B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5086/2011
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Katrin Pilling, Freiplatzaktion Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom
11. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. September
2008 aus seinem Heimatstaat ausreiste und am darauf folgenden Tag in
die Schweiz gelangte, wo er am 17. September 2008 um Asyl nachsuch-
te,
dass das BFM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am
23. September 2008 summarisch zu den Personalien, dem Reiseweg und
den Asylgründen befragte und ihn am 5. August 2009 in C._______ zu
den Asylgründen vertieft anhörte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. Januar 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz an-
ordnete,
dass es auf Grund der damaligen Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers den Vollzug der Wegweisung aber für unzumutbar hielt und jenen
vorläufig aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass das BFM – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Juni
2011 – mit Verfügung vom 11. August 2011 (eröffnet am 15. August 2011)
die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) aufhob, zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Vollzug der Wegweisung sei zum aktuellen Zeitpunkt zulässig, zumutbar
und möglich, und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz anordne-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. September 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hin-
sicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers unzulässig bzw. unzumutbar sei, und es sei ihm in der Folge hierzu-
lande die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Feststellung
der aufschiebenden Wirkung, Anweisung der Vollzugsbehörden, von all-
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fälligen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie das Replikrecht betreffend
allfälliger Stellungnahmen der Vorinstanz beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
21. September 2011 feststellte, dass der Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zukommt, antragsgemäss auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 84
Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 112 AuG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 37 VGG i.V.m. 112 AuG und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – da die Beschwerde sich, wie nachfolgend dargelegt,
als offensichtlich unbegründet erweist – gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG
(e contrario) auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist,
dass die formelle Rüge, die Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM
seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe, fehl geht,
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dass Fachwissen als solches – wie etwa Kenntnisse über das Herkunfts-
land eines (abgewiesenen) Asylsuchenden – nämlich nicht ediert werden
kann und eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quel-
len in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich
noch erforderlich ist, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine
wissenschaftliche Abhandlung handelt,
dass im Übrigen aus dem Umstand, dass das BFM neben den Richtlinien
des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) keine weiteren Quellen zitiert hat, entgegen der Beschwerde
nicht darauf geschlossen werden kann, dass es keine weiteren Quellen
verwendet hätte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begrün-
det hat, inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bür-
gerkriegs verändert habe und wie sie die Situation heute einschätze,
dass die Beschwerde selbst denn auch zeigt, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war,
dass der Begründungspflicht damit Genüge getan ist und der Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht ver-
letzt ist,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug
der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zu-
mutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen, wie nachfolgend
aufgezeigt, zulässig ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, es
sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finde,
dass die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Be-
schwerdeebene gemachten Vorbingen, die darauf abzielen, die Flücht-
lingseigenschaft geltend zu machen, daher nicht mehr gehört werden
können,
dass keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tami-
lischer Ethnie aus Sri Lanka angesichts der veränderten Lage nach dem
Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Lageana-
lyse vorgenommen hat,
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dass es dabei in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna (Nordprovinz) - aus wel-
chem der Beschwerdeführer stammt - im Wesentlichen zur Einschätzung
gelangt (BVGE 2011/24 E. 13.2.1), dort habe sich die Lage in den ver-
gangenen zwei Jahren deutlich verbessert und die Versorgungslage sei
entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Si-
cherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche
Faktoren erschienen und, falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo, zu prüfen sei (vgl. diesbezüglich BVGE 2011/24 E. 13.3),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf
Beschwerdeebene geltend macht, (…) sei verstorben, (…) habe das
Land verlassen und (…) und (…) lebten zwar noch in Jaffna, beabsichtig-
ten jedoch, das Land "so bald wie möglich" zu verlassen,
dass er somit, abgesehen von (…) und (…), die ihm beide verweigert hät-
ten, sich bei ihnen aufzuhalten, da er sie in Gefahr bringen würde, in Sri
Lanka über keinerlei persönliche Kontakte mehr verfüge,
dass ihm damit das erforderliche Beziehungsnetz fehle und er darüber
hinaus nach seiner dreijährigen Abwesenheit mit den Lebensverhältnis-
sen in seinem Heimatstaat nicht mehr vertraut sei,
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dass der Beschwerdeführer Sri Lanka etwa ein halbes Jahr vor dem Ende
des Bürgerkrieges verlassen hat und erst vier Jahre landesabwesend ist,
er aber den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbrach-
te und im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gelangte,
dass somit entgegen der Beschwerde davon auszugehen ist, dass er mit
den Gepflogenheiten in seinem Heimatland gut vertraut und dort tief ver-
wurzelt ist,
dass er, selbst wenn seine unbelegten Aussagen, (…) sei gestorben und
(…) habe das Land verlassen, zutreffen sollten, (…) und (…) gemäss sei-
nen eigenen Angaben nach wie vor im Jaffna-Distrikt wohnen,
dass er mithin entgegen der Beschwerde dort auf ein tragfähiges familiä-
res Beziehungsnetzzurückgreifen kann, welches ihn beim Wiederaufbau
einer wirtschaftlichen Existenz und der sozialen Reintegration behilflich
sein kann,
dass er als junger und gesunder Mann mit Berufserfahrung als (…) in Sri
Lanka und verschiedenen beruflichen Erfahrungen in der Schweiz, solider
Schulbildung und, wie oben festgestellt, einem tragfähigen sozialen und
familiären Beziehungsnetz im Jaffna-Distrikt die Voraussetzungen für ei-
nen zumutbaren Wegweisungsvollzug dorthin gemäss aktueller Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass er ausserdem bis zu seiner Ausreise über zwei Jahre in Colombo
gewohnt hat, so dass vom Vorliegen einer inländischen Wohnsitzalterna-
tive ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
(vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) zwar nicht aus-
sichtslos erschienen sind,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Ankündigung in seiner
Beschwerdeschrift aber keine Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung ins
Recht gelegt hat und er zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das BFM angegeben hat, über weite Strecken seiner An-
wesenheit in der Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein (A41/16),
dass er sodann gemäss der Datenbank ZEMIS auch zum aktuellen Zeit-
punkt schon seit längerer Zeit erwerbstätig ist,
dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit
mangels des Nachweises prozessualer Bedürftigkeit gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: