Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5085/2011
U r t e i l v om 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. September 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um
Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus
B._______ (C._______) und sei von Beruf D._______. Im März 2007
seien sie im Rahmen einer militärischen Operation von dort vertrieben
worden und hätten erst zwei Monate später an ihren Wohnort
zurückkehren können. Am 1. Mai 2009 seien bewaffnete Unbekannten in
E._______ eingedrungen, hätten ihm seinen Reisepass und seine
Identitätskarte abgenommen und ihn gezwungen, in einen Van
einzusteigen. Er sei in einem Raum festgehalten, und es sei ihm unter
Drohungen und Misshandlungen vorgeworfen worden, früher der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört zu haben und die
Organisation heute mit Geld zu unterstützen. Nach drei Tagen sei er
freigelassen worden, nachdem er erzählt habe, dass sein Vater im Jahre
1990 von Unbekannten erschossen worden sei, sein Schwager seit 2004
vermisst werde und er für den Unterhalt seiner Schwester und deren
Kinder aufkommen müsse. Nach seiner Freilassung hätten ihn
regelmässig Unbekannten aufgesucht und von ihm verlangt, Personen zu
identifizieren, welche verdächtigt worden seien, die LTTE zu unterstützen.
Er habe sich deshalb beim der Human Rights Commission (HRC)
beschwert. Am 8. August 2009 sei er vom Criminal Investigation
Department (CID) angerufen und unter Drohungen aufgefordert worden,
die Anzeige beim HRC zurückzuziehen. Gegenwärtig werde seine Mutter
von Unbekannten aufgesucht und über ihn befragt.
B.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 forderte die Botschaft den
Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 14. Oktober 2009. Soweit er seine bisherigen Angaben
nicht wiederholte, führte er aus, er vermute, dass es sich bei den
Unbekannten, welche ihn mitgenommen hätten und bedrohen würden,
um die Polizei handle. Im Jahre 2009 habe sich die Special Task Force
(STF) zu Hause nach ihm und seinem seit 2004 vermissten Bruder
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erkundigt. Später hätte die STF ihn telefonisch aufgefordert, in ihr Camp
zu kommen.
D.
Am 19. Oktober 2009 überwies die Botschaft das Dossier des
Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper
Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden
Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
werde auf eine Anhörung verzichtet, da der Beschwerdeführer keine
ernsthaften Bedrohungen während des vergangenen letzten Jahres
beziehungsweise seit Mai 2009 geltend mache.
E.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 und 24. Dezember 2009 wandte
sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und machte geltend, er sei
von der STF in C._______ gesucht worden. Er sei aufgefordert worden,
sich in ihrem Camp zu melden. In F._______, wo er sich aufhalte, lebe er
daher in grosser Angst. Am 5. Januar 2010 gab der Beschwerdeführer
ein Foto von sich zusammen mit seiner Mutter und seinem bewaffneten
Bruder zu den Akten und führte dazu aus, er könne weder nach
C._______ zurück, noch weiter in F._______ bleiben.
F.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass
am 24. Januar 2010 seien drei Unbekannte in Zivil bei ihm erschienen
und hätten sein Mobile konfisziert und erst nach zwei Tagen
zurückgebracht. Am 9. März 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei
weitere Fotos ein.
G.
Mit Schreiben vom 5. April 2010 machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei zwischenzeitlich gezwungen gewesen, seinen Aufenthaltsort zu
wechseln. Am 22. April 2010 gab er sodann ein Schreiben der Tamil
Makkal Viduthakai Pulikal (TMVP) vom 19. Mai 2007 zu den Akten und
führte aus, statt dem darin aufgeführten Aufgebot Folge zu leisten, sei er
seinerzeit nach F._______ übersiedelt.
H.
Am 27. Juli 2010 wandte er sich erneut an die Botschaft und mit Eingabe
vom 1. September 2010 teilte er unter Beilage einer Bestätigung von
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Rechtsanwalt G._______ mit, dass er im nun Versteckten lebe, da er
immer wieder von der STF gesucht werde.
I.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2010 machte der Beschwerdeführer
geltend, am 9. September 2010 hätten sich unbekannte Paramilitärs
unter Drohungen bei seiner Mutter und seiner Schwester nach ihm
erkundigt und verlangt, dass er sich in ihrem Büro melde. Nach wie vor
werde er von der STF gesucht. Am 27. November 2010 teilte der
Beschwerdeführer mit, vor wenigen Tagen hätten sich Unbekannte bei
seiner Familie nach ihm erkundigt. In der Eingabe vom 14. Dezember
2010 verwies er darauf, dass sich die STF und Unbekannte nach wie vor
nach ihm erkundigen würden. Am 24. Januar 2011 ersuchte er die
Botschaft um eine baldige Einladung zu einer Befragung. Mit Schreiben
vom 7. Februar 2011 machte der Beschwerdeführer erneut auf seine
Situation aufmerksam.
J.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den
Sachverhalt als erstellt, mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann
setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme bezüglich seiner aktuellen Situation sowie dem sich
abzeichnenden negativen Entscheid.
K.
Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 7. März
2011 sein Antwortschreiben ein. Darin wiederholte er seine bisherigen
Angaben und führte ergänzend an, er werde von der TMVP bedroht,
ebenso von der STF und dem CID. Er lebe im Versteckten und könne
weder nach C._______ zurück, noch sich in F._______ aufhalten.
Sodann sei seine Familie von den Überschwemmungen betroffen und
habe dabei ihr ganzes Hab und Gut verloren.
L.
Mit Schreiben vom 14. März 2011 gab der Beschwerdeführer ein
Referenzschreiben von H._______ vom 7. März 2011 zu den Akten. Am
2. Mai 2011 reichte er vier Fotos ein und am 5. April 2011 teilte er mit,
dass er nach wie vor im Versteckten lebe, da er noch immer in
C._______ und F._______ gesucht werde. Am 8. und 30. Juni 2011
ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Am 1. August 2011 verwies er
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nochmals auf die Bedrohung durch die STF, das CID, die TMVP und
Angehörige der KaruanGroup.
M.
Im Rahmen des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer – jeweils in
Kopie – seinen Reisepass, seine Identitätskarte, eine IDP Registration
vom 9. März 2002, eine Bestätigung der srilankischen I._______ vom 13.
Februar 2006, ein Schreiben des J._______ vom 8. Juni 2009, einen
Todesregisterauszug betreffend den Vater, einen Auszug aus dem
Informationsbuch der Polizeistation K._______ vom 26. Juni 2007, einen
Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation L._______ vom 13.
Mai 2009, eine Bestätigung der HRC of Sri Lanka vom 25. September
2009, eine Visitenkarte, ein Schreiben des Ministers M._______ vom 6.
Oktober 2009 sowie ein fremdsprachiges Dokument ein.
N.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch
ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft die
Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
O.
Mit Eingabe vom 25. August 2011 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 15. September 2011 beim Gericht
ein.
Als Beweismittel gab er ein Referenzschreiben von H._______ vom 30.
August 2011 sowie ein Christusbild zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
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Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest,
aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es den
Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne daher
abgesehen werden.
Zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und zur
Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, der Vorfall von
2007 liege mehr als vier Jahre zurück und sei daher nicht mehr
einreiserelevant. Es bedaure die kurze Entführung sowie die in diesem
Zusammenhang erlittenen Misshandlungen. Indes würden auch diese
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Ereignisse mehr als zwei Jahre zurückliegen. Inzwischen habe sich die
allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verbessert. Der Krieg sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und das Land
befinde sich wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits und
Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, doch sei die Anzahl von Gewaltereignissen signifikant
zurückgegangen. Dies gelte insbesondere auch für den Osten des
Landes, woher der Beschwerdeführer ursprünglich stamme. Für eine
Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisation wie z.B.
die TMVP gebe es keine Hinweise. Die TMVP habe sich zu einer
etablierten Partei entwickelt, mithin sei die Wahrscheinlichkeit gering,
dass er Belästigungen seitens dieser Organisation ausgesetzt sei.
Weiter führte das BFM aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer von den srilankischen Behörden (CID, STF) im Auge
behalten würde. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der
allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen seien,
komme aufgrund mangelnder Intensität jedoch kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Dass der Beschwerdeführer nie den
Versuch unternommen habe, an einem anderen Ort als in F._______ zu
leben, mache deutlich, dass er kaum mit schwerwiegenden Problemen
rechne. Im Übrigen mache er seit August 2009 in F._______ keine
Probleme mit den Sicherheitskräften mehr geltend und die Probleme mit
dem CID seien ohne Konsequenzen geblieben. Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich verdächtigt worden, mit der LTTE in
Verbindung zu stehen, wäre er mit Sicherheit festgenommen worden.
Was sodann die Behelligungen durch die KarunaGruppe anbelange, so
unterstütze die srilankische Armee und der Staat bewaffnete
Gruppierungen nicht mehr. Es komme vor, dass sich frühere Angehörige
solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen und die lokale
Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck
setzten würden. Schliesslich bestehe heute die Möglichkeit, bei
Drohungen seitens Dritter, sich an die Polizei zu wenden und um Schutz
nachzusuchen.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe stellt der Beschwerdeführer fest, er sei
nicht für ein Interview aufgeboten worden. Sodann habe das BFM die
geltend gemachten Drohungen nicht hinreichend berücksichtigt. Er werde
von der TMVP, der STF und dem CID bedroht. Er lebe im Versteckten, da
er weder nach C._______, noch nach F._______ zurückkehren könne.
Ein anderweitiges Ausweichen sei ebenfalls nicht möglich.
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Seite 9
6.3.
6.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat.
6.3.2. Das BFM hat betreffend den Vorfall vom 2007 sowie die
Vorkommnisse im Jahr 2009 zu Recht festgestellt, dass diesbezüglich der
zeitliche Kausalzusammenhang im Zeitpunkt des Ersuchens um Einreise
in die Schweiz nicht mehr gegeben war. Sodann hat sich die Vorinstanz,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, hinreichend mit den
Bedrohungen durch die verschiedenen Organisationen
auseinandergesetzt und insoweit auch zu Recht festgestellt, dass diese in
Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation in Sri Lanka
gestanden haben und ihnen wegen mangelnder Intensität kein
Verfolgungscharakter zukomme. Zudem ist diesbezüglich festzuhalten,
dass die Drohungen durch die unterschiedlichen Urheber offensichtlich
alle ohne Folgen geblieben sind. Hätte auch nur eine der Organisationen
ein ernsthaftes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt,
hätte sie ihre Drohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat
umgesetzt. Was zudem die Drohungen durch die TMVP anbelangt, so hat
sich diese Organisation zwischenzeitlich als politische Partei etabliert und
agiert daher nicht mehr als militante Gruppierung. Ferner ist noch darauf
hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer all diesen Belästigungen
ohne Weiteres durch einen Wohnsitzwechsel entziehen könnte.
Weiter ist festzuhalten, dass sich, entgegen der vom Beschwerdeführer
vertretenen Ansicht, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte
2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier
bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr
übergeben und das restriktive Passsystem für Aus und Einreisen nach
Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere
aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit dem Sommer
2009, mithin seit über zwei Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art.
3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner
Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig
möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem Wiederholen seiner
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziert darzutun,
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inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.4. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. An diesem
Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat demnach dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand: