
2004 rechtskräftig und vollstreckbar seien. Ferner wurde verfügt, die
Ausreisefrist sei unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Ge-
burtstermins (22. August 2009) entsprechend anzupassen. Auf die Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 10. August 2009
(Poststempel: 11. August 2009) gegen den vorinstanzlichen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragten die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs und sinngemäss die Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begrün-
dung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Telefax-Verfügung vom
12. August 2009 die zuständige Migrationsbehörde des Kantons an,
von Vollzugshandlungen bis auf Weiteres abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf,
das Mandatsverhältnis mit einer innert Frist einzureichenden schriftli-
chen Vollmacht zu belegen, ansonsten unter Kostenfolge auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Der Rechtsvertreter reichte die Voll-
machtserklärung fristgerecht zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 verzichtete die Inst-
ruktionsrichterin darauf einen Verfahrenskostenvorschuss zu erheben
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E-5085/2009
und ersuchte den Beschwerdeführer um eine ärztliche Entbindungser-
klärung der ihn behandelnden Ärzte. Am 1. Oktober 2009 ging beim
Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsvertreters ein-
schliesslich einer Kopie des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom
14. September 2009, aus welcher die tägliche Medikation des Be-
schwerdeführers zu entnehmen ist, sowie eine Einladung zu einem
Arzttermin (Ultraschall des Bauchs) auf den 7. September 2009 im
Stadtspital H._______, Zürich, ein. Entbindungserklärungen der
betreuenden Ärzte wurden keine eingereicht.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2009 wurde in Anwendung
von Art. 112 AsylG der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt und die
Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
mitzuteilen, wann die Geburt ihres kürzlich geborenen Kindes erfolgte.
K.
Gemäss telefonischer Auskunft des Zivilstandsamt Schaffhausen ist
die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden am 23. August
2009 in der Schweiz geboren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Nach Lehre und Rechtsprechung können Wiedererwägungs-
entscheide wie die ursprünglichen Verfügungen auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff.
1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführenden sind legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet.
In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung ei-
ner ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solcher-
massen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht
darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Ge-
brauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in
diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Be-
handlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4a BV), ein Anspruch
besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 mit zahlreichen Verweisen). So-
dann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der
Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinläng-
lich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die wei-
terhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders
ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig ab-
geschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsge-
suchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der
verfügenden oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt
wird.
3.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
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und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat.
3.1 Da die Beschwerdeführenden sowohl im Wiedererwägungsgesuch
als auch in der Beschwerde um Erteilung der vorläufigen Aufnahme
ersuchen, sinngemäss also einzig betreffend die Frage des Vollzugs
der Wegweisung eine Neubeurteilung der vorinstanzlichen Verfügun-
gen beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vor-
handensein allfälliger Vollzugshindernisse.
4.
4.1 Zur Begründung des abweisenden Entscheids vom 13. Juli 2009
führte das BFM an, gemäss seiner Praxis erfolge eine vorläufige Auf-
nahme aus medizinischen Gründen in der Regel nur dann, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht vorhan-
den und eine durch den Wegweisungsvollzug betroffene Person an
Leib und Leben gefährdet sei. Eine solche Gefährdung liege dann vor,
wenn kurze Zeit nach der Rückkehr der betroffenen Person eine we-
sentliche, unter Umständen sogar lebensbedrohliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes zu befürchten sei, weil ausreichende Be-
handlungsmöglichkeiten vor Ort fehlen würden. Die aufgelisteten Be-
schwerden des Beschwerdeführers (Leberbeschwerden, Diabetes,
Malaria und Bilharziose [eine in den Tropen und Subtropen verbreitete
Wurmerkrankung]) würden keinen Hinweis auf eine lebensbedrohliche
Gefährdung von Leib und Leben darstellen, zumal aus den medizini-
schen Berichten des Stadtspitals H._______ Zürich, Abteilung
Gastroenterologie und Hepatologie (...) und (...) keine Hinweise zu
entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer gegenwärtig und
zwingend auf einen hochkomplexen medizinischen Eingriff an-
gewiesen wäre, welcher in seinem Heimat- oder Aufenthaltsstaat nicht
durchgeführt werden könne.
Aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Kiga-
li und seiner ruandischen Ehefrau schloss das Bundesamt auf eine
dortige zumutbare Niederlassung der Beschwerdeführenden und ver-
wies auf das „Centre Hospitalier Universitaire de Kigali“, welches die
gemäss Arztbericht (...) empfohlenen halbjährlichen Kontrollen der
Leberwerte durchzuführen und die bereits vor der Einreise in die
Schweiz bestehenden Krankheiten, wie Diabetes und Malaria, zu
behandeln vermögen.
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Weiter führte das Bundesamt aus, der blosse Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin schwanger sei (Geburtstermin: 22. August 2009) be-
gründe ebensowenig eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit. Dieser Tatsache könne Rechnung getragen werden, indem die
Ausreisefrist entsprechend angepasst würde.
Schliesslich könne auch aus der bald fünfjährigen Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz und der damit allfällig verbundenen
Integration keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hergeleitet werden. Die Bestimmungen betreffend vor-
läufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge seien auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden. Die Integration
sei in der Schweiz unter altem Recht primär im Rahmen jener Notla-
genprüfung zu berücksichtigen gewesen. Nach geltendem Recht sei
es nun Sache des Kantons mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegen würde. Das Bundesamt bemerkte
weiter, daran vermöchten auch die eingereichten Dokumente, wie die
Kopien des Praktikumsvertrags des Beschwerdeführers, des
Lehrvertrags seines Sohnes L.M. und die Bestätigungen über die
Absolvierung von Integrationskursen seiner beiden andern Kinder
nichts zu ändern.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen wür-
den, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 6. Januar 2009, 29.
August 2008 und 12. Oktober 2004 beseitigen könnten. Das Wiederer-
wägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers erlaube keine Rückkehr in seine Heimat.
Die Wegweisung der Familie sei unzulässig und verstosse gegen Art. 3
EMRK. Dem Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
die allfälligen künftigen Kontrollen im „Centre Hospitalier Universitaire
de Kigali“ durchführen könne, wird in der Rechtsmitteleingabe entge-
gen gehalten, es sei nicht sicher, ob der Beschwerdeführer mit seiner
Familie in die Nähe des genannten Spitals ausgeschafft würde. Das Zi-
tieren des obgenannten Spitals alleine würde noch nichts über die
durchschnittliche medizinische Versorgung des Landes aussagen.
Selbst wenn es adäquate Therapiemöglichkeiten gäbe, seien diese
kostenintensiv, und der Beschwerdeführer, Vater einer fünfköpfigen Fa-
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E-5085/2009
milie, würde nicht imstande sein, für die notwendigen Therapien finan-
ziell selbst aufzukommen. Im Fall einer Wegweisung nach Ruanda
müsse der Beschwerdeführer somit mit einer mangelhaften Therapie-
möglichkeit rechnen, was dazu führe, dass sich die stark angegriffene
Gesundheit des Beschwerdeführers dramatisch verschlechtern würde
und lebensbedrohliche Folgen zu befürchte seien. Die Wegweisung
würde ihn sowohl körperlich wie seelisch treffen. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden verwies auf EMARK 2004 Nr. 6 E. 7a und
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5 S. 211, die sich zur Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs äussern.
4.3 Vorliegend sind den Akten zwei Kopien von ärztlichen Zeugnissen
(...) sowie (...) (Stadtspital H._______ Zürich, Medizinische Klinik,
Leiter Gastroenterologie und Hepatologie, I._______ einschliesslich
des Röntgenberichtes vom 1. Februar 2008 und der Laborergebnisse
vom 30. Juni 2008 zu entnehmen, welche im angefochtenen
Wiedererwägungsentscheid ihre Berücksichtigung fanden und
entsprechend gewürdigt wurden.
Im Arztzeugnis (...) wurde der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wie folgt beurteilt: Beim Beschwerdeführer mit be-
kannter präsinusoidaler portaler Hypertonie, welche am ehesten im
Rahmen einer Bilharziose erklärt werden kann, wurde im Februar
2009 aufgrund von persistierend leicht erhöhten Transaminasen eine
Leberbiopsie sowie eine transjuguläre Druckmessung durchgeführt. Ei-
nerseits konnte in der aktuellen transjugulären Druckmessung bei nor-
malem hepatisch venösen Druckgradienten die praesinusoidale Hyper-
tonie bestätigt werden. Zusätzlich konnte als Ursache der erhöhten
Transaminasen histologisch eine Leberzirrhose diagnostiziert werden.
Der Grund dafür ist am ehesten die Bilharziose, welche zu einer pro-
gredienten portalen Fibrosierung und schliesslich zur Zirrhose führen
kann. Eine chronische Hepatitis B und C, eine Autoimmunhepatitis, ei-
nen Alpha1-Antitrypsinmangel sowie ein Morbus Wilson konnten labor-
chemisch ausgeschlossen werden.
Aktuell seien keine weiteren Abklärungen, jedoch regelmässige Kont-
rollen der Leberfunktionswerte sowie Kontrollen des AFP Wertes inklu-
sive Abdomensonographie mit Frage nach fokalen Leberrundherden
angezeigt. Es sei zu empfehlen, eine nächste Kontrolle in 6 Monaten
durchzuführen.
Seite 8
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5.
Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob eine veränderte Sachlage vor-
liegt, die eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen des
BFF beziehungsweise BFM vom 12. Oktober 2004, 29. August 2008
und 6. Januar 2009 erlauben würden.
6.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2 Da den Beschwerdeführenden mit in Rechtskraft erwachsenen
Verfügungen des BFF beziehungsweise des BFM vom 12. Oktober
2004, 29. August 2008 und 6. Januar 2009 die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und folgerichtig die Asylgesuche abgelehnt wurden
(vgl. Bst. A - C hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
nicht zum Tragen (vgl. MARIO GATTIKER, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, 3. Auflage, Bern 1999, S. 89). Eine Rückkehr der Beschwerde-
führenden nach Ruanda erweist sich demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG als rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden in den abgeschlossenen Asylverfahren noch aus den Akten
des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens Anhaltspunkte dafür,
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dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Ge-
mäss konstanter Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch in casu als nicht erfüllt zu
erachten. Dieser Einschätzung steht auch die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers, wie sie unter E. 4.3 dargestellt wird,
einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zwar kann gemäss der
Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz
aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des
EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände
auszuschliessen (vgl. dazu auch BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und
D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1 mit Hinweisen auf die
neuste Praxis des EGMR). Ferner genügt eine allgemein schlechte
Menschenrechtslage im Heimatstaat nicht für die Annahme einer dro-
henden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a
S. 122, mit zahlreichen Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2009, Nr. 14 f. zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge
wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine
konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
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sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage,
die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemei-
ner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren
medizinischen Behandlung, angenommen werden.
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist
eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden
Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG
findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rück-
kehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver
Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2006
Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
6.3.1 Es ist zu prüfen, ob sich die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers seit Eintritt der ihn betreffenden rechtskräftigen Verfü-
gung in einem entscheiderheblichen Ausmass verschlechterte. Der
Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich aus
medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn bei ei-
ner Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S.
157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Her-
kunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so be-
wirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer
solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebens-
bedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157 f.).
Dabei ist zu bemerken dass seit Eingabe des Wiedererwägungsge-
suchs vom 6. Juli 2009 weder neue Arztberichte noch Entbindungser-
klärungen der behandelnden Ärzte eingereicht wurden. Die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers wird deshalb – wie in der
Zwischenverfügung vom 9. September 2009 angekündigt – aufgrund
der bestehenden Aktenlage beurteilt. Vorliegend sind, entgegen der
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, den Akten keine stich-
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haltigen Anhaltspunkte für eine drohende medizinische Notlage des
Beschwerdeführers im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
zu entnehmen. Dazu ist festzuhalten, dass die medizinische Versor-
gung des Landes zwar nicht dem europäischen Niveau entspricht, in-
dessen eine medizinische Grundversorgung besteht. Nebst 34 Bezirk-
spitälern gibt es vier renommierte Spitäler (vgl. UNDP, Turning Vision
2020 into Reality, From Recovery to Sustainable Human Development,
National Human Development report, Rwanda 2007, S. 32), die öffent-
lichen „Centre hospitalier universitaire de Kigali“, „Centre hospitalier
universitaire de Butare“ und „Hôpital neuropsychiatrique de Ndera“ so-
wie das halb-private Spital „Roi Fayçal“ . Aufgrund dieser medizini-
schen Infrastruktur ist nicht von einer ungenügenden Behandlungslage
auszugehen, die eine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich
ziehen würde. Hinsichtlich der Finanzierung einer (Weiter-)Behandlung
des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der me-
dizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfä-
higkeit (Praktikumsvertrag) des Beschwerdeführers davon ausgegan-
gen werden kann, er könne bei einer Rückkehr eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen und die Kosten für seine Behandlung übernehmen, auch
wenn die schwierige wirtschaftliche und soziale Situation in Ruanda
nicht zu verkennen ist. Der zwischenzeitlich in der Schweiz volljährig
gewordene Sohn sollte ihn im Übrigen dabei unterstützen können, in
Ruanda eine Existenzgrundlage für die Familie aufzubauen. Für
unerlässliche ärztliche, medikamentöse oder psychiatrische Behand-
lung kann der Beschwerdeführer überdies individuelle medizinische
Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich in
dieser Hinsicht als zumutbar.
6.3.2 Unter den heute bestehenden Verhältnissen kann bezüglich Ru-
anda – und inbesondere auch bezüglich der mittlerweile fast eine Milli-
on Einwohner zählenden Hauptstadt Kigali und deren Umgebung, wo
die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben herkommen und bis
zu ihrer Ausreise auch gelebt haben – keinesfalls von einer seit Erge-
hen der letzten ursprünglichen Verfügung veränderten Situation, wel-
che für die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in die Heimat
eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich in dieser Hinsicht ebenfalls als zu-
mutbar.
Seite 12
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6.3.3 Die unter dem Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigenden
Elemente sprechen ebenfalls nicht gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in den Heimatstaat, da sich ihr heute bereits er-
wachsener Sohn L.M. erst etwas länger als drei Jahre und ihre heute
13 und 14 Jahre alten Kinder erst knapp ein Jahr in der Schweiz auf-
halten, so dass sie sich während des kurzen Aufenthaltes in der
Schweiz weder von ihrem Land entfremdet noch sich in der Schweiz
derart integriert haben können, dass eine Rückkehr nach Ruanda als
unzumutbar zu erachten wäre (vgl. dazu die für das Bundesverwal-
tungsgericht weiterhin geltende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6
E. 6 S. 57 f.). Schliesslich hat das BFM der Tatsache des zwischenzeit-
lich geborenen Kindes der Beschwerdeführenden genügend Rechnung
getragen, indem es praxisgemäss die kantonale Behörde anwies, mit
dem Vollzug der Wegweisung bis zwei Monate nach der Geburt des
Kindes zuzuwarten.
6.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz
zu Recht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab-
gewiesen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 13. Juli 2009 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu
bestätigen und die Beschwerde vom 10. August 2009 abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
E-5085/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungs-
schein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständigen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
Seite 14